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Gebärdensprachdolmetscher – Perspektive der Kostenübernahme Münchner KoFo am 15.01.2013 um 19 Uhr (Einlass 18 Uhr) im Saal des Gehörlosenzentrum, Lohengrinstr. 11 Referent: Thomas Wartenberg Moderator: Kilian Knörzer 1 Gebärdensprachdolmetscher – Perspektive der Kostenübernahme am 15.01.2013 im Gehörlosenzentrum München Thomas Wartenberg (Dipl.-Sozialarbeiter und Sozialpädagoge)

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Gebärdensprachdolmetscher – Perspektive der Kostenübernahme

Münchner KoFo am 15.01.2013 um 19 Uhr (Einlass 18 Uhr) im Saal des Gehörlosenzentrum, Lohengrinstr. 11

Referent: Thomas Wartenberg Moderator: Kilian Knörzer

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Gebärdensprachdolmetscher – Perspektive der Kostenübernahme am 15.01.2013 im Gehörlosenzentrum München Thomas Wartenberg (Dipl.-Sozialarbeiter und Sozialpädagoge)

Offene Fragen

•  Kostenübernahme von Gebärdensprach-dolmetschereinsätzen in verschiedenen Lebensbereichen nach der Sicht derzeitiger Gesetzeslage

•  Verwaltungsakt und Rechtsanfechtung

•  Politische Arbeit – Teilhabe und UN-BRK

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Gesetzeslage

•  UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)

•  Sozialgesetzbuch I bis XII

•  Bundesbehindertengleichstellungsgesetz (BGG)

•  Landesgleichstellungsgesetz (BayBGG)

•  Sonstige Gesetze (GVG, StPO, KHV, JVEG)

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Behindertengleichstellungsgesetz (BGG + KHV)

nach § 9 Abs. 1 BGG: „Hörbehinderte Menschen haben (...) das Recht, mit Trägern öffentlicher Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 in Deutscher Gebärdensprache (…) zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die Träger öffentlicher Gewalt haben dafür auf Wunsch der Berechtigten im notwendigen Umfang die Übersetzung durch Gebärden-sprachdolmetscher (…) sicherzustellen und die notwendigen Aufwendungen zu tragen.“

(§ 7 Abs. 1 Satz 1: Dienststellen u. Einrichtungen der Bundesverwaltung, einschließlich der bundesunmittelbaren

Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts)

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Landesgleichstellungsgesetz (BayBGG + BayKHV)

nach Art. 11 Abs. 1 BayBGG: „Hör- oder sprachbehinderte Menschen haben (...) das Recht, mit Trägern öffentlicher Gewalt im Sinn des Art. 9 Abs.1 Satz 1 in Deutscher Gebärdensprache (...) zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die Träger öffentlicher Gewalt im Sinn des Art.9 Abs.1 Satz 1 haben dafür auf Antrag der Berechtigten (...) die notwendigen Aufwendungen zu erstatten.“

(Art. 9 Abs.1 Satz 1: Behörden und öffentliche Stellen des Freistaates Bayern, der Gemeinden (Kommunen und Landkreise),

Gemeindeverbände (Bezirke) und die dem Freistaat Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts)

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Landesgleichstellungsgesetz (BayBGG + BayKHV)

nach Art. 11 Abs. 1 Satz 3 BayBGG: „Hörbehinderten Eltern nicht hörbehinderter Kinder werden (...) auf Antrag die notwendigen A u f w e n d u n g e n f ü r d i e K o m m u n i k a t i o n m i t d e r Kindertageseinrichtung, Tagespflegestelle oder Schule in deutscher Gebärdensprache (...) erstattet.“

•  bei hörbehinderten Eltern hörbehinderter Kinder: nach dem SGB XII (Eingliederungshilfe) beim Bezirk OB

•  h

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Sozialgesetzbuch I bis XII

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Sozialgesetzbuch I bis XII

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Sozialgesetzbuch I (Allgemeiner Teil)

•  § 17 Abs. 2:

„Hörbehinderte Menschen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen (…) Gebärdensprache zu verwenden. Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen; § 19 Abs. 2 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.“

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Sozialgesetzbuch I

•  § 17 Abs. 2:

„bei der Ausführung von Sozialleistungen“

„die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger“

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Sozialgesetzbuch I

die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger

•  Auskunfts- und Verwaltungsanknüpfung (Beratung und Antragstellung) nach § 19 Abs. 1 SGB X

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Sozialgesetzbuch I

die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger

•  Auskunfts- und Verwaltungsanknüpfung (Beratung und Antragstellung) nach BGG + BayBGG

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Sozialgesetzbuch I

•  § 17 Abs. 2:

„bei der Ausführung von Sozialleistungen“

Sozialleistung in ambulanter Form

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Sozialgesetzbuch I

Sozialleistungen in stationärer Form subsidiär

•  Krankenhausgesetz (Krankenhaus, Kur-Reha-Klinik)

•  Heimgesetz

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Sozialgesetzbuch IX

besondere Stellung im SGB-System speziell

für behinderte Menschen

SGB IX als Erweiterungsgesetz für das § 17 Abs.2 SGB I, wenn

die Ausführung von Sozialleistung nicht in Frage kommt, jedoch

Hilfe zur Teilhabe benötigt wird

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Sozialgesetzbuch IX

Leistungen zur Teilhabe (§ 26 - 59 SGB IX)

Medizinische Rehabilitation Teilhabe am Arbeitsleben

Teilhabe am Sozialen Leben

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Sozialgesetzbuch IX

Förderung der Verständigung (§ 57 SGB IX)

„Bedürfen hörbehinderte Menschen (...) auf Grund ihrer Behinderung zur Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass der Hilfe Anderer, werden ihnen die erforderlichen Hilfen zur Verfügung gestellt oder angemessene Aufwendungen hierfür erstattet.“

(nur: Träger der Sozialhilfe, der Jugendhilfe und der Unfallversicherung)

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Gerichtswesen

•  Gebrauch der Gebärdensprache unter Hinzuziehung eines Gebärdensprachdolmetschers in der Regel kostenfrei

•  Honorar und Reisekosten des Dolmetschers übernehmen die jeweils zuständigen öffentlichen Kassen des Gerichtswesens (vgl. § 137 Nr. 5 KostO und Nr. 9005 der Anlage 1 zum GKG)

•  grundsätzliche Aussagen für das gesamte Gerichtswesen: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

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Gerichtswesen

•  Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Vormundschafts- und Familiensachen, Personenstands- und Nachlassangelegenheiten: § 8 FGG in Verbindung mit § 186 GVG)

•  Zivilprozessordnung: § 483 ZPO

•  Beurkundungsgesetz: § 22 bis § 24 BeurkG

•  Strafprozessordnung: § 66 Abs. 1 u. § 259 Abs. 2 stopp

•  Ordnungswidrigkeitsgesetz: § 46 OWiG in Verbindung mit der § 66 Abs. 1 und § 259 Abs. 2 stopp

•  Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe inbegriffen

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Möglichkeiten der externen Beihilfe

•  Stiftungsgelder durch GIB-Fonds

•  Teilhabegeld (in Entwurf beim Bundestag durch Forum behinderter JuristInnen) –  bei 100 GdB (Gl): 120 € (Basissatz) + 300 € –  bei 80 bis 99 GdB: 100 € (Basissatz) + 150 €

•  Politische Arbeit – GL-Verbände, AG und Demos

•  (Dolmetscherbudget, Gerichtsurteile)

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Dolmetscherkostenübernahme im sozialen und privaten Bereich

•  bis jetzt nicht geklärte Position trotz der Vorgabe der UN-BRK

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Antrag und Widerspruch - Begründungen

•  Verfassungsrechtliche Begründung

•  Wirkungsorientierte Begründung

•  Systemimmanente Begründung –  durch Beratung und Planung –  durch Rechtsbegriffe und –bestimmungen –  durch Stellungnahme und Gutachten –  durch laufende Gestaltung (Gegenargumente) –  durch Ermessen (insb. finanzielles Ermessen)

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Gerichtliche Zuständigkeit

•  überwiegend: Sozialgericht (Sozialgerichtsgesetz, SGG) –  Landes- und Bundessozialgericht

•  Verwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO) –  Leistungen des Integratiosnamtes –  Kinder- und Jugendhilfe

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Gerichtsbarkeit

•  Wann sind die Gerichte zuständig?

•  Was ist bei der Klageerhebung zu beachten?

•  Wie läuft das Gerichtsverfahren ab?

•  Was kostet das Gerichtsverfahren?

•  Wie sieht die persönliche Absicherung aus? (Unterstützung durch Behindertenverbände / Sozialbeistand / Sachverständiger)

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Ratgeber und Information

•  GIB-Auskunft

•  Infoportal - Landesverband Baden-Württemberg

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( http://auskunft.giby.de/ )

( www.lv-gl-bw.de/kostentraegerfallbeispiele.html )

KoFo-Vorschau Februar 2013

Referent: Kilian Knörzer und

Markus „Micky“ Meincke

am 19.02.2013 um 19 Uhr (Einlass: 18 Uhr)

im Saal des GMU

„Mobile Kommunikation 2020“

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KoFo-Vorschau März 2013

Referent: Thomas Wartenberg Dipl.-Sozialarbeiter/-pädagoge und Hobby-Forscher

„Mit der Gebärdensprache unterwegs nach Eden“

am 19.03.2013 um 19 Uhr (Einlass: 18 Uhr)

im Saal des GMU

Eine Reise in die Vergangenheit unserer Gebärdensprachkultur

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www.gmu.de/selbsthilfegruppe/kofo