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Page 1: Teilrevision VKF-Brandschutzvorschriften 2017...Beschichtung 1.5 mm nicht übersteigt. An das Brand-verhalten der Beschichtungen werden keine Anforderungen gestellt. 8 Bestehen Aussenwand-

Autorin: Lisa Hugenschmidt, AFC Basel

Teilrevision VKF-Brandschutzvorschriften 2017

Änderungen Brandschutzrichtlinien 2017 vs 2015

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▪ Begriffe und Definition 2

▪ Begriffe und Definitionen Anhang 3

▪ Qualitätssicherung im Brandschutz 5

▪ Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz 6

▪ Baustoffe und Bauteile 7

▪ Verwendung von Baustoffen 8

▪ Verwendung von Baustoffen Anhang 14

▪ Brandschutzabstände, Tragwerke, Brandabschnitte 20

▪ Brandschutzabstände, Tragwerke, Brandabschnitte Anhang 21

▪ Flucht- und Rettungswege 22

▪ Flucht- und Rettungswege Anhang 23

▪ Kennzeichnungen von Fluchtwegen, Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung 24

▪ Kennzeichnungen von Fluchtwegen, Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung Anhang 24

▪ Brandmeldeanlagen 25

▪ Rauch- und Wärmeabzugsanlagen 26

▪ Rauch- und Wärmeabzugsanlagen Anhang 27

▪ Blitzschutzanlagen Anhang 28

▪ Beförderungsanlagen 29

▪ Lufttechnische Anlagen 30

▪ Lufttechnische Anlagen Anhang 31

▪ Gefährliche Stoffe 32

Inhaltverzeichnis

Änderung VKF 2017 1

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Begriffe und Definitionen

2015 2017

Bedachungen

Als Bedachungen gelten Flach-, Steil-, Kuppel- und Tonnendächer usw. deren Neigung um mehr als 10° von der Vertikalen abweicht.

Bedachungen bestehen aus der raumseitigen Dachkonstruktion sowie der darauf angebrachten Dachbekleidung.

Terrassenböden gelten nicht als Bestandteil der Bedachung, wenn sie auf der Oberseite der Dach-konstruktion angebracht sind und

primär dem Schutz der darunter liegenden Bedachung dienen.

Bedachung

Bekleidungs- und Abdichtungssystem eines Gebäudes einschliesslich etwaiger Wärmedämmschichten oder Dampfsperren,

üblicherweise auf ihrer tragenden Unterlage einschliesslich Befestigungsmaterial (Verklebung, mechanischer Befestigung usw.) um

die Wetterdichtheit sicherzustellen.

Terrassenböden gelten nicht als Bestandteil der Bedachung, wenn sie auf der Oberseite der Dachkonstruktion angebracht sind und

primär dem Schutz der darunter liegenden Bedachung dienen.

Dachkonstruktionen

Als Dachkonstruktionen gelten Flach-, Steil-, Kuppel- und Tonnendächer usw. deren Neigung um mehr als 10° von der Vertikalen

abweicht.

Dachkonstruktionen bestehen aus dem Dach sowie der darauf angebrachten Bedachung.

Einliegerwohnung

Als Einliegerwohnung wird eine zusätzliche Wohnung in einem Einfamilienhaus bezeichnet, die gegenüber der Hauptwohnung von

untergeordneter Bedeutung ist.

Aus der Funktion als untergeordnete Wohnung ergibt sich, dass die Einliegerwohnung nicht zwingend einen direkten

Wohnungszugang vom Freien aus haben muss.

Galerie

Eine Galerie ist eine zusätzliche, begehbare Ebene innerhalb eines Raumes. Die Galeriefläche ist kleiner als die Grundfläche des

Raumes. Die Grundrissfläche des Luftraumes muss mehr als 50 % der Grundfläche des Raumes betragen.

Gesamthöhe

Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter

liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain. Bei den höchsten Punkten der Dachkonstruktion handelt es sich bei

Giebeldächern um die Firsthöhe, bei Flachdächern um den Dachrand. Technisch bedingte Dachaufbauten wie Lift- und

Treppenaufbauten, Lüftungsanlagen, Abgasanlagen und Solaranlagen usw. können den höchsten Punkt der Dachkonstruktion

überragen. Dabei gelten die Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB).

Gesamthöhe

Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter

liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain. Bei den höchsten Punkten der Dachkonstruktion handelt es sich bei

Giebeldächern um die Firsthöhe, bei Flachdächern um die Dachfläche beziehungsweise um den Dachflächenbereich über dem tiefst

gelegenen Teil des massgebenden Terrains. Technisch bedingte Dachaufbauten wie Lift- und Treppenaufbauten, Lüftungsanlagen,

Abgasanlagen und Solaranlagen usw. können den höchsten Punkt der Dachkonstruktion überragen. Dabei gelten die Bestimmungen

der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB).

Kindertagesstätten

Der Begriff Kindertagesstätte umfasst Kinderkrippen, Kinderhorte. Die Zuordnung erfolgt nach Kantonalen Vorgaben bzw. stützt sich

auf folgende Rahmenbedingungen:

• als Kinderkrippen gelten Einrichtungen zur Tagesbetreuung von Kindern bis zum Kindergartenalter. Die Grösse der

Kinderkrippengruppen beträgt ca. 10 Betreuungsplätze. In Kinderkrippen halten sich vornehmlich Kinder auf, die auf Grund ihres

Alters dauernd oder vorübergehend auf Hilfe durch das Betreuungspersonal angewiesen sind;

• als Kinderhorte gelten Einrichtungen zur Tagesbetreuung von Kindern ab dem Kindergartenalter. Die Grösse eines Kinderhortes

beträgt ca. 20 Betreuungsplätze. In Kinderhorten halten sich Kinder auf, die auf Grund ihres Alters nicht oder nur beschränkt auf

Hilfe durch das Betreuungspersonal angewiesen sind.

Kindertagesstätten

Der Begriff Kindertagesstätte umfasst Kinderkrippen, Kinderhorte. Für Kindertagesstätten gelten die nutzungsbezogenen

Anforderungen an Schulen. Die Zuordnung erfolgt nach Kantonalen Vorgaben bzw. stützt sich auf folgende Rahmenbedingungen:

• als Kinderkrippen gelten Einrichtungen zur Tagesbetreuung von Kindern bis zum Kindergartenal-ter. Die Grösse der

Kinderkrippengruppen beträgt ca. 10 Betreuungsplätze. In Kinderkrippen halten sich vornehmlich Kinder auf, die auf Grund ihres

Alters dauernd oder vorübergehend auf Hilfe durch das Betreuungspersonal angewiesen sind;

• als Kinderhorte gelten Einrichtungen zur Tagesbetreuung von Kindern ab dem Kindergartenalter. Die Grösse eines Kinderhortes

beträgt ca. 20 Betreuungsplätze. In Kinderhorten halten sich Kin-der auf, die auf Grund ihres Alters nicht oder nur beschränkt auf

Hilfe durch das Betreuungspersonal angewiesen sind.

Nutzungseinheit

Die Nutzungseinheit ist der Zusammenschluss von einzelnen Räumen mit vergleichbarer oder zusammengehörender Nutzung (z. B.

Wohnung, Arztpraxis, Kombibüro, Schulräume, Wohngruppen, Kindertagesstätten, Hotelsuiten). Alle für die Flucht notwendigen

Räume innerhalb der Nutzungseinheit sollen den Nutzern frei zugänglich sein, so dass diese die Nutzungseinheit über den Fluchtweg

verlassen können. Innerhalb einer Nutzungseinheit können einzelne Räume als Brandabschnitte ausgebildet sein.

Nutzungseinheit

Die Nutzungseinheit ist ein Raum oder der Zusammenschluss von Räumen mit funktionell zusammengehörender Nutzung (z. B.

Wohnung, Arztpraxis, Kombibüro, Schulräume, Wohngruppen, Kindertagesstätten, Hotelsuiten). Alle für die Flucht notwendigen

Räume innerhalb der Nutzungseinheit müssen den Nutzern frei zugänglich sein, so dass diese die Nutzungseinheit über den

Fluchtweg verlassen können. Innerhalb einer Nutzungseinheit können einzelne Räume als Brandabschnitte ausgebildet sein.

Raum

Ein Raum ist ein allseitig begrenzter, für Personen zugänglicher Bereich von Bauten und Anlagen. Seine vertikale Ausdehnung ist auf

eine Ebene begrenzt. Galerien und untergeordnete, abgetrennte Bereiche sind nicht als eigenständige Räume zu betrachten.

Überhohe Räume

Als überhohe Räume gelten z. B. Ausstellungs-, Industrie-, Produktionshallen usw. mit einer Raumhöhe > 6.0 m.

Verkaufsräume

Verkaufsräume sind Räume, welche dem Verkauf von Waren dienen, jedoch von deren Grösse her weder unter die Definition „Räume

mit grosser Personenbelegung“ noch „Verkaufsgeschäfte“ fallen. Für Verkaufsräume gelten die nutzungsbezogenen Anforderungen

an Gewerbe und Industrie.

Änderung VKF 2017 2

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Begriffe und Definitionen Anhang2015 2017

Änderung VKF 2017 3

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Begriffe und Definitionen Anhang2015 2017

Änderung VKF 2017 4

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Qualitätssicherung im Brandschutz2015 2017

Änderung VKF 2017 5

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Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz

2015 2017

Material

1 Dekorationen in Räumen mit Publikumsverkehr müssen aus Material der RF2 bestehen. In Räumen mit einer Sprinkleranlage

genügt Material der RF3.

Material

1 1 Dekorationen in Räumen mit Publikumsverkehr müssen aus Material der RF2 bestehen. In Räumen mit einer Sprinkleranlage

genügt Material der RF3 (cr).

5.1 Allgemeines

3 An während der Bauphase genutzten Bauten und Anlagen mit erhöhter Personengefährdung (z. B. Beherbergungsbetriebe) oder

mit Räumen mit grosser Personenbelegung (z. B. Verkaufsgeschäfte, Versammlungsstätten) und an Hochhäusern muss das Material

von Gerüstbekleidungen und Notdächern aus Baustoffen der RF2 bestehen. An allen übrigen Bauten und Anlagen genügen Baustoffe

der RF3.

5.1 Allgemeines

3 1 An während der Bauphase genutzten Bauten und Anlagen mit erhöhter Personengefährdung (z. B. Beherbergungsbetriebe) oder

mit Räumen mit grosser Personenbelegung (z. B. Verkaufsgeschäfte, Versammlungsstätten) und an Hochhäusern muss das Material

von Gerüstbekleidungen und Notdächern aus Baustoffen der RF2 bestehen. An allen übrigen Bauten und Anlagen genügen Baustoffe

der RF3 (cr).

Änderung VKF 2017 6

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Baustoffe und Bauteile

2015 2017

Zu Ziffer 3.4 Zuordnung bisheriger Klassierungen nach VKF

Änderung VKF 2017 7

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Verwendung von Baustoffen2015 2017

2 Grundsätze der Verwendung.

2 Baustoffe mit einem kritischen Verhalten (cr gemäss Zuordnungstabellen in der Brandschutzrichtlinie „Baustoffe und Bauteile“) sind

im Innern von Bauten und Anlagen grundsätzlich nicht anwendbar. Ausgenommen sind Kabel, einlagige Membranfassaden

(Zeltbauten) sowie Baustoffe welche mit hohlraumfreier Bekleidung versehen sind. Dabei beträgt die minimale Materialstärke der

Bekleidung:

a. mit Baustoffen der RF1 0.5 mm;

b. mit Baustoffen der RF2 3 mm;

c. mit Baustoffen der RF3 5 mm.

2 Grundsätze der Verwendung

2 Baustoffe mit einem kritischen Verhalten (cr gemäss Zuordnungstabellen in der Brandschutzrichtlinie „Baustoffe und Bauteile“) sind

im Innern von Bauten und Anlagen raumseitig nicht ohne vollflächige Abdeckung anwendbar. Dabei beträgt die minimale

Materialstärke der Abdeckung:

a. mit Baustoffen der RF1 0.5 mm;

b. mit Baustoffen der RF2 3 mm;

c. mit Baustoffen der RF3 5 mm.

3 Für folgende Anwendungsbereiche dürfen Baustoffe mit einem kritischen Verhalten (cr) im Innern von Bauten und Anlagen

raumseitig ohne Abdeckung angewendet werden:

a. Bodenbeläge (ausgenommen in horizontalen und vertikalen Fluchtwegen);

b. einlagige Membranfassaden (Zeltbauten);

c. Kabel und zugehörige Elektrorohre (ausgenommen in horizontalen und vertikalen Fluchtwegen);

d. reaktive Brandschutzbeschichtungen;

e. feuerwiderstandsfähige Fugen und Abschottungen;

f. Beschichtungen wie Anstriche, Wandbekleidungen, Furniere usw. ≤ 1.5 mm;

g. Dämmschutzschichten (z. B. Winddichtungen, Trennschichten), Dampfbremsen, Kaschierungen von Wärmedämmschichten;

h. Ummantelungen von Rohrdämmungen ≤ 0.6 mm (ausgenommen in vertikalen Flucht-wegen);

i. Rohrdämmungen in Technikräumen.

3 Baustoffe der RF4 dürfen nur eingesetzt werden, wenn diese hohlraumfrei und allseitig K 30 gekapselt eingebaut werden. Davon

ausgenommen sind Baustoffe für Dämmschutz-schichten (z. B. Unterdachbahn, Winddichtung, Trennschicht), Dampfbremsen,

Kaschierungen von Wärmedämmschichten sowie Ummantelungen von Rohrisolationen ≤ 0.6 mm, welche mindestens die Anforderung

der RF4 (cr) erfüllen müssen.

4 Baustoffe der RF4 (cr) dürfen nur eingesetzt werden, wenn diese hohlraumfrei und allseitig K 30 gekapselt eingebaut werden.

Davon ausgenommen sind Textilien von Beschattungseinrichtungen ≤ 0.6 mm, jedoch nicht in vertikalen Fluchtwegen.

6 Fensterrahmen und flächenmässig nicht relevante Bauteile (Anschlussfugen, Dichtungen, Isolierstege, usw.), welche konstruktiv

zwingend notwendig sind, müssen mindestens aus Baustoffen der RF3 bestehen. Flächenmässig nicht relevante Bauteile dürfen

zudem aus Baustoffen mit kritischem Verhalten (cr) bestehen. Sie dürfen unabhängig der Vorgaben an die Materialisierung eingesetzt

werden.

7 Fensterrahmen und flächenmässig nicht relevante Bauteile (Anschlussfugen, Dichtungen, Isolierstege, Randstreifen usw.), welche

konstruktiv zwingend notwendig sind, müssen mindestens aus Baustoffen der RF3 (cr) bestehen. Sie dürfen unabhängig der

Vorgaben an die Materialisierung eingesetzt werden.

8 Baustoffe dürfen brennbare Beschichtungen wie Anstriche, Wandbekleidungen, Furniere usw. aufweisen, sofern die Dicke der

Beschichtung 1.5 mm nicht übersteigt. An das Brand-verhalten der Beschichtungen werden keine Anforderungen gestellt.

8 Bestehen Aussenwand- oder Dachkonstruktionen nur aus der Aussenwand resp. dem Dach und verfügen über keine Aussenwand-

oder Dachbekleidung, so muss die Konstruktion jeweils die höheren Anforderungen gemäss Ziffer 3 „Gebäudehülle“ und 4

„Gebäudeausbau“ erfüllen.

10 1 Bestehen Aussenwand- oder Dachkonstruktionen nur aus der Aussenwand resp. dem Dach und verfügen über kein

Aussenwandbekleidungssystem oder keine Bedachung, so muss die Konstruktion jeweils die höheren Anforderungen gemäss Ziffer 3

„Gebäudehülle“ und 4 „Gebäudeausbau“ erfüllen.

12 1 Bei Einfamilienhäusern gelten unabhängig der Gebäudegeometrie die Anforderungen an „Gebäude geringer Höhe“.

3.2.1 Allgemeines

2 Aussenliegende Balkone und Beschattungseinrichtungen dürfen die Anforderungen gemäss Ziffer 3.1.1, Abs. 2 nicht unterlaufen.

An Hochhäusern sind im Bereich von Balkonen ausschwenkbare, textile Beschattungseinrichtungen aus Baustoffen der RF2 zulässig.

3.2.1 Allgemeines

2 Für aussenliegende Balkone und Beschattungseinrichtungen gilt:

a. an Gebäuden mittlerer Höhe dürfen aussenliegende Balkone und Beschattungseinrichtungen die Anforderungen gemäss Ziffer

3.1.1, Abs. 2 nicht unterlaufen. Textile Beschattungseinrichtungen ≤ 0.6 mm werden nicht berücksichtigt;

b. an Hochhäusern müssen Beschattungseinrichtungen aus Baustoffen der RF1 bestehen. Im Bereich von Balkonen sind

ausschwenkbare, textile Beschattungseinrichtungen aus Baustoffen der RF2 zulässig.

3.2.3 Hinterlüftete Fassaden

1. Hinterlüftete Fassaden an Gebäuden mittlerer Höhe, deren Aussenwandbekleidungen und / oder Dämmstoffe im

Hinterlüftungsbereich aus brennbaren Materialien bestehen, müssen mit einer von der VKF anerkannten oder gleichwertigen

Konstruktion ausgeführt werden.

2. Für die Befestigung von Aussenwandbekleidungen sind an Gebäuden geringer und mittlerer Höhe stabförmige

Unterkonstruktionen aus Baustoffen der RF3 zulässig.

3. Bei allen Gebäudehöhen (inkl. Hochhäuser) müssen punktuelle Befestigungen / Rückverankerungen von hinterlüfteten

Fassaden, welche sich innerhalb der Wärme-dämmung befinden, mindestens aus Baustoffen der RF2 bestehen.

3.2.3 Hinterlüftete Fassaden

1. Hinterlüftete Fassaden an Gebäuden mittlerer Höhe müssen mit einer von der VKF anerkannten oder gleichwertigen

Konstruktion ausgeführt werden, wenn die Aussenwandbekleidungen und / oder im Hinterlüftungsbereich Dämmstoffe bzw.

flächige Schichten aus brenn-baren Baustoffen bestehen.

2. Für die Befestigung von Aussenwandbekleidungen sind an Gebäuden geringer und mittlerer Höhe lineare Unterkonstruktionen

aus Baustoffen der RF3 (cr) zulässig.

3. Bei allen Gebäudehöhen (inkl. Hochhäuser) müssen punktuelle Befestigungen / Rückverankerungen von hinterlüfteten

Fassaden, welche sich innerhalb der Wärme-dämmung befinden, mindestens aus Baustoffen der RF3 (cr) bestehen.

Änderung VKF 2017 8

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Verwendung von Baustoffen2015 2017

3.2.6 Membranfassaden

Membranfassaden und Wetterschutzgewebe bei landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen müssen mindestens aus Baustoffen der

RF2 bestehen.

3.2.6 Membranfassaden

Membranfassaden und Wetterschutzgewebe bei landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen müssen mindestens aus Baustoffen der

RF2 (cr) bestehen.

3.2.7 Aussen angebrachte Gewebe und Folien

1 Aussen angebrachte Gewebe / Folien müssen mindestens aus Baustoffen der RF2, an Fassaden mit einer Aussenschicht der RF1

mindestens aus Baustoffen der RF3, bestehen.

3.2.7 Aussen angebrachte Gewebe und Folien

1 Aussen angebrachte Gewebe / Folien müssen mindestens aus Baustoffen der RF2 (cr), an Fassaden mit einer Aussenschicht der

RF1 mindestens aus Baustoffen der RF3 (cr), bestehen.

3.3 Bedachungen

3.3.1 Allgemeines

5 Nicht vollflächig geschlossene Terrassenböden usw., welche auf einer brennbaren Deckung aufliegen, sind von dieser mit einer

durchgehenden Schicht aus Baustoffen der RF1 zu trennen. Brennbare Terrassenböden müssen allfällige Flächenbegrenzungen

gemäss Ziffer 3.3.2 einhalten.

6 Ist innerhalb von Dachkonstruktion zur Verhinderung des Durchbrandes der Dachbekleidung von aussen eine Brandschutzplatte mit

30 Minuten Feuerwiderstand erforderlich, kann an Stelle dieser auch eine EI 30-Dachkonstruktion eingesetzt werden.

3.3 Dachkonstruktionen

3.3.1 Allgemeines

5 Nicht vollflächig geschlossene Terrassenböden usw., welche auf einer brennbaren obersten Schicht (Deckung) aufliegen, sind von

dieser mit einer durchgehenden Schicht aus Baustoffen der RF1 zu trennen. Brennbare Terrassenböden müssen allfällige

Flächenbegrenzungen gemäss Ziffer 3.3.2 einhalten.

6 Ist zur Verhinderung des Durchbrandes der Dachkonstruktion von aussen eine Brandschutzplatte mit 30 Minuten Feuerwiderstand

erforderlich, kann an Stelle dieser auch ein Dach mit Feuerwiderstand EI 30 eingesetzt werden.

Änderung VKF 2017 9

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Verwendung von Baustoffen2015 2017

Änderung VKF 2017 10

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2015 2017

Änderung VKF 2017 11

Verwendung von Baustoffen

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Verwendung von Baustoffen

2015 2017

5.1 Rohrleitungen und - isolationen

5.1.1 Allgemeines

2 In vertikalen Fluchtwegen sind nur Rohrleitungen und Rohrisolationen aus Baustoffen der RF1 zulässig.

5.1 Rohrleitungen und – dämmungen

5.1.1 Allgemeines

2 In vertikalen Fluchtwegen sind nur Rohrleitungen und Rohrdämmungen aus Baustoffen der RF1 zulässig.

5.2.2 Schaltgerätekombinationen

1 In vertikalen Fluchtwegen gelten für Schaltgerätekombinationen folgende Installationsbedingungen:

a. bei einer Frontgrösse des Gehäuses ≤ 1.5 m2 sind Schaltgerätekombinationen in einem Gehäuse der Schutzart IP 4X aus

Baustoffen der RF1 und in einem Schutzkasten mit 30 Minuten Feuerwiderstand zu installieren. Dichtungen bei

Kabelverschraubungen dürfen aus Materialien der RF3 bestehen;

b. bei einer Frontgrösse > 1.5 m2 sind Schaltgerätekombinationen mit einem VKF-anerkannten Brandschutzabschluss mit

Feuerwiderstand EI 30−RF1 abzutrennen;

c. Schaltgerätekombinationen in geprüften Gehäusen der Schutzart IP 5X (oder höher) mit 30 Minuten Feuerwiderstand (inkl.

Kabeleinführungen) aus Baustoffen der RF1 dürfen, unabhängig ihrer Frontgrösse, ohne zusätzlichen Brandschutzabschluss

aufgestellt werden.

2 In horizontalen Fluchtwegen, welche gegenüber vertikalen Fluchtwegen einen Brandabschluss aufweisen, sind

Schaltgerätekombinationen in Gehäusen der Schutzart IP 4X aus Baustoffen der RF1 zu installieren. Dichtungen bei

Kabelverschraubungen dürfen aus Materialien der RF3 bestehen.

5.2.2 Schaltgerätekombinationen

1 In vertikalen Fluchtwegen gelten für Schaltgerätekombinationen folgende Installationsbedingungen:

a. bei einer Frontgrösse des Gehäuses ≤ 1.5 m2 sind Schaltgerätekombinationen in einem Gehäuse der Schutzart IP 4X aus

Baustoffen der RF1 und in einem Schutzkasten mit 30 Minuten Feuerwiderstand zu installieren. Dichtungen bei

Kabelverschraubungen dürfen aus Materialien der RF3 (cr) bestehen;

b. bei einer Frontgrösse > 1.5 m2 sind Schaltgerätekombinationen mit einem VKF-anerkannten Brandschutzabschluss mit

Feuerwiderstand EI 30−RF1 abzutrennen;

c. Schaltgerätekombinationen in geprüften Gehäusen der Schutzart IP 5X (oder höher) mit 30 Minuten Feuerwiderstand (inkl.

Kabeleinführungen) aus Baustoffen der RF1 dürfen, unabhängig ihrer Frontgrösse, ohne zusätzlichen Brandschutzabschluss

aufgestellt werden.

2 In horizontalen Fluchtwegen, welche gegenüber vertikalen Fluchtwegen einen Brandabschluss aufweisen, sind

Schaltgerätekombinationen in Gehäusen der Schutzart IP 4X aus Baustoffen der RF1 zu installieren. Dichtungen bei

Kabelverschraubungen dürfen aus Materialien der RF3 (cr) bestehen.

Änderung VKF 2017 12

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Verwendung von Baustoffen

2015 2017

5.3 Einrichtungen der Informationstechnik

1 Die Aufstellung von Brandmelde- / Gegensprech- / Videoanlagen resp. Rauminformationssysteme (Bildschirme) usw. in horizontalen

und vertikalen Fluchtwegen ist zulässig, so-fern diese der Norm SN EN 60950-1 + A1 + A11 + A12 Einrichtungen der

Informationstechnik – Sicherheit – Teil 1: Allgemeine Anforderungen entsprechen, die erforderliche Breite des Fluchtweges jederzeit

gewährleistet ist und die Gehäuse in vertikalen Fluchtwegen aus Baustoffen der RF1 bestehen.

2 Befindet sich zwischen dem horizontalen und dem vertikalen Fluchtweg ein Brandschutz-abschluss, ist die Aufstellung netz- oder

batteriebetriebener Einrichtungen der Informations-technik sowie elektrischer Büromaschinen in horizontalen Fluchtwegen zulässig,

sofern diese der Norm SN EN 60950-1 + A1 + A11 + A12 Einrichtungen der Informationstechnik – Sicherheit – Teil 1: Allgemeine

Anforderungen entsprechen und die erforderliche Breite des Fluchtweges jederzeit gewährleistet ist.

5.3 Einrichtungen der Informationstechnik

1 In vertikalen und horizontalen Fluchtwegen ist die Aufstellung von Brandmelde- / Gegen-sprech- / Videoanlagen resp.

Rauminformationssysteme (Bildschirme) usw. zulässig, sofern die erforderliche Durchgangsbreite des Fluchtweges jederzeit

gewährleistet ist und die Geräte einer der folgenden Normen entsprechen:

a. SN EN 62368-1:2014 Einrichtungen für Audio / Video, Informations- und Kommunikationstechnik – Teil 1:

Sicherheitsanforderungen;

b. SN EN 60950-1+A11+A1+A12+A2-AC:2011 Einrichtungen der Informationstechnik – Sicherheit – Teil 1: Allgemeine

Anforderungen;

c. SN EN 60065+A1+A11+A2+A12:2011 Audio-, Video- und ähnliche elektronische Geräte – Sicherheitsanforderungen.

2 In horizontalen Fluchtwegen ist die Aufstellung netz- oder batteriebetriebener Einrichtungen für Audio / Video, Informations- und

Kommunikationstechnik sowie elektrischer Büromaschinen zulässig, sofern die erforderliche Durchgangsbreite des Fluchtweges

jederzeit gewährleistet ist und die Geräte einer der folgenden Normen entsprechen:

a. SN EN 62368-1:2014 Einrichtungen für Audio / Video, Informations- und Kommunikationstechnik – Teil 1:

Sicherheitsanforderungen;

b. SN EN 60950-1+A11+A1+A12+A2-AC:2011 Einrichtungen der Informationstechnik – Sicherheit – Teil 1: Allgemeine

Anforderungen;

c. SN EN 60065+A1+A11+A2+A12:2011 Audio-, Video- und ähnliche elektronische Geräte – Sicherheitsanforderungen.

Änderung VKF 2017 13

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Verwendung von Baustoffen Anhang2015 2017

Änderung VKF 2017 14

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Verwendung von Baustoffen Anhang

2015 2017

Änderung VKF 2017 15

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Verwendung von Baustoffen Anhang2015 2017

Änderung VKF 2017 16

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Verwendung von Baustoffen Anhang2015 2017

Änderung VKF 2017 17

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Verwendung von Baustoffen Anhang2015 2017

Änderung VKF 2017 18

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Verwendung von Baustoffen Anhang2015 2017

Änderung VKF 2017 19

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Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte2015 2017

2.2 Allgemeine Anforderungen

2 Es sind folgende Brandschutzabstände zwischen benachbarten Bauten und Anlagen einzuhalten:

a) 5 m, wenn die Aussenwände eine äusserste Schicht aus Baustoffen der RF1 aufweisen;

b) 7.5 m, wenn eine Aussenwand eine brennbare äusserste Schicht aufweist;

c) 10 m, wenn die Aussenwände eine brennbare äusserste Schicht aufweisen.

3 Die Brandschutzabstände dürfen reduziert werden:

• zwischen Einfamilienhäuser;

• zwischen Bauten geringer Höhe;

• zwischen Bauten mittlerer Höhe, wenn die Aussenwände, mit Ausnahme von öffenbaren Fenstern und Türen, einen

Feuerwiderstand von mindestens 30 Minuten aufweisen.

Die reduzierten Brandschutzabstände betragen mindestens:

a) 4 m, wenn die Aussenwände eine äusserste Schicht aus Baustoffen der RF1 aufweisen;

b) 5 m, wenn eine Aussenwand eine brennbare äusserste Schicht aufweist;

c) 6 m, wenn die Aussenwände eine brennbare äusserste Schicht aufweisen.

2.2 Allgemeine Anforderungen

2 1 Es sind folgende Brandschutzabstände zwischen benachbarten Bauten und Anlagen einzuhalten:

a) 5 m, wenn die äusserste Schicht beider Aussenwandkonstruktionen aus Baustoffen der RF1 besteht;

b) 7.5 m, wenn die äusserste Schicht einer der beiden Aussenwandkonstruktionen aus brennbaren Baustoffen besteht;

c) 10 m, wenn die äusserste Schicht beider Aussenwandkonstruktionen aus brennbaren Baustoffen besteht.

3 1 Die Brandschutzabstände dürfen reduziert werden:

• zwischen Einfamilienhäuser;

• zwischen Gebäuden geringer Höhe;

• zwischen Gebäuden mittlerer Höhe, wenn die Aussenwände, mit Ausnahme von öffenbaren Fenstern und Türen, einen

Feuerwiderstand von mindestens 30 Minuten aufweisen.

Die reduzierten Brandschutzabstände betragen mindestens:

a) 4 m, wenn die äusserste Schicht beider Aussenwandkonstruktionen aus Baustoffen der RF1 besteht;

b) 5 m, wenn die äusserste Schicht einer der beiden Aussenwandkonstruktionen aus brennbaren Baustoffen besteht;

c) 6 m, wenn die äusserste Schicht beider Aussenwandkonstruktionen aus brennbaren Baustoffen besteht.

2.4 Ersatzmassnahmen bei Unterschreitung der Brandschutzabstände

Werden erforderliche Brandschutzabstände gemäss Ziffer 2.2 oder 2.3 unterschritten, gelten an die Ausführung der Aussenwände

hinsichtlich Brennbarkeit und Feuerwiderstand erhöhte Anforderungen.

2.4 Ersatzmassnahmen bei Unterschreitung der Brandschutzabstände1

Werden erforderliche Brandschutzabstände gemäss Ziffer 2.2 oder 2.3 unterschritten, gelten an die Ausführung der

Aussenwandkonstruktionen hinsichtlich Brennbarkeit und Feuerwiderstand erhöhte Anforderungen.

3.1.2 Brandabschnittsbildung .

3 Zwischen Nutzungseinheiten geringer Brandgefahr oder Brandbelastung kann der Feuerwiderstand angemessen reduziert werden.

3.1.2 Brandabschnittsbildung

3 Zwischen Brandabschnitten mit geringer Brandgefahr oder Brandbelastung kann der Feuerwiderstand angemessen reduziert

werden.

Änderung VKF 2017 20

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Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte Anhang

2015 2017

Zu Ziffer 2.4 Ersatzmassnahmen bei Unterschreitung der Brandschutzabstände Zu Ziffer 2.4 Ersatzmassnahmen bei Unterschreitung der Brandschutzabstände

Lediglich Begriffsänderung Bedachung Dachkonstruktion

Anschlüsse von brandabschnittsbildenden Bauteilen an Bedachungen (Ziffer 3.3.3, Abs. 2) Anschlüsse von brandabschnittsbildenden Bauteilen an Dachkonstruktionen (Ziffer 3.3.3, Abs. 2)

Begriffsänderung

Zu Ziffer 3.7.11 Parking Zu Ziffer 3.7.11 Parking

Änderung VKF 2017 21

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Flucht- und Rettungswege2015 2017

2.4.2 Anzahl vertikale Fluchtwege

1 Bauten und Anlagen mit einer Geschossfläche von mehr als 900 m2 sind durch mindestens zwei vertikale Fluchtwege zu

erschliessen.

2 Räume mit einer Personenbelegung von mehr als 100 Personen sind durch mindestens zwei vertikale Fluchtwege zu erschliessen.

2.4.2 Anzahl vertikale Fluchtwege

1 Geschosse von Bauten und Anlagen ohne ausreichende, ebenerdig ins Freie führende Fluchtwege sind wie folgt mit vertikalen

Fluchtwegen zu erschliessen:

a. bei einer Geschossfläche bis 900 m2 mit mindestens einem vertikalen Fluchtweg;

b. bei einer Geschossfläche von mehr als 900 m2 mit mindestens zwei vertikalen Fluchtwegen.

2 Räume mit einer Personenbelegung von mehr als 100 Personen sind durch mindestens zwei vertikale Fluchtwege zu erschliessen,

sofern für die Personen nicht ausreichend, ebenerdig ins Freie führende Fluchtwege zur Verfügung stehen.

2.5.2 Aussentreppen

3 Im Bereich von Aussentreppen müssen die Aussenwände:

a) einen Feuerwiderstand von mindestens EI 30 (Verglasungen und Türen E 30) aufweisen, oder

b) aus Baustoffen der RF1 (inkl. Verglasungen und Türen) bestehen.

Beträgt der Abstand von Aussentreppen zur Fassade ≥ 1.2 m können die Anforderungen angemessen reduziert werden.

2.5.2 Aussentreppen

3 Im Bereich von Aussentreppen müssen:

a) Aussenwände einen Feuerwiderstand von mindestens EI 30 (Verglasungen und Türen E 30) aufweisen, oder

b) Aussenwandbekleidungssysteme aus Baustoffen der RF1 (Verglasungen und Türen aus Baustoffen der RF1 oder mit

Feuerwiderstand) bestehen.

Beträgt der Abstand von Aussentreppen zur Fassade ≥ 1.2 m können die Anforderungen angemessen reduziert werden.

Änderung VKF 2017 22

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Flucht- und Rettungswege Anhang

2015 2017

Zu Ziffer 2.5.2 Aussentreppen

Variante I

Aussenwand: Feuerwiderstand EI 30

Fenster: E 30, nur zu Unterhaltszwecken öffenbar Türen: E 30

Ist der Abstand x von Treppen und Podesten zur Fassade ≥ 1.2 m werden keine Anforderungen an den Feuerwiderstand von

Aussenwand, Fenster und Türen gestellt.

Variante II

Aussenwand: aus Baustoffen RF1

Fenster: Verglasungen RF1, öffenbar Türen: aus Baustoffen RF1

Ist der Abstand x von Treppen und Podesten zur Fassade ≥ 1.2 m gelten die Anforderungen der Brandschutzrichtlinie „Verwendung

von Baustoffen“.

Zu Ziffer 2.5.2 Aussentreppen

Variante I

Aussenwand: Feuerwiderstand EI 30

Fenster: E 30, nur zu Unterhaltszwecken öffenbar Türen: E 30

Ist der Abstand x von Treppen und Podesten zur Fassade ≥ 1.2 m werden keine Anforderungen an den Feuerwiderstand von

Aussenwand, Fenster und Türen gestellt. Es gelten die Anforderungen der Brandschutzrichtlinie „Verwendung von Baustoffen“.

Variante II

Aussenwandbekleidungssystem: aus Baustoffen RF1

öffenbare Fenster, Verglasungen und Türen: aus Baustoffen RF1 oder mit Feuerwiderstand

Ist der Abstand x von Treppen und Podesten zur Fassade ≥ 1.2 m werden keine Anforderungen an den Feuerwiderstand von

Fenster, Verglasungen und Türen gestellt. Es gelten die Anforderungen der Brandschutzrichtlinie „Verwendung von Baustoffen“.

zu Ziffer 2.5.5 Türen

SN EN 179

SN EN 13637

SN EN 1125

zu Ziffer 2.5.5 Türen

Ergänzung der SN- Nummer

SN EN 179:2008

SN EN 13637:2015

SN EN 1125:2008

Zu Ziffer 3.3.4 Fluchtweg innerhalb der Nutzung (Büro, Gewerbe und Industrie) Zu Ziffer 3.3.4 Fluchtweg innerhalb der Nutzung (Büro, Gewerbe und Industrie)

Änderung VKF 2017 23

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Kennzeichnung von Fluchtwegen Sicherheitsbeleuchtung Sicherheitsstromversorgung

2015 2017

3.2.2 Schaltung (siehe Anhang)

1 Die Sicherheitsbeleuchtung muss bei Störung der allgemeinen Stromversorgung spätestens nach 15 Sekunden wirksam sein.

3.2.2 Schaltung (siehe Anhang)

1 1 Die Sicherheitsbeleuchtung muss bei Störung der allgemeinen Stromversorgung entsprechend dem Stand der Technik wirksam

werden.

2015 2017

zu Ziffer 3.3.2 Stromquellen für Sicherheitszwecke

Die Anschlussleitung Niederspannung EW muss innerhalb des Gebäudes bis zur Sicherheitszuleitung gegen Brandeinwirkung

geschützt werden.

zu Ziffer 3.3.2 Stromquellen für Sicherheitszwecke

Die Anschlussleitung Niederspannung EW muss innerhalb des Gebäudes bis zum Brandabschnitt „Technikraum

Sicherheitsstromversorgung“ gegen Brandeinwirkung geschützt werden.

Kennzeichnung von Fluchtwegen Sicherheitsbeleuchtung Sicherheitsstromversorgung

Anhang

Änderung VKF 2017 24

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Brandmeldeanlagen

2015 2017

3.2.2 Ausgenommene Bereiche

Folgende Räume oder Bereiche können von der Überwachung ausgenommen werden:

k) Zwischenräume oberhalb Unterdecken und unterhalb Doppelböden mit einer Brandbelastung von weniger als 50 MJ/m 2 oder

mehr als 50 MJ/m2 ohne Aktivierungsgefahr wie Transformatoren, Vorschaltgeräten oder Motoren für Lüftungsklappen (in die

Berechnung der Brandbelastung sind auch die den Zwischenraum begrenzenden Bauteile – mit Ausnahme der Böden – und

Deckenkonstruktionen mit einzubeziehen). Wenn eine örtlich begrenzte Brandbelastung von weniger als 100 MJ/m 2 oder weniger

als 100 MJ/Laufmeter und keine Aktivierungsgefahr vorhanden ist;

l) Zwischenräume oberhalb Unterdecken mit einer Höhe von Unterkant Unterdecke bis Unterkant Rohdecke von weniger als 0.15

m und unterhalb Doppelböden mit einer Höhe von Oberkant Doppelboden bis Oberkant Rohboden von weniger als 0.2 m.

3.2.2 Ausgenommene Bereiche

Folgende Räume oder Bereiche können von der Überwachung ausgenommen werden:

k) separate Pellets- und Schnitzellager

l) Zwischenräume oberhalb Unterdecken und unterhalb Doppelböden mit einer Brandbelastung von weniger als 50 MJ/m2 oder

mehr als 50 MJ/m2 ohne Aktivierungsgefahr wie Transformatoren, Vorschaltgeräten oder Motoren für Lüftungsklappen (in die

Berechnung der Brandbelastung sind auch die den Zwischenraum begrenzenden Bauteile – mit Ausnahme der Böden – und

Deckenkonstruktionen mit einzubeziehen).Wenn eine örtlich begrenzte Brandbelastung von weniger als 100 MJ/m2 oder weniger

als 100 MJ/Laufmeter und keine Aktivierungsgefahr vorhanden ist (wenn die örtliche Brandbelastung überschritten oder

Aktivierungsgefahr vorhanden ist und die Hohlräume nicht der Luftführung dienen, genügt eine Bereichsüberwachung entlang

der Kabeltrasse);

m) Zwischenräume oberhalb Unterdecken mit einer Höhe von Unterkant Unterdecke bis Unterkant Rohdecke von weniger als 0.15

m und unterhalb Doppelböden mit einer Höhe von Oberkant Doppelboden bis Oberkant Rohboden von weniger als 0.2 m.

Änderung VKF 2017 25

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Rauch und Wärmeabzugsanlagen

2015 2017

3.4.1 Nutzungen 3.4.1 Nutzungen

Änderung VKF 2017 26

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Rauch und Wärmeabzugsanlagen - Anhang

2015 2017

zu Ziffer 3.2 Anlagen ohne Leistungsnachweis zu Ziffer 3.2 Anlagen ohne Leistungsnachweis

Änderung VKF 2017 27

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Blitzschutzanlagen - Anhang

2015 2017

zu Ziffer 2 Notwendigkeit

Anmerkung

Spalte A: Zeigt die Anforderungen an die Blitzschutzklasse für den äusseren Blitzschutz. Schützt bei direkten Blitzeinschlägen in

Bauten und bauliche Anlagen vor physikalischen Schäden sowie die sich darin aufhaltenden Personen vor Verlust oder dauerhafter

Schädigung des Lebens.

Spalte B: Zeigt die Anforderungen an die Blitzschutzklasse für den inneren Blitzschutz. Schützt zusätzlich vor Ausfall oder

Funktionsstörung innerer Systeme durch LEMP (elektromagnetischer Blitzimpuls) sowie erfüllt Anforderungen, die bei Planung,

Erstellung, Betrieb, Wartung und Prüfung von Blitzschutzsysteme als Stand der Technik zu beachten sind.

Blitzschutzklasse: Die Anforderungen an die Ausführung der Blitzschutzklassen sind in den SEV-Leitsätzen 4022 festgelegt.

Je nach Art des Gebäudes, der Zone oder der Nutzung können LPS-Systeme erforderlich sein, welche im Geltungsbereich nicht

aufgeführt sind. Dazu sind gegebenenfalls Risikoanalysen gemäss SN EN 62305-1 und SN EN 62305-2 zu erstellen.

zu Ziffer 2 Notwendigkeit

Anmerkung

Spalte A: Zeigt die Anforderungen an die Blitzschutzklasse für den äusseren Blitzschutz. Schützt bei direkten Blitzeinschlägen in

Bauten und bauliche Anlagen vor physikalischen Schäden sowie die sich darin aufhaltenden Personen vor Verlust oder dauerhafter

Schädigung des Lebens.

Spalte B: Zeigt die Anforderungen an die Blitzschutzklasse für den inneren Blitzschutz. Schützt zusätzlich vor Ausfall oder

Funktionsstörung innerer Systeme durch LEMP (elektromagnetischer Blitzimpuls) sowie erfüllt Anforderungen, die bei Planung,

Erstellung, Betrieb, Wartung und Prüfung von Blitzschutzsysteme als Stand der Technik zu beachten sind.

Blitzschutzklasse: Die Anforderungen an die Ausführung der Blitzschutzklassen sind in der Schweizer Regel SNR 464022 festgelegt.

Je nach Art des Gebäudes, der Zone oder der Nutzung können LPS-Systeme erforderlich sein, welche im Geltungsbereich nicht

aufgeführt sind. Dazu sind gegebenenfalls Risikoanalysen gemäss SN EN 62305-1:2011 und SN EN 62305-2:2012 zu erstellen.

Änderung VKF 2017 28

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Beförderungsanlagen

2015 2017

3.6 Untergeschosse

2 1 Führen Aufzugsanlagen nur in ein Untergeschoss, dürfen die Aufzugsschachttüren direkt in eine Nutzungseinheit (Betriebs-,

Lagerräume usw.) führen. Dabei müssen die Aufzugsschachttüren über den gemäss Ziffer 3.4, Abs. 2, erforderlichen

Feuerwiderstand verfügen.

5.1 Fahrtreppen und Fahrsteige

1 Tragende und nicht tragende Teile müssen aus Baustoffen der RF1 bestehen. Konstruktiv bedingte Teile aus brennbarem Material

wie Handläufe, Tragrollen, Gurten müssen mindestens aus Baustoffen der RF3 bestehen.

5.1 Fahrtreppen und Fahrsteige

1 1 Tragende und nicht tragende Teile müssen aus Baustoffen der RF1 bestehen. Konstruktiv bedingte Teile aus brennbarem Material

wie Handläufe, Tragrollen, Gurten müssen mindestens aus Baustoffen der RF3 (cr) bestehen.

Änderung VKF 2017 29

Page 31: Teilrevision VKF-Brandschutzvorschriften 2017...Beschichtung 1.5 mm nicht übersteigt. An das Brand-verhalten der Beschichtungen werden keine Anforderungen gestellt. 8 Bestehen Aussenwand-

Lufttechnische Anlagen

2015 2017

3.4 Filter und Schalldämpfer

1 Filter und Schalldämpfer müssen mindestens aus Baustoffen der RF3 bestehen.

3.4 Filter und Schalldämpfer

1 1 Filter und Schalldämpfer müssen mindestens aus Baustoffen der RF3 (cr) bestehen.

3.5 Ventilatoren

Ventilatoren müssen, mit Ausnahme von brandschutztechnisch unbedeutenden Teilen, aus Baustoffen der RF1 bestehen.

Kleinventilatoren wie Labor-, WC-, Fenster-, Konvektorgerä-teventilatoren usw. können mindestens aus Baustoffen der RF3

bestehen.

3.5 Ventilatoren1

Ventilatoren müssen, mit Ausnahme von brandschutztechnisch unbedeutenden Teilen, aus Baustoffen der RF1 bestehen. Laufräder

sowie Kleinventilatoren wie Labor-, WC-, Fenster-, Konvektorgeräteventilatoren usw. müssen mindestens aus Baustoffen der RF3

(cr) bestehen.

3.6 Luftaufbereitungsapparate

2 Luftaufbereitungsapparate und Einbauteile sind aus Baustoffen der RF1 zu erstellen. Kleine Einbauteile (z. B. Düsen von

Luftwäschern) sowie Wärmerückgewinnungsapparate, welche nur einen Brand- oder Lüftungsabschnitt versorgen können

mindestens aus Baustoffen der RF3 bestehen.

3.6 Luftaufbereitungsapparate

2 Luftaufbereitungsapparate und Einbauteile sind aus Baustoffen der RF1 zu erstellen. Kleine Einbauteile (z. B. Düsen von

Luftwäschern) sowie Luftaufbereitungsapparate, welche nur einen Brand- oder Lüftungsabschnitt versorgen müssen mindestens aus

Baustoffen der RF3 (cr) bestehen.

3.7.1 Material

3.7.2 Flexible Lüftungsleitungen

3.7.1 Material

3.7.2 Flexible Lüftungsleitungen

RF3 wird jeweils zu RF3 (cr)

3.7.4 Wärmedämmschichten

1 Wärmedämmschichten von Lüftungsleitungen aus Baustoffen der RF1 müssen aus Baustoffen der RF1 bestehen. Ausnahmen sind

möglich für Aussenluftleitungen ausser- und innerhalb von Gebäuden, sofern diese mindestens aus Baustoffen der RF3 (cr)

bestehen und allseitig mindestens 0.5 mm dick mit Baustoffen der RF1 abgedeckt sind.

2 Wärmedämmschichten von brennbaren Lüftungsleitungen dürfen mindestens aus Baustoffen der RF3 bestehen.

3.7.4 Wärmedämmschichten

Wärmedämmschichten von Lüftungsleitungen müssen in horizontalen und vertikalen Fluchtwegen aus Baustoffen der RF1 bestehen.

In den übrigen Fällen müssen sie mindestens aus Baustoffen der RF3 bestehen. Sofern für die Wärmedämmschichten Baustoffe mit

einem kritischen Verhalten (cr gemäss Zuordnungstabelle in der Brandschutzrichtlinie „Baustoffe und Bauteile“) verwendet werden,

müssen diese mit einer mindestens 0.5 mm starken Ummantelung aus Baustoffen der RF1 hohlraumfrei bekleidet werden.

4.2.2 Wohnbauten

1 Abluftleitungen von Küchenablufthauben sind aus Baustoffen der RF1 auszuführen.

2 Wird die Abluft über Küchenablufthauben dem Wärmerückgewinnungsaggregat zurückgeführt, ist unmittelbar nach der

Küchenablufthaube eine VKF-anerkannte, geeignete Absperrvorrichtung einzubauen.

4.2.2 Wohnbauten

1 Abluftleitungen von Küchenablufthauben sind aus Baustoffen der RF1 auszuführen. Werden in Abluftleitungen von

Küchenablufthauben VKF-anerkannte, geeignete Absperrvorrichtungen eingebaut, müssen die Abluftleitungen nach der

Absperrvorrichtung mindestens aus Baustoffen der RF3 (cr) bestehen.

2 Wird die Abluft von Küchenablufthauben dem Luftaufbereitungsapparat zugeführt, ist unmittelbar nach der Küchenablufthaube eine

VKF-anerkannte, geeignete Absperrvorrichtung einzubauen.

Änderung VKF 2017 30

Page 32: Teilrevision VKF-Brandschutzvorschriften 2017...Beschichtung 1.5 mm nicht übersteigt. An das Brand-verhalten der Beschichtungen werden keine Anforderungen gestellt. 8 Bestehen Aussenwand-

Lufttechnische Anlagen Anhang

2015 2017

zu Ziffer 3.7.2 Flexible Lüftungsleitungen

zu Ziffer 3.7.6 Einbau von Lüftungsleitungen

zu Ziffer 3.8.2 Einbau

zu Ziffer 4.1.2 Belüftung von Fluchtwegen

zu Ziffer 3.7.2 Flexible Lüftungsleitungen

zu Ziffer 3.7.6 Einbau von Lüftungsleitungen

zu Ziffer 3.8.2 Einbau

zu Ziffer 4.1.2 Belüftung von Fluchtwegen

RF3 wird zu RF3(cr)

Zu Ziffer 3.8.2 Einbau (Brandschutzklappen und Absperrvorrichtungen) Zu Ziffer 3.8.2 Einbau (Brandschutzklappen und Absperrvorrichtungen)

Änderung VKF 2017 31

Page 33: Teilrevision VKF-Brandschutzvorschriften 2017...Beschichtung 1.5 mm nicht übersteigt. An das Brand-verhalten der Beschichtungen werden keine Anforderungen gestellt. 8 Bestehen Aussenwand-

Gefährliche Stoffe2015 2017

3.4 Bauliche Anforderungen und Standort

1 Feuer- oder explosionsgefährdete Räume müssen über Druckentlastungseinrichtungen (z. B. Aussenwand in leichter Bauart) oder

gleichwertige Massnahmen verfügen und als Brandabschnitte erstellt sein.

3.4 Bauliche Anforderungen und Standort

1 Anforderungen an Räume:

a. Räume, in denen explosionsfähige und explosionsfördernde Stoffe und Gemische (H200, H201, H202, H203, H204, H205,

H240, H241, H271) oder mehr als 300 kg (brutto) pyrotechnische Gegenstände gelagert werden resp. mit solchen umgegangen

wird, müssen über Druckentlastungseinrichtungen (z. B. Aussenwand in leichter Bauart) oder gleichwertige Massnahmen

verfügen und als Brandabschnitte erstellt sein;

b. in feuer- und explosionsgefährdeten Räumen sind Massnahmen zu treffen, welche die Bildung gefährlicher explosionsfähiger

Atmosphäre verhindern oder einschränken (siehe Ziffer 12 „Weitere Bestimmungen“). Sie sind als Brandabschnitte zu erstellen.

Änderung VKF 2017 32


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