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Büsinger Beobachter Nr. 1 im Dezember 2010 Wird Büsingen 2011 steuerfrei? Ein viertel Jahrhundert ist es her, dass Bü- singens Bevölkerung den ersten Steuerauf- stand probte. Bereits über 30 Jahre zuvor, am 20. Mai 1953, überreichte der Gemein- derat von Büsingen allen bundesdeutschen Ministerien eine Denkschrift über die Si- tuation der reichsdeutschen Exklave Büsin- gen mit dem Zweck, den Abschluss eines „Staatsvertrages“ der Bundesrepublik Deutschland mit der Schweiz in die Wege zu leiten. Die Büsinger bekamen 1967 zwar einen „Staatsvertrag“, der aber die Kernpunkte ihrer Denkschrift von 1953, das Steuerwesen, den Geldverkehr sowie die Postverhältnisse ausklammerte. Diese Punkte wurden bei den „Staatsverhandlun- gen“ überhaupt nicht verhandelt, da diese offenbar als „zu heiss“ taxiert worden wa- ren. Dieser Mangel wurde zwar erkannt, wie aus der Büsinger Dorfchronik hervor- geht, das Weiterdenken aber einem „Exper- ten“ des „BRD-Systems“, dem Fachanwalt für Steuerrecht und dem Lehrbeauftragten an der Universität zu Köln, Dr. Günther Felix, überlassen, der in seinem Rechtsgut- achten „Die einkommenssteuerliche Be- rücksichtigung von Exklave-Lasten, darge- stellt an den Verhältnissen der Gemeinde Büsingen“ den Büsingern die Sachlage „BRD-System-konform“ darlegte. Dieses „Rechtsgutachten“ musste für die Büsinger ganz einfach in die Hose gehen, 1/ 3

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Der Büsinger Beobachter Nr. 1 im Dezember 2010 berichtet über die Enklave Büsingen und deren Exklavenlasten. Das Finanzamt Singen hat über 60 Jahre illegal Steuern aus Büsingen eingezogen. Das Dokument stammt von einer "Auswärtigen Gruppe Büsingen" und wurde in Büsingen verteilt...

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Büsinger BeobachterNr. 1 im Dezember 2010

Wird Büsingen 2011 steuerfrei?

Ein viertel Jahrhundert ist es her, dass Bü-singens Bevölkerung den ersten Steuerauf-stand probte. Bereits über 30 Jahre zuvor, am 20. Mai 1953, überreichte der Gemein-derat von Büsingen allen bundesdeutschen Ministerien eine Denkschrift über die Si-tuation der reichsdeutschen Exklave Büsin-gen mit dem Zweck, den Abschluss eines „Staatsvertrages“ der Bundesrepublik Deutschland mit der Schweiz in die Wege zu leiten. Die Büsinger bekamen 1967 zwar einen „Staatsvertrag“, der aber die Kernpunkte ihrer Denkschrift von 1953, das Steuerwesen, den Geldverkehr sowie die Postverhältnisse ausklammerte. Diese Punkte wurden bei den „Staatsverhandlun-

gen“ überhaupt nicht verhandelt, da diese offenbar als „zu heiss“ taxiert worden wa-ren. Dieser Mangel wurde zwar erkannt, wie aus der Büsinger Dorfchronik hervor-geht, das Weiterdenken aber einem „Exper-ten“ des „BRD-Systems“, dem Fachanwalt für Steuerrecht und dem Lehrbeauftragten an der Universität zu Köln, Dr. Günther Felix, überlassen, der in seinem Rechtsgut-achten „Die einkommenssteuerliche Be-rücksichtigung von Exklave-Lasten, darge-stellt an den Verhältnissen der Gemeinde Büsingen“ den Büsingern die Sachlage „BRD-System-konform“ darlegte. Dieses „Rechtsgutachten“ musste für die Büsinger ganz einfach in die Hose gehen,

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wenn man bedenkt, was heraus kommt, wenn man quasi einen Bock („Experte“ des BRD-Systems) zum Gärtner macht. Die Beruhigungspille wurde den Büsingern mit der Beauftragung dieses „Rechtsgut-achtens“ am 25. Februar 1985 verabreicht. Der „Rechtsexperte“ liess sich, (damit die Pille auch Wirkung entfalten konnte) über drei Jahre für ganze 70 Seiten „Rechtsgut-achten“ Zeit, so dass die Renitenz der Bü-singer danach im Koma lag. Es war damit die gewünschte Ruhe wieder eingekehrt. Bis heute!

Im „Staatsvertrag“ von 1967 – „Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenos-senschaft und der Bundesrepublik Deutschland; ÜBER die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet“, abge-schlossen am 23. November 1964, in Kraft seit 4. Oktober 1967 ist im Art. 1 von einer „politischen Zugehörigkeit zur Bun-desrepublik Deutschland“ die Rede, auf die sich offenbar hoheitliche bzw. hoheits-rechtliche Befugnisse der „BRD“ über Bü-singen gründen sollen. Aus einer „politi-schen Zugehörigkeit“ ergeben sich aber keine Hoheitsrechte über ein (fremdes) Ge-biet. „Politisch zugehörig“ zur Europäischen Gemeinschaft sind z. B. Italien, Spanien, Portugal, etc. Die Europäische Gemein-schaft hat dadurch aber keinerlei Hoheits-rechte über diese souveränen Nationalstaa-ten. Wäre Büsingen „BRD-Staatsgebiet“, müsste nicht der unbestimmte Rechtsbe-griff „politische Zugehörigkeit…“ verge-waltigt werden, um überhaupt einen Ver-tragstext in Worte zu fassen. Der korrekte und bestimmte Rechtsbegriff hiesse dann „…unbeschadet der territorialen Zugehö-rigkeit zur Bundesrepublik Deutsch-land…“, um überhaupt hoheitliche bzw. hoheitsrechtliche Befugnisse über ein Ge-biet in einem Vertrag zum Ausdruck zu bringen.

Die „BRD“ hat somit keine hoheitlichen bzw. hoheitsrechtlichen Befugnisse über die reichsdeutsche Exklave Büsingen. Demzufolge war und ist die „BRD“ nicht berechtigt, irgendwelche „Staatsverträge“

über ein ihr hoheitlich nicht unterstehendes Gebiet abzuschliessen! Sie hätte das unbe-streitbar, wie oben gezeigt, vertraglich ein-wandfrei mit der Schweiz formulieren kön-nen, wenn sie denn das Recht dazu gehabt hätte. Derartige Vertragsformulierungen sind Absicht (keinesfalls aber Versehen!), um den juristisch nicht ausgebildeten Nor-malbürger zu täuschen. Verträge, die mit einem Unberechtigten (hier „BRD“) ge-schlossen wurden, sind nichtig. Die „BRD“ ist zu allererst nachweispflichtig, dass sie Hoheitsrechte über die Exklave des Deut-schen Reichs, Büsingen, besitzt, bevor sie irgendwelche „Staatsverträge“ über Büsin-gen abschliessen kann. Wenn die „BRD“ nicht den Nachweis er-bringen kann, dass sie Rechtsnachfolger des Deutschen Reichs oder identisch mit diesem ist, besitzt sie keine Hoheitsrechte über Büsingen. Dagegen ist die Rechts-nachfolgerschaft der „BRD“ eindeutig im „Grundgesetz für die BRD“ (Besatzersta-tut) im Art. 133 formuliert: Hiernach ist die die „BRD“ unbestritten Rechtsnachfolger der Militärverwaltungen (1945 bis 1949) der US-amerikanischen, britischen und französischen Besatzungszonen bis zu ih-rer Entrechtung am 17. Juli 1990 auf der Pariser Konferenz infolge der Löschung des Art. 23 GG (territorialer Geltungsbe-reich) durch die alliierte Besatzungsmacht. Jegliche Behauptung einer Identität oder Rechtsnachfolgerschaft bezüglich des Deutschen Reichs ist damit widerlegt. Zu-dem schliessen sich Identität- und Rechts-nachfolgerschaft gegenseitig aus.

Büsingen war zwar im Jahre 1945 kurzzei-tig und unter völkerrechtswidriger Miss-achtung der schweizerischen Neutralität und Verletzung schweizerischen Territori-ums von einem Trupp französischer Solda-ten besetzt worden (9.5.1945 bis 8.11.1945), was aber nicht über 1946 hin-aus aufrecht erhalten worden ist (vermut-lich aufgrund des Erkennens der absoluten Völkerrechtswidrigkeit dieser Handlung). Büsingen war ab 1946 wieder unbesetztes freies Gebiet des Deutschen Reichs, was

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auf den Gebietskarten der Uni Mainz bis zumindest 1952 auch so dokumentiert ist1.

Ein offizieller Beitritt zum Bundesgebiet nach Art. 23 GG (Grundgesetz für die Bun-desrepublik Deutschland, alte Fassung) – was einen Volksentscheid in Büsingen vor-ausgesetzt hätte – fand nie statt. Büsingen wurde deshalb ausserhalb jeglicher Rechts-grundlagen seit über 61 Jahren unter Vor-spiegelung falscher Tatsachen und hinter-hältigster Täuschungen in einem Abhän-gigkeitsverhältnis zum „BRD-System“ ge-halten, damit die Ausbeutung und Ab-schöpfung des Büsinger Volksvermögens ohne Gegenwehr durch das Besatzerregime „BRD“ stattfinden konnte! Bis heute! Da Verhandlungen und Vertragsabschlüsse einer „BRD“ ohne Hoheitsrechte „über“ Büsingen nichtig sind, ist die Schweizeri-sche Eidgenossenschaft als Vertragspartner der „BRD“ aufzufordern, jegliche Büsin-gen betreffende Verträge mit der „BRD“ mit sofortiger Wirkung aufzukündigen. Vertragspartner gegenüber der Schweizeri-schen Eidgenossenschaft kann bis zur Wie-derherstellung der vollen Souveränität des Deutschen Reichs nur eine umgehend zu bildende Selbstverwaltung Büsingens als freies unbesetztes Gebiet des Deutschen Reichs sein. Alle Zugänge zur Enklave Büsingen über schweizerisches Territorium sind mit sofortiger Wirkung für jegliches Dienstpersonal der „BRD“ durch schwei-zerische Polizeikräfte zu unterbinden2. Die Errichtung einer Büsinger Bürgerwehr mit Polizeigewalt zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung ist un-ter strikter Wahrung des Deutschen Reichs-rechts umgehend in Angriff zu nehmen.Die „BRD“ ist aufzufordern, alle bisher unrechtmäßig erhaltenen Zahlungen (Steu-ern, Bussgelder etc.) umgehend und wie üblich verzinst an die Exklave Büsingen zurückzuerstatten. Gleichzeitig ist die Schweizerische Eidgenossenschaft (als Vertragspartner einer betrügerischen und

1 Siehe Webseite http://www.ieg-maps.uni-mainz.de/map1.htm

2 „Schweizerisch-deutsches Abkommen über Durchgangsrechte“ abgeschlossen am 5. Februar 1958, in Kraft seit 1. Januar 1961 (SR 0.631.256.913.65)

rechtsbrecherischen „BRD“) aufzufordern, „BRD“-Vermögen in der Schweiz als Sicherheit zu blockieren für den Fall, dass die „BRD“ ihren Rückzahlungsverpflich-tungen gegenüber der Enklave Büsingen nicht nachkommt.

Zur Beantwortung der eingangs gestellten Frage: Es ist natürlich illusorisch, anzuneh-men, dass Büsingen völlig Abgabenfrei werden könnte. Zumindest aber sollten die unbedingt nötigen und erforderlichen Ab-gaben in Büsingen zur Verwendung kom-men und nicht an ein unberechtigtes Re-gime der Fremdherrschaft namens „BRD“ abgeliefert werden.

Und wer nun meint, die Schweizerische Polizei und die BRD-Polizei seien im Falle von Büsingen die „Freunde von Büsingen“ gewesen, der frage sich einmal, woher und warum die vielen konzentrierten Brände in und rund um Büsingen kamen... Wurden die Büsinger wirklich über Brandursachen und Brandverläufe immer vollständig auf-geklärt? Cui Bono ? (wer profitiert davon?)Schweigen macht einen zum Mittäter.

Erstellt 11.12.2010

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Dekret über die freie Großdeutsches-Reich-Exklave Büsingen am Hochrhein

In Ansehung des Völkerrechts gilt ein Staatsgebiet als frei, wenn es nicht durch eine fremde Staatsmacht besetzt und unterworfen ist. Die Enklave Büsingen am Hochrhein ist Staatsgebiet des Großdeutschen Reichs und aufgrund seiner vom Staatsgebiet der neutralen Schweiz umschlossenen Lage von einer fremden Staatsmacht weder besetz- noch unterwerfbar, ohne die Souveränitätsrechte der Schweiz zu verletzen. Andererseits ist die Schweiz aufgrund ihrer vor dem Wiener Kongreß 1815 erklärten und danach international anerkannten Neutralität sowie der ausdrücklichen Respektierung dieser Erklärung durch das Deutsche Reich am 26. August 1939 nicht berechtigt, einer fremden Staatsmacht Zugang zur Enklave Büsingen am Hochrhein zu gewähren.

Ebenso ist die neutrale Schweiz nicht berechtigt, jedwede Verhandlungen bzw. Vereinbarungen über die Enklave Büsingen am Hochrhein mit einer fremden Staatsmacht zu führen bzw. zu treffen. Verhandlungen bzw. Vereinbarungen über die Enklave Büsingen am Hochrhein seitens der Schweiz sind deshalb völkerrechtsgültig ausschließlich mit dem Großdeutschen Reich oder dessen Rechtsnachfolger zu führen bzw. zu treffen. Sämtliche ab dem 7. Mai 1945 geführten Verhandlungen bzw. getroffenen Vereinbarungen zwischen der neutralen Schweiz und einer fremden Staatsmacht über die Enklave Büsingen am Hochrhein sind deshalb völkerrechtswidrig und somit nichtig.

[....]

Als Teilgebiet des Großdeutschen Reichs unterliegt die Enklave Büsingen am Hochrhein den Gesetzen und Verordnungen des Großdeutschen Reichs mit Stand vom 7. Mai 1945 vor Kapitulation der deutschen Wehrmacht. Die politische Selbstverwaltung der Enklave Büsingen am Hochrhein ist deshalb an diese Rechtslage gebunden. Nicht gebunden wäre die politische Selbstverwaltung der Enklave Büsingen am Hochrhein an Gesetze und Verordnungen, die den allgemein sowie international anerkannten Menschenrechten zuwider laufen würden. Diese Gesetze und Verordnungen wären bis zur Widerherstellung der vollen Souveränität des Deutschen Reichs von der politischen Selbstverwaltung zu suspendieren. Dieses Dekret wurde verfaßt von selbstverwaltenden Angehörigen des Deutschen Volkes in dem Bestreben, die Freiheit und Souveränität des Deutschen Volkes ausgehend von einem freien Teilgebiet des Großdeutschen Reichs auf dem gesamten Territorium des Deutschen Reichs wiederzuerlangen. Die Verfasser sind der Überzeugung, daß von dem besetzten und unterworfenen Gebiet des Großdeutschen Reichs aus keine Möglichkeit für die Wiedererlangung der vollen Souveränität des Deutschen Reichs aufgrund fehlender Legitimation in einem völkerrechtlich gesicherten Verfahren mehr besteht.

www.brd-schwindel.com http://www.bewusst.tv/politik-geschichte/