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Steuer-Luchs Anerkennung für Mitarbeiter - steuerliche Gestaltung Bald stehen in den Unternehmen wieder Mitarbeitergespräche an. Ein wichtiger Part in die- sen Gesprächen ist das Thema Lohnerhöhung. Eine Lohnerhöhung ist natürlich für die Mit- arbeiter eine tolle Anerkennung und Wertschätzung. Es ist aber ratsam auch mal über Alter- nativen nachzudenken. So können statt einer Lohnerhöhung auch steuerfreie Sachbezüge vereinbart werden. Diese lohnen sich oftmals sowohl für den Unternehmer, als auch für den Mitarbeiter. Anbei ein Auszug von steuerfreien Gestaltungsmöglichkeiten: Gutscheine Eines der bekanntesten Zuwendungen ist der Gutschein, z.B. der Tankgutschein. Für diesen gilt eine monatliche Freigrenze von 44,- Euro brutto (12 x 44 € = 528 €). Die- ser Betrag kann lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden. Markenbotschafter Bisher kaum bekannt ist die Möglichkeit, den Mitarbeiter zu einem Markenbotschafter für das Unternehmen zu machen. So kann der Mitarbeiter zu Werbezwecken z.B. auf seinem privaten KFZ eine Fläche an den Arbeitgeber vermieten. Diese Mieteinnah- men sind für den Arbeitnehmer bis zu einem Betrag von weniger als 256 €, d.h. ganz genau 255,99 €, lohnsteuer- und sozialabgabenfrei (§ 22 Nr. 3 EStG). Zu beachten ist, dass zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ein Mietver- trag geschlossen wird und daher ein Mietbetrag gezahlt wird. Es handelt sich hierbei weder um Auslagenersatz noch um Sachbezug. Es ist zu empfehlen, dass der Mietbetrag monatlich bei 21 € liegt (jährlich 252 €). Zu- dem sollte der Gesetzestext nicht zu weit ausgereizt werden. Ein Aufkleber mit dem Logo des Arbeitgebers auf dem privaten KFZ des Arbeitnehmers ist überwiegend anerkannt, bei einem Nummernschildhalter mit dem Logo des Arbeitgebers gehen die Meinungen auseinander. Andere Gestaltungen hingegen, wie z.B. Aufkleber auf dem Fahrrad oder auf dem Laptop eines IT-Mitarbeiters sind eher mit Vorsicht zu genießen. Kindergarten und Kinderkrippenzuschuss Familie und Arbeit unter einen Hut zu bringen ist nicht immer einfach. Vor allem in Großstädten sind Kindergartenplätze rar und oftmals sehr teuer. Daher zahlen einige Unternehmen ihren Mitarbeitern Zuschüsse zu Kindergärten. Unter folgenden Voraussetzungen sind diese Zuschüsse steuer- und sozialversiche- rungsfrei: Nicht schulpflichtige Kinder Unterbringung, Betreuung und Verpflegung Begünstigt sind sowohl Sachleistungen (z.B. betriebseigener Kindergarten) als auch Geldleistungen (z.B. Zuschuss zu Kita-Gebühren) Zuschüsse werden zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht Nicht steuerfrei ersetzt werden, kann die Betreuung des Kindes im Haushalt des Mitarbeiters

Anerkennung für Mitarbeiter - steuerliche Gestaltung

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Page 1: Anerkennung für Mitarbeiter - steuerliche Gestaltung

Steuer-Luchs

Anerkennung für Mitarbeiter -

steuerliche Gestaltung

Bald stehen in den Unternehmen wieder Mitarbeitergespräche an. Ein wichtiger Part in die-

sen Gesprächen ist das Thema Lohnerhöhung. Eine Lohnerhöhung ist natürlich für die Mit-

arbeiter eine tolle Anerkennung und Wertschätzung. Es ist aber ratsam auch mal über Alter-

nativen nachzudenken. So können statt einer Lohnerhöhung auch steuerfreie Sachbezüge

vereinbart werden. Diese lohnen sich oftmals sowohl für den Unternehmer, als auch für den

Mitarbeiter.

Anbei ein Auszug von steuerfreien Gestaltungsmöglichkeiten:

Gutscheine

Eines der bekanntesten Zuwendungen ist der Gutschein, z.B. der Tankgutschein. Für

diesen gilt eine monatliche Freigrenze von 44,- Euro brutto (12 x 44 € = 528 €). Die-

ser Betrag kann lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden.

Markenbotschafter

Bisher kaum bekannt ist die Möglichkeit, den Mitarbeiter zu einem Markenbotschafter

für das Unternehmen zu machen. So kann der Mitarbeiter zu Werbezwecken z.B. auf

seinem privaten KFZ eine Fläche an den Arbeitgeber vermieten. Diese Mieteinnah-

men sind für den Arbeitnehmer bis zu einem Betrag von weniger als 256 €, d.h. ganz

genau 255,99 €, lohnsteuer- und sozialabgabenfrei (§ 22 Nr. 3 EStG).

Zu beachten ist, dass zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ein Mietver-

trag geschlossen wird und daher ein Mietbetrag gezahlt wird. Es handelt sich hierbei

weder um Auslagenersatz noch um Sachbezug.

Es ist zu empfehlen, dass der Mietbetrag monatlich bei 21 € liegt (jährlich 252 €). Zu-

dem sollte der Gesetzestext nicht zu weit ausgereizt werden. Ein Aufkleber mit dem

Logo des Arbeitgebers auf dem privaten KFZ des Arbeitnehmers ist überwiegend

anerkannt, bei einem Nummernschildhalter mit dem Logo des Arbeitgebers gehen die

Meinungen auseinander. Andere Gestaltungen hingegen, wie z.B. Aufkleber auf dem

Fahrrad oder auf dem Laptop eines IT-Mitarbeiters sind eher mit Vorsicht zu

genießen.

Kindergarten und Kinderkrippenzuschuss

Familie und Arbeit unter einen Hut zu bringen ist nicht immer einfach. Vor allem in

Großstädten sind Kindergartenplätze rar und oftmals sehr teuer. Daher zahlen einige

Unternehmen ihren Mitarbeitern Zuschüsse zu Kindergärten.

Unter folgenden Voraussetzungen sind diese Zuschüsse steuer- und sozialversiche-

rungsfrei:

Nicht schulpflichtige Kinder Unterbringung, Betreuung und Verpflegung Begünstigt sind sowohl Sachleistungen (z.B. betriebseigener Kindergarten) als

auch Geldleistungen (z.B. Zuschuss zu Kita-Gebühren) Zuschüsse werden zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht Nicht steuerfrei ersetzt werden, kann die Betreuung des Kindes im Haushalt des

Mitarbeiters

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Steuer-Luchs

Überlassung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikations-

geräten

Während der Arbeitgeber früher dem Arbeitnehmer nur z.B. betriebliche Computer,

Telefone, Handys und Faxgeräte zur privaten Nutzung steuerfrei überlassen konnte,

ist es nun auch möglich, Geräte wie Smartphones, Tablet-PCs, portable Navigations-

geräte oder MP3-Player steuerfrei zu überlassen.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist jedoch, dass es sich um Geräte handelt, die

zum Betrieb des Arbeitgebers gehören und dem Arbeitnehmer nur zur Nutzung

überlassen werden.

TIPP:

Die oben genannten Zuwendungen stellen tolle Möglichkeiten dar, um die Mitarbeiter zu mo-

tivieren und langfristig an Ihr Unternehmen zu binden. Dabei können diese Zuwendungen

auch nebeneinander gewährt werden. Zugleich sind die Ausgaben für Sie steuermindernde

Betriebsausgaben.