Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht
PRIVATE Social Media Aktivitäten und das Arbeitsverhältnis
Masterstudium Webwissenschaften(Web & Recht)
Mag.a Karin Ortner
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Relevanz
4.183.800 Erwerbstätige im Durchschnitt 2012 laut Statistik Austria
2.916.580 Facebook-Userinnen in Österreich im April 2013
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Gliederung Veränderung der Arbeitswelt / Entwicklung
Web / Social Media die Angebote Social Media und Arbeitsrecht Fallbeispiele Social Media Guidelines
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Zur Rechtslage• Kaum Literatur und Judikatur in Österreich• Rückgriff auf möglicherweise vergleichbare
Entscheidungen• Blick nach Deutschland
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Bewerberinnenscreening
Was in einem Bewerbungsgespräch nicht gefragt werden darf, darf auch nicht mittels Screening erhoben werden.
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Nutzung von Social Media während der Arbeitszeit
• keine Nutzungsregelung– Private Nutzung ist gestattet, solange die Arbeitsleistung nicht
darunter leidet
• Untersagte Nutzung– Ein lückenlos einzuhaltendes Verbot kann angeordnet werden
• erlaubte Nutzung– Exzessive Nutzung trotzdem untersagt
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Eingriffe in die private Social Media Aktivität generell
• Die generell untersagte Nutzung– Wohl nicht zulässig
• Die angeordnete Nutzung im Interesse der Arbeitgeberin(Weisung, Social Media Guidelines)– Ist nicht zulässig
• Die freiwillige Nutzung im Interesse der Arbeitgeberin– Arbeitsrechtlich nicht relevant
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Kontrollrecht der Arbeitgeberin
• Überwachung nur zulässig, wenn für vertragswidriges Verhalten der Arbeitnehmerin ausreichende Anhaltspunkte vorliegen und Verhalten den Interessen der Arbeitgeberin zuwiderläuft
• Kontrollmaßnahmen bzgl. Freizeit idR unzulässig
• Zustimmung Betriebsrat nötig, wenn Menschwürde berührt
• Sittenwidrig, wenn Menschenwürde verletzt
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Treuepflicht vs. Recht auf freie Meinungsäußerung (Kritik üben)
Grundsätzlich gilt: Wenn eine Aussage der Wahrheit entspricht, und die Arbeitnehmerin nicht vorrangig die Absicht hatte, die Arbeitgeberin zu schädigen, kann sie von einem intakten Schutz des Rechts auf freie Meinungsäußerung ausgehen
Angemessene und schonende Art und Weise der Kritikformulierung ist wesentlich
Aber: Selbst eine emotional vorgebrachte Kritik mit leicht abfälligen Bemerkungen ist laut OGH (Oberster Gerichtshof) zulässig, wenn diese aus den konkreten Umständen nachvollziehbar ist
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Sanktionen• Verwarnung– Einfache Verwarnung– Disziplinarmaßnahme
• Entlassung– Schwerwiegende Verfehlung– Notwendigkeit einer sofortigen Auflösung– Nicht-Abwarten-Wollen des Kündigungstermins
• Kündigung
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Cybermobbing und sexuelle Belästigung
Arbeitgeberin ist verpflichtet, Abhilfe zu schaffen, falls Verhalten von Dritten im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnis gesetzt wurde.
Verhältnismäßigkeit beachten
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Haftungsfragen
• Dienstnehmerinnenhaftung bei technischen Schäden– Haftungsprivileg anwendbar? – OGH: übliches , sozialadäquates Verhaltes erfasst– Ausdrückliches Nutzungsverbot: kein Haftungsprivileg
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Nach Beendigung des Dienstverhältnisses
• Wem gehören die Daten– Unternehmen– Ehemaligen Mitarbeiterin
• Kritische Einträge in Social Media nach Beendigung des Dienstverhältnisses– Deutschland: Rücksichtsnahmepflichten werden weniger– „Mafiös anmutendes Netzwerk“, „Die Ratten verlassen das sinkende
Schiff“ sowie „Abzocke“ und „Nutzlos-Branche“ von Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt.
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Social Media Guidelines
Anonymisierte Analyse von 47 Social Media Guidelines von in Österreich ansässigen Unternehmen und Organisationen
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Social Media Guidelines
Eingriff in das private Verhalten Nur in Ausnahmefällen (Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen, ehrrührige
Äußerungen über Arbeitgeberin oder Kunden) Strenge Einzelfallprüfung
Verstoß gegen Richtlinien ist schwere Pflichtverletzung mit Konsequenzen mit hin zur Entlassung
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Empfehlungen vs. Verbindliche Anordnungen
Zulässig: „Wenn Sie in Ihren Profilen angeben, dass Sie Mitarbeiter/-in von xxx sind, verschwimmen die Grenzen zwischen Beruf und Privatleben. Die folgenden Richtlinien sollen Ihnen helfen, mit diesem Spagat verantwortungsvoll umzugehen. Sie sind BINDEND für Ihre Äußerungen in sozialen Medien, wenn es um Ihre Arbeit oder um unsere Organisation geht.“
Rechtlich möglichweise bedenklich:
„Für alle Mitarbeiter/-innen, auch für jene, die nur privat auf Social-Media-Plattformen
kommunizieren, aber auch dabei auf von ihnen betreute Kunden bzw. andere
berufliche oder politische Kontakte treffen können, wurden die nachfolgenden
Guidelines als Hilfestellung und zur Vermeidung von Problemen entwickelt. Bitte lesen
Sie diese Richtlinien sorgfältig durch, sie werden zum Inhalt Ihres Arbeitsvertrages.“
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Private Social Media Aktivitäten in der Dienstzeit
Zulässig: „Jeder Kollegin und jedem Kollegen ist es gestattet, während der Arbeitszeit Social-Media-Dienste in Anspruch zu nehmen, um sich zu informieren und sich an der Diskussion zu beteiligen. Achten Sie jedoch darauf, dass die Nutzung Sie nicht von Ihrer Arbeit und der eigentlichen Aufgabe ablenkt. Private Chats mit Freunden oder der Familie erledigen Sie bitte außerhalb der Arbeitszeit!
Möglicherweise problematisch: „Die private Nutzung von Social Media ist im Interesse des Unternehmens während der Arbeitszeit gestattet. Der zeitliche Umfang der privaten Nutzung von Social Media während der Arbeitszeit ist beschränkt auf 15 Minuten.“
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Nennung der Arbeitgeberin
Zulässig: „Sofern Sie nicht dienstlich beauftragt sind, für unsere Organisation in sozialen Medien aktiv zu werden, entscheiden Sie selbst, ob Sie in Ihren Profilen angeben, dass sie bei uns arbeiten.“
Möglicherweise problematisch:„Unternehmensangehörige geben sich als solche zu erkennen (WKO Muster-Guidelines).“
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Private Auftritte / Kennzeichnung
Zulässig: „Die private Nutzung eines dienstlichen Social Media Accounts ist generell unzulässig.“
Möglicherweise problematisch: „xxx anerkennt selbstverständlich, das Recht der Mitarbeiter/-innen privat soziale Medien nach eigenem Ermessen und eigener Verantwortung zu nutzen. Dabei sollen sie – zum Schutz des Ansehens von xxx – persönliche Meinungsäußerungen als solche kennzeichnen (z. B. im Profil oder im Impressum).“
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Kritik an Arbeitgeberin
Zulässig: „Für Kritik ist Platz, solange sie nicht persönlich oder verletzend wird.“
Möglicherweise problematisch: „Keine öffentliche Kritik am Arbeitgeber: Klarerweise sind soziale Netzwerke nicht der geeignete Ort, um Kritik an Kolleg/-innen, am Arbeitgeber oder an dessen Aktivitäten zu äußern.“
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Klarnamenpflicht
„Kommentieren Sie wenn möglich nicht anonym, vermeiden Sie Pseudonyme und falsche Namen.“
„Fake-Accounts, sowohl für das Unternehmen als auch für Mitarbeiter sind nicht gestattet.“
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Aktiv im Interesse der Arbeitgeberin
Zulässig: „Die Nutzung persönlicher SM Accounts für dienstliche Zwecke ist zulässig und ausdrücklich erwünscht, erfordert aber ein verantwortungsvolles Umgehen
Irreführende Bestimmung: „Die private Nutzung von Social Media ist im Interesse des Unternehmens während der Arbeitszeit gestattet.“
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Bedarf an weiteren Informationen über Social Media(Quelle: Onlinebefragung OÖ Betriebsräte 2013)
https://puravida288.wordpress.com/
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Herzlichen Dank...
... für die Aufmerksamkeit.
puravida288.wordpress.com
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