Pfandrecht
RA Nadezhda Serova, LL.M., Ernst & Young
Seminar des Komitees für Rechtsfragen zum Thema: „Pfandrecht in Russland“ am 15. Oktober 2009
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- Inhaltsübersicht -
I. Allgemeines
II. Besonderheiten
III. Schlussfolgerung
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I. Allgemeines
► Pfandrecht dient zur Sicherung einer Forderung durch die Belastung veräußerbaren Vermögens
► Das PfandR ist akzessorisch – d.h. erlischt die Forderung, erlischt das PfandR auch
► Ist die Vereinbarung über das Pfand unwirksam, bleibt die zu sichernde Forderung jedoch bestehen.
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I. Allgemeines
a) Rechtsgrundlagen:
► Art. 329 Pkt. 1, Art. 334-358 ZGB und ► das Gesetz der RF „Über das Pfand“ vom 29.05.1992,
Fassung vom 30.12.2008 (FGüPf= Föderales Gesetz „Über das Pfand“)
b) Bestellung:
► Art. 338 Pkt. 1 ZGB ► grds. keine Übergabe► Übergabe oder Verwahrung bei Wertpapieren - abdingbar► keine Vertragsdisposition bei unbewegliches Vermögen, Umlaufwaren ► höchstpersönliche Rechte nicht verpfändbar
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I. Allgemeines
c) Pfandvertrag:
► Art. 10 FGüPf, Art. 339 ZGB► grds. schriftliche Form► Pfandgegenstand (Stückschuld) ► seine Bewertung, Art, Umfang und Erfüllungszeit der besicherten
Verpflichtung ► Zur Angabe der besicherten Verpflichtung Verweis auf das zugrunde
liegende Rechtsgeschäft - ausreichend► Rechtsstand = Sitzort, Art. 10 Pkt. 6 FGüPf
d) Anwendungsvorrang:
► internationale Verträge der RF haben Vorrang ► Art. 2 Abs. 4 FGüPf iVm. ► Art. 7 Pkt. 2 Abs. 2 ZGB.
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II. Besonderheiten
a) Befriedigungsvorrang
vor allen anderen Gläubigern des Pfandgebers, Art. 1 Abs. 1 FGüPf
und Art. 334 Pkt. 1 ZGB. ► ähnlich dem § 50 I InsO
b) Seltenheit
► kaum Gebrauch in Beziehung mit ausländischen Vertragspartnern
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b) Seltenheit
Gründe:
► konkursfest ist nur seit 22.01.2006 (1)► kein Vertrauen (2)► ungenaue Wertvorstellung (3)
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b) Seltenheit
Gründe:
► Befriedigung im Insolvenzverfahren (1)► seit 22.01.2006 gilt die n. F. des Art. 64 Abs. 2 ZGB über den
Befriedigungsvorrang ► Ausnahme: Forderungen des ersten und zweiten Ranges, die vor dem
Abschluss des Pfandvertrages entstanden sind.
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b) Seltenheit
Gründe:
► kein Vertrauen (2)► Mehrfachverpfändung► Wertübersteigung
► ungenaue Wertvorstellung (3)► Bewertungsungenauigkeiten
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c) Praxisexkurs
1. Pfandrechte an Aktien:
► mit Eintragung in das Aktionärsregister*
► *das Aktionärsregister ist eine Datenbank mit dem Sinn & Zweck der Identifizierung der Aktionäre und der Feststellung ihrer Rechte an den Gesellschaftsaktien. ► Von Kleingesellschaften kann es selbstständig geführt werden, bei einer Aktiengesellschaft
mit über 50 Aktionären, muss ein spezialisierter Registerführer beauftragt werden.
► Verwässerung bleibt unbeachtlich
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c) Praxisexkurs
2. Verpfändung von Immobilien:
► Immobilienvermögen als Pfandgegenstand (für Kredit- oder Darlehenssicherung)
► Föderales Gesetz „Über die Hypothek“ Nr. 102-FG vom 16. Juli 1998 ►
► Verpfändungsvertrag► essentialia negotii► Registrierung im Einheitlichen staatlichen Register der Immobilienrechte & -geschäfte► Gebäude & Grundstück
► Sicherungsfall► Gerichtliches Verfahren der Zwangsvollstreckung► Ausnahme: notariell beglaubigte Vereinbarung
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c) Praxisexkurs
3. Verpfändung von Warenlager:
► Art. 357 Pkt. 1 ZGB► Veränderung der Zusammenstellung und der natürlichen Gestalt des
verpfändeten Vermögens► Warenlager, Rohstoffe, Halbfabrikate, fertige Produkte u. a.
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c) Praxisexkurs
► 3. Verpfändung von Wechseln :
► nur dann verwertbar sind, wenn sie bei der Verpfändung auch ordentlich indossiert worden sind (vgl. Pkt. 8 des Informationsbriefes des Obersten Wirtschaftsgerichtes vom 25. Juli 1997)
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III. Schlussfolgerung
Pfandrechte & Hypotheken:
► Tendenz zur Erweiterung der Benutzung von Pfandrechten & Hypotheken
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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Nadezhda Serova, LL.M. | Manager | Lawyer | Tax & Legal
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