Autorin: Lisa Hugenschmidt, AFC Basel
Teilrevision VKF-Brandschutzvorschriften 2017
Änderungen Brandschutzrichtlinien 2017 vs 2015
▪ Begriffe und Definition 2
▪ Begriffe und Definitionen Anhang 3
▪ Qualitätssicherung im Brandschutz 5
▪ Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz 6
▪ Baustoffe und Bauteile 7
▪ Verwendung von Baustoffen 8
▪ Verwendung von Baustoffen Anhang 14
▪ Brandschutzabstände, Tragwerke, Brandabschnitte 20
▪ Brandschutzabstände, Tragwerke, Brandabschnitte Anhang 21
▪ Flucht- und Rettungswege 22
▪ Flucht- und Rettungswege Anhang 23
▪ Kennzeichnungen von Fluchtwegen, Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung 24
▪ Kennzeichnungen von Fluchtwegen, Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung Anhang 24
▪ Brandmeldeanlagen 25
▪ Rauch- und Wärmeabzugsanlagen 26
▪ Rauch- und Wärmeabzugsanlagen Anhang 27
▪ Blitzschutzanlagen Anhang 28
▪ Beförderungsanlagen 29
▪ Lufttechnische Anlagen 30
▪ Lufttechnische Anlagen Anhang 31
▪ Gefährliche Stoffe 32
Inhaltverzeichnis
Änderung VKF 2017 1
Begriffe und Definitionen
2015 2017
Bedachungen
Als Bedachungen gelten Flach-, Steil-, Kuppel- und Tonnendächer usw. deren Neigung um mehr als 10° von der Vertikalen abweicht.
Bedachungen bestehen aus der raumseitigen Dachkonstruktion sowie der darauf angebrachten Dachbekleidung.
Terrassenböden gelten nicht als Bestandteil der Bedachung, wenn sie auf der Oberseite der Dach-konstruktion angebracht sind und
primär dem Schutz der darunter liegenden Bedachung dienen.
Bedachung
Bekleidungs- und Abdichtungssystem eines Gebäudes einschliesslich etwaiger Wärmedämmschichten oder Dampfsperren,
üblicherweise auf ihrer tragenden Unterlage einschliesslich Befestigungsmaterial (Verklebung, mechanischer Befestigung usw.) um
die Wetterdichtheit sicherzustellen.
Terrassenböden gelten nicht als Bestandteil der Bedachung, wenn sie auf der Oberseite der Dachkonstruktion angebracht sind und
primär dem Schutz der darunter liegenden Bedachung dienen.
Dachkonstruktionen
Als Dachkonstruktionen gelten Flach-, Steil-, Kuppel- und Tonnendächer usw. deren Neigung um mehr als 10° von der Vertikalen
abweicht.
Dachkonstruktionen bestehen aus dem Dach sowie der darauf angebrachten Bedachung.
Einliegerwohnung
Als Einliegerwohnung wird eine zusätzliche Wohnung in einem Einfamilienhaus bezeichnet, die gegenüber der Hauptwohnung von
untergeordneter Bedeutung ist.
Aus der Funktion als untergeordnete Wohnung ergibt sich, dass die Einliegerwohnung nicht zwingend einen direkten
Wohnungszugang vom Freien aus haben muss.
Galerie
Eine Galerie ist eine zusätzliche, begehbare Ebene innerhalb eines Raumes. Die Galeriefläche ist kleiner als die Grundfläche des
Raumes. Die Grundrissfläche des Luftraumes muss mehr als 50 % der Grundfläche des Raumes betragen.
Gesamthöhe
Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter
liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain. Bei den höchsten Punkten der Dachkonstruktion handelt es sich bei
Giebeldächern um die Firsthöhe, bei Flachdächern um den Dachrand. Technisch bedingte Dachaufbauten wie Lift- und
Treppenaufbauten, Lüftungsanlagen, Abgasanlagen und Solaranlagen usw. können den höchsten Punkt der Dachkonstruktion
überragen. Dabei gelten die Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB).
Gesamthöhe
Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter
liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain. Bei den höchsten Punkten der Dachkonstruktion handelt es sich bei
Giebeldächern um die Firsthöhe, bei Flachdächern um die Dachfläche beziehungsweise um den Dachflächenbereich über dem tiefst
gelegenen Teil des massgebenden Terrains. Technisch bedingte Dachaufbauten wie Lift- und Treppenaufbauten, Lüftungsanlagen,
Abgasanlagen und Solaranlagen usw. können den höchsten Punkt der Dachkonstruktion überragen. Dabei gelten die Bestimmungen
der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB).
Kindertagesstätten
Der Begriff Kindertagesstätte umfasst Kinderkrippen, Kinderhorte. Die Zuordnung erfolgt nach Kantonalen Vorgaben bzw. stützt sich
auf folgende Rahmenbedingungen:
• als Kinderkrippen gelten Einrichtungen zur Tagesbetreuung von Kindern bis zum Kindergartenalter. Die Grösse der
Kinderkrippengruppen beträgt ca. 10 Betreuungsplätze. In Kinderkrippen halten sich vornehmlich Kinder auf, die auf Grund ihres
Alters dauernd oder vorübergehend auf Hilfe durch das Betreuungspersonal angewiesen sind;
• als Kinderhorte gelten Einrichtungen zur Tagesbetreuung von Kindern ab dem Kindergartenalter. Die Grösse eines Kinderhortes
beträgt ca. 20 Betreuungsplätze. In Kinderhorten halten sich Kinder auf, die auf Grund ihres Alters nicht oder nur beschränkt auf
Hilfe durch das Betreuungspersonal angewiesen sind.
Kindertagesstätten
Der Begriff Kindertagesstätte umfasst Kinderkrippen, Kinderhorte. Für Kindertagesstätten gelten die nutzungsbezogenen
Anforderungen an Schulen. Die Zuordnung erfolgt nach Kantonalen Vorgaben bzw. stützt sich auf folgende Rahmenbedingungen:
• als Kinderkrippen gelten Einrichtungen zur Tagesbetreuung von Kindern bis zum Kindergartenal-ter. Die Grösse der
Kinderkrippengruppen beträgt ca. 10 Betreuungsplätze. In Kinderkrippen halten sich vornehmlich Kinder auf, die auf Grund ihres
Alters dauernd oder vorübergehend auf Hilfe durch das Betreuungspersonal angewiesen sind;
• als Kinderhorte gelten Einrichtungen zur Tagesbetreuung von Kindern ab dem Kindergartenalter. Die Grösse eines Kinderhortes
beträgt ca. 20 Betreuungsplätze. In Kinderhorten halten sich Kin-der auf, die auf Grund ihres Alters nicht oder nur beschränkt auf
Hilfe durch das Betreuungspersonal angewiesen sind.
Nutzungseinheit
Die Nutzungseinheit ist der Zusammenschluss von einzelnen Räumen mit vergleichbarer oder zusammengehörender Nutzung (z. B.
Wohnung, Arztpraxis, Kombibüro, Schulräume, Wohngruppen, Kindertagesstätten, Hotelsuiten). Alle für die Flucht notwendigen
Räume innerhalb der Nutzungseinheit sollen den Nutzern frei zugänglich sein, so dass diese die Nutzungseinheit über den Fluchtweg
verlassen können. Innerhalb einer Nutzungseinheit können einzelne Räume als Brandabschnitte ausgebildet sein.
Nutzungseinheit
Die Nutzungseinheit ist ein Raum oder der Zusammenschluss von Räumen mit funktionell zusammengehörender Nutzung (z. B.
Wohnung, Arztpraxis, Kombibüro, Schulräume, Wohngruppen, Kindertagesstätten, Hotelsuiten). Alle für die Flucht notwendigen
Räume innerhalb der Nutzungseinheit müssen den Nutzern frei zugänglich sein, so dass diese die Nutzungseinheit über den
Fluchtweg verlassen können. Innerhalb einer Nutzungseinheit können einzelne Räume als Brandabschnitte ausgebildet sein.
Raum
Ein Raum ist ein allseitig begrenzter, für Personen zugänglicher Bereich von Bauten und Anlagen. Seine vertikale Ausdehnung ist auf
eine Ebene begrenzt. Galerien und untergeordnete, abgetrennte Bereiche sind nicht als eigenständige Räume zu betrachten.
Überhohe Räume
Als überhohe Räume gelten z. B. Ausstellungs-, Industrie-, Produktionshallen usw. mit einer Raumhöhe > 6.0 m.
Verkaufsräume
Verkaufsräume sind Räume, welche dem Verkauf von Waren dienen, jedoch von deren Grösse her weder unter die Definition „Räume
mit grosser Personenbelegung“ noch „Verkaufsgeschäfte“ fallen. Für Verkaufsräume gelten die nutzungsbezogenen Anforderungen
an Gewerbe und Industrie.
Änderung VKF 2017 2
Begriffe und Definitionen Anhang2015 2017
Änderung VKF 2017 3
Begriffe und Definitionen Anhang2015 2017
Änderung VKF 2017 4
Qualitätssicherung im Brandschutz2015 2017
Änderung VKF 2017 5
Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz
2015 2017
Material
1 Dekorationen in Räumen mit Publikumsverkehr müssen aus Material der RF2 bestehen. In Räumen mit einer Sprinkleranlage
genügt Material der RF3.
Material
1 1 Dekorationen in Räumen mit Publikumsverkehr müssen aus Material der RF2 bestehen. In Räumen mit einer Sprinkleranlage
genügt Material der RF3 (cr).
5.1 Allgemeines
3 An während der Bauphase genutzten Bauten und Anlagen mit erhöhter Personengefährdung (z. B. Beherbergungsbetriebe) oder
mit Räumen mit grosser Personenbelegung (z. B. Verkaufsgeschäfte, Versammlungsstätten) und an Hochhäusern muss das Material
von Gerüstbekleidungen und Notdächern aus Baustoffen der RF2 bestehen. An allen übrigen Bauten und Anlagen genügen Baustoffe
der RF3.
5.1 Allgemeines
3 1 An während der Bauphase genutzten Bauten und Anlagen mit erhöhter Personengefährdung (z. B. Beherbergungsbetriebe) oder
mit Räumen mit grosser Personenbelegung (z. B. Verkaufsgeschäfte, Versammlungsstätten) und an Hochhäusern muss das Material
von Gerüstbekleidungen und Notdächern aus Baustoffen der RF2 bestehen. An allen übrigen Bauten und Anlagen genügen Baustoffe
der RF3 (cr).
Änderung VKF 2017 6
Baustoffe und Bauteile
2015 2017
Zu Ziffer 3.4 Zuordnung bisheriger Klassierungen nach VKF
Änderung VKF 2017 7
Verwendung von Baustoffen2015 2017
2 Grundsätze der Verwendung.
2 Baustoffe mit einem kritischen Verhalten (cr gemäss Zuordnungstabellen in der Brandschutzrichtlinie „Baustoffe und Bauteile“) sind
im Innern von Bauten und Anlagen grundsätzlich nicht anwendbar. Ausgenommen sind Kabel, einlagige Membranfassaden
(Zeltbauten) sowie Baustoffe welche mit hohlraumfreier Bekleidung versehen sind. Dabei beträgt die minimale Materialstärke der
Bekleidung:
a. mit Baustoffen der RF1 0.5 mm;
b. mit Baustoffen der RF2 3 mm;
c. mit Baustoffen der RF3 5 mm.
2 Grundsätze der Verwendung
2 Baustoffe mit einem kritischen Verhalten (cr gemäss Zuordnungstabellen in der Brandschutzrichtlinie „Baustoffe und Bauteile“) sind
im Innern von Bauten und Anlagen raumseitig nicht ohne vollflächige Abdeckung anwendbar. Dabei beträgt die minimale
Materialstärke der Abdeckung:
a. mit Baustoffen der RF1 0.5 mm;
b. mit Baustoffen der RF2 3 mm;
c. mit Baustoffen der RF3 5 mm.
3 Für folgende Anwendungsbereiche dürfen Baustoffe mit einem kritischen Verhalten (cr) im Innern von Bauten und Anlagen
raumseitig ohne Abdeckung angewendet werden:
a. Bodenbeläge (ausgenommen in horizontalen und vertikalen Fluchtwegen);
b. einlagige Membranfassaden (Zeltbauten);
c. Kabel und zugehörige Elektrorohre (ausgenommen in horizontalen und vertikalen Fluchtwegen);
d. reaktive Brandschutzbeschichtungen;
e. feuerwiderstandsfähige Fugen und Abschottungen;
f. Beschichtungen wie Anstriche, Wandbekleidungen, Furniere usw. ≤ 1.5 mm;
g. Dämmschutzschichten (z. B. Winddichtungen, Trennschichten), Dampfbremsen, Kaschierungen von Wärmedämmschichten;
h. Ummantelungen von Rohrdämmungen ≤ 0.6 mm (ausgenommen in vertikalen Flucht-wegen);
i. Rohrdämmungen in Technikräumen.
3 Baustoffe der RF4 dürfen nur eingesetzt werden, wenn diese hohlraumfrei und allseitig K 30 gekapselt eingebaut werden. Davon
ausgenommen sind Baustoffe für Dämmschutz-schichten (z. B. Unterdachbahn, Winddichtung, Trennschicht), Dampfbremsen,
Kaschierungen von Wärmedämmschichten sowie Ummantelungen von Rohrisolationen ≤ 0.6 mm, welche mindestens die Anforderung
der RF4 (cr) erfüllen müssen.
4 Baustoffe der RF4 (cr) dürfen nur eingesetzt werden, wenn diese hohlraumfrei und allseitig K 30 gekapselt eingebaut werden.
Davon ausgenommen sind Textilien von Beschattungseinrichtungen ≤ 0.6 mm, jedoch nicht in vertikalen Fluchtwegen.
6 Fensterrahmen und flächenmässig nicht relevante Bauteile (Anschlussfugen, Dichtungen, Isolierstege, usw.), welche konstruktiv
zwingend notwendig sind, müssen mindestens aus Baustoffen der RF3 bestehen. Flächenmässig nicht relevante Bauteile dürfen
zudem aus Baustoffen mit kritischem Verhalten (cr) bestehen. Sie dürfen unabhängig der Vorgaben an die Materialisierung eingesetzt
werden.
7 Fensterrahmen und flächenmässig nicht relevante Bauteile (Anschlussfugen, Dichtungen, Isolierstege, Randstreifen usw.), welche
konstruktiv zwingend notwendig sind, müssen mindestens aus Baustoffen der RF3 (cr) bestehen. Sie dürfen unabhängig der
Vorgaben an die Materialisierung eingesetzt werden.
8 Baustoffe dürfen brennbare Beschichtungen wie Anstriche, Wandbekleidungen, Furniere usw. aufweisen, sofern die Dicke der
Beschichtung 1.5 mm nicht übersteigt. An das Brand-verhalten der Beschichtungen werden keine Anforderungen gestellt.
8 Bestehen Aussenwand- oder Dachkonstruktionen nur aus der Aussenwand resp. dem Dach und verfügen über keine Aussenwand-
oder Dachbekleidung, so muss die Konstruktion jeweils die höheren Anforderungen gemäss Ziffer 3 „Gebäudehülle“ und 4
„Gebäudeausbau“ erfüllen.
10 1 Bestehen Aussenwand- oder Dachkonstruktionen nur aus der Aussenwand resp. dem Dach und verfügen über kein
Aussenwandbekleidungssystem oder keine Bedachung, so muss die Konstruktion jeweils die höheren Anforderungen gemäss Ziffer 3
„Gebäudehülle“ und 4 „Gebäudeausbau“ erfüllen.
12 1 Bei Einfamilienhäusern gelten unabhängig der Gebäudegeometrie die Anforderungen an „Gebäude geringer Höhe“.
3.2.1 Allgemeines
2 Aussenliegende Balkone und Beschattungseinrichtungen dürfen die Anforderungen gemäss Ziffer 3.1.1, Abs. 2 nicht unterlaufen.
An Hochhäusern sind im Bereich von Balkonen ausschwenkbare, textile Beschattungseinrichtungen aus Baustoffen der RF2 zulässig.
3.2.1 Allgemeines
2 Für aussenliegende Balkone und Beschattungseinrichtungen gilt:
a. an Gebäuden mittlerer Höhe dürfen aussenliegende Balkone und Beschattungseinrichtungen die Anforderungen gemäss Ziffer
3.1.1, Abs. 2 nicht unterlaufen. Textile Beschattungseinrichtungen ≤ 0.6 mm werden nicht berücksichtigt;
b. an Hochhäusern müssen Beschattungseinrichtungen aus Baustoffen der RF1 bestehen. Im Bereich von Balkonen sind
ausschwenkbare, textile Beschattungseinrichtungen aus Baustoffen der RF2 zulässig.
3.2.3 Hinterlüftete Fassaden
1. Hinterlüftete Fassaden an Gebäuden mittlerer Höhe, deren Aussenwandbekleidungen und / oder Dämmstoffe im
Hinterlüftungsbereich aus brennbaren Materialien bestehen, müssen mit einer von der VKF anerkannten oder gleichwertigen
Konstruktion ausgeführt werden.
2. Für die Befestigung von Aussenwandbekleidungen sind an Gebäuden geringer und mittlerer Höhe stabförmige
Unterkonstruktionen aus Baustoffen der RF3 zulässig.
3. Bei allen Gebäudehöhen (inkl. Hochhäuser) müssen punktuelle Befestigungen / Rückverankerungen von hinterlüfteten
Fassaden, welche sich innerhalb der Wärme-dämmung befinden, mindestens aus Baustoffen der RF2 bestehen.
3.2.3 Hinterlüftete Fassaden
1. Hinterlüftete Fassaden an Gebäuden mittlerer Höhe müssen mit einer von der VKF anerkannten oder gleichwertigen
Konstruktion ausgeführt werden, wenn die Aussenwandbekleidungen und / oder im Hinterlüftungsbereich Dämmstoffe bzw.
flächige Schichten aus brenn-baren Baustoffen bestehen.
2. Für die Befestigung von Aussenwandbekleidungen sind an Gebäuden geringer und mittlerer Höhe lineare Unterkonstruktionen
aus Baustoffen der RF3 (cr) zulässig.
3. Bei allen Gebäudehöhen (inkl. Hochhäuser) müssen punktuelle Befestigungen / Rückverankerungen von hinterlüfteten
Fassaden, welche sich innerhalb der Wärme-dämmung befinden, mindestens aus Baustoffen der RF3 (cr) bestehen.
Änderung VKF 2017 8
Verwendung von Baustoffen2015 2017
3.2.6 Membranfassaden
Membranfassaden und Wetterschutzgewebe bei landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen müssen mindestens aus Baustoffen der
RF2 bestehen.
3.2.6 Membranfassaden
Membranfassaden und Wetterschutzgewebe bei landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen müssen mindestens aus Baustoffen der
RF2 (cr) bestehen.
3.2.7 Aussen angebrachte Gewebe und Folien
1 Aussen angebrachte Gewebe / Folien müssen mindestens aus Baustoffen der RF2, an Fassaden mit einer Aussenschicht der RF1
mindestens aus Baustoffen der RF3, bestehen.
3.2.7 Aussen angebrachte Gewebe und Folien
1 Aussen angebrachte Gewebe / Folien müssen mindestens aus Baustoffen der RF2 (cr), an Fassaden mit einer Aussenschicht der
RF1 mindestens aus Baustoffen der RF3 (cr), bestehen.
3.3 Bedachungen
3.3.1 Allgemeines
5 Nicht vollflächig geschlossene Terrassenböden usw., welche auf einer brennbaren Deckung aufliegen, sind von dieser mit einer
durchgehenden Schicht aus Baustoffen der RF1 zu trennen. Brennbare Terrassenböden müssen allfällige Flächenbegrenzungen
gemäss Ziffer 3.3.2 einhalten.
6 Ist innerhalb von Dachkonstruktion zur Verhinderung des Durchbrandes der Dachbekleidung von aussen eine Brandschutzplatte mit
30 Minuten Feuerwiderstand erforderlich, kann an Stelle dieser auch eine EI 30-Dachkonstruktion eingesetzt werden.
3.3 Dachkonstruktionen
3.3.1 Allgemeines
5 Nicht vollflächig geschlossene Terrassenböden usw., welche auf einer brennbaren obersten Schicht (Deckung) aufliegen, sind von
dieser mit einer durchgehenden Schicht aus Baustoffen der RF1 zu trennen. Brennbare Terrassenböden müssen allfällige
Flächenbegrenzungen gemäss Ziffer 3.3.2 einhalten.
6 Ist zur Verhinderung des Durchbrandes der Dachkonstruktion von aussen eine Brandschutzplatte mit 30 Minuten Feuerwiderstand
erforderlich, kann an Stelle dieser auch ein Dach mit Feuerwiderstand EI 30 eingesetzt werden.
Änderung VKF 2017 9
Verwendung von Baustoffen2015 2017
Änderung VKF 2017 10
2015 2017
Änderung VKF 2017 11
Verwendung von Baustoffen
Verwendung von Baustoffen
2015 2017
5.1 Rohrleitungen und - isolationen
5.1.1 Allgemeines
2 In vertikalen Fluchtwegen sind nur Rohrleitungen und Rohrisolationen aus Baustoffen der RF1 zulässig.
5.1 Rohrleitungen und – dämmungen
5.1.1 Allgemeines
2 In vertikalen Fluchtwegen sind nur Rohrleitungen und Rohrdämmungen aus Baustoffen der RF1 zulässig.
5.2.2 Schaltgerätekombinationen
1 In vertikalen Fluchtwegen gelten für Schaltgerätekombinationen folgende Installationsbedingungen:
a. bei einer Frontgrösse des Gehäuses ≤ 1.5 m2 sind Schaltgerätekombinationen in einem Gehäuse der Schutzart IP 4X aus
Baustoffen der RF1 und in einem Schutzkasten mit 30 Minuten Feuerwiderstand zu installieren. Dichtungen bei
Kabelverschraubungen dürfen aus Materialien der RF3 bestehen;
b. bei einer Frontgrösse > 1.5 m2 sind Schaltgerätekombinationen mit einem VKF-anerkannten Brandschutzabschluss mit
Feuerwiderstand EI 30−RF1 abzutrennen;
c. Schaltgerätekombinationen in geprüften Gehäusen der Schutzart IP 5X (oder höher) mit 30 Minuten Feuerwiderstand (inkl.
Kabeleinführungen) aus Baustoffen der RF1 dürfen, unabhängig ihrer Frontgrösse, ohne zusätzlichen Brandschutzabschluss
aufgestellt werden.
2 In horizontalen Fluchtwegen, welche gegenüber vertikalen Fluchtwegen einen Brandabschluss aufweisen, sind
Schaltgerätekombinationen in Gehäusen der Schutzart IP 4X aus Baustoffen der RF1 zu installieren. Dichtungen bei
Kabelverschraubungen dürfen aus Materialien der RF3 bestehen.
5.2.2 Schaltgerätekombinationen
1 In vertikalen Fluchtwegen gelten für Schaltgerätekombinationen folgende Installationsbedingungen:
a. bei einer Frontgrösse des Gehäuses ≤ 1.5 m2 sind Schaltgerätekombinationen in einem Gehäuse der Schutzart IP 4X aus
Baustoffen der RF1 und in einem Schutzkasten mit 30 Minuten Feuerwiderstand zu installieren. Dichtungen bei
Kabelverschraubungen dürfen aus Materialien der RF3 (cr) bestehen;
b. bei einer Frontgrösse > 1.5 m2 sind Schaltgerätekombinationen mit einem VKF-anerkannten Brandschutzabschluss mit
Feuerwiderstand EI 30−RF1 abzutrennen;
c. Schaltgerätekombinationen in geprüften Gehäusen der Schutzart IP 5X (oder höher) mit 30 Minuten Feuerwiderstand (inkl.
Kabeleinführungen) aus Baustoffen der RF1 dürfen, unabhängig ihrer Frontgrösse, ohne zusätzlichen Brandschutzabschluss
aufgestellt werden.
2 In horizontalen Fluchtwegen, welche gegenüber vertikalen Fluchtwegen einen Brandabschluss aufweisen, sind
Schaltgerätekombinationen in Gehäusen der Schutzart IP 4X aus Baustoffen der RF1 zu installieren. Dichtungen bei
Kabelverschraubungen dürfen aus Materialien der RF3 (cr) bestehen.
Änderung VKF 2017 12
Verwendung von Baustoffen
2015 2017
5.3 Einrichtungen der Informationstechnik
1 Die Aufstellung von Brandmelde- / Gegensprech- / Videoanlagen resp. Rauminformationssysteme (Bildschirme) usw. in horizontalen
und vertikalen Fluchtwegen ist zulässig, so-fern diese der Norm SN EN 60950-1 + A1 + A11 + A12 Einrichtungen der
Informationstechnik – Sicherheit – Teil 1: Allgemeine Anforderungen entsprechen, die erforderliche Breite des Fluchtweges jederzeit
gewährleistet ist und die Gehäuse in vertikalen Fluchtwegen aus Baustoffen der RF1 bestehen.
2 Befindet sich zwischen dem horizontalen und dem vertikalen Fluchtweg ein Brandschutz-abschluss, ist die Aufstellung netz- oder
batteriebetriebener Einrichtungen der Informations-technik sowie elektrischer Büromaschinen in horizontalen Fluchtwegen zulässig,
sofern diese der Norm SN EN 60950-1 + A1 + A11 + A12 Einrichtungen der Informationstechnik – Sicherheit – Teil 1: Allgemeine
Anforderungen entsprechen und die erforderliche Breite des Fluchtweges jederzeit gewährleistet ist.
5.3 Einrichtungen der Informationstechnik
1 In vertikalen und horizontalen Fluchtwegen ist die Aufstellung von Brandmelde- / Gegen-sprech- / Videoanlagen resp.
Rauminformationssysteme (Bildschirme) usw. zulässig, sofern die erforderliche Durchgangsbreite des Fluchtweges jederzeit
gewährleistet ist und die Geräte einer der folgenden Normen entsprechen:
a. SN EN 62368-1:2014 Einrichtungen für Audio / Video, Informations- und Kommunikationstechnik – Teil 1:
Sicherheitsanforderungen;
b. SN EN 60950-1+A11+A1+A12+A2-AC:2011 Einrichtungen der Informationstechnik – Sicherheit – Teil 1: Allgemeine
Anforderungen;
c. SN EN 60065+A1+A11+A2+A12:2011 Audio-, Video- und ähnliche elektronische Geräte – Sicherheitsanforderungen.
2 In horizontalen Fluchtwegen ist die Aufstellung netz- oder batteriebetriebener Einrichtungen für Audio / Video, Informations- und
Kommunikationstechnik sowie elektrischer Büromaschinen zulässig, sofern die erforderliche Durchgangsbreite des Fluchtweges
jederzeit gewährleistet ist und die Geräte einer der folgenden Normen entsprechen:
a. SN EN 62368-1:2014 Einrichtungen für Audio / Video, Informations- und Kommunikationstechnik – Teil 1:
Sicherheitsanforderungen;
b. SN EN 60950-1+A11+A1+A12+A2-AC:2011 Einrichtungen der Informationstechnik – Sicherheit – Teil 1: Allgemeine
Anforderungen;
c. SN EN 60065+A1+A11+A2+A12:2011 Audio-, Video- und ähnliche elektronische Geräte – Sicherheitsanforderungen.
Änderung VKF 2017 13
Verwendung von Baustoffen Anhang2015 2017
Änderung VKF 2017 14
Verwendung von Baustoffen Anhang
2015 2017
Änderung VKF 2017 15
Verwendung von Baustoffen Anhang2015 2017
Änderung VKF 2017 16
Verwendung von Baustoffen Anhang2015 2017
Änderung VKF 2017 17
Verwendung von Baustoffen Anhang2015 2017
Änderung VKF 2017 18
Verwendung von Baustoffen Anhang2015 2017
Änderung VKF 2017 19
Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte2015 2017
2.2 Allgemeine Anforderungen
2 Es sind folgende Brandschutzabstände zwischen benachbarten Bauten und Anlagen einzuhalten:
a) 5 m, wenn die Aussenwände eine äusserste Schicht aus Baustoffen der RF1 aufweisen;
b) 7.5 m, wenn eine Aussenwand eine brennbare äusserste Schicht aufweist;
c) 10 m, wenn die Aussenwände eine brennbare äusserste Schicht aufweisen.
3 Die Brandschutzabstände dürfen reduziert werden:
• zwischen Einfamilienhäuser;
• zwischen Bauten geringer Höhe;
• zwischen Bauten mittlerer Höhe, wenn die Aussenwände, mit Ausnahme von öffenbaren Fenstern und Türen, einen
Feuerwiderstand von mindestens 30 Minuten aufweisen.
Die reduzierten Brandschutzabstände betragen mindestens:
a) 4 m, wenn die Aussenwände eine äusserste Schicht aus Baustoffen der RF1 aufweisen;
b) 5 m, wenn eine Aussenwand eine brennbare äusserste Schicht aufweist;
c) 6 m, wenn die Aussenwände eine brennbare äusserste Schicht aufweisen.
2.2 Allgemeine Anforderungen
2 1 Es sind folgende Brandschutzabstände zwischen benachbarten Bauten und Anlagen einzuhalten:
a) 5 m, wenn die äusserste Schicht beider Aussenwandkonstruktionen aus Baustoffen der RF1 besteht;
b) 7.5 m, wenn die äusserste Schicht einer der beiden Aussenwandkonstruktionen aus brennbaren Baustoffen besteht;
c) 10 m, wenn die äusserste Schicht beider Aussenwandkonstruktionen aus brennbaren Baustoffen besteht.
3 1 Die Brandschutzabstände dürfen reduziert werden:
• zwischen Einfamilienhäuser;
• zwischen Gebäuden geringer Höhe;
• zwischen Gebäuden mittlerer Höhe, wenn die Aussenwände, mit Ausnahme von öffenbaren Fenstern und Türen, einen
Feuerwiderstand von mindestens 30 Minuten aufweisen.
Die reduzierten Brandschutzabstände betragen mindestens:
a) 4 m, wenn die äusserste Schicht beider Aussenwandkonstruktionen aus Baustoffen der RF1 besteht;
b) 5 m, wenn die äusserste Schicht einer der beiden Aussenwandkonstruktionen aus brennbaren Baustoffen besteht;
c) 6 m, wenn die äusserste Schicht beider Aussenwandkonstruktionen aus brennbaren Baustoffen besteht.
2.4 Ersatzmassnahmen bei Unterschreitung der Brandschutzabstände
Werden erforderliche Brandschutzabstände gemäss Ziffer 2.2 oder 2.3 unterschritten, gelten an die Ausführung der Aussenwände
hinsichtlich Brennbarkeit und Feuerwiderstand erhöhte Anforderungen.
2.4 Ersatzmassnahmen bei Unterschreitung der Brandschutzabstände1
Werden erforderliche Brandschutzabstände gemäss Ziffer 2.2 oder 2.3 unterschritten, gelten an die Ausführung der
Aussenwandkonstruktionen hinsichtlich Brennbarkeit und Feuerwiderstand erhöhte Anforderungen.
3.1.2 Brandabschnittsbildung .
3 Zwischen Nutzungseinheiten geringer Brandgefahr oder Brandbelastung kann der Feuerwiderstand angemessen reduziert werden.
3.1.2 Brandabschnittsbildung
3 Zwischen Brandabschnitten mit geringer Brandgefahr oder Brandbelastung kann der Feuerwiderstand angemessen reduziert
werden.
Änderung VKF 2017 20
Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte Anhang
2015 2017
Zu Ziffer 2.4 Ersatzmassnahmen bei Unterschreitung der Brandschutzabstände Zu Ziffer 2.4 Ersatzmassnahmen bei Unterschreitung der Brandschutzabstände
Lediglich Begriffsänderung Bedachung Dachkonstruktion
Anschlüsse von brandabschnittsbildenden Bauteilen an Bedachungen (Ziffer 3.3.3, Abs. 2) Anschlüsse von brandabschnittsbildenden Bauteilen an Dachkonstruktionen (Ziffer 3.3.3, Abs. 2)
Begriffsänderung
Zu Ziffer 3.7.11 Parking Zu Ziffer 3.7.11 Parking
Änderung VKF 2017 21
Flucht- und Rettungswege2015 2017
2.4.2 Anzahl vertikale Fluchtwege
1 Bauten und Anlagen mit einer Geschossfläche von mehr als 900 m2 sind durch mindestens zwei vertikale Fluchtwege zu
erschliessen.
2 Räume mit einer Personenbelegung von mehr als 100 Personen sind durch mindestens zwei vertikale Fluchtwege zu erschliessen.
2.4.2 Anzahl vertikale Fluchtwege
1 Geschosse von Bauten und Anlagen ohne ausreichende, ebenerdig ins Freie führende Fluchtwege sind wie folgt mit vertikalen
Fluchtwegen zu erschliessen:
a. bei einer Geschossfläche bis 900 m2 mit mindestens einem vertikalen Fluchtweg;
b. bei einer Geschossfläche von mehr als 900 m2 mit mindestens zwei vertikalen Fluchtwegen.
2 Räume mit einer Personenbelegung von mehr als 100 Personen sind durch mindestens zwei vertikale Fluchtwege zu erschliessen,
sofern für die Personen nicht ausreichend, ebenerdig ins Freie führende Fluchtwege zur Verfügung stehen.
2.5.2 Aussentreppen
3 Im Bereich von Aussentreppen müssen die Aussenwände:
a) einen Feuerwiderstand von mindestens EI 30 (Verglasungen und Türen E 30) aufweisen, oder
b) aus Baustoffen der RF1 (inkl. Verglasungen und Türen) bestehen.
Beträgt der Abstand von Aussentreppen zur Fassade ≥ 1.2 m können die Anforderungen angemessen reduziert werden.
2.5.2 Aussentreppen
3 Im Bereich von Aussentreppen müssen:
a) Aussenwände einen Feuerwiderstand von mindestens EI 30 (Verglasungen und Türen E 30) aufweisen, oder
b) Aussenwandbekleidungssysteme aus Baustoffen der RF1 (Verglasungen und Türen aus Baustoffen der RF1 oder mit
Feuerwiderstand) bestehen.
Beträgt der Abstand von Aussentreppen zur Fassade ≥ 1.2 m können die Anforderungen angemessen reduziert werden.
Änderung VKF 2017 22
Flucht- und Rettungswege Anhang
2015 2017
Zu Ziffer 2.5.2 Aussentreppen
Variante I
Aussenwand: Feuerwiderstand EI 30
Fenster: E 30, nur zu Unterhaltszwecken öffenbar Türen: E 30
Ist der Abstand x von Treppen und Podesten zur Fassade ≥ 1.2 m werden keine Anforderungen an den Feuerwiderstand von
Aussenwand, Fenster und Türen gestellt.
Variante II
Aussenwand: aus Baustoffen RF1
Fenster: Verglasungen RF1, öffenbar Türen: aus Baustoffen RF1
Ist der Abstand x von Treppen und Podesten zur Fassade ≥ 1.2 m gelten die Anforderungen der Brandschutzrichtlinie „Verwendung
von Baustoffen“.
Zu Ziffer 2.5.2 Aussentreppen
Variante I
Aussenwand: Feuerwiderstand EI 30
Fenster: E 30, nur zu Unterhaltszwecken öffenbar Türen: E 30
Ist der Abstand x von Treppen und Podesten zur Fassade ≥ 1.2 m werden keine Anforderungen an den Feuerwiderstand von
Aussenwand, Fenster und Türen gestellt. Es gelten die Anforderungen der Brandschutzrichtlinie „Verwendung von Baustoffen“.
Variante II
Aussenwandbekleidungssystem: aus Baustoffen RF1
öffenbare Fenster, Verglasungen und Türen: aus Baustoffen RF1 oder mit Feuerwiderstand
Ist der Abstand x von Treppen und Podesten zur Fassade ≥ 1.2 m werden keine Anforderungen an den Feuerwiderstand von
Fenster, Verglasungen und Türen gestellt. Es gelten die Anforderungen der Brandschutzrichtlinie „Verwendung von Baustoffen“.
zu Ziffer 2.5.5 Türen
SN EN 179
SN EN 13637
SN EN 1125
zu Ziffer 2.5.5 Türen
Ergänzung der SN- Nummer
SN EN 179:2008
SN EN 13637:2015
SN EN 1125:2008
Zu Ziffer 3.3.4 Fluchtweg innerhalb der Nutzung (Büro, Gewerbe und Industrie) Zu Ziffer 3.3.4 Fluchtweg innerhalb der Nutzung (Büro, Gewerbe und Industrie)
Änderung VKF 2017 23
Kennzeichnung von Fluchtwegen Sicherheitsbeleuchtung Sicherheitsstromversorgung
2015 2017
3.2.2 Schaltung (siehe Anhang)
1 Die Sicherheitsbeleuchtung muss bei Störung der allgemeinen Stromversorgung spätestens nach 15 Sekunden wirksam sein.
3.2.2 Schaltung (siehe Anhang)
1 1 Die Sicherheitsbeleuchtung muss bei Störung der allgemeinen Stromversorgung entsprechend dem Stand der Technik wirksam
werden.
2015 2017
zu Ziffer 3.3.2 Stromquellen für Sicherheitszwecke
Die Anschlussleitung Niederspannung EW muss innerhalb des Gebäudes bis zur Sicherheitszuleitung gegen Brandeinwirkung
geschützt werden.
zu Ziffer 3.3.2 Stromquellen für Sicherheitszwecke
Die Anschlussleitung Niederspannung EW muss innerhalb des Gebäudes bis zum Brandabschnitt „Technikraum
Sicherheitsstromversorgung“ gegen Brandeinwirkung geschützt werden.
Kennzeichnung von Fluchtwegen Sicherheitsbeleuchtung Sicherheitsstromversorgung
Anhang
Änderung VKF 2017 24
Brandmeldeanlagen
2015 2017
3.2.2 Ausgenommene Bereiche
Folgende Räume oder Bereiche können von der Überwachung ausgenommen werden:
k) Zwischenräume oberhalb Unterdecken und unterhalb Doppelböden mit einer Brandbelastung von weniger als 50 MJ/m 2 oder
mehr als 50 MJ/m2 ohne Aktivierungsgefahr wie Transformatoren, Vorschaltgeräten oder Motoren für Lüftungsklappen (in die
Berechnung der Brandbelastung sind auch die den Zwischenraum begrenzenden Bauteile – mit Ausnahme der Böden – und
Deckenkonstruktionen mit einzubeziehen). Wenn eine örtlich begrenzte Brandbelastung von weniger als 100 MJ/m 2 oder weniger
als 100 MJ/Laufmeter und keine Aktivierungsgefahr vorhanden ist;
l) Zwischenräume oberhalb Unterdecken mit einer Höhe von Unterkant Unterdecke bis Unterkant Rohdecke von weniger als 0.15
m und unterhalb Doppelböden mit einer Höhe von Oberkant Doppelboden bis Oberkant Rohboden von weniger als 0.2 m.
3.2.2 Ausgenommene Bereiche
Folgende Räume oder Bereiche können von der Überwachung ausgenommen werden:
k) separate Pellets- und Schnitzellager
l) Zwischenräume oberhalb Unterdecken und unterhalb Doppelböden mit einer Brandbelastung von weniger als 50 MJ/m2 oder
mehr als 50 MJ/m2 ohne Aktivierungsgefahr wie Transformatoren, Vorschaltgeräten oder Motoren für Lüftungsklappen (in die
Berechnung der Brandbelastung sind auch die den Zwischenraum begrenzenden Bauteile – mit Ausnahme der Böden – und
Deckenkonstruktionen mit einzubeziehen).Wenn eine örtlich begrenzte Brandbelastung von weniger als 100 MJ/m2 oder weniger
als 100 MJ/Laufmeter und keine Aktivierungsgefahr vorhanden ist (wenn die örtliche Brandbelastung überschritten oder
Aktivierungsgefahr vorhanden ist und die Hohlräume nicht der Luftführung dienen, genügt eine Bereichsüberwachung entlang
der Kabeltrasse);
m) Zwischenräume oberhalb Unterdecken mit einer Höhe von Unterkant Unterdecke bis Unterkant Rohdecke von weniger als 0.15
m und unterhalb Doppelböden mit einer Höhe von Oberkant Doppelboden bis Oberkant Rohboden von weniger als 0.2 m.
Änderung VKF 2017 25
Rauch und Wärmeabzugsanlagen
2015 2017
3.4.1 Nutzungen 3.4.1 Nutzungen
Änderung VKF 2017 26
Rauch und Wärmeabzugsanlagen - Anhang
2015 2017
zu Ziffer 3.2 Anlagen ohne Leistungsnachweis zu Ziffer 3.2 Anlagen ohne Leistungsnachweis
Änderung VKF 2017 27
Blitzschutzanlagen - Anhang
2015 2017
zu Ziffer 2 Notwendigkeit
Anmerkung
Spalte A: Zeigt die Anforderungen an die Blitzschutzklasse für den äusseren Blitzschutz. Schützt bei direkten Blitzeinschlägen in
Bauten und bauliche Anlagen vor physikalischen Schäden sowie die sich darin aufhaltenden Personen vor Verlust oder dauerhafter
Schädigung des Lebens.
Spalte B: Zeigt die Anforderungen an die Blitzschutzklasse für den inneren Blitzschutz. Schützt zusätzlich vor Ausfall oder
Funktionsstörung innerer Systeme durch LEMP (elektromagnetischer Blitzimpuls) sowie erfüllt Anforderungen, die bei Planung,
Erstellung, Betrieb, Wartung und Prüfung von Blitzschutzsysteme als Stand der Technik zu beachten sind.
Blitzschutzklasse: Die Anforderungen an die Ausführung der Blitzschutzklassen sind in den SEV-Leitsätzen 4022 festgelegt.
Je nach Art des Gebäudes, der Zone oder der Nutzung können LPS-Systeme erforderlich sein, welche im Geltungsbereich nicht
aufgeführt sind. Dazu sind gegebenenfalls Risikoanalysen gemäss SN EN 62305-1 und SN EN 62305-2 zu erstellen.
zu Ziffer 2 Notwendigkeit
Anmerkung
Spalte A: Zeigt die Anforderungen an die Blitzschutzklasse für den äusseren Blitzschutz. Schützt bei direkten Blitzeinschlägen in
Bauten und bauliche Anlagen vor physikalischen Schäden sowie die sich darin aufhaltenden Personen vor Verlust oder dauerhafter
Schädigung des Lebens.
Spalte B: Zeigt die Anforderungen an die Blitzschutzklasse für den inneren Blitzschutz. Schützt zusätzlich vor Ausfall oder
Funktionsstörung innerer Systeme durch LEMP (elektromagnetischer Blitzimpuls) sowie erfüllt Anforderungen, die bei Planung,
Erstellung, Betrieb, Wartung und Prüfung von Blitzschutzsysteme als Stand der Technik zu beachten sind.
Blitzschutzklasse: Die Anforderungen an die Ausführung der Blitzschutzklassen sind in der Schweizer Regel SNR 464022 festgelegt.
Je nach Art des Gebäudes, der Zone oder der Nutzung können LPS-Systeme erforderlich sein, welche im Geltungsbereich nicht
aufgeführt sind. Dazu sind gegebenenfalls Risikoanalysen gemäss SN EN 62305-1:2011 und SN EN 62305-2:2012 zu erstellen.
Änderung VKF 2017 28
Beförderungsanlagen
2015 2017
3.6 Untergeschosse
2 1 Führen Aufzugsanlagen nur in ein Untergeschoss, dürfen die Aufzugsschachttüren direkt in eine Nutzungseinheit (Betriebs-,
Lagerräume usw.) führen. Dabei müssen die Aufzugsschachttüren über den gemäss Ziffer 3.4, Abs. 2, erforderlichen
Feuerwiderstand verfügen.
5.1 Fahrtreppen und Fahrsteige
1 Tragende und nicht tragende Teile müssen aus Baustoffen der RF1 bestehen. Konstruktiv bedingte Teile aus brennbarem Material
wie Handläufe, Tragrollen, Gurten müssen mindestens aus Baustoffen der RF3 bestehen.
5.1 Fahrtreppen und Fahrsteige
1 1 Tragende und nicht tragende Teile müssen aus Baustoffen der RF1 bestehen. Konstruktiv bedingte Teile aus brennbarem Material
wie Handläufe, Tragrollen, Gurten müssen mindestens aus Baustoffen der RF3 (cr) bestehen.
Änderung VKF 2017 29
Lufttechnische Anlagen
2015 2017
3.4 Filter und Schalldämpfer
1 Filter und Schalldämpfer müssen mindestens aus Baustoffen der RF3 bestehen.
3.4 Filter und Schalldämpfer
1 1 Filter und Schalldämpfer müssen mindestens aus Baustoffen der RF3 (cr) bestehen.
3.5 Ventilatoren
Ventilatoren müssen, mit Ausnahme von brandschutztechnisch unbedeutenden Teilen, aus Baustoffen der RF1 bestehen.
Kleinventilatoren wie Labor-, WC-, Fenster-, Konvektorgerä-teventilatoren usw. können mindestens aus Baustoffen der RF3
bestehen.
3.5 Ventilatoren1
Ventilatoren müssen, mit Ausnahme von brandschutztechnisch unbedeutenden Teilen, aus Baustoffen der RF1 bestehen. Laufräder
sowie Kleinventilatoren wie Labor-, WC-, Fenster-, Konvektorgeräteventilatoren usw. müssen mindestens aus Baustoffen der RF3
(cr) bestehen.
3.6 Luftaufbereitungsapparate
2 Luftaufbereitungsapparate und Einbauteile sind aus Baustoffen der RF1 zu erstellen. Kleine Einbauteile (z. B. Düsen von
Luftwäschern) sowie Wärmerückgewinnungsapparate, welche nur einen Brand- oder Lüftungsabschnitt versorgen können
mindestens aus Baustoffen der RF3 bestehen.
3.6 Luftaufbereitungsapparate
2 Luftaufbereitungsapparate und Einbauteile sind aus Baustoffen der RF1 zu erstellen. Kleine Einbauteile (z. B. Düsen von
Luftwäschern) sowie Luftaufbereitungsapparate, welche nur einen Brand- oder Lüftungsabschnitt versorgen müssen mindestens aus
Baustoffen der RF3 (cr) bestehen.
3.7.1 Material
3.7.2 Flexible Lüftungsleitungen
3.7.1 Material
3.7.2 Flexible Lüftungsleitungen
RF3 wird jeweils zu RF3 (cr)
3.7.4 Wärmedämmschichten
1 Wärmedämmschichten von Lüftungsleitungen aus Baustoffen der RF1 müssen aus Baustoffen der RF1 bestehen. Ausnahmen sind
möglich für Aussenluftleitungen ausser- und innerhalb von Gebäuden, sofern diese mindestens aus Baustoffen der RF3 (cr)
bestehen und allseitig mindestens 0.5 mm dick mit Baustoffen der RF1 abgedeckt sind.
2 Wärmedämmschichten von brennbaren Lüftungsleitungen dürfen mindestens aus Baustoffen der RF3 bestehen.
3.7.4 Wärmedämmschichten
Wärmedämmschichten von Lüftungsleitungen müssen in horizontalen und vertikalen Fluchtwegen aus Baustoffen der RF1 bestehen.
In den übrigen Fällen müssen sie mindestens aus Baustoffen der RF3 bestehen. Sofern für die Wärmedämmschichten Baustoffe mit
einem kritischen Verhalten (cr gemäss Zuordnungstabelle in der Brandschutzrichtlinie „Baustoffe und Bauteile“) verwendet werden,
müssen diese mit einer mindestens 0.5 mm starken Ummantelung aus Baustoffen der RF1 hohlraumfrei bekleidet werden.
4.2.2 Wohnbauten
1 Abluftleitungen von Küchenablufthauben sind aus Baustoffen der RF1 auszuführen.
2 Wird die Abluft über Küchenablufthauben dem Wärmerückgewinnungsaggregat zurückgeführt, ist unmittelbar nach der
Küchenablufthaube eine VKF-anerkannte, geeignete Absperrvorrichtung einzubauen.
4.2.2 Wohnbauten
1 Abluftleitungen von Küchenablufthauben sind aus Baustoffen der RF1 auszuführen. Werden in Abluftleitungen von
Küchenablufthauben VKF-anerkannte, geeignete Absperrvorrichtungen eingebaut, müssen die Abluftleitungen nach der
Absperrvorrichtung mindestens aus Baustoffen der RF3 (cr) bestehen.
2 Wird die Abluft von Küchenablufthauben dem Luftaufbereitungsapparat zugeführt, ist unmittelbar nach der Küchenablufthaube eine
VKF-anerkannte, geeignete Absperrvorrichtung einzubauen.
Änderung VKF 2017 30
Lufttechnische Anlagen Anhang
2015 2017
zu Ziffer 3.7.2 Flexible Lüftungsleitungen
zu Ziffer 3.7.6 Einbau von Lüftungsleitungen
zu Ziffer 3.8.2 Einbau
zu Ziffer 4.1.2 Belüftung von Fluchtwegen
zu Ziffer 3.7.2 Flexible Lüftungsleitungen
zu Ziffer 3.7.6 Einbau von Lüftungsleitungen
zu Ziffer 3.8.2 Einbau
zu Ziffer 4.1.2 Belüftung von Fluchtwegen
RF3 wird zu RF3(cr)
Zu Ziffer 3.8.2 Einbau (Brandschutzklappen und Absperrvorrichtungen) Zu Ziffer 3.8.2 Einbau (Brandschutzklappen und Absperrvorrichtungen)
Änderung VKF 2017 31
Gefährliche Stoffe2015 2017
3.4 Bauliche Anforderungen und Standort
1 Feuer- oder explosionsgefährdete Räume müssen über Druckentlastungseinrichtungen (z. B. Aussenwand in leichter Bauart) oder
gleichwertige Massnahmen verfügen und als Brandabschnitte erstellt sein.
3.4 Bauliche Anforderungen und Standort
1 Anforderungen an Räume:
a. Räume, in denen explosionsfähige und explosionsfördernde Stoffe und Gemische (H200, H201, H202, H203, H204, H205,
H240, H241, H271) oder mehr als 300 kg (brutto) pyrotechnische Gegenstände gelagert werden resp. mit solchen umgegangen
wird, müssen über Druckentlastungseinrichtungen (z. B. Aussenwand in leichter Bauart) oder gleichwertige Massnahmen
verfügen und als Brandabschnitte erstellt sein;
b. in feuer- und explosionsgefährdeten Räumen sind Massnahmen zu treffen, welche die Bildung gefährlicher explosionsfähiger
Atmosphäre verhindern oder einschränken (siehe Ziffer 12 „Weitere Bestimmungen“). Sie sind als Brandabschnitte zu erstellen.
Änderung VKF 2017 32