Prüfungsvorbereitung Industriekaufleute
ÖKONOMISCHES PRINZIP
Minimalprinzip
Ein vorgegebenes Ziel soll mit möglichst geringem Mitteleinsatz erreicht werden
Maximalprinzip
Mit vorgegebenem Mitteleinsatz soll ein größtmögliches Ziel erreicht werden
Zur leichteren Unterscheidung:
Hier ist das Ziel vorgegeben! Hier ist der Mitteleinsatz vorgegeben!
Ob der Unternehmer den Einsatz minimiert bei festgelegtem Ertrag
den Ertrag maximiert bei festgelegtem Einsatz,
oder
Immer wird das günstigste Verhältnis beider Größen angestrebt!
Rechtsfähigkeit
…ist das Vermögen, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.Rechtssubjekte
Natürliche Personen(alle Menschen)
Juritische Personen
(geschaffene Rechtspersönlichkeiten)
BeginnVollendung der Geburt
Tod
Rechte:• Eigentum• Schulbildung
Pflichten:• Steuern zahlen• Wehrpflicht • Schulpflicht…
…des privaten Rechts
…des öffentlichen Rechts
Eintragung in ein öffentliches Register
(Vereins- und Handelsregister)
Staatliche Verleihung per Gesetz, Rechtsordnung,
Kabinettsbeschluss
Löschung der Eintragung
Auflösung
Nicht wirtschaftliche Vereine:• Eingetragener Verein (e.V.), z.B. Sportverein, Förderverein
Wirtschaftliche Vereine:• AG• GmbH• Genossenschaft
Körperschaften:• Stadt, Kreis, Land, Bund, Universität, IHK
Anstalten:• Rundfunkanstalten
Staatliche Stiftungen:• Museumsstiftungen
Ende
Beispiele
Geschäftsfähigkeit
…ist die Fähigkeit, selbstständig Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Geschäftsfähigkeit Beschränkte Geschäftsfähigkeit Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit
• Natürliche Personen bis zum vollendeten 7. Lebensjahr• Dauernd Geisteskranke
• Natürliche Personen vom vollendeten 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr• Betreute mit Einwilligungsvorbehalt (des Vormundschaftsgericht)
Natürliche Personen:
Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr
Juristische Personen, vertreten durch Vorstand, Geschäftsführer…
Willenserklärung sind nichtig (ungültig).
Der gesetzliche Vertreter handelt.
Rechtsgeschäfte sind nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gültig.
Rechtsgeschäfte können selbständig und rechtswirksam abgeschlossen werden.
Zustimmung
Ausnahme:
Botengänge
(Hier handelt der Bote allerdings nicht im eigenen Namen, sondern als „verlängerter Arm“ des gesetzlichen Vertreters.)
Ausnahmen:• Taschengeldparagraph• Rechtlicher Vorteil• Dienst- oder Arbeitsverhältnis• Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
(mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts)
Ausnahme:
Dauernd Geisteskranke sind geschäftunfähig.
Einwilligung
(vorher)
Genehmigung
(nachher)
Bis zur Genehm-igung ist das
Rechtsgeschäft„schwebend un-
wirksam“!
Nichtigkeit und Anfechtbarkeitvon Rechtsgeschäften
Nichtigkeit Anfechtbarkeit
unwirksam schwebend unwirksam
Rechtsgeschäft ist von Anfang an nichtig.
Rechtsgeschäft ist erst bei Verweige-rung der Genehmigung durch den ge-
setzlichen Vertreter nichtig.
Wirksames Rechtsgeschäft kanndurch Anfechtung rückwirkend unwirksam
(nichtig) werden (§ 142).
• Bewusstlosigkeit/vorübergehende Störung der Geistestätigkeit (§ 105,2)• Geschäftsunfähigkeit (§ 105,1)• Sittenwidrigkeit/Wucher (§ 138)• Scheingeschäft (§ 117)• Scherzgeschäft (§ 118)• Verstoß gegen Formvorschriften(§ 125)• Verstoß gegen gesetzliche Verbote (§ 134)
• Vertrag eines beschränktGeschäftsfähigen (§ 108)
Anfechtungsgründe:• Erklärungsirrtum (§ 119,1)• Inhaltsirrtum (§ 119)• Falsche Übermittlung (§ 120)• Arglistige Täuschung (§ 123,1)• Widerrechtliche Drohung (§ 123,1)
Anfechtungsfristen:• Irrtum (§ 119) und falsche Übermittlung (§ 120) unverzüglich nach Kenntnisnahme (§ 121)• Täuschung und Drohung (§ 123) innerhalb eines Jahres ab EntdeckungBzw. Wegfalls der Zwangslage
Das JugendarbeitsschutzgesetzDas Jugendarbeitsschutzgesetz
„Das Jugendschutzgesetz schützt junge Menschen unter 18 Jahren, gleich, ob sie als Auszubildende oder als Arbeiterinnen und Arbeiter beschäftigt werden. Es macht einen Unterschied zwischen Kindern und Jugendlichen. Wer noch keine 15 Jahre alt ist, gilt vor dem Gesetz als Kind”
“Wer zwischen 15 und 18 Jahren alt ist, ist Jugendlicher. Für Jugendliche, die noch vollzeitschulpflichtig sind, gelten die gleichen Bestimmungen wie für Kinder.”
ArbeitszeitArbeitszeit
Jugendliche nicht mehr als 8 Stunden täglich
Nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich
Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit unter 8 h liegt, können Jugendliche in derselben Woche bis zu 8,5 h beschäftigt werden
In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahre während der Erntezeit nicht mehr als 9 h täglich und nicht mehr als 85 h in der Doppelwoche beschäftigt werden
BerufsschuleBerufsschule
Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen
Er darf Jugendliche nicht beschäftigen…… vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht… an einem Berufsschultag mit mehr als 5 Schulstunden… in Schulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von min. 25h an min. 5 Tagen
Auf die Arbeitszeit werden angerechnet:Berufschultage mit 8 StundenBerufsschulwochen mit 40 Stunden
Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule nicht eintreten
UrlaubUrlaub
15-Jähriger: 30 Werktage16-Jähriger: 27 Werktage17-Jähriger: 25 Werktage
Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes
Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren
Der Urlaub soll Berufsschülern in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden
Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsverbote und –beschränkungen–beschränkungen
Gefährliche Arbeiten
Akkordarbeit
Arbeiten unter Tage
Jugendliche haben bei einer Arbeitszeit von 6 Stunden das Recht auf 60
Minuten Pause. Die erste Pause muss mindestens nach 4 ½ Stunden eingelegt
werden und keine Pause darf weniger als 15 Minuten dauern.
Die TarifvertragsartenSozialpartner
ArbeitgeberverbändeSie vereinbaren für die
Arbeitgeber
GewerkschaftenSie vereinbaren für die
Arbeitnehmer
Tarifverträge
• Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag oder Bundesentgelttarifvertrag
– regeln einheitlich die Eingruppierung der Facharbeiter
– Laufzeit über mehrere Jahre
Arten von Tarifverträgen
• Lohn- und Gehaltstarifverträge oder Entgelttarifverträge
– regeln das monatliche Einkommen
– Laufzeit meist 1 Jahr
Arten von Tarifverträgen
• Manteltarifvertrag
– Bestimmungen über „sonstige Arbeitsbedingungen“
• Arbeitszeiten, Zuschläge für Mehr-, Nacht- und Schichtarbeit, Freistellung von der Arbeit, Urlaub
• Regelungen zur Kündigung wie Kündigungsfristen Kündigungsvoraussetzungen und Rationalisierungsschutz
– Laufzeit über mehrere Jahre
Arten von Tarifverträgen
Arten von Tarifverträgen
• sonstige Tarifverträge
– Tarifverträge, die in die Kategorien Entgelttarif-
verträge und Manteltarifverträge nicht hineinpassen
– Regelung zur Altersteilzeit
– Weiterbildung
– Schaffung von Ausbildungsplätzen
– vermögenswirksame Leistung
– Altersvorsorge
Die TarifverhandlungenTarifverhandlungen EinigungEinigung Neuer Neuer
TarifvertragTarifvertragZwischen Gewerkschaft
und
Arbeitgeberverband
Die Verhandlungen werden für gescheitert erklärt.
Schlichtverfahren
Scheitern der Schlichtung
Urabstimmung
Wenn mindestens 75%75% zustimmen
Streik
EinigungEinigung NeuerNeuer TarifvertragTarifvertrag
Mögliche Gegenmaßnahmen der Arbeitgeber:
AussperrenAussperren
Neue Verhandlungen
UrabstimmungUrabstimmungZustimmungZustimmung
“Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und
für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder
zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind
rechtswidrig. ...”
Verfassungsrechtliche Grundlage der Tarifautonomie:
Artikel 9, Absatz 3 Grundgesetz
„Die Tarifautonomie ist das Recht, an Stelle staatlicher
Rechtsetzung in kollektiver Selbst-bestimmung die Arbeits- und
Wirtschafts-bedingungen durch freie Vereinbarungen zwischen
Arbeitnehmervereinigungen und Arbeitgeber zu regeln und zu
diesem
Zwecke Tarifverträge abzuschließen.”
Definition der Tarifautonomie:Tarifvertragsgesetz
Der Gesetzgeber gibt den Betroffenen, also den Arbeitnehmervereinigungen (Gewerkschaften) und einzelnen Arbeitgebern bzw. Arbeitgeber-verbänden das Recht, über ihre Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen selbst zu verhandeln. (Diese wissen am besten was ihre Bedürfnisse sind.)
Definition der Tarifautonomie:
Zuständigkeiten der GerichteI. Der Richter des Amtsgerichtes als Einzelrichter
II. Die Kammer für Handelssachen des Landgerichts
III. Die Zivilkammer des Landgerichts
Streitigkeiten bis zu 5.000 € Streitwert
Handelssachen mit mehr al 5.000 € Streitwert, d.h. Klagen
Alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind
Ohne Rücksicht auf den Streitwert für Wohnraum-Mietstreitigkeiten, Streit zwischen den Reisenden und Wirten aus Beförderungsverträgen
Gegen einen Kaufmann aus beiderseitigen Handelsgeschäften
Ehe-und Güterrechtssachen, Kindschaftssachen, Ansprüche aus gesetzlicher Unterhaltspflicht
Aus Wechseln und auf Grund des Scheckgesetztes
Mahnverfahren, Zwangsvollstreckungs-verfahren
Aus handelsrechtlichen Gesellschaftsverträgen, Firmen und Musterrecht
Arbeitsrecht
Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit Geregelt durch Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG, 1985) Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis
(Arbeitgeber – Arbeitnehmer; Arbeitgeber, Arbeitnehmer – Betriebsratsmitglieder bzw. Betriebsratsfonds; Arbeitnehmer – Arbeitnehmer)
Gerichtsbarkeit mit Laienbeteiligung 1. Instanz: bei Landesgericht (1 Berufsrichter, je ein fachkundiger
Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und Arbeitnehmer); Gerichtstage an Bezirksgerichten vorgeschrieben
2. Instanz: Oberlandesgericht (3 BR, 2 LR)
3. Instanz: Oberster Gerichtshof (3 BR, 2 LR)
Arbeitsrecht – Arbeitsverfahrensrecht / 2a
o Kein Vertretungszwang in 1. Instanzo Vertretung auch durch „geeignete Person“ (auch
Arbeitskollegen), Mitglieder des Betriebsrates, Bevollmächtigte der gesetzlichen Interessensvertretung oder freier Berufsvereinigung
o Im Verfahren 2. Instanz qualifizierte Vertretung (gesetzliche Interessenvertretung oder freie Berufsvereinigung, Anwalt)
o Im Verfahren 3. Instanz Anwaltszwang
Staat
Unternehmen
Ausland Vermögens-
änderungskonto
Private Haushalte
1
Staat
Unternehmen
Ausland Vermögens-
änderungskonto
Private Haushalte
13
3
10
5
2
4
1
14
6
11
129
78
15
Zahlungsbilanz
Volkswirtschaftliche Gesamtrechung
Perspektiven bei der Einkommensbetrachtung
Einkommenentsteht
Einkommenwird verteilt
Einkommenwird verbraucht
Entstehungsrechung Verteilungsrechung Verwendungsrechung
Volkswirtschaftliche Gesamtrechung
Entstehungsrechung ermittelt die Bruttowertschöpfung als Summe der Beiträge aller Wirtschaftsbereiche.Land-, Forstwirtschaft, Warenproduzierendes GewerbeHandel & VerkehrDienstleistungsbereichStaatprivate Haushalte (Vereine, Kirche)
Bruttonationaleinkommen (früher BSP)
Volkswirtschaftliche Gesamtrechung
Entstehungsrechung Probleme:Das Nationaleinkommen wird allgemein als Maßstab für die wirtschaftliche Leistung eines Landes herangezogen.
Gegen die Verwendung des Nationaleinkommens als Wohlstandsindikator gibt es folgende Kriterien.
Volkswirtschaftliche Gesamtrechung
Entstehungsrechung Kritik:
Ein Großteil ökonomischer Leistungen wird nicht erfasst. z. B. Hausfrauenarbeit, Schwarzarbeit, Hobby, Gartenarbeit
Leistungen werden unterschiedlich bewertet. z. B. Gewerbliche Leistungen zu Marktpreisen, staatliche Leistungen zu den Kosten
Volkswirtschaftliche Gesamtrechung
Entstehungsrechung Kritik:Unterschiedliche Arbeits- und damit Freizeit wird nicht berücksichtigt. z. B. ob das BNE auf 35 oder 40 Wochenarbeitszeit erwirtschaftet wurde
Umweltbelastungen finden nur in Höhe der Kosten zu Beseitigung von Umweltschäden Berücksichtigung.
Volkswirtschaftliche Gesamtrechung
Entstehungsrechung
Inlandsprodukt bzw. Nationaleinkommen
Inlandsprodukt
Empfangene Einkommen aus der übrigen Welt
In der Inlandsproduktion entstandene Einkommen von Inländern
Geleistet Einkommen an die übrige Welt
Nationaleinkommen
Volkswirtschaftliche Gesamtrechung
Entstehungsrechung
Bruttonationaleinkommen bzw. Bruttoinlandsprodukt
Der Unterschied zwischen Bruttonationaleinkommen (BNE) und Bruttoinlandsprodukt (BIP) Das BIP stellt die Güterproduktion des Inlandes dar (Inlandskonzept). Das BNE umfasst die Güterproduktion der Inländer (Inländerkonzept)
Bruttoinlandsprodukt+ von Inländern im Ausland bezogene Einkommen-von Ausländern im Inland bezogene Einkommen= Bruttonationaleinkommen
Volkswirtschaftliche Gesamtrechung
Entstehungsrechung
Inlandskonzept bzw. Inländerkonzept
Der Begriff Inländer umfasst alle natürlichen Personen mit ständigem Wohnsitz im Inland.
InlandskonzeptDie Produktionsseite steht im Vordergrund. Ermittelt wird die Leistung im Inland.
InländerkonzeptDie Einkommensseite steht im Vordergrund.Ermittelt wird das Einkommen aller Inländer.
Volkswirtschaftliche Gesamtrechung
Entstehungsrechung Formeln:1. …vom Brutto zum Netto
minus Abschreibungen2. … inlandsprodukt zum … nationaleinkommen
plus Saldo Primäreinkommen aus der übrigen Welt3. von „zu Marktpreisen“ zu „zu Faktorkosten“
minus indirekte Steuern, plus Subventionen
Volkswirtschaftliche Gesamtrechung
Produktionswert der einzelnen Wirtschaftsbereiche (Bruttoproduktionswertschöpfung)- Vorleistungen (Wertschöpfung vorgelagerter Produktionsstufen)
- Abschreibungen
- indirekte Steuern (u.a.Umsatzsteuer sowie die Verbrauchsteuern (Energiesteuer, Tabaksteuer…)
+ Subventionen
+/- Erwerbs- u. Vermögenseinkommen v. Inländern aus dem Ausland bzw. Ausländern aus dem Inland
+ indirekte Steuern
= Nettonationaleinkommen zu Marktpreisen+ Abschreibungen
= Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen (Gesamtwert der im Inland hergestellten Sachgüter u. Dienstleitungen)
= Nettoinlandsprodukt zu Marktpreisen
= Nettoinlandsprodukt zu Faktorkosten
= Nettonationaleinkommen zu Faktorkosten (Volkseinkommen)
- Subventionen
= Bruttonationaleinkommen zu Marktpreisen
Entstehungsrechung
Volkswirtschaftliche Gesamtrechung
Verteilungsrechung Ermittelt wird das Volkseinkommen als Summe aus Arbeitnehmerentgelt (z. B. Bruttolöhne und –gehälter) undUnternehmens- undVermögenseinkommen.
Von besonderer Bedeutung ist die Aufteilung des Gesamtein-kommens auf die Arbeitnehmerbezüge (unselbständige Arbeit) und die Gewinne und Vermögenseinkünften
Volkswirtschaftliche Gesamtrechung
Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Arbeit (Erwerbseinkommen)+ Bruttoeinkommen aus Unternehmertätigkeit und Vermögen = Nettonationaleinkommen zu Faktorkosten (Volkseinkommen)
- Anteil des Staates und Anteil der Unternehmen am Bruttoeinkommenaus Unternehmertätigkeit und Vermögen= Erwerbs- und Vermögenseinkommen der privaten Haushalte
+ Transfereinkommen (Kindergeld, Arbeitslosengeld usw.) = gesamtes Bruttoeinkommen der privaten Haushalte - Beiträge zur Sozialversicherung - direkte Steuern( Lohnsteuer, Kirchensteuer) = verfügbares Einkommen der privaten Haushalte
Verteilungsrechnung
Primärverteilung
Sekundärverteilung
Volkswirtschaftliche Gesamtrechung
Verteilungsrechung Primärverteilung Grundlage unserer Einkommensverteilung ist das Leistungsprinzip. Die Höhe des Lohnes sollte dem produktiven Beitrag entsprechen, den die Arbeitskraft erbracht hat. Da es keinen objektiven Maßstab für einen „gerechten „ Lohn gibt, sucht man das Problem dadurch zu lösen, dass man in der Entlohnung den
Schwierigkeitsgrad des Arbeitsplatzes, den Leistungsgrad des Arbeitnehmers und seine sozialen Verhältnisse berücksichtigt.
Volkswirtschaftliche Gesamtrechung
Verteilungsrechung Sekundärverteilung Das Leistungsprinzip führt aber nicht immer zu einer gerechten Einkommensverteilung, da wenige leistungsfähige Personen bei der Verteilung über den Markt benachteiligt werden oder leer ausgehen. In diese ursprüngliche Verteilung (Primärverteilung) greift der Staat in Form der Sekundärverteilung korrigierend ein. Die Leistungen des Staates werden aus Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen, die dem Staat zufließen, finanziert.
Volkswirtschaftliche Gesamtrechung
Verwendungsrechung Ermittelt wird das Bruttoinlandsprodukt als Summe von Konsumausgaben (z. B. private Haushalte, Staat) Bruttoanlageinvestitionen (z. B. Bauten) undAußenbeitrag (Export minus Import).
Man geht davon aus, für welche Zwecke das Bruttosozialprodukt verwendet wird.
Volkswirtschaftliche Gesamtrechung
Verwendungsrechung
BruttoinvestitionSind alle im Laufe eines Jahres produzierten Güter, die nicht in die Verfügungsmacht von Haushalten übergehen. (Lagerbestand, unfertige Erzeugnisse, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe)
(Nettoinvestition -> nicht relevantIst die Differenz zwischen Bruttoinvestition und Abschreibungen; nur die Nettoinvestition ist ausschlaggebend bei der Kapitaländerung.)
Volkswirtschaftliche Gesamtrechung
Verwendungsrechung
Privater Verbrauch (Konsum) + Staatsverbrauch + Bruttoinvestitionen + Außenbeitrag (Exporte – Importe) = Bruttonationaleinkommen zu Marktpreisen
Volkswirtschaftliche Gesamtrechung
Bruttonationaleinkommen nominal oder realnominal200210 Einheiten Ananas a 12 WE = 120 WE15 Einheiten Parfum a 20 WE = 300 WEBNE -> 420 WE200311 Einheiten Ananas a 13 WE = 143 WE16 Einheiten Parfum a 21 WE = 336 WEBNE -> nominal 479 WE
Wachstumsrate = 479-420420
* 100 = 14%
Volkswirtschaftliche Gesamtrechung
Bruttonationaleinkommen nominal oder realreal199510 Einheiten Ananas a 12 WE = 120 WE15 Einheiten Parfum a 20 WE = 300 WEBNE -> 420 WE
200311 Einheiten Ananas a 12 WE = 132 WE16 Einheiten Parfum a 20 WE = 320 WEBNE -> real 452 WE
Wachstumsrate = 452-420420
* 100 = 7,62%
Volkswirtschaftliche Gesamtrechung
Bruttonationaleinkommen nominal oder real
nominale Bewertung:Bewertet wird mit den Preisen des jeweiligen Jahres
reale Bewertung:Bewertet wird mit den Preisen eines bestimmten Basisjahres;Eine rein rechnerische Erhöhung der ermittelten Größen aufgrund einer inflationären Entwicklung wird dadurch ausgeschaltet.Basisjahr derzeit 1995 (Stand 2004)
Expansive Geldpolitik
ESZBLiquiditätspolitik
ZinspolitikOffenmarktvolumen erhöht
Leitzinsen verringertMindestreserve verringert
Übertragungsmechanismen
Instrumente
Kreditinstitute Bankenliquidität steigt Zinsniveau sinkt
Kreditangebot ausgeweitetKreditnachfrage
Nichtbanken • Kreditabhängige Ausgaben nehmen zu, vor allem
- private Investitionen
- privater Verbrauch
• Sparanreiz privater Haushalte nimmt ab
• Geldfluss aus dem Ausland geht aufgrund sinkender Zinsen zurück, führt zu einem Abwertungsdruck auf die heimische Währung und stimuliert daher ggf. die Exportnachfrage
GesamtnachfrageWird angeregt (Investitionen, privater Verbrauch, Exporte)Preisüberwälzungsspielräume werden ausgeweitet
Spielräume für monetäre Nachfrageerhöhung schaffen
Kontraktive Geldpolitik
ESZB LiquiditätspolitikZinspolitik
Offenmarktvolumen verringert
Instrumente
Leitzinsen erhöhtMindestreserve erhöht
Übertragungsmechanismen
KreditinstituteBankenliquidität sinkt Zinsniveau steigt
Kreditangebot verknapptKreditnachfrage sinkt
Nichtbanken • Kreditabhängige Ausgaben gehen zurück, vor allem
- private Investitionen
- privater Verbrauch
• Sparanreiz privater Haushalte nimmt zu
• Geldfluss aus dem Ausland steigt aufgrund höherer Zinsen zurück, führt zu einem Abwertungsdruck auf die heimische Währung und stimuliert daher ggf. die Exportnachfrage
GesamtnachfrageWird gedämpft (Investitionen, privater Verbrauch, Exporte)
Verringerung des Preisauftriebs
ÜbersichtÜbersicht
Arbeitsteilung Innerbetriebliche Arbeitsteilung Volkswirtschaftliche Arbeitsteilung Internationale Arbeitsteilung
Zerlegung komplexer Arbeitsvorgänge in einzelne Tätigkeiten
Arbeitszerlegung (Analyse)
Spezialisierung innerhalb von Abteilungen und Stellen
Vertikale Arbeitsteilung
Primärer Sektor (Urproduktion), z.B. Landwirtschaft
Sekundärer Sektor (Weiterverarbeitung), z.B. Industrie
Tertiärer Sektor (Dienstleistungen), z.B. Handel
Horizontale Arbeitsteilung
z.B. Papierindustrie, chemische Industrie, Textilindustrie
Außenwirtschafts-, insbesondere Handelsbeziehungen zwischen verschiedenen Ländern, „Globalisierung“
Gerichtliches Mahnverfahren
Gläubiger beantragtMahnbescheid
wird vom Amtsgericht dem Schuldner mit einer 2- wöchigen Zahlungsfrist zugestellt
erhebt Widerspruch innerhalb von 2 Wochen
Klage
Mündliche Verhandlung
Urteil
=vollstreck-barer Titel
zahlt Schulden, Verzugszinsen, Mahn- und Gerichtskostenunternimmt nichts
Gläubiger beantragtVollstreckungsbescheid
nach Ablauf der Widerspruchsfristinnerhalb von 6 MonatenGericht stellt dem Schuldner den VB mit 2- wöchiger Zahlungsfrist zu
erhebt Einspruch innerhalb von 2 Wochen:
Mündliche Verhandlung
Urteil
=vollstreckbarer Titel
zahlt Schulden, Verzugszinsen, Mahn- und Gerichtskosten
unternimmt nichts
Vollstreckungsbescheid =vollstreckbarer Titel
Gläubiger beantragtZwangsvollstreckung
Pfändung durch Gerichtsvollzieher u. Zwangsversteigerung
erfolglos erfolgreich
Gläubiger beantragtEidesstattliche Versicherung
Gläubiger enthält Geld aus ZV
des Schuldners über die Vollständigkeit des von ihm aufgestellten Vermögensverzeichnisses
verweigert EV
Gläubiger kann Antrag auf Erzwingung der EV stellen (Beugehaft)
Schuldner gibt EV ab Schuldner gibt keine EV ab, wird nach 6 Monaten entlassen
18. Aufgabe18. AufgabeDer erste und letzte Tag eines Verzugszeitraumes wird wahlweise mitgezählt bzw. nicht mitgezählt. Dabei wird in der Regel entweder der erste oder der letzte Tag nicht als Zinstag gezählt.Es ergeben sich zwei Lösungsmöglichkeiten:1. Lösung21.07. – 30.07.2008 9 Tage (der 21.07. wird als erster Tag nicht mitgezählt; der 31.07. wird bei dieser Methode grundsätzlich nicht mitgerechnet)01.08. – 30.11.2008 120 Tage (4 Monate á 30 Tage; der letzte Tag wird mitgezählt)Summe 129 Tageoder21.07. – 30.07.2008 10 Tage (der 21.07. wird als erster Tag mitgezählt; der 31.07. wird in dieser Methode grundsätzlich nicht mitgerechnet)01.08. – 30.11.2008 119 Tage (4 Monate á 30 Tage; der letzte Tag wird nicht mitgezählt)Summe 129 Tage 2. LösungIm Ausnahmefall kann sowohl der erste als auch der letzte Tag des Zeitraumes mitgerechnet werden:21.07. – 30.07.200810 Tage (der 21.07. wird als erster Tag mitgezählt; der 31.07. wird bei dieser Methode grundsätzlich nicht mitgerechnet)01.08. – 30.11.2008120 Tage (4 Monate á 30 Tage; der letzte Tag wird mitgezählt)Summe 130 Tage
Unter BGB § 288 heißt es:
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Demnach liegt der Zinssatz für Verzugszinsen bei Verbrauchergeschäften gemäß § 288 Absatz 1 fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Betrage der Basiszinssatz beispielsweise 3,19 %, läge der Zinssatz für Verzugszinsen bei 8,19 %.
Handelt es sich dagegen um ein Handelsgeschäft, bei dem kein Verbraucher beteiligt ist, wäre stattdessen gemäß § 288 Absatz 2 für Entgeltforderungen ein um acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegender Verzugszinssatz anzuwenden. Bei einem Basiszinssatz von 3,19 % wären dies dann 11,19 %.
Vollmachten
Prokura HandelsvollmachtenAllgemeine Handlungsvollmacht(Gesamtvollmacht)
Artvollmacht Einzelvollmacht(Spezialvollmacht)
Umfang Alle Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften u. Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.
Alle gewöhnlichen Rechtsgeschäfte
Beispiele:-Geschäftsführer-Filialleiter
Eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften
Beispiele:
-Einkäufer
-Verkäufer
-Kassierer
Ein einzelnes Rechtsgeschäft
Beispiele:
-eine Bestellung vornehmen
Nicht zulässige Geschäfte
•Eintragungen im HR vornehmen•Bilanz u. Steuererklärung unterschreiben•Rechtsgeschäfte zur Änderung oder Beendigung der Unternehmung vornehmen•Für Inhaber einen Eid leisten•Prokura erteilen oder entziehen
Geschäfte mit besonderer Ermächti-gung
•Grundstücke verkaufen und belasten
•Grundstücke verkaufen und belasten•Wechselverbindlichkeiten eingehen•Darlehen aufnehmen•Prozesse führen
alle
(außer Geschäfte der genehmigten Art)
alle
Erteilung •Nur vom Kaufmann persönlich•Muss ausdrücklich (schriftlich oder mündlich) erteilt werden•Muss im Handelsregister eingetragen werden
Schriftlich, mündlich oder stillschweigend durch Duldung
Keine Eintragung ins Handelsregister
Jeder Bevollmächtigte kann im Rahmen seiner Vollmacht Untervollmachten einräumen
Entlassung
zunehmende Arbeitslosigkeit
Einstellung
abnehmende Arbeitslosigkeit
Aktienkurse steigen
Löhne und Preise steigen
Aktienkurse fallen
Löhne und Preise sinken
Abschwung (Rezession)
Tiefstand (Depression)
Aufschwung (Expansion)
Hochkonjunktur (Boom)
Neuer Abschwung (Rezession)
1 Konjunkturzyklus ca. 5 Jahre
KonjunkturphasenDer Konjunkturverlauf
Depression (Tiefstand)
Expan
sion
(Auf
schw
ung) Boom
(Hochkonjunktur)
Rezession
(Abschwung)
Depression (Tiefstand)
Expa
nsio
n
(Auf
schw
ung)
Konjunkturdämpfend•Staatsaufträge kürzen•Steuern erhöhen•Subventionen kürzen•Abschreibung senken•Sparprämien gewähren
Staatliche Konjunkturpolitik = antizyklische Wirtschaftspolitik
•Staatsaufträge erhöhen•Steuern senken•Subventionen gewähren•Abschreibung erhöhen•Sparprämien verringern
Konjunkturfördernd
Konjunkturfördernde Maßnahmen
Staat
-Einnahmensenkung (Steuersenkung)
-Ausgabenerhöhung (Investition)
Höhere verfügbare Einkommen der privaten
Haushalte
Belebung der Nachfrage
EZB
-Senkung der Leitzinsen
-Kauf von Wertpapieren
-Senkung von Mindestreserven
Erhöhung des Geldangebots
Konjunkturhemmende Maßnahmen
Staat EZB
- Einnahmeerhöhung (Steuererhöhung)
- Ausgabenkürzung
- Erhöhung der Leitzinsen
-Verkauf von Wertpapieren
-Erhöhung von Mindestreserven
niedrige verfügbare Einkommen der privaten Haushalte
Senkung des Geldangebots
RECHTZEITIGE, UMFASSENDE UNTERRICHTUNGRECHTZEITIGE, UMFASSENDE UNTERRICHTUNG
ZUSAMMENARBEIT ZUSAMMENARBEIT ABSCHLUSS VON BETRIEBSVEREINBARUNGABSCHLUSS VON BETRIEBSVEREINBARUNG
VERTRETUNG VON ARBEITNEHMERINTERESSEN VERTRETUNG VON ARBEITNEHMERINTERESSEN MITWIRKUNG UND MITBESTIMMUNG,MITWIRKUNG UND MITBESTIMMUNG,
VOR ALLEN IN SOZIALEN UND PERSONELLENVOR ALLEN IN SOZIALEN UND PERSONELLENANGELEGENHEITENANGELEGENHEITEN
Das Betriebsverfassungsgesetz
Arbeitgeber
Einigungstelle Zur Beilegung von
Meinungs- Verschiedenheiten
Wirtschafts- Ausschuss im
Unternehmen mit >100
Beschäftigten
Betriebsausschuss
Betriebsrat
Wahl auf 2 Jahren
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Ab 18 Jahren
In Betrieben mit mindestens 5 ständigen Mitarbeiter
Jugend- und Auszubildenden-
vertretung
Wahl auf 2 Jahren
Jugendliche und Auszubildende
Themenvorschläge zur Beratung
Beratung über wirtschaftliche Angelegenheiten
Stimmrecht
in Jugendfragen
Berirebsver- sammlung
Zusammen-arbeit mit den
Gewerkschaften
•Information und Erörterung der Tätigkeit •Information und Erörterung der Unfall- und Gesundheitsgefahren
•Anhörung und Erörterung in betrieblichen Angelegenheit•Beschwerderecht
Jugend- und Auszubildenden Vertretung
1-15 Vertreter (Je nach Anzahl der
Jugendlichen und Auszubildenden im
Betrieb)
BetriebsratAufgaben
•Vertretung der Jugendinteressen im Betrieb
•Anträge an den Betriebsrat auf Maßnahmen zugunsten
der jungen Betriebsangehörigen
•Anträge zur Gleichstellung von Frauen und Männern
•Förderung und Integration junger ausländischer Betriebsangehörigen
•Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Vereinbarung zugunsten
der Jugendlichen
•Weitergabe von Anregungen und Beschwerden an den
Betriebsrat
Jugend – und Auszubildenden Versammlung
Wahl auf 2 Jahren
Jugendliche Arbeitnehmer
(unter 18 Jahren)
Und Auszubildende
(unter 25 Jahren)
Information
Anträge
Stimmenrecht in
Jugendfragen