Dienstvertrag, § 611 BGB
Vertragsgegenstand: Leistung von Diensten Reine Tätigwerden des Dienstverpflichteten für
den Dienstherrn Gegen Zahlung einer Vergütung Zusätzlich beim Arbeitsvertrag: Art, Ort und Zeit
werden nach Weisungen des Dienstherrn erbracht.
Unterschied zum Werkvertrag: Es wird nur Tätigkeit, nicht Erfolg dieser, geschuldet.
Krankenhausaufnahmevertrag (KAV) Anspruch des Patienten gegen das Krankenhaus
auf sämtliche ärztliche und pflegerische Leistungen Unterkunft, Verpflegung, Schweigepflicht
Totaler KAV (Regelfall) alle Leistungen einschließlich ärztlicher Behandlung
Gespaltener KAV (2 Verträge) Krankenhausträger: Unterbringung und Versorgung Arzt schuldet ärztliche Behandlung
Totaler KAV mit Arztzusatzvertrag: Privatpatient
Pflichten aus KAV
Sicherstellung und Beachtung von organisatorischen und pflegerischen Sorgfaltspflichten
Durchführung der Dokumentation Einsichtnahme in Behandlungsunterlagen
Mögliche Einschränkung aus therapeutischen Gründen Kontrollierte Beschäftigung mit Krankheit
Sicherung der Vermögensgegenstände Unterstützung bei Errichtung eines Nottestaments
Nichts Rechtsrat, Zuziehung fachkundiger Personen
Beendigung des Vertrages
Durch Krankenhaus Abschluss der Behandlung Gestörtes Vertrauensverhältnis Widerspruch gegen Anweisungen des Arztes Verstoß gegen Hausordnung
Durch Patient Verlangung der Entlassung Verweigerung der Behandlung
Aufklärung über medizinische Folgen
Vertragshaftung, §§ 280 I, III, 281 Grundlage: Schlechterfüllung KAV Voraussetzungen
Vorliegen KAV Nicht- oder Schlechterfüllung Haupt- oder
Nebenleistungspflichten Schadenseintritt beim Patient Kausalität zwischen Pflichtverletzung & Schaden Verschulden
Folge: Schadensersatzleistung
Deliktshaftung, § 823 BGB
Grundlage: § 823 bei eigenen und § 831 bei Handlungen des Pflegepersonals
Voraussetzungen Verletzung Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit,
Selbstbestimmung Durch Krankenhaus, Arzt, Pflegepersonal Durch kausale Handlung / Unterlassen Vertreten müssen: Vorsatz / Fahrlässigkeit ggf. dezentraler Entlastungsbeweis Schadenseintritt
Folge: Ersetzung von Personen, Sach- und Vermögensschaden und Schmerzensgeld
Beweisfragen
Einfacher Behandlungsfehler: Patient muss beweisen Ausnahme: Dokumentationsfehler, Unterlassen der
Befunderhebung Grober Behandlungsfehler: Beweislast-
umkehr Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungs-
regelungen, gesicherte medizinische Erkenntnisse Feststellung: Sachverständigengutachten