Rechtsfragen in Bezug auf Restaurierungsleistungen in
Italien
(Gewerberecht, arbeitsrechtliche Besonderheiten, Entsendungen, Bau- und Montagearbeiten,
umsatzsteuerliche Abwicklung)
Leipzig, den 22. November 2012
Vertragspartner
Wirtschaftsauskünfte über Hausbank
Wirtschaftsauskünfte über italienische Auskunftei
Handelsregisterauszug (Vertretungsberechtigung?)
Bilanzen der letzten Jahre
Besuch vor Ort
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Veröffentlichte Bilanzen
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Arbeitsgemeinschaften (Associazione Temporanea di Imprese – ATI)
horizontal und vertikal
keine BGB - Gesellschaft
gesamtschuldnerische Haftung
notariell beglaubigte Mandatierung des federführenden Unternehmens (Vollmacht)
Innenvertrag
Verbot der anderweitigen Teilnahme
Möglichkeit der Teilnahme vor förmlicher Begründung der ATI
stille Gesellschaft (associazione in partecipazione) verboten
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1341. Allgemeine Vertragsbedingungen
Die durch einen der Vertragsteile im voraus aufgestellten allgemeinen Vertragsbedingungen sind gegenüber dem anderen wirksam, wenn dieser sie im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kannte oder bei Anwendung der gewöhnlichen Sorgfalt hätte kennen müssen.
In jedem Fall sind, wenn sie nicht einzeln schriftlich angenommen werden, diejenigen Bedingungen unwirksam, die zugunsten desjenigen, der sie im voraus aufgestellt hat, Haftungsbeschränkungen, die Befugnis zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Aussetzung seiner Ausführung festsetzen oder die zu Lasten der anderen Vertragspartei Verwirkungen, Beschränkungen der Befugnis zur Erhebung von Einwendungen, die Einschränkung der Vertragsfreiheit in den Beziehungen zu Dritten, die stillschweigende Verlängerung oder Erneuerung des Vertrages, Schiedsklauseln oder Abänderungen der Zuständigkeit der Gerichte verfügen.
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1342. Allgemeine Vertragsbedingungen
Bei Verträgen, die durch Unterzeichnung von Formblättern oder Vordrucken geschlossen werden, die zur einheitlichen Regelung bestimmter Vertragsverhältnisse im voraus aufgestellt worden sind, gehen die dem Formblatt oder dem Vordruck hinzugefügten Klauseln den Klauseln des Formblatts oder des Vordrucks, mit denen sie unvereinbar sind, vor, selbst wenn diese letzteren nicht ausgestrichen worden sind.
Außerdem ist die Bestimmung des zweiten Absatzes des vorhergehenden Artikels zu beachten.
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Subunternehmervergaben bedürfen immer der Zustimmung des Auftraggebers
c.c. Art. 1656 c.c.
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Der Unternehmer darf die Ausführung des Werkes oder des Dienstes nur dann an einen Subunternehmer vergeben, wenn er vom Besteller dazu ermächtigt worden ist.
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1656. Vergabe an einen Subunternehmer
1676. Rechte der Gehilfen des Unternehmers gegenüber dem Besteller
Diejenigen, die in Abhängigkeit vom Unternehmer ihre Leistungen erbracht haben, um das Werk herzustellen oder den Dienst zu leisten, können unmittelbar gegen den Besteller klagen, um das zu erlangen, was ihnen geschuldet wird, und zwar bis zur Höhe der Schuld, die der Besteller gegen den Unternehmer in dem Zeitpunkt hat, in dem sie die Klage erhoben haben.
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Das Risiko der Direktklage des AN des
Subunternehmers aus Art. 1676 C.C.
Keine Surrogation, sondern selbständige Klage
Keine vorherige Klage des AN gegen Subunternehmer erforderlich
Kein Arbeitsverhältnis mit AG
aber gesamtschuldnerische Haftung mit Subunternehmer
und Stellung eines nichtbevorrechtigten Gläubigers
Vertragliche Vorsorge
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Gewerberecht
grundsätzlich genehmigungsfreie Tätigkeiten
für Haustechnik aber besondere Qualifikationen erforderlich. Deutsche Unternehmen benötigen Heimatzulassung. Nachweis in der Regel über EG-Bescheinigung der Handwerkskammer
bei Niederlassung: Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit bei örtlicher Handelskammer (DIA)
Konformitätserklärungen für Kunde, Verwender, Gemeinde, Versorgungsunternehmen (Gas, Strom, Wasser)
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Entsendung
EG-Bürger:
keine Aufenthaltsgenehmigung
keine Arbeitsgenehmigung
bis zu 3 Monaten Aufenthaltserklärung bei Quästur, danach gemeindliche Meldepflicht
Ausweisdokument
Versicherungsbestätigung
Nicht EG-Bürger:
Reisepass
gültige Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung im EG-Entsendestaat
Meldung an Immigrationsbehörde
Beantragung Aufenthaltsgenehmigung binnen 8 Tagen
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Arbeitsrechtliche Besonderheiten
zwingende Vorschriften gelten für alle AN, auch wenn es sich um Entsendungen handelt, insbesondere Mindestvergütung (Tarifverträge)
Ausnahme: Bloße Montagearbeiten bis zu 8 Tagen
Arbeitszeiten: im wesentlichen vergleichbar mit Deutschland
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Sozialversicherung
SOKA – DAV / ULAK Freistellung von den italienischen Baukassen auf Antrag
sonstige Sozialversicherungen: Früher E101, heute Vordruck A1
Entsendezeitraum jetzt 24 Monate (kein Formular E102 mehr)
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Auf der Baustelle
Bauleitungen (Geometer, Architekt, Dipl-Ing.)
Lichtbildausweis des Unternehmens für jeden AN
Bestätigung Sozialversicherung Vordruck A1
kein "D.U.R.C." (Documento unico di Regolaritá Contributiva), sondern Unbedenklichkeitsbescheinigung der deutschen Sozialversicherungsbehörden (bei öffentlichen Aufträgen immer, bei privaten nur, wenn es sich um baugenehmigungspflichtige Tätigkeiten handelt).
Arbeitsschutz (Gesetzesdekret 81/2008):
Sicherheitskoordinator
Sicherheits- und Koordinierungsplan
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Qualifikation
bis € 150.000 Eintragung Handelsregister
über € 150.00 SOA – Zertifizierung erforderlich
„SOA – Societá Organismi di Attestazione“ privatrechtliche, öffentlich rechtlich zugelassene Zertifizierungsgesellschaften:
a) ISO
b) allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
c) technisch – organisatorische Voraussetzungen
d) wirtschaftlich – finanzielle Voraussetzungen
bei ausländischen EG-Gesellschaften nicht erforderlich; diese müssen die Voraussetzungen erfüllen, die nach Heimatrecht gelten würden.
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Zurverfüngstellung von Zulassungvoraussetzungen ("avvalimento")
Für die Qualifikation kann man sich der Zulassungsvoraussetzungen Dritter bedienen, auch der SOA
Abschluss eines Vertrages und Erklärungen
Vertragsabschluss entbehrlich bei Konzerngesellschaft
gesamtschuldnerische Haftung
anderweitiges Teilnahmeverbot
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Wesentliche Unterschiede zu Deutschland
Mißtrauensprinzip
Formalien überaus wichtig
Steuerprüfungen
Mißverhältnis Kontrollen-Sanktionen
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DBA – ITALIEN 1989
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung vom 18.10.1989.
Prüfungsreihenfolge bei DBA-Fragen.
Anrechnungsmethode / Freistellungsmethode
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Betriebsstätte (Art. 5 DBA)
Feste Geschäftseinrichtung (Die „vier steuerlichen Wände“)
Im Gegensatz zum Repräsentanzbüro
Bauausführungen und Montagen von mehr als 12 Monaten
Ständiger Vertreter mit Abschlußvollmacht
Aber nicht der Handelsvertreter
Und nicht das bloße Auslieferungslager
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Umsatzsteuer
Bei Unternehmen als Kunden: reverse charge (auto-fattura), bei Privatkunden Beantragung Steuernummer in Pescara oder Fiskalvertreter
Warenlieferungen: bei Unternehmen umsatzsteuerfrei (ID-Nummern auf Rechnung), bei Privatleuten bis zu einen Jahresumsatz von € 27.888,67 deutsche Mehrwertsteuer
21
Danke für Ihre Aufmerksamkeit
Wolf Michael KühneRechtsanwalt und Avvocato
DLA Piper
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