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1~ Gesetze mqd Verordnungen . . . . . . .

Um eine zweifelsfreie Bescheinigung des Ursprungs zu gew~hrleisten und um sicherzustellen, dab die Ware im Herkunf~sl~nd auf das Freisein yon gef~hrliehen Krankheiten und Schadlingen dutch den amtlichen Pflanzenschutzdienst untersucht wurde, kann auf die Beibringung yon Ursprungs- und Gesundheitszeugnissen nich~ verzichtet werden.

Entgegenstehende Erlasse sind aufgehoben. 2'. Egger (Mannheim).

Zucker, Honig, Siiflwaren, kiinstlicher Siit~stoff. Bundesrepublik Deutschland.

Zuekergesetz. Gesetz i~er den Verkehr mit Zucker der Bundesregierung vom 5. Januar 1951. - - (BundesgesetzbL

1951, Nr. 2, S. 45.) I n h a l t s a n g a b e .

Zucker im Sinne dieses Gesetzes ist der aus Zuekerrfiben, Zuckerrohr oder Mel~sse hergestellte Zucker, und zwar

Verbrauehszucker, Rohrzuckere~terzeugnis, Rohrzu@ernacherzeugnis sowie fli~ssiger Zucker, Ablgiu/e (ausgenommen Melasse) und Sirupe mit E ;mere Reinheitsgehalt von i~ber 70 °. Das Gesetz enth~lt im iibrigen Bestimmungen fiber die Versorgung mit Zucker, den Anbau

und die Verwertung yon Zuckerrfiben, die Hers~ellung und den Absatz yon Zucker; es bringv Vorschrfften fiber die Preisregelung und erm~chtigt den Bundesminister, zur Durchffihrung des Gesetzes einen Marktverband zu bflden. Vorgesehen ist ferner eine Einfuhrstelle, die sich mit der Ein- und Ausfuhr befal~t.

[m dr i t t en Teil des Gesetzes wird bestimmt, daft Be- und Verarbeitungs- sowie Handels- betriebe der Zuckerwirtschaft verpflichtet sind, Bficher in fibersichtlicher Form zu ffihren, die jederzeit fiber s~mtliehe Gescb~i~svorg~nge, insbesondere solche, die mit Zucker zusammen- h~ngen~ Aufschlul~ geben. Die zuckerrfibenverarbeitenden Betriebe, Zuckerraffinerien und Handelsbetriebe der Zuekerwirbsehaft kSnnen zu einer 5Ieldepf|icht fiber Zuckerrfibenanbau und Zuckerverwendung sowie die Zuckervorr~e veranlaBt werden.

Mit dem Inkraft t reten des Gesetzes treten auBer Kraf t 1. die Verordnung fiber die (iffentliche Bewirtschaftung yon Zuckerrfiben, Zueker un4

sonstigen Erzeugnissen aus ZuckezTfiben yore 7. September 1939, RGB1. I, S. 1728 [diese Z. (Ges. u. VO.) 32, 6 (1940)];

2. die Verordnung fiber die 5ffentliche Bewirtsehaftung yon Bro~aufstrichmitteln, Speise- zwiebeln und Gewfirzen yore 7. September 1939, RGB1. I, S. 1731 [diese Z. (Ges. u. VO.) 32, 6 (1940)] ;

3. die Verordnung fiber die ~iffentliche Bewirtschaftung yon Rohkakao und Sfil3waren yore 7. Sep¢~ember 1939, RGB1. I, S. 1735 [diese Z. (Ges. u. VO.) 32, 8 (1940)];

4. die Verordnung betr. Bewir~schaftung yon Zuckerrfiben, Zucker und sonstigen Erzeug- nissen aus Zuckerrfiben sowie yon Rohkakao und Sfifiwaren yore 16. Februar 1943 (Deu~scher Reichsanzeiger ~r . 41 yore 19. Februar 1943);

5. die Verordnung fiber den ZusammenschluB der Deutschen Zueker- und SfiBwarenwirt- schaf~ vom 7. Januar 1943 (RG]~I. I, S. 22);

6. die Anordnung des Reiehsbauernffihrers begr. Satzungen der Hauptvereinigung der Deutsehen Zucker- und SfiBwarenwir~schaft und der Zuekerwirtschaftsverbi~nde yore 5. April 1943 (Verkfindungsbl~tt des Reichsnahrs~ndes S. 142);

7. die Anordnungen der Haup*vereinigung der deu~schen Zuckerwir~sehaft, der wirtschaft- lichen Vereinigung der deutschen SfiBwarenwir~schaft und der Haupgvereinigung der deu~schen Zueker- und SfiBwarenwirtsehaft. F. E~ger (Mannheim).

Wiirzmittel, Aromastoffe, Kochsalz, Essig usw. Frankreich.

Vorsehriiten fiber den Verkehr mit Vanille, Vanilleextrakt, Vanillinzueker usw. Rundschreiben des [ranz6s. Landwirtscha[t~mlnisteriums vom 7. April 1950. [Journ. offic, yore

14. April 1950. Ann. F~lsifica~. Yraudes 43, 167 (1950).] V a n i l l e .

Als Vanille diirfen nut die Frfichte der Pflanze Vanilla plani/olia und der ihr am n~ehsten ver- wandten Variet~ten bezeichnet werden. Die Frfichte mfissen ausreichend reff sein und mfissen

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allen zur Erzielung des gewfinschten Aromas notwendigen Behandlungen unterworfen worden sein. Es dfirfen ihnen keine wertbestimmenden Bestandteile entzogen werden ; auch sind fremde Zusi~ze nicht zugelassen. Der Verkauf yon ganz ode r teflweise extrahierten Schoten oder Schoten, die mit Hiffe irgend eines Mittels kfinstlich rissig gemacht worden sind, ist a]s FSlschung anzusehen.

Vani l le ]?ulver , Van i l l ezucke r , V a n i l l e e x t r a k t . Die Bezeichnung Vanfllepulver ist aussch]ieBlich reinem Vanillepulver vorbehalten. Vanillezucker muB neben Zucker 25 % Vanille enthalten. Die Bezeichnung vanfllehaltiger Zucker (Sucre vanill6) gilt f~r Erzeugnisse mit 10% Vanflle-

gehalt. Sofern der Gehalt des Erzeugnisses an Vanille auf die Verwendung yon Vanflleextrakt zu- rfiekgeht, ist das Erzeugnis zus~tzlieh als ,mi~ Vanilleextrakt hergestellt" zu bezeichnen. In keinem Fall darf der Gehal~ an Vanille geringer sein a]s 10 g reinem Vanille entspricht.

Zueker mi t Van i l l egesehmack (Sucre van i l l i n~ ) . Unter der Bezeichnung ,,Zucker mit Vanillegeschmack" diirfen werkauft werden Zucker mit

Vanillin, das aus Vanilleextrakt gewonnen ist, fernerZucker mit synthetischem Vanillin (l~ethyl- pro~ocatechualdehyd). In beiden Fallen muB der Gehalt an Vanillin mindestens 0,7 % betragen. Wird anstelle won Methylprotocateehualdehyd die entsprechende ~thylverbindung verwendet (synthe~isehes ~thy.lyanillin), so geniigt ein Gehalt an Athylvanillin won 0,2%. Bei Verwendung won synthetischem Athyl- oder Methylvanillin ist vorgesehen, durch sp/~teren ErlaB den Zusatz eines bes~immten Erkennungsmi~tels zu fordern.

K e n n z e i c h n u n g s - u n d V e r p a e k u n g s v o r s e h r i £ t e n . Simtliche vorerwahnten Erzeugnisse mfissen auf der Verpaqkung klar und eindeutig gekenn-

zeichnet sein. Dis Vanille kann hinsichtIich ihrer tterkunft besonders gekermzeichnet sein. Sofern ein Erzeugnis mit k~nstlichem Vanillin hergestellt ist, muB hierauf in der Kennzeichnung durch die ~Vorte ,,kfinstliehes Aroma" hingewiesen werden. Bei der Kennzeiehnung ist der jewefls f/ir das betreffende Erzeugnis vorgeschriebene Geha|t an Wirkstoffen zahlenm~Big anzugeben. Die Packung muff aueh das Gewicht ihres Inhalts erkennen lassen. F. Egger (Mannheim).

Alkoholische Getr~inke. Bundesrepublik Deutschland. Zulassung yon aperitifartigen Trinkbranntweinerzeugnissea mit vermindertem Weingeistgehalt.

Bekanntmaehung der t)berleitungsstelle liar das Branntweinmonopol vom 30. September 1950, - - (MinB1. ELF 1950, Nr. 16, S. 172.)

Abweichend yon der Vorschrift in § 100, Abs. 3 des Branntweinmonopolgesetzes d/irfen aperi~ffartige bit~ers/ifle, auf der Grundlage yon Kriuterauszfigen hergestell~e, vorwiegend als Zus~tze zu Mineralwasser, Cocktails usw. genossene Trinkbranntweinerzeugnisse mit einem Wein- geistgehalt yon mindestens 25 Vol.-% in Verkehr gebracht werden, t z. Egger (Mannheim).

Grundwein zur Wermutweinberei~ung. Erlafi der Ober/inanzdirektion Baden vom 18. November 1950. - - (Nieht im Druck ver6ffentlieh~.)

Die Anforderungen an Wermutgrundwein fal]t die S~aa~liche chemische Untersuchungsanstalt Mfinchen wie folgt zusammen: Z~r Hers6ellung yon Wermutwein kommt nach den yore Reichs- gesundheitsamt bearbeiteten Kurzkommentar zur Wermu~wein-Verordnung nut verkehrsf/ihiger Wein im Sinne des Weingesetzes und Dessertwein in l~rage. Als Dessertwein kSnnen nicht an- gesproehen werden aufgespritete auslindische Weine ohne Dessertwein-Charakter (vgl. F. GOLD- SC~tDT; Kommentar zum Weingesetz, AufL 1, S. 313 bzw. AufL 2, S. 319). ]3rennwein ist kein werkehrsfi~higer Wein im Sinne des Weingese~zes. Er is~ nich/~ einmal als Ge~r~nk, sondern ]edig- lich Ms Industriehalberzeugnis anzusehen, das ausschlieBlich zm" Herstellung won Weinbrinden Verwendung linden darf. Durch die Verwendung won Brennwein zur Wermutweinbereitung wird das Branntweinmonopolgesetz umgangen. ~. Egger (Mannheim).

Wiirttemberg-Baden. Einheitliehe Untersuehungsverfahren bei der Einfuhr yon Wein.

Erlafi des Innenministers Wiirttemberg-Baden vom 31. Oktober 1950. - - (Nicht im Druck ver- 5ffentlicht:)

Der Erlafl stellt die reehtlichen Grundlagen ffir die Berechnung des zuckerfreien Extraktes bei Wein zusammen und kommt zu folgendem Ergebnis : Bei allan W~inen in- oder ausl/~ndischer


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