“Neue Rechtsgrundlagen für die integrierte Gefahrenabwehr bei Großschadenslagen und
Naturkatastrophen im Land Brandenburg”
I. „Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg
vom 24. Mai 2004 (GVBl. I, S. 197)
Gliederung
Artikel 1
„Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg“ (Brandenburgisches Brand- und KatS-Gesetz)
Artikel 2
„Änderung des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes“
I. „Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg
vom 24. Mai 2004 (GVBl. I, S. 197)
Gliederung
Artikel 3
„Neufassung des Brandenburgischen Rettungsdienst- gesetzes“
Artikel 4
In-Kraft-Treten, Außerkrafttreten
Brand- und KatastrophenschutzrechtGesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzrechts
im Land Brandenburg vom 24. Mai 2004
(BbgBKG)
Teil 2 Gemeinsame Vorschriften für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz
- Gesamtführung, Einsatzleitung, Leitstellen- Pflichten der Bevölkerung- Hilfsorganisationen
Artikel 1
Teil 1 Aufgaben und Aufgabenträger
- Aufsicht - Gesundheits- und Sozialwesen
Brand- und KatastrophenschutzrechtGesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzrechts
im Land Brandenburg vom 24. Mai 2004
(BbgBKG)
Brandschutz und Hilfeleistung
Teil 4
- Organisation der Feuerwehr
Katastrophenschutz
- Vorbeugender Katastrophenschutz
- Abwehrender Brandschutz und Hilfeleistung
Teil 3
- Abwehrender Katastrophenschutz
- Vorbeugender Brandschutz
Brand- und KatastrophenschutzrechtGesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzrechts
im Land Brandenburg vom 24. Mai 2004
(BbgBKG)
Kosten, Entschädigung
Teil 6 Schlussvorschriften
Teil 5
Brand- und KatastrophenschutzrechtGesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzrechts
im Land Brandenburg vom 24. Mai 2004
(BbgBKG)
- die amtsfreien Gemeinden
- die Ämter
- die kreisfreien Städte
Träger des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen
Hilfeleistung sind:
Aufgabenträger :
Brand- und KatastrophenschutzrechtGesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzrechts
im Land Brandenburg vom 24. Mai 2004
(BbgBKG)
Für den überörtlichen Brandschutz unddie überörtliche Hilfeleistung:
- die Landkreise
Aufgabenträger:
- die Landkreise und die kreisfreien Städte
Für den Katastrophenschutz:
Brand- und KatastrophenschutzrechtGesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzrechts
im Land Brandenburg vom 24. Mai 2004
(BbgBKG)
Für die zentralen Aufgaben des Brandschutzes,
der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes:
- das Land
Aufgabenträger:
Schaffung eines effizienten integrierten Hilfeleistungssystems
Einheitliche Regelungen für die übergreifende Einbindung aller beteiligten Behörden und Organisationen
Umsetzung der "Neuen Strategie zum Schutz der Bevölkerung"
Verzahnung der Hilfeleistungspotenziale von Bund und Ländern
Einheitliche Führungsorganisationen
Zielstellung:
I. Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1
Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophen-schutzrechtes vom 24. Mai 2004
Leistungsfähige Feuerwehren und KatS-Einheiten
Leistungsfähige Feuerwehren und KatS-Einheiten
- aber Strukturen in Anpassung an die reale Lage (Stütz-punktfeuerwehren, Spezialisierungen,..)
- Verbesserung der technischen Aus-stattung (Förderung)
Verzahnung der Brand- und KatS-
Aspekte
Verzahnung der Brand- und KatS-
Aspekte
- aufbauende Führungsorganisation
- vorbeugende Maß-nahmen
- Vorhaltemaßnahmen
- Aufgabenteilung (Träger des Brand-schutzes, Landkreise, Land) Träger des KatS
Professionalität durch verstärkte
hauptamtliche Kräfte in Führungsfunktionen
Professionalität durch verstärkte
hauptamtliche Kräfte in Führungsfunktionen
- Beibehaltung des flächendeckenden Prinzips der FW
- Landesbranddirektor
- Kreisbrandmeister
- Spezialisten
Brand- und KatastrophenschutzrechtBrand- und KatastrophenschutzrechtGesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzrechts
im Land Brandenburg vom 24. Mai 2004
(BbgBKG)
- Unterhaltung einer den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr
- Gewährleistung einer angemessenen Löschwasserversorgung
Zu den Aufgaben des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung gehören:
- Brandschutzerziehung
- Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen - Erstellung einer Gefahren- und Risikoanalyse; Gefahrenabwehrbedarfsplanung
- Aufstellung von Alarm- und Einsatzplänen
- Leistung überörtlicher Hilfe
- Übungen durchführen
Was kennzeichnet die Leistungsfähigkeit
einer Feuerwehr ?
Die personelle Stärke
Die technische Ausrüstung entspr. den örtlichen Verhältnissen
Die Ausbildung
Die Einsatzbereitschaft
Brand- und KatS-RechtBrand- und KatS-Recht
Schadenfeuer: jeder selbständig und unkontrolliert
fortbrennende Brand, der die Gefahr von Schäden für Personen oder Sachen mit sich bringt;
ein selbständig fortschreitendes Feuer außerhalb eines Herdes, das Gegenstände, die nicht zum verbrennen bestimmt sind, vernichtet.
N o t - und U n g l ü c k s f a l l
Brand- und KatS-Recht
Jedes mit einer gewissen Plötzlichkeit eintretende Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachen bringt oder zu bringen droht.
Der Begriff „Plötzlichkeit“ enthält ein rein zeitliches Element (in seiner Dauer begrenztes Ereignis)
und ein Moment des unerwarteten, nicht beherrschten Geschehens (auch bei
eigenem Verschulden).
Großschadensereignis
Brand- und KatS-Recht
Gefährdung einer großen Anzahl von Menschen oder
erheblicher Sachwerte Kräfte des örtlichen Brandschutzes und des örtlichen
Rettungsdienstes reichen nicht aus überörtliche oder zentrale Führung und Einsatzmittel sind
erforderlich
K a t a s t r o p h e n
Brand- und KatS-Recht
Naturereignisse oder durch Mensch oder Technik verursachte Ereignisse
Beeinträchtigung oder unmittelbare Gefährdung von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen, erheblicher Sachwerte, lebensnotwendige Unterkünfte oder der Versorgung der Bevölkerung
Erhebliche Störung oder unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Können durch Feuerwehr und Rettungsdienst trotz Nachbarschaftshilfe nicht in angemessener Zeit beseitigt werden
Einsatz von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes unter einheitlicher Führung ist erforderlich
I. Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 - Teil 1
Aufgabenwahrnehmung
d. h.: - Selbstverwaltungsaufgaben, die nicht in den Kernbereich kommunaler Selbstverwaltung fallen
- eingeschränkt durch staatliches Weisungsrecht!
siehe Entscheidung des Landesverfassungsgerichtes
(Übertragung der Trägerschaft des Brandschutzes auf die
Ämter!)
Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung!
I. Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 - Teil 1
Aufgabenträger
Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung charakteristisch für das Ordnungsrecht!
d.h., OBG gilt ergänzend zum Brand- und Katastrophenschutzgesetz (soweit darin nicht
Bestimmtes geregelt ist!)
Es stehen den Aufgabenträgern Befugnisse gemäß OBG zu! (Ersatzvornahme, Ordnungsverfügungen, Inanspruchnahme von Personen,...)
Sonderordnungsbehörden im Sinne § 11 OBG!
I. Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 - Teil 1
Aufgaben der Landkreise § 4 (überörtlichen BS u. überörtl. Hilfeleistung sowie KatSchutz.)
Träger des BS zu unterstützen (z. B. durch Einrichtungen, Feuerwehr-technische Zentren, Vorhaltung von Spezialtechnik,...)
für die über die Grundausbildung hinausgehende Aus- u. Fortbildung zu sorgen
Vorbeugende- u. abwehrende Maßnahmen für die Bekämpfung von Großschadensereignisse und Katastrophen zu treffen
Landkreise müssen:
überörtl. Gefahren- u. Risikoanalysen erstellen u. Schutzziele festlegen.
Alarm- u. Einsatzpläne aufstellen u. abstimmen
sonstige, zur wirksamen Verhütung u.Bekämpf. v. Großschadensereignisse u. Katastrophen notwendige Maßnahmen treffen.
I. Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 - Teil 1
Aufgaben des Landes § 5
Gefahren- und Risikoanalyse daraus Schutzziele festlegen
Alarm- und Einsatzpläne aufstellen, abstimmen
für die Führungs- und Spezialausbildung der Feuerwehren zu sorgen (LSTE)
Vorhaltung von Ausrüstungen für die Katastrophenbekämpfung (zentrale Katastrophenschutzlager)
notwendige zentrale Ausbildungsstätten und technische Prüfdienste einzurichten und zu unterhalten
I. Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 - Teil 1
Aufgaben des Landes § 5
Unterstützung der Brandschutzforschung und Brandschutznormung, Zusammenarbeit mit anderen Ländern
sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Großschadenslagen von Katastrophen notwendigen Maßnahmen zu treffen (z. B. Durchführung von Übungen)
Brand- und KatastrophenschutzrechtGesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzrechts
im Land Brandenburg vom 24. Mai 2004
(BbgBKG)
Gefahrenverhütung
Meldepflicht
Pflichten der Bevölkerung
Hilfeleistungspflichten
Vorsorgepflichten der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken
Unterstützungspflichten der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken
I. Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 - Teil 2/ Kapitel 2
§ 11 GefahrenverhütungGefahrenverhütung
- Jede Person hat sich so zu verhalten, dass Menschen und Tiere nicht in Gefahr gelangen.
- Bestehende Gefahren - soweit zumutbar sind - zu beseitigen
darf nicht zur Verzögerung der Alarmierung der Feuerwehren führen.
I. Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 - Teil 2/ Kapitel 2
§ 12 MeldepflichtMeldepflicht
Wer einen Brand oder ein sonstiges Ereignis bemerkt, durch das Menschen, Tiere, Sachwerte oder die Umwelt gefährdet sind, ist verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehr über den Notruf 112 oder die Polizei über den Notruf 110 zu benachrichtigen.
Wer um Übermittlung einer Gefahrenmeldung ersucht wird, ist hierzu im Rahmen seiner Möglichkeiten verpflichtet, wenn der Ersuchende zur Gefahrenmeldung nicht selbst im Stande ist.
I. Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 - Teil 2/ Kapitel 2
§ 13 HilfeleistungspflichtHilfeleistungspflicht
- Jede Person über 18 Jahre ist auf Anordnung des Einsatzleiters im Rahmen ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Hilfeleistung verpflichtet.
(keine erhebliche Gefährdung oder Verletzung gleichrangiger Pflichten)
- Rechtsstellung von Helfern der Hilfsorganisationen für die Zeit der Heranziehung
- Fahrzeug-, Gerätebereitstellung; baul. Anlagen, techn. Einrichtungen, sonst. Sach- und Werkleistungen
- Festlegungen gelten auch für Übungen
- Keine Behinderung, Anweisungen des EL (z.B. Platzverweise und Sperrungen) unverzüglich befolgen
I. Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 - Teil 2/ Kapitel 2
§ 14 Vorsorgepflicht der EigentümerVorsorgepflicht der Eigentümer und Besitzer von Grundstückenund Besitzer von Grundstücken
Eigentümer, Besitzer, sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken und baulichen Anlagen, von denen Gefahren ausgehen können, sind verpflichtet:
- Unterstützung der Aufgabenträger durch Information bzw. Beratung
- zum Zweck der Verhütung oder Bekämpfung von Bränden oder Explosionen oder sonstigen gefahrbringenden Ereignissen:
> Ausrüstungen; Einrichtungen bereitstellen und unterhalten > Löschwasser über den Grundschutz hinaus bereitstellen > interne Notfallpläne aufstellen, fortschreiben > Übungen durchführen; sich an Übungen des Aufgabenträgers beteiligen
I. Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 - Teil 2/ Kapitel 2
§ 15 Unterstützungspflichten der Unterstützungspflichten der Eigentümer und Besitzer von GrundstückenEigentümer und Besitzer von Grundstücken
Eigentümer, Besitzer, sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken und baulichen Anlagen sind verpflichtet, im Gefahrenfall:
- Zutritt zu gestatten
- Löschmittelvorräte, die sich in ihrem Besitz befinden, zur Verfügung zu stellen
- angeordnete Maßnahmen zu dulden
- gilt auch für in der Nähe befindliche Grundstücke
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten!
- entschädigungslose Duldung des Anbringens von Alarm- und Warneinrichtungen sowie Hinweisschildern
Brand- und KatastrophenschutzrechtGesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzrechts
im Land Brandenburg vom 24. Mai 2004
(BbgBKG)
körperliche Unversehrtheit – Art. 2 Freiheit der Person – Art. 2
§ 16 Einschränkung von Grundrechten
informationelle Selbstbestimmung – Art. 1/Art. 2 Freizügigkeit – Art. 11 Freiheit des Berufes – Art. 12 Unverletzlichkeit der Wohnung – Art. 13 Gewährleistung des Eigentums – Art. 14
I. Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 - Teil 2 / Kapitel 1
Integrierte Leitstellen - § 10
Die kreisfreien Städte und Landkreise schließen die bestehenden integrierten Leitstellen weiter zusammen.
Zielstellung:
Optimierung der Wirtschaftlichkeit
Verbesserung der Qualität der Einsatzentscheidungen
Vorbereitung neuer Funktechnik (Digital!!)
Bis zu 5 Regionalleitstellen (nicht mehr als eine Berufsfeuerwehr im Bereich einer regionalen Leitstelle)
I. Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 - Teil 2 / Kapitel 1
Gemeinsame Vorschriften (BS, KatS, Hilfeleistung)
Umsetzung der von der IMK beschlossenen „Neuen Strategie zum Schutz der Bevölkerung“ und Anwendung der FwDV 100!
§ 7§ 7
Gesamtführung
politisch Gesamt-verantwortlich
§ 8§ 8
Befugnisse der Gesamt-führung
§ 9§ 9
Einsatzleitung (Bestimmung der Führungsverhält-nisse am Einsatzort)
operativ taktische Komponente
I. Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 - Teil 2 / Kapitel 5
Sonderaufsicht - § 22
für die amtsfreien Gemeinden und Ämter Landkreis
„Befugnisse“ ergeben sich aus der Gemeindeordnung (§ 132)
Unterrichtsrecht
allgemeine Weisungen erlassen zur gleichmäßigen Durchführung der Aufgaben
besondere Weisungen erteilen, wenn Aufgabenerledigung nicht sachgerecht oder überörtliche Interessen gefährdet sind
Begriff „Sonderaufsicht“ folgt aus dem Charakter der Aufgaben-übertragung (Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung)
für kreisfreien Städte und Landkreise Ministerium des Innern (gleichzeitige oberste Sonderaufsichtsbehörde)
I. Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 - Teil 3 / Kapitel 1
Öffentliche Feuerwehren - § 24
In Oberzentren müssen Berufsfeuerwehren eingerichtet werden. (Oberzentren sind nach Landesorganisationsgesetz die kreisfreien Städte) d. h. Verzicht auf die Festlegung der Einwohnerzahlen
Oberste Sonderaufsichtsbehörde kann die Aufstellung einer Berufsfeuerwehr anordnen.
Amtsfreie Gemeinden und Ämter mit mehr als 30.000 Einwohner sollen Feuerwehren mit hauptamtlichen Kräften einrichten.
Damit wurde die Verpflichtung ab 30.000 Einwohner eine mit hauptamtlichen Kräften besetzte Wache einzurichten aufgeben und eine Ausnahmeregelung durch das Ministerium des Innern hinfällig!
I. Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 - Teil 3 / Kapitel 1
Ausbildung in den Feuerwehren - § 24 Absatz 7
a) Träger des Brandschutzes
- Aus- und Fortbildung der hauptamtlichen Feuerwehren - Grundausbildung der Angehörigen der FF
b) Landkreise , kreisfreie Städte
- weitergehende Aus- und Fortbildung der Angehörigen der FF
c) Land
- Führungskräfte der FF - Sonderausbildung (auch für hauptamtliche Spezialkräfte),
DAS IST NEU!!!DAS IST NEU!!! (Damit gibt es keinen Streit mehr über die Kostentragung!)
I. Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 - Teil 3 / Kapitel 1
Betriebs- und Werkfeuerwehren - § 30
Betriebsfeuerwehr - eine nichtöffentliche Feuerwehr
- kann auf Antrag vom zuständigen Ministerium als Werkfeuerwehr anerkannt werden
Werkfeuerwehr- kann vom zuständigen Ministerium angeordnet
werden
Übertragung der Aufgaben einer Werkfeuerwehr an einen Dritten möglich
Organisation, Ausrüstung und Ausbildung müssen den Anforderungen an öffentliche Feuerwehren entsprechen
I. Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 - Teil 3 / Kapitel 1
Verbände der Feuerwehren - § 31
Kameradschaftspflege, Tradition
Förderung der Ausbildung, Unterstützung der Brandschutzerziehung / Aufklärung
Land, Träger des Brandschutzes, Landkreise
haben die Gliederung des LFV vor wichtigen Entscheidungen anzuhören!
I. Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 - Teil 3 /Kapitel 2
Brandschutzdienststellen - § 32
Einführung des Begriffes „Brandschutzdienststelle“
Brandschutzdienststelle
Träger des BS mit BF
oder mit gleichwertigen hauptamtl. FW-
Angehörigen
Landkreise
neu: Einräumung der Möglichkeit des Verzichtes vom kreisangehörigen Träger zur Durchführung Übergang an Landkreis!
I. Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 - Teil 3 / Kapitel 2
Brandverhütungsschau - § 33
neu:
Brandverhütungsschau ist Aufgabe der Brandschutzdienststellen
Verantwortliche Brandschutzdienststellen können sich geeigneter Dritter bedienen!! (Näheres regelt die Brandverhütungsschau-VO.)
Die rechtliche Verantwortlichkeit der Träger bleibt unberührt (Erfüllungsgehilfe!)
Duldungspflicht der Eigentümer und Besitzer!
I. Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 - Teil 3 / Kapitel 2
Brandverhütungsschau - § 33
neu:
In Betrieben mit WF kann die Brandschutzdienststelle die Durchführung der Brandverhütungsschau auf die WF übertragen.
Befugnisse zur Erhebung von Kostenersatz
(Satzung, Pauschalbeträge) (Satzung, Pauschalbeträge)
Es werden Personal- u. Sachkosten zugrunde gelegt!
I. Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 - Teil 3 / Kapitel 2
Brandsicherheitswache - § 34
Verantwortlicher hat auf seine Kosten eine Brandsicherheitswache einzurichten.
Konkretisierung der Anzeigefrist auf mindestens zwei Wochen ((vorher: „rechtzeitig“) „rechtzeitig“)
Anordnungsbefugnisse für alle Angehörigen der Angehörigen der Brandsicherheitswache (vorher nur Wachführer)
I. Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 - Teil 3 / Kapitel 3
Brandwache - § 35
neu aufgenommen
Brandwache - Maßnahmen des abwehrenden BS
Zielstellung: Die Feuerwehren nicht mehr als nötig am Brandort binden (Ehrenamtlichkeit)
Eigentümer, Besitzer sind nach Maßgabe des EL dazu verpflichtet!
Im Verweigerungsfall bestimmt die EL eine Brandwache oder verpflichtet Dritte!!!
Kostenpflicht des Eigentümers bleibt erhalten!
I. Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 - Teil 3 / Kapitel 3
Brandwache - § 35
Brandwache bei Waldbränden spielt im Land Brandenburg eine besondere Rolle!
Kann der Waldeigentümer die Brandwache nicht stellen, übernimmt die zuständige Forstbehörde diese!
Kostentragung durch Waldbesitzer!
Da Forstbehörden = Sonderordnungsbehörden für die Gefahrenabwehr im Wald sind, ist die Zuständigkeit sachgerecht!
I. Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 - Teil 5 / Kapitel 2
Allgemeine Neuerungen zum Brand- u.Katastrophenschutzgesetz
§ 44 Kostentragung
- jede Körperschaft für die ihr zugewiesenen Aufgaben (auf Antrag sind tatsächliche entstandene Sach- und Personalkosten dem Hilfeleistenden zu erstatten)
- Einnahmen der Feuerschutzsteuer sind ausdrücklich für den gemeindlichen Brandschutz zu verwenden (vgl. Feuerschutzsteuergesetz).
I. Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 - Teil 5 / Kapitel 2
Allgemeine Neuerungen zum Brand- u.Katastrophenschutzgesetz
§ 45 KostenersatzKostenersatz
- bewusst das Verursacherprinzip umgesetzt
- wer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat
- wer ein Fahrzeug hält, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen ausgegangen ist
I. Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 - Teil 5 / Kapitel 2
Allgemeine Neuerungen zum Brand- u.Katastrophenschutzgesetz
§ 45 KostenersatzKostenersatz
- alle GSG-Einsätze
- Veranstalter
-neu: Kostenerstattung durch Tierhalter (wenn Tierrettung vorgenommen wird!) sowie Hauseigentümer bei z. B. Kellerauspumpen
- bei Fehlalarmierungen Erweiterung auf Grobfahrlässig, Unkenntnis!!
- Fehlauslösung einer Brandmeldeanlage
I. Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 - Teil 5 / Kapitel 2
Allgemeine Neuerungen zum Brand- u.Katastrophenschutzgesetz
§ 45 Kostenersatz
Kostenersatz:
- Durchführung der Brandverhütungsschau
- Einsatz von Sonderlöschmitteln
- Erstellung des externen Notfallplanes
I. Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 - Teil 5 / Kapitel 2
Allgemeine Neuerungen zum Brand- u.Katastrophenschutzgesetz
§ 45 KostenersatzKostenersatz
Widersprüche gegen Kostenbescheide:
- Aufgabenträger, der den Bescheid erlassen hat, ist auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig
I. Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 - Teil 6 / Kapitel 2
Allgemeine Neuerungen zum Brand- u.Katastrophenschutzgesetz
§ 48 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig:
- einen Brand oder eine andere Gefahr nicht meldet
- der Verpflichtung zur Hilfeleistung nicht nachkommt, Einrichtungen oder sonstige Werk- und Sachleistungen nicht zur Verfügung stellt oder den Anordnungen des Einsatzleiters nicht nachkommt
- den Einsatz behindert; Umgang mit Gefahrstoffen nicht anzeigt
- Auflagen nicht erfüllt; Zutritt nicht gestattet; BVS nicht duldet
- Veranstaltungen nicht anzeigt; notwendige BSW nicht stellt
- Geldbußen von 5.000 € bis 50.000 € möglich
I. Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 - Teil 3/ Kapitel 1
Einzelneuerungen!
- Leiter und Stellvertretung (d. h., es können mehrere Stellv. für z. B. Leiter der FW bzw. KBM eingesetzt werden.
§ 28 - KBM führt nicht mehr die Anhörung durch (im Benehmen)
- es sind jetzt alle Ortswehrführer (auch in Ortsteilen, wo früher z. B. Löschgruppenführer eingesetzt waren)
I. Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 - Teil 3 / Kapitel 1
§ 29 KreisbrandmeisterKreisbrandmeister
- können hauptamtlich als auch nebenamtlich bestellt werden
- zur Unterstützung jetzt auch neu, für Aufgaben des Katastrophenschutzes zuständig
- keine Einbeziehung des Landesbranddirektors (vorher LBM) mehr.
Vielen Dank für eure
Aufmerksamkeit !