Steuer-Luchs
Steuersparmodell -
Denkmalabschreibung?
Im Zuge der Panama Papers stellt sich einem immer wieder die Frage, ob es auch noch le-
gale Modelle zum Steuersparen gibt. Ein Modell, bei dem man noch Steuern sparen kann, ist
die Abschreibung auf denkmalgeschützte Gebäude. Wobei immer berücksichtigt werden
sollte, dass eine Investition nie rein aus steuerlichen Gründen getätigt werden sollte.
Grundsätzlich ist bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen und nicht zum Betriebsvermögen
zählen eine jährliche AfA von 2 Prozent steuerlich abzuziehen. Wurde das Gebäude vor dem
1. Januar 1925 fertiggestellt, so beläuft sich die AfA auf 2,5 Prozent.
Eine Art Sonderabschreibung gibt es aber für diejenigen Gebäude, die unter Denkmalschutz
stehen. Jugendstilvillen, beziehungsweise Jugendstilmietshäuser oder Fachwerkhäuser sind
wunderschöne Gebäude, die oftmals unter Denkmalschutz stehen, aber deren Erhalt auch
viel Geld kostet. Daher beteiligt sich der Staat bei denkmalgeschützten Gebäuden an den
Erhaltungs- beziehungsweise Sanierungskosten.
Wird das Objekt vermietet, so können die Sanierungskosten zu 100 Prozent abgesetzt wer-
den. In den ersten acht Jahren beträgt die AfA 9 Prozent und in den folgenden Jahren 7 Pro-
zent.
Wird das denkmalgeschützte Haus eigengenutzt, so können immerhin 90 Prozent der Kos-
ten über eine Dauer von 10 Jahren geltend gemacht werden.
Beachten Sie aber:
Wesentliche Voraussetzung für eine steuerliche Berücksichtigung ist, dass der Käufer die
Sanierung vorab mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde abstimmt!
So hat der Steuerpflichtige darauf zu achten, dass die Behörde eine Denkmalbescheinigung
ausstellt, in der der Hinweis fehlt, dass die steuerrechtlichen Fragen vom Finanzamt eigen-
ständig zu prüfen sind. Ist dieser Prüfungshinweis nicht vorhanden, ist das Finanzamt an die
Bescheinigung gebunden und muss die die erhöhten Abschreibungsbeträge ohne eine ei-
genständige Überprüfung, gewähren.
Hinweis
Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Verfügung vom 01.10.2015 darauf
hingewiesen, dass auch Aufwendungen für den Dachgeschossausbau oder Nutzungserwei-
terungen steuerlich gefördert werden können, wenn die zuständige Denkmalschutzbehörde
bescheinigt, dass die Baumaßnahme zur Erhaltung des denkmalgeschützten Gesamtgebäu-
des notwendig oder für eine sinnvolle Nutzung erforderlich ist.