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Steuer-Luchs Allerlei um den Vorsteuerabzug Wenn es um den Vorsteuerabzug geht, gibt es immer wieder Streitigkeiten mit dem Finanz- amt. So auch in den zwei folgenden Sachverhalten, die beide vor kurzem von dem Finanzge- richt Baden-Württemberg entschieden wurden. Erste Entscheidung: In dem ersten Fall ging es um den Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für einen Ferrari. Ein Zahnlabor (hier eine Kapitalgesellschaft) erbringt nahezu ausschließlich Leistungen, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen, an die Zahnarztpraxis, die vom Geschäfts- führer des Zahnlabors und dessen Ehefrau betrieben wird. Das Zahnlabor erwarb einen Fer- rari, den der Geschäftsführer ausschließlich fuhr. Dabei war die jährliche Fahrleistung des Ferraris gering. So wurden nur Fahrten zum Steuerberater zur Bank und zu Fortbildungsver- anstaltungen gemacht. Weiterhin nahm der Geschäftsführer einmal mit dem Ferrari an Renntagen teil, da diese angeblich zur Patientenakquise aufgesucht wurden. In der Steuer- erklärung machte das Zahnlabor Vorsteuer aus den Aufwendungen für den Ferrari (Kauf- preis, etc.) geltend. Das Finanzamt kürzte den Vorsteuerabzug auf einen geschätzten ange- messenen Anteil. Und auch das Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamts. So sind Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, nicht abziehbar, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemes- sen anzusehen sind. Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand dann vor, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer die Aufwendungen nicht tätigen würde. Somit war die Kürzung der Vorsteuerbeträge auch nach Ansicht der Finanzrichter rechtens. Zweite Entscheidung: Das Finanzamt versagte der Klägerin, eine Kapitalgesellschaft, die einen Schrotthandel be- treibt, den Vorsteuerabzug aus neun Schrottankaufsrechnungen. Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde. Die Klägerin bezog neun Einzellieferungen von einer GmbH, die in einem inländischen Handelsregister eingetragen war. Diese GmbH verfügte auch über eine inländische Festnetznummer und das Geschäft wurde unter Vorlage einer Bescheini- gung, nach der die GmbH ein in Deutschland umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen sei, durchgeführt. Zudem bestätigte der Steuerberater der GmbH der Klägerin, dass die GmbH ihre Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes versteuere und zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Die Anschrift der GmbH (Sitz laut Handelsregister), die auch auf der Rechnung ausgewiesen war, war mit dem Sitz einer Kanzlei identisch. Der Schrott wurde aber jeweils von einem LKW mit ungarischem Kennzeichen geliefert. Das Finanzamt versagte der Klägerin den Vorsteuerabzug, da in den Rechnungen der GmbH der Sitz des leistenden Unternehmens nicht richtig angegeben sei. So reiche die An- gabe einer Briefkastenanschrift gerade nicht für eine ordnungsgemäße Rechnung aus. Tat- sächlich sei der Sitz der GmbH nämlich in Ungarn gewesen und nicht an der im Handelsre- gister eingetragenen Anschrift.

Allerlei um den Vorsteuerabzug

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Page 1: Allerlei um den Vorsteuerabzug

Steuer-Luchs

Allerlei um den Vorsteuerabzug

Wenn es um den Vorsteuerabzug geht, gibt es immer wieder Streitigkeiten mit dem Finanz-

amt. So auch in den zwei folgenden Sachverhalten, die beide vor kurzem von dem Finanzge-

richt Baden-Württemberg entschieden wurden.

Erste Entscheidung:

In dem ersten Fall ging es um den Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für einen Ferrari.

Ein Zahnlabor (hier eine Kapitalgesellschaft) erbringt nahezu ausschließlich Leistungen, die

dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen, an die Zahnarztpraxis, die vom Geschäfts-

führer des Zahnlabors und dessen Ehefrau betrieben wird. Das Zahnlabor erwarb einen Fer-

rari, den der Geschäftsführer ausschließlich fuhr. Dabei war die jährliche Fahrleistung des

Ferraris gering. So wurden nur Fahrten zum Steuerberater zur Bank und zu Fortbildungsver-

anstaltungen gemacht. Weiterhin nahm der Geschäftsführer einmal mit dem Ferrari an

Renntagen teil, da diese angeblich zur Patientenakquise aufgesucht wurden. In der Steuer-

erklärung machte das Zahnlabor Vorsteuer aus den Aufwendungen für den Ferrari (Kauf-

preis, etc.) geltend. Das Finanzamt kürzte den Vorsteuerabzug auf einen geschätzten ange-

messenen Anteil. Und auch das Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamts. So

sind Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen

berühren, nicht abziehbar, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemes-

sen anzusehen sind. Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein unangemessener betrieblicher

Repräsentationsaufwand dann vor, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer

die Aufwendungen nicht tätigen würde. Somit war die Kürzung der Vorsteuerbeträge auch

nach Ansicht der Finanzrichter rechtens.

Zweite Entscheidung:

Das Finanzamt versagte der Klägerin, eine Kapitalgesellschaft, die einen Schrotthandel be-

treibt, den Vorsteuerabzug aus neun Schrottankaufsrechnungen. Folgender Sachverhalt lag

der Entscheidung zugrunde. Die Klägerin bezog neun Einzellieferungen von einer GmbH, die

in einem inländischen Handelsregister eingetragen war. Diese GmbH verfügte auch über

eine inländische Festnetznummer und das Geschäft wurde unter Vorlage einer Bescheini-

gung, nach der die GmbH ein in Deutschland umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen sei,

durchgeführt. Zudem bestätigte der Steuerberater der GmbH der Klägerin, dass die GmbH

ihre Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes versteuere und

zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Die Anschrift der GmbH (Sitz laut Handelsregister), die

auch auf der Rechnung ausgewiesen war, war mit dem Sitz einer Kanzlei identisch. Der

Schrott wurde aber jeweils von einem LKW mit ungarischem Kennzeichen geliefert.

Das Finanzamt versagte der Klägerin den Vorsteuerabzug, da in den Rechnungen der

GmbH der Sitz des leistenden Unternehmens nicht richtig angegeben sei. So reiche die An-

gabe einer Briefkastenanschrift gerade nicht für eine ordnungsgemäße Rechnung aus. Tat-

sächlich sei der Sitz der GmbH nämlich in Ungarn gewesen und nicht an der im Handelsre-

gister eingetragenen Anschrift.

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Steuer-Luchs

Die Finanzrichter folgten jedoch der Argumentation des Finanzamtes nicht und ließen einen

Vorsteuerabzug in voller Höhe zu. So sei der Europäische Gerichtshof in Bezug auf formale

Rechnungsanforderungen großzügig und danach könne für einen Vorsteuerabzug auch der

handelsrechtliche Gesellschaftssitz genügen. Dies wird unter anderem damit begründet,

dass der Sitz einer Gesellschaft im Gegensatz zu den geschäftlichen Aktivitäten mit allge-

meinen zugänglichen Quellen, wie etwa dem Handelsregister, in Erfahrung gebracht werden

kann. In dem vorliegenden Fall hat die Klägerin eben alles getan, was in ihrer Macht steht,

Abfrage Handelsregister, Bestätigung Steuerberater, etc., so dass auch keine Anhaltspunkte

für ein betrügerisches oder missbräuchliches Handeln vorlag und somit der Vorsteuerabzug

rechtens war.

Hinweis:

Derzeit liegen dem EuGH bereits zwei entsprechende Verfahren zur Frage, ob die Angabe

einer Briefkastenanschrift für den Vorsteuerabzug ausreicht, vor. Wie wir Ihnen bereits mit-

geteilt haben, hat der EuGH vor kurzem auch schon entgegen der Auffassung der Finanz-

verwaltung entschieden, dass eine rückwirkende Rechnungsberichtigung zulässig ist. Be-

trachtet man diese Rechtsprechungslinie des EuGH und die dahinter liegende Intention der

Rechtssicherheit, so spricht einiges dafür, dass der EuGH auch die Angabe einer Briefkas-

tenanschrift auf der Rechnung für den Vorsteuerabzug ausreichen lässt.