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Dienstvertrag, § 611 BGB Vertragsgegenstand: Leistung von Diensten Reine Tätigwerden des Dienstverpflichteten für den Dienstherrn Gegen Zahlung einer Vergütung Zusätzlich beim Arbeitsvertrag: Art, Ort und Zeit werden nach Weisungen des Dienstherrn erbracht. Unterschied zum Werkvertrag: Es wird nur Tätigkeit, nicht Erfolg dieser, geschuldet.

Vertragsrecht für Krankenpfleger

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Präsentation für Krankenpfleger-/innen an der Agnes-Carll-Schule (Krankenhaus Nordwest) in Frankfurt (2009) mit: Dienstvertrag, Krankenhausaufnahmevertrag, Vertragshaftung, Delikthaftung

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Page 1: Vertragsrecht für Krankenpfleger

Dienstvertrag, § 611 BGB

Vertragsgegenstand: Leistung von Diensten Reine Tätigwerden des Dienstverpflichteten für

den Dienstherrn Gegen Zahlung einer Vergütung Zusätzlich beim Arbeitsvertrag: Art, Ort und Zeit

werden nach Weisungen des Dienstherrn erbracht.

Unterschied zum Werkvertrag: Es wird nur Tätigkeit, nicht Erfolg dieser, geschuldet.

Page 2: Vertragsrecht für Krankenpfleger

Krankenhausaufnahmevertrag (KAV) Anspruch des Patienten gegen das Krankenhaus

auf sämtliche ärztliche und pflegerische Leistungen Unterkunft, Verpflegung, Schweigepflicht

Totaler KAV (Regelfall) alle Leistungen einschließlich ärztlicher Behandlung

Gespaltener KAV (2 Verträge) Krankenhausträger: Unterbringung und Versorgung Arzt schuldet ärztliche Behandlung

Totaler KAV mit Arztzusatzvertrag: Privatpatient

Page 3: Vertragsrecht für Krankenpfleger

Pflichten aus KAV

Sicherstellung und Beachtung von organisatorischen und pflegerischen Sorgfaltspflichten

Durchführung der Dokumentation Einsichtnahme in Behandlungsunterlagen

Mögliche Einschränkung aus therapeutischen Gründen Kontrollierte Beschäftigung mit Krankheit

Sicherung der Vermögensgegenstände Unterstützung bei Errichtung eines Nottestaments

Nichts Rechtsrat, Zuziehung fachkundiger Personen

Page 4: Vertragsrecht für Krankenpfleger

Beendigung des Vertrages

Durch Krankenhaus Abschluss der Behandlung Gestörtes Vertrauensverhältnis Widerspruch gegen Anweisungen des Arztes Verstoß gegen Hausordnung

Durch Patient Verlangung der Entlassung Verweigerung der Behandlung

Aufklärung über medizinische Folgen

Page 5: Vertragsrecht für Krankenpfleger

Vertragshaftung, §§ 280 I, III, 281 Grundlage: Schlechterfüllung KAV Voraussetzungen

Vorliegen KAV Nicht- oder Schlechterfüllung Haupt- oder

Nebenleistungspflichten Schadenseintritt beim Patient Kausalität zwischen Pflichtverletzung & Schaden Verschulden

Folge: Schadensersatzleistung

Page 6: Vertragsrecht für Krankenpfleger

Deliktshaftung, § 823 BGB

Grundlage: § 823 bei eigenen und § 831 bei Handlungen des Pflegepersonals

Voraussetzungen Verletzung Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit,

Selbstbestimmung Durch Krankenhaus, Arzt, Pflegepersonal Durch kausale Handlung / Unterlassen Vertreten müssen: Vorsatz / Fahrlässigkeit ggf. dezentraler Entlastungsbeweis Schadenseintritt

Folge: Ersetzung von Personen, Sach- und Vermögensschaden und Schmerzensgeld

Page 7: Vertragsrecht für Krankenpfleger

Beweisfragen

Einfacher Behandlungsfehler: Patient muss beweisen Ausnahme: Dokumentationsfehler, Unterlassen der

Befunderhebung Grober Behandlungsfehler: Beweislast-

umkehr Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungs-

regelungen, gesicherte medizinische Erkenntnisse Feststellung: Sachverständigengutachten