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Page 1: Schwarzer Weg - K 51geo.lklg.net/terraweb_openlayers/images/BPlan/Bardowick/...9 8 6 2 4 5 6 11 14A 4 18 1 16 14 6 14 1 3 12 3 5 12A 12 2 14 9 40 38 15 1A 12 1 3 1 24 26 20 18 13 15

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PLANZEICHENERKLÄRUNG

Art und Maß der baulichen Nutzung § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB

Allgemeines Wohngebiet

Mischgebiet

Grundflächenzahl - siehe hierzu textliche Festsetzung Nr. 1

Geschoßflächenzahl

Zahl der zulässigen Vollgeschosse als Höchstmaß

Traufhöhe als Höchstmaß - über OK Straßenverkehrsfläche im Bereich der Grundstückszufahrt

Firsthöhe als Höchstmaß - über OK Straßenverkehrsfläche im Bereich der Grundstückszufahrt

Bauweise, Baugrenze, Baulinie § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB

Baugrenze

offene Bauweise

Verkehrsflächen § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB

Straßenbegrenzungslinie - siehe hierzu textliche Festsetzung Nr. 3

Straßenverkehrsfläche

Sonstige Planzeichen

Bereich ohne Ein- und Ausfahrten

Abgrenzung Beurteilungspegel

Beurteilungspegel Tag größer als 59 dB (A) - siehe hierzu textliche Festsetzung Nr. 6.2

Beurteilungspegel Nacht größer als 60 dBb (A) - siehe hierzu textliche Festsetzung Nr. 6.3

Grenze des räumlichen Geltungsbereiches

Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung

Flächen zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstiger Bepflanzung - siehe textl. Fests. Nr. 7.3

II. DARSTELLUNGEN OHNE NORMCHARAKTERFlurstücksgrenze (vorhanden)

Flurstücksbezeichnung

vorhandene Bebauung

I. FESTSETZUNGEN

0,25

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TH 6,5m

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Grünflächen § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB

Öffentliche Grünfläche

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Private Grünfläche, hier Abschirmgrün

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ÜBERSICHTSPLAN

SATZUNG

M 1:1.000

PLANWERKSTATT NORDBÜRO FÜR STADTPLANUNG & PLANUNGSRECHT

DIPL. - ING. HERMANN S. FEENDERSS T A D T P L A N E R

AM MOORWEG 13 , 21514 GÜSTERTEL. 04158/890 277, FAX 890 276EMAIL: [email protected]

PLANZEICHNUNGEs gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassungder Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S.3786), in Verbindung mit der Verordnung über dieAusarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung desPlaninhaltes (Planzeichenverordnung - PlanZV) vom 18.Dezember 1990 (BGBl. I 1991, S. 58), geändert durch Art. 3des Gesetzes vom 04.05.2017, BGBl. I S. 1057).

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN1. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs.1 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 19 Abs. 4 BauNVO)Eine Überschreitung der festgesetzten GRZ zugunsten der zu berücksichtigenden Grundflächen gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1BauNVO ist in dem Mischgebiet und in den allgemeinen Wohngebieten mit einer GRZ von 0,25 bis zu insgesamt 0,5zulässig sowie in den WA-Gebieten mit einer GRZ von 0,3 bis zu insgesamt 0,6 und bei einer GRZ von 0,2 bis zu insgesamt0,4 zulässig.

2. Mindestgrundstücksgrößen (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB)Die Größe der Grundstücke im Plangeltungsbereich muss mindestens 600 m² betragen.

3. Flächen für Stellplätze mit Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)Überdachte Stellplätze (Carports) und Garagen müssen einen Mindestabstand von 5 m zur festgesetztenStraßenbegrenzungslinie einhalten.

4. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)Innerhalb der festgesetzten allgemeinen Wohngebiete sind bei Einzelhäusern in zweiter Reihe maximal 2 Wohnungen proEinzelhaus zulässig.“

5. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20BauGB) sowie grünordnerische Festsetzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und 25b BauGB)Im Plangeltungsbereich ist das unbelastete Niederschlagswasser von den Dächern der Baukörper, auf den Grundstückenzurückzuhalten und dezentral dort zu versickern (gemäß ATV Arbeitsblatt A 138). Das Oberflächenwasser von privatenVerkehrsflächen ist über den bewachsenen Oberboden (humose obere Bodenschicht, sog. „Mutterboden“) zu versickern.Ist eine dezentrale Rückhaltung aufgrund eines unverhältnismäßig hohen technischen und wirtschaftlichen Aufwandsaufgrund der Bodenverhältnisse im Einzelfall nicht möglich, ist auf Antrag eine Einleitung der überschüssigen Wässer in diegemeindliche Regenwasserableitung möglich. Eine Brauchwassernutzung der Dachflächenwässer ist zulässig.

6. Festsetzungen zum ImmissionsschutzVorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes(§ 9 Abs.1 Nr. 24 BauGB)6.1 Die Luftschalldämmung der Außenbauteile von Aufenthaltsräumen ist nach der zum Zeitpunkt der Bauantragstellunggültigen DIN 4109 zu bestimmen und im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens und des Baufreistellungsverfahrensnachzuweisen.

6.2 Für einen Außenbereich einer Wohnung in den gekennzeichneten Bereichenmit einem Beurteilungspegel Tag > 59dB(A) ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmenwie z.B. verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmeninsgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigenAußenbereich ein Tagpegel von kleiner 59 dB(A) erreicht wird.

6.3 In den gekennzeichneten Bereichen mit einem Beurteilungspegel >60 dB(A) Nacht sind Neubauten und baulicheErweiterungen zwingend in zweischaliger Bauweise zu errichten. Außerdem sind Schlafräume und Aufenthaltsräume zurlärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wieSchlafräume zu beurteilen.

Für bereits bestehende Wohngebäude wird eine Prüfung des vorhanden Schallschutzes empfohlen, um sicherzustellen,dass im Innenraum gesunde Wohnverhältnisse bestehen. Anderenfalls sollte für eine entsprechende Lärmsanierunggesorgt werden.

6.4 Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Einzelnachweises ermitteltwird, dass aus der tatsächlichen Lärmbelastung geringere Anforderungen resultieren.

7. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie ie Bindungen für Bepflanzungenund die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a + b BauGB)

7.1 An der rückwärtigen, der jeweils der Erschließungsstraße abgewandten Grenze von Grundstücken, auf denen durch denB-Plan eine zusätzliche Bebauung ermöglicht wird, ist als Kompensation für Eingriffe im Sinne des Naturschutzrechts eineeinreihige, mindestens 1,5 m hohe Laubhecke anzulegen, auf Dauer zu erhalten und bei Abgang wertgleich zu ersetzen.Gleichermaßen zum Ausgleich ist je Grundstück mit zusätzlicher Bebauung mind. ein hochstämmiger, mittel- bisgroßkroniger Laubbaum mit einem Stammumfang von mind. 14 - 16 cm oder ein hochstämmiger Obstbaum mit einerStammhöhe von 160 - 180 cm und einem Stammumfang ab 10 cm zu pflanzen, auf Dauer zu erhalten und bei Abgang zuersetzen.

7.2 Bei oberirdischen Stellplatzanlagen ist pro 6 Stellplätzen mind. ein einheimischer Laubbaum als Hochstamm mit einemStammumfang von mind. 16 - 18 cm auf einer vegetationsfähigen Fläche von jeweils mind. 12 m² anzupflanzen.Vorhandene Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 50 cm werden hierbei angerechnet.

7.3 Die anzupflanzenden Bäume gemäß Nr. 7.1 oder 7.2 sowie die festgesetzte 10m breite Grünfläche sind auf Dauer zusichern und zu erhalten. Bei Abgang einzelner Gehölze sind diese in gleicher Art und Qualität zu ersetzen.

FLECKEN BARDOWICKBEBAUUNGSPLAN NR. 1C

"BARDOWICK SÜD-OST"für das Gebiet "Zwischen Hamburger Landstraße und dem SchwarzenWeg" mit örtlicher Bauvorschrift und Aufhebung der B-Pläne BardowickNr. 1 "Hofkamp" und Nr. 1A "Erweiterung Hofkamp" sowie Teilaufhebungdes B-Planes Nr. 32 "Schulzentrum"

St. Nicolaistraße

Hamburger Landstraße - K 46

Schwarzer Weg - K 51

PräambelAufgrund des § 1 Abs. 3 und des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zur Zeit gültigen Fassung und § 84 derNiedersächsischen Bauordnung (NBauO) in der Fassung vom 03.04.2012 (Nds. GVBl. S. 46- VORIS 21072), zuletztgeändert durch § 4 des Gesetzes vom 25.09.2017 (Nds. GVBl. S. 338 und des § 58 des niedersächsischenKommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Rat des Fleckens Bardowickdiesen Bebauungsplan Nr. 1C „Süd-Ost" für das Gebiet "Zwischen Hamburger Landstraße und dem Schwarzen Weg"mit örtlicher Bauvorschrift und Aufhebung der B-Pläne Bardowick Nr. 1 "Hofkamp" und Nr. 1A "Erweiterung Hofkamp"sowie Teilaufhebung des B-Planes Nr. 32 "Schulzentrum" bestehend aus der Planzeichnung und den textlichenFestsetzungen und der örtlichen Bauvorschrift als Satzung beschlossen. Das Verfahren wurde auf der Grundlage von§ 13a BauGB durchgeführt.

Bardowick, den 22.01.2019 Siegel Der Gemeindedirektor

gez. Luhmann

VerfahrensvermerkeAufstellungsbeschlussDer Verwaltungsausschuss des Fleckens Bardowick hat in seiner Sitzung am 21.04.2015 die Aufstellung desBebauungsplanes Nr. 1C „Süd-Ost" für das Gebiet Zwischen Hamburger Landstraße und dem Schwarzen Weg" mitörtlicher Bauvorschrift und Aufhebung der B-Pläne Bardowick Nr. 1 "Hofkamp" und Nr. 1A "Erweiterung Hofkamp"sowie Teilaufhebung des B-Planes Nr. 32 "Schulzentrum" beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2Abs. 1 BauGB am 28.04.2015 ortsüblich bekanntgemacht worden.

Bardowick, den 22.01.2019 Siegel Der Gemeindedirektor

gez. Luhmann

PlanunterlageKartengrundlage: Digitaler Auszug aus der automatisierten Liegenschaftskarte, Gemarkung Bardowick, Flur 9,Maßstab: 1:1.000Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung,© 2017 Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN)

Die Planunterlage entspricht dem Inhalt des Liegenschaftskatasters und weist die städtebaulich bedeutsamenbaulichen Anlagen sowie Straßen, Wege und Plätze vollständig nach (AZ: L4-147/2017, Stand: Monat 04.2017). Sieist hinsichtlich der Darstellung der Grenzen und der baulichen Anlagen geometrisch einwandfrei.

Lüneburg, den 14.01.2019 Siegel gez. Jochen Müller

Landesamt für Geoinformation und Landes-

vermessung (LGLN) - Katasteramt Lüneburg

PlanverfasserDer Entwurf des Bebauungsplanes wurde ausgearbeitet von der Planwerkstatt Nord, Büro für Stadtplanung &Planungsrecht

Güster, den 11.01.2019 gez. Hermann S. Feenders

(Planverfasser)

Öffentliche AuslegungDer Verwaltungsausschuss des Fleckens Bardowick hat in seiner Sitzung am 04.09.2018 dem Entwurf desBebauungsplanes und der Begründung zugestimmt und seine öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGBbeschlossen.Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am 14.09.2018 ortsüblich bekanntgemacht.Der Entwurf des Bebauungsplanes und der Begründung haben vom 24.09.2018 bis 26.10.2018 gemäß § 3 Abs. 2BauGB öffentlich ausgelegen.

Bardowick, den 22.01.2019 Siegel Der Gemeindedirektor

gez. Luhmann

SatzungsbeschlussDer Rat des Fleckens Bardowick hat den Bebauungsplan Nr. 1C „Süd-Ost" nach Prüfung der Bedenken undAnregungen gemäß § 4 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB in seiner Sitzung am 13.12.2018 als Satzung (§ 10 BauGB)sowie die Begründung beschlossen.

Bardowick, den 22.01.2019 Siegel Der Gemeindedirektor

gez. Luhmann

InkrafttretenDer Bebauungsplan Nr. 1C „Süd-Ost" ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB am 07.02.2019 im Amtsblatt Nr. 02/2019 fürden Landkreis Lüneburg bekanntgemacht worden.

Der Bebauungsplan ist damit am 07.02.2019 rechtsverbindlich geworden.

Bardowick, den 12.02.2019 Siegel Der Gemeindedirektor

gez. Luhmann

Verletzung von VorschriftenInnerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes ist die Verletzung von Vorschriften beimZustandekommen des Bebauungsplanes nicht geltend gemacht worden.

Flecken Bardowick, den ......................... Der Gemeindedirektor

........................................... Luhmann

Mängel in der AbwägungInnerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes sind Mängel der Abwägung nicht geltend gemachtworden.

Flecken Bardowick, den ......................... Der Gemeindedirektor

........................................... Luhmann

ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFT ÜBER GESTALTUNG(§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. mit § 84 NBauO)

1. FassadenDie Fassaden von Außenwänden sind nur zulässig aus: rotem, rotbraunem oder rotbuntem Verblendmauerwerk, verputzten Wänden oder sonstigen Materialien in hellen, gedeckten, mattierten Farbtönen.

Als Rot oder Rotbraun gelten Farbtöne, die den folgenden Farben laut Farbregister RAL 840-HR entsprechen: z.B. RAL 3000 bis 3003,3011, 3013, 8012 und entsprechende handelsübliche Mischungen. Fachwerk mit Ausmauerungen in den o. g. Materialien und Farben istzulässig.Fachwerk ist naturfarben zu belassen oder in den Farben Schwarz, Braun, Grau oder in pastelligen Blau- Grüntönen zulässig. Hierfürgelten die folgenden Farben laut Farbregister RAL 840-HR als zulässig: z.B. RAL grau: 7004, 7005, 7035, 7036, 7038, 7040, 7042, 7044,7045, 7046; braun: 8011, 8014, 8016, 8017, 8019, 8028, schwarz: 8022, 9004, 9005, 9011, 9017; blau-grün: 5007, 5014, 5018, 5023,5024. Untergeordnete Gebäudeteile wie überdachte Eingangsbereiche oder Wintergärten dürfen auch als Glaskonstruktion in Verbindungaus Holz oder Stahl erstellt werden. Dies gilt auch für Ausstellungsräume gewerblich genutzter Gebäude. Nebenanlagen sowieüberdachte Stellplätze (Carports) sind auch als reine Holzkonstruktion zulässig.

Glänzende, reflektierende oder grellfarbene (grell = in Anlehnung an das RAL-Farbregister Farben wie z.B. leuchtgelb, -rot etc., RALNummern 1026, 2005, 2007, 2010, 3024 und 3026) Materialien oder Farben sind nicht zulässig.

1.1 Bei An- und Umbauten dürfen für Gebäudefassaden ausnahmsweise die Materialien und Farben der bestehenden Gebäudeverwendet werden, selbst wenn diese von den Regelungen unter Nr. 1 abweichen.

1.2 Bei nachträglicher Wärmedämmung bestehender Gebäudefassaden von außen ist eine Gestaltung wie unter Nr. 1 vorzunehmen.Hierbei ist auch die Verwendung von Riemchen zulässig.

2. DächerHauptgebäude sind mit symmetrischen Sattel-, Krüppelwalm oder Walmdächern mit Neigungen zwischen 30° und 50° zu versehen. BeiKrüppelwalmdächern ist der abgewalmte Bereich in einer Mindestneigung von 50° zu erstellen. Die Dacheindeckung ist ausTonziegeldachpfannen oder Betondachsteinen in den Farbtönen Rot oder Rot- Braun oder anthrazitfarben herzustellen. Als Rot bzw.Rotbraun gelten Farbtöne, die den folgenden Farben laut Farbregister RAL 840-HR entsprechen: z.B. RAL 3000 bis 3003, 3011, 3013,8012 und entsprechende handelsübliche Mischungen. Glänzend engobierte und sonstige glänzende Dachpfannen sind nicht zulässig.Begrünte Dächer sind zulässig. Hierfür sind auch flachere Dachneigungen zulässig.Nebenanlagen sowie überdachte Stellplätze (Carports) und Garagen sind auch mit Flachdächern zulässig.

3. Nebenanlagen, Carports und GaragenDie Außenwände von Nebengebäuden, Garagen und Carports sind in den Materialien und Farben entsprechend der Hauptgebäude zugestalten oder aus Holz herzustellen.

4. Einfriedungen zu öffentlichen FlächenAls Einfriedungen zu öffentlichen Flächen sind nur zulässig: Hecken aus Laubgehölzen, Naturfarbene oder grüne oder weiße Holzstaketzäune, Mauern aus Naturstein oder aus Ziegeln in den Farben Rot oder Rotbraun; als Farbtöne gelten z.B. die in Nr. 2.1.1 genannten Farben

laut Farbregister RAL 840-HR. Stabgitterzäune und gusseiserne Zäune verzinkt oder verzinkt und pulverbe-schichtet in der Farbe weiß, schwarz, grau oder grün

oder eine Kombination aus den genannten Mauern mit Staketzäunen, den genannten Lattenzäunen oder mit den genannten gusseisernen

Zäunen oder Stabgitter-zäunen. Maschendrahtzäune sind an der öffentlichen Verkehrsfläche nur im Zusammenhang mit einer Heckezulässig, wenn der Zaun von der Straßenseite abgewandt errichtet wird.

Hinweise1. OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig handelt nach § 80 Abs. 3 NBauO, wer als Bauherr, Entwurfsverfasser oder Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig eineBaumaßnahme durchführen lässt, die nicht den Anforderungen dieser örtlichen Bauvorschrift entspricht. Gemäß § 80 Abs. 5 NBauOkönnen Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 3 mit einer Geldbuße geahndet werden.

2.SonstigesDie der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse u. ä.) können im Bauamt des Fleckens Bardowick,Schulstr. 12, Zimmer E.23, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Soweit auf DIN-Vorschriften / technischeRegelwerke verwiesen wird, werden diese ebenfalls zur Einsichtnahme bereitgehalten.