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Steuer-Luchs Wertberichtigungen auf Forderungen - Was tun, wenn der Kunde nicht zahlt Vor allem kleine und mittelständische Unternehmen haben mit den Folgen von säumigen Vertragspartnern zu kämpfen. Es kommt immer wieder vor, dass Rechnungen später oder auch gar nicht bezahlt werden. Dass dadurch einem Anderen ein Schaden entsteht wird hier zugunsten eines verhältnismäßig billigen “Kredites“ billigend in Kauf genommen. Auch wenn man als Betroffener manchmal am liebsten einfach nur zum Hörer greifen möchte um bei Moskau Inkasso anzurufen, bietet der Gesetzgeber Möglichkeiten Forderungen neu zu bewerten um die Steuerlast zu mindern und so vielleicht doch noch den einen oder anderen Euro zu retten. Die Klassifizierung von Forderungen erfolgt anhand der Wahrscheinlichkeit, dass der Zahlungsverpflichtung nachgekommen wird. Bei sicherem Zahlungseingang gilt die Forderung als einwandfrei und ist mit ihrem Nennwert (inkl. Umsatzsteuer) in der Bilanz auszuweisen. Besteht jedoch ein gewisses Risiko, dass eine bestimmte Forderung nicht ganz oder nur teilweise beglichen wird, so ist eine Korrektur vorzunehmen. Die Höhe der Korrektur wird hierbei geschätzt und es erfolgt eine Einzelwertberichtigung dieser Forderung in entsprechender Höhe. In der Praxis wird von einer zweifelhaften Forderung ausgegangen, wenn mehrfache Mahnungen ungeachtet geblieben sind, ein Schuldner Insolvenz angemeldet hat und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit keiner vollständigen Begleichung der Forderung gerechnet wird. Tipp: Das A und O ist ein gut funktionierendes Mahnwesen. Zahlt der Schuldner trotz mehrmaliger Mahnung nicht, kann für diese Forderung eine Wertberichtigung gebildet werden. Dabei kann die Wertberichtigung umso höher geschätzt werden, je weiter das Mahnverfahren fortgeschritten ist. Steht endgültig fest, dass es zu keinem Zahlungseingang kommen wird, ist die Forderung ergebnismindernd auszubuchen. Es erfolgt eine Abschreibung zum vollständigen Nettobetrag und die gezahlte Umsatzsteuer kann vom Finanzamt zurückverlangt werden. Nach Meinung der Finanzverwaltung sind Forderungen uneinbringlich, wenn eine Insolvenz mangels Masse abgelehnt wird oder der Schuldner eine Eidesstaatliche Versicherung abgegeben hat. Gleiches gilt, wenn er unbekannt verzogen oder ausgewandert ist und der Gläubiger die Forderung nur unter unverhältnismäßigem Kostenaufwand eintreiben könnte. Tipp: Da das Finanzamt naturgemäß misstrauisch auf die Wertberichtigungen zweifelhafter oder uneinbringlicher Forderungen reagiert, bedarf es der Aufzeichnung glaubhafter Nachweise (z.B. Anwaltsbestätigungen) damit die Wertberichtigung anerkannt werden. Weiterhin ist man verpflichtet die Unterlagen zur Glaubhaftmachung zehn Jahre lang aufzubewahren. Erfahrungsgemäß kommt es aber auch nach dem Bilanzstichtag zu Zahlungsverzögerungen bei Forderungen mit deren Ausfall man nicht gerechnet hat. Deswegen wird am Ende des Geschäftsjahres zusätzlich eine Pauschalwertberichtigung auf alle einwandfreien Forderungen vorgenommen, um das allgemeine Risiko von Krediten zu berücksichtigen. Die Ausfallwahrscheinlichkeit wird unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte der letzten 3 bis 5 Jahre ermittelt und eine Wertberichtigung in gleicher Höhe vorgenommen. Grundsätzlich

Wertberichtigungen auf Forderungen – Was tun, wenn der Kunde nicht zahlt

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Steuer-Luchs

Wertberichtigungen auf Forderungen -

Was tun, wenn der Kunde nicht zahlt

Vor allem kleine und mittelständische Unternehmen haben mit den Folgen von säumigen Vertragspartnern zu kämpfen. Es kommt immer wieder vor, dass Rechnungen später oder auch gar nicht bezahlt werden. Dass dadurch einem Anderen ein Schaden entsteht wird hier zugunsten eines verhältnismäßig billigen “Kredites“ billigend in Kauf genommen. Auch wenn man als Betroffener manchmal am liebsten einfach nur zum Hörer greifen möchte um bei Moskau Inkasso anzurufen, bietet der Gesetzgeber Möglichkeiten Forderungen neu zu bewerten um die Steuerlast zu mindern und so vielleicht doch noch den einen oder anderen Euro zu retten.

Die Klassifizierung von Forderungen erfolgt anhand der Wahrscheinlichkeit, dass der Zahlungsverpflichtung nachgekommen wird. Bei sicherem Zahlungseingang gilt die Forderung als einwandfrei und ist mit ihrem Nennwert (inkl. Umsatzsteuer) in der Bilanz auszuweisen. Besteht jedoch ein gewisses Risiko, dass eine bestimmte Forderung nicht ganz oder nur teilweise beglichen wird, so ist eine Korrektur vorzunehmen. Die Höhe der Korrektur wird hierbei geschätzt und es erfolgt eine Einzelwertberichtigung dieser Forderung in entsprechender Höhe. In der Praxis wird von einer zweifelhaften Forderung ausgegangen, wenn mehrfache Mahnungen ungeachtet geblieben sind, ein Schuldner Insolvenz angemeldet hat und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit keiner vollständigen Begleichung der Forderung gerechnet wird. Tipp: Das A und O ist ein gut funktionierendes Mahnwesen. Zahlt der Schuldner trotz mehrmaliger Mahnung nicht, kann für diese Forderung eine Wertberichtigung gebildet werden. Dabei kann die Wertberichtigung umso höher geschätzt werden, je weiter das Mahnverfahren fortgeschritten ist. Steht endgültig fest, dass es zu keinem Zahlungseingang kommen wird, ist die Forderung ergebnismindernd auszubuchen. Es erfolgt eine Abschreibung zum vollständigen Nettobetrag und die gezahlte Umsatzsteuer kann vom Finanzamt zurückverlangt werden. Nach Meinung der Finanzverwaltung sind Forderungen uneinbringlich, wenn eine Insolvenz mangels Masse abgelehnt wird oder der Schuldner eine Eidesstaatliche Versicherung abgegeben hat. Gleiches gilt, wenn er unbekannt verzogen oder ausgewandert ist und der Gläubiger die Forderung nur unter unverhältnismäßigem Kostenaufwand eintreiben könnte.

Tipp: Da das Finanzamt naturgemäß misstrauisch auf die Wertberichtigungen zweifelhafter oder uneinbringlicher Forderungen reagiert, bedarf es der Aufzeichnung glaubhafter Nachweise (z.B. Anwaltsbestätigungen) damit die Wertberichtigung anerkannt werden. Weiterhin ist man verpflichtet die Unterlagen zur Glaubhaftmachung zehn Jahre lang aufzubewahren.

Erfahrungsgemäß kommt es aber auch nach dem Bilanzstichtag zu Zahlungsverzögerungen bei Forderungen mit deren Ausfall man nicht gerechnet hat. Deswegen wird am Ende des Geschäftsjahres zusätzlich eine Pauschalwertberichtigung auf alle einwandfreien Forderungen vorgenommen, um das allgemeine Risiko von Krediten zu berücksichtigen. Die Ausfallwahrscheinlichkeit wird unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte der letzten 3 bis 5 Jahre ermittelt und eine Wertberichtigung in gleicher Höhe vorgenommen. Grundsätzlich

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erkennt das Finanzamt eine pauschale Wertberichtigung von 1 % der Netto-Forderungen ohne Nachweis entsprechender Erfahrungswerte an.

Anmerkung: Sowohl Einzel - als auch Pauschalwertberichtigungen sind nur vom jeweiligen Nettobetrag vorzunehmen. Zu einer Erstattung der Umsatzsteuer kommt es nur dann, wenn die Forderung als uneinbringlich eingestuft wird. Auch unterjährig sollten uneinbringliche Forderungen ausgebucht werden, um sich die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückzuholen.