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Steuer-Luchs Ferienjobs - versicherungs- und steuerfrei? Viele Schüler und Studierende nutzen die Schul- beziehungsweise Semesterferien, um sich etwas für den Urlaub, das neue Smartphone oder ähnliches dazu zu verdienen. Das gute vorneweg, in den meisten Fällen sind diese Ferienjobs steuerfrei! Für das Jahr 2015 wurde vor kurzem der steuerliche Grundfreibetrag auf 8.472 Euro (davor 8.354 Euro) erhöht. Übersteigt der Verdienst diese Grenze nicht, fällt keine Steuer an. Zudem ist die Handhabung meist sehr unkompliziert. Der Ferienjobber muss dem Arbeitge- ber grundsätzlich nur die Steuer-Identifikationsnummer, das Geburtsdatum und die Informa- tion, ob es sich um ein erstes Beschäftigungsverhältnis handelt, mitteilen. Steuerklasse und Religionszugehörigkeit kann der Arbeitgeber dann elektronisch abrufen. Folgende Möglichkeiten einer Beschäftigung gibt es: Echter Ferienjobsogenannte kurzfristige Beschäftigung Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Tätigkeit auf nicht mehr als 3 Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Kalenderjahr angelegt ist. Kurzfristig Beschäftigte sind vollständig beitragsfrei, auch für den Arbeitgeber. Dabei spielt der Verdienst keine Rolle. Es besteht lediglich die Pflicht, z.B. den Studenten bei der Minijobzentrale an- und abzumel- den. MinijobEin Minijob liegt vor, wenn der Student regelmäßig stundenweise beschäftigt ist und das Entgelt pro Monat 450 Euro nicht übersteigt. Für den Studenten ist der Minijob bis auf die Rentenversicherung, von der sich der Student auf Antrag aber befreien lassen kann, beitragsfrei. Der Arbeitgeber hat eine Abgabenpauschale von 31,09 % (13 % Krankenversicherung, 15 % Rentenversicherung, 2 % Steuern mit Abgeltungswirkung und 1,09 % Umlagen) an die Mini- jobzentrale zu entrichten. Beachten Sie aber, dass grundsätzlich das Mindestlohngesetz auch für kurzfristig Beschäf- tigte und Minijobber gilt. Ausnahmen gibt es hingegen für Minderjährige und Auszubildende.

Ferienjobs - versicherungs- und steuerfrei?

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Steuer-Luchs

Ferienjobs - versicherungs- und steuerfrei?

Viele Schüler und Studierende nutzen die Schul- beziehungsweise Semesterferien, um sich etwas für den Urlaub, das neue Smartphone oder ähnliches dazu zu verdienen.

Das gute vorneweg, in den meisten Fällen sind diese Ferienjobs steuerfrei!

Für das Jahr 2015 wurde vor kurzem der steuerliche Grundfreibetrag auf 8.472 Euro (davor 8.354 Euro) erhöht. Übersteigt der Verdienst diese Grenze nicht, fällt keine Steuer an.

Zudem ist die Handhabung meist sehr unkompliziert. Der Ferienjobber muss dem Arbeitge-ber grundsätzlich nur die Steuer-Identifikationsnummer, das Geburtsdatum und die Informa-tion, ob es sich um ein erstes Beschäftigungsverhältnis handelt, mitteilen. Steuerklasse und Religionszugehörigkeit kann der Arbeitgeber dann elektronisch abrufen.

Folgende Möglichkeiten einer Beschäftigung gibt es:

„Echter Ferienjob“ – sogenannte kurzfristige Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Tätigkeit auf nicht mehr als 3 Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Kalenderjahr angelegt ist.

Kurzfristig Beschäftigte sind vollständig beitragsfrei, auch für den Arbeitgeber. Dabei spielt der Verdienst keine Rolle.

Es besteht lediglich die Pflicht, z.B. den Studenten bei der Minijobzentrale an- und abzumel-den.

„Minijob“

Ein Minijob liegt vor, wenn der Student regelmäßig stundenweise beschäftigt ist und das Entgelt pro Monat 450 Euro nicht übersteigt.

Für den Studenten ist der Minijob bis auf die Rentenversicherung, von der sich der Student auf Antrag aber befreien lassen kann, beitragsfrei.

Der Arbeitgeber hat eine Abgabenpauschale von 31,09 % (13 % Krankenversicherung, 15 % Rentenversicherung, 2 % Steuern mit Abgeltungswirkung und 1,09 % Umlagen) an die Mini-jobzentrale zu entrichten.

Beachten Sie aber, dass grundsätzlich das Mindestlohngesetz auch für kurzfristig Beschäf-tigte und Minijobber gilt. Ausnahmen gibt es hingegen für Minderjährige und Auszubildende.

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Ferien

TIPP:

Folgende Konstellationen sind unbedingt zu beachten, damit der Kindergeldanspruch nicht verloren geht.

Ferienjobs von Minderjährigen, Auszubildenden und Studenten im Erststudium ohne vorhe-rige Berufsausbildung:

· Anzahl der Arbeitsstunden irrelevant · Kindergeldanspruch bzw. Kinderfreibetrag bleiben bestehen

Ferienjobs von erwachsenen Kindern, die nach Abschluss des Erststudiums bzw. Erstausbil-dung noch kindergeldberechtigt sind und sich in einer weiteren Ausbildung befinden:

· Begrenzung auf 20 Arbeitsstunden pro Woche · Bei Überschreitung, Wegfall des Kindergeldanspruches bzw. Kinderfreibetra-

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