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Präsentation für Rechtskunde Unterricht
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BetreuungsrechtAgnes-Karll-Schule, Februar 2009
unter Zuhilfenahme von „Betreuungsrecht“ von Nobert Diel
Betreuungsrecht
• Reform in Kraft getreten: 1992
• Notwendig für hilfsbedürftige Menschen
• Erhaltung für größtmögliche Selbst-bestimmung
• Gewährleistung notwendiger Schutz und erforderliche Fürsorge
• Teil des Familienrechts (§§ 1806 ff. BGB)
Ziele der Reform•Abschaffung der Entmündigung (mit der automatischen
Folge der Geschäftsunfähigkeit des Entmündigten),
• Betreuung anstelle von Vormundschaft und Pflegschaft,
• Bestellung eines Betreuers nur für bestimmte Aufgabenkreise,
• persönliche Betreuung anstelle anonymer Verwaltung,
• verstärkte Beachtung der Wünsche des Betreuten,
• verstärkte Einbindung des Betreuten in das Verfahren,
• Befristung der Betreuerstellung auf max. fünf Jahre.
Betreuung?
1150000,00
1175000,00
1200000,00
1225000,00
1250000,00
2004 20052006
2007
Fälle
Schutzmaßnahme bei Hilfsbedürftigkeit für
• psychisch Kranke
• geistig Behinderte
• anderweitig eingeschränkte Menschen
„Zielgruppe“Nach § 1896 BGB:
Volljährige
psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
vorübergehend oder auf Dauer
alleinige Besorgung seiner Angelegenheiten (ganz oder teilweise) nicht möglich
KausalitätKausalität = ursächlicher Zusammenhang (das eine bedingt das andere)
zwischen Krankheit oder Behinderung UND der Unfähigkeit zur Besorgung der eigener Angelegenheiten
d.h. eine Krankheit alleine reicht noch nicht aus; sondern gerade ihretwegen muss die Unfähigkeit bestehen
Psychische Erkrankung
körperl ich nicht begründbaren seel ischen Erkrankungenseelische Störungen, die körperliche Ursachen haben, bspw. als Folge von Krankheiten // Verletzungen des GehirnsAbhängigkeitserkrankungen bei entsprechendem SchweregradNeurosen oder Persönlichkeitsstörungen
Beispiele
endogene und exogene Psychosen (z.B. Schizophrenien, zyklotische Psychosen, Wahnvorstellungen, schizoaffektive Psychosen),
hirnorganische Erkrankungen (z.B. senile Demenz, Alzheimer Krankheit, Hirngefäßerkrankungen),
Abhängigkeitskrankheiten (z.B. Alkohol-, Medikamenten- und Drogenabhängigkeit, wenn sie als psychische Krankheit einzuordnen ist),
Psychoterapien (z.B. Psychosen).
BehinderungenGeistige: angeborene sowie während der Geburt oder durch frühkindliche Hirnschädigungen erworbene Intelligenzdefekte verschiedener SchweregradeSeelische: bleibende psychische Beeinträchtigungen, als Folge von psychischen Erkrankungen entstanden oder geistige Auswirkungen des Altersabbaus Körperliche: dauernde Bewegungsunfähigkeit (nur, soweit sie die Fähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten wenigstens teilweise aufheben)
eigene Angelegenheiten
• Wichtig: Kann der Betroffene seine eigenen Angelegenheiten noch selber erledigen?
• Prüfung des Vormundschaftsgerichts von Amts wegen oder auf Antrag
• Prüfung auf
welche Angelegenheiten &
ob diese nicht mehr selber erledigt werden können
Beispiele
Rechtsgeschäfte (Vertragsabschlüsse, Vermögenssorge)
geschäftsähnliche Handlungen (Einwilligung in ärztliche Behandlung)
Realakte (Nahrungsaufnahme, Versorgung der Wohnung)
Beispiele II
Bei Erledigung unerheblich ob aus
rechtlichen Gründen
Geschäftsunfähigkeit, § 104 Nr. 2 BGB) oder
tatsächlichen Gründen
Handlungsunfähigkeit bei schwerwiegenden Körperbehinderungen
Antriebsarmut
Verhinderung durch freiheitsentziehende Unterbringung
Erforderlichkeit
• Betreuung nur zulässig wenn erforderlich
• Erforderlich NICHT bei
• unerledigt bleibenden Aufgaben ohne Schaden für Betreuten
• fehlender Wahrnehmungsmöglichkeit für Betreuer (weil Betreuter Kontakt verweigert)
Erforderlichkeit: Neinfür die Vermögenssorge, wenn allein ein Taschengeld zur Verfügung steht und der Betroffene zu dessen Verwendung selbst in der Lage ist (LG Regensburg FamRZ 1993, 477)
für die Entscheidung Organspender zu werden (AG Mölln, FamRZ 1995, 118)
wenn von vornherein kein Vertrauensverhältnis entstehen kann, weil der Betroffene die Bestellung des Betreuers als erniedrigend empfindet und dieser dadurch an einer wirksamen Hilfe gehindert ist (BayObLG BtPrax 1994, 209)
Erforderlichkeit: Ja
die Bestellung eines Betreuers mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge kann auch erforderlich sein, um eine weitere Verschuldung eines an sich bereits vermögenslosen Betreuten zu verhindern (FamRZ 2001, 1245)
kann ein Betreuer bestellt werden für die Gesundheitsfürsorge bei fehlender Krankheitseinsicht (LG Regensburg FamRZ 1993, 477)
bei Gefahr künftiger erneuter Schübe einer Psychose mit Notwendigkeit nervenärztlicher Behandlung (BayObLG BtPrax 2003, 177)
Zwangsbetreuung
• Betreuung gegen den Willen des Betreuten
• nur, wenn das Wohl es erfordert
• Abwägung der Vor- und Nachteile
• grundsätzlich: Vorrang der Wünsche der zu betreuenden Person
Aufgabenbereich
• wird vom Gericht bei Bestellung ausdrücklich festgelegt (§ 69 I Nr. 2 FGG)
• kann einzelne Aufgaben beschreiben oder
• umfassende Bereiche des Betreuers festlegen, die verschiedene Tätigkeiten umfassen
BeispieleEinzelne Aufgaben
Geltendmachung eines Rentenanspruchs, Verteidigung gegen eine GläubigerforderungAuflösen eines Mietverhältnisses
Umfassende BereicheWohnungsangelegenheiten Aufenthaltsbestimmungen Zustimmung zur Heilbehandlung, Verwaltung größerer Vermögenswerte Vertretung in Erbauseinandersetzungen
Genehmigungspflichtig
• Genehmigungsvorbehalt des Vormundschaftsgerichts
• Vermögensverwaltung
• §1803 ff. (Erbschaft / Schenkung)
• (+) wenn sonst Nachteil für Betreuten
Beispiele 2• Rechtsgeschäfte nach §§ 1812, 1821, 1822
• Einwilligung in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, § 1904
• eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff unter bestimmten Voraussetzungen, § 1904
• Einwilligung in eine Sterilisation, § 1905
• Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen, § 1906
• Kündigung einer vom Betreuten gemieteten Wohnung, § 1907
Vermögenssorge
• meistens nur geringes Einkommen
• Beantragung von Rente, Sozialhilfe, ALG, Krankengeld, Versicherungsleist.
• Entgegennahme von Arbeitslohn
• Prüfung von Rechnungen, Geltendmachung von Forderungen, Abwehr von Ansprüchen ggü. Behörden, Krankenkassen, Versorgungseinricht.
• Antragstellung von Pflegeleistungen
• Verwaltung von Vermöge und Sachwerten u.v.m.
• Ausnahme: Taschengeld
WohnungsangelegenheitenAbwehr einer Wohnungskündigung,Vertretung bei Kündigungs- und RäumungsverfahrenRegelung von Miet- und Wohnungsangelegenheiten Auflösung des MietverhältnissesAufgabe der Wohnung und Auflösung des HaushaltsWohnungsentrümpelungBeschaffung einer Wohnungen/Mietvertragsabschluss
Erbfälle
• Vertretung bei der Erbauseinandersetzung,
• Regelung der Nachlassangelegenheiten nach dem …
• Geltendmachung der Rechte am Nachlass des …
• Klärung der Nachlassmasse / Ausschlagung der Erbschaft.
Alten- & PflegeheimAbschluss des Heimvertrages
Regelung der Heimkosten (aus dem eigenen Vermögen oder durch Inanspruchnahme Unterhaltspflichtiger, der Pflegekasse oder Sozialhilfeträger)
Vertretung gegenüber der Heimleitung
Überwachung der Taschengeldverwendung
Unterbringung mit Freiheitsentziehung
Heilbehandlungnur Betreuer möglich, wenn Betroffene selbst einwilligungsunfähig ist (BayObLG FamRZ 1994, 1060)
Art, Bedeutung und Tragweite der Maßnahme
nach ärztlicher Aufklärung & Beratung
nicht erfassen &
seinen Willen danach bestimmen kann
Einwilligungsfähigkeit
kann für einfache Behandlungen einer konkret nachvollziehbaren Krankheit noch vorliegen
Erkältung, Knochenbruch, Zähne
fehlt bei komplexen Eingriffen von komplizierten Krankheiten
schwierige Operationen, Chemo- oder Strahlentherapie, Amputation, Nerven...
Betreuer
Oberster Grundsatz: Wohl des BetreutenPerson muss geeignet sein, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen und ihn hierfür im erforderlichen Umfang zu betreuenEntsprechung nach Wünschen des Betreuten
soweit es dessen Wohl nicht zuwiderläuftdem Betreuer zuzumuten ist
Qualifikation
• fachlich
• Organisation der zugewiesenen Aufgabenbereiche
• persönlich
• Zeit notwendig & Vertrauensverhältnis
Pflichten des Betreuerspersönliche Betreuung
nur Betreuer erkennt Bedürfnisse & hat erforderliche Vertrauensbasis
Wünsche des Betreutenmüssen entsprochen werden, soweit dem Betreuer zuzumuten ist
Besprechungspflichtbevor Betreuer Sie erledigt
AufhebungBestellung eines Betreuers ist aufzuheben, wenn
Voraussetzungen für Betreuung nicht mehr vorliegen
der Betreute dies beantragt, soweit er nur körperlich behindert ist
die Eignung des Betreuers nicht mehr gegeben ist
der Betreute eine andere, gleich geeignete, bereitwillige Person vorschlägt
nach der Bestellung des Betreuers Umstände eintreten, die eine Betreuung unzumutbar machen und der Betreuer seine Entlassung verlangt
ein anderer wichtiger Grund vorliegt
Betreuungsverfahren
• Einleitung des Betreuungsverfahren
• persönliche Anhörung in seiner üblichen Umgebung (unmittelbarer Eindruck)
• Absehen von der persönlichen Anhörung nur in Ordnung, wenn
• Betroffener Willen nicht kund tun kann
• erhebliche Nachteile für Gesundheit drohen
Betreuungsverfahren II
• Gutachten eines Sachverständigen
• Notwendigkeit der Bestellung
• Aufschluss > Krankheit, Behindertung
• aufgehobene Fähigkeit der Besorgung eigener Angelegenheiten
• Schlussgespräch mit Betroffenen
Betreuungsverfahren III• Prüfung der Aufhebung oder Verlängerung
der Anordnung nach 5 Jahren
• Einsetzung eines vorläufigen Betreuers die Regel, aufgrund langer Verfahrensdauer. Gilt für max. 6 Monate.
• Einsetzung eines Betreuers hat kein Einfluss auf Geschäftsfähigkeit; früher anders.
• im Prozess: nicht prozessfähig, Vertretung durch Betreuer (§ 53 ZPO)
Berufsbetreuer
• Ausübung rechtlicher Betreuung (1896 ff)
• als entgeltliches Gewerbe
• kein Ausbildungsberuf
• früher: besonders Rechtsanwälte
• jetzt: Sozialarbeiter, Alten- & Krankenpfleger, Verwaltungsfachleute
Beginn 2. Stunde
Betreuungen 2007
62%
27%
1%5%
5%
Familie BerufsbetrBehörde Vereinsonstige
Anteil Erstbest.
0
7,50
15,00
22,50
30,00
20012003
20052007
Verein BehördeBeruf
Steigerung bei Erstbest.
Betreuerwechsel
41%
1%15%
15%
27%
Beruf BehördeVerein sonstigeFamilie13.000 Berufsbetreuer
überwiegend selbstständig tätig oder per Verein
ca. 800 Vereine
ca. 1,24 Mill. Betreute
viele arbeiten ehrenamtlich
ausdrücklich durch BVerfG vom 13.01.99 gestattet
Berufsbetreuer
• Bestellung vom Vormundsschaftsgericht
• Im Beschluss wird Betreuung als „berufliche“ geführt
• Grundsatz: Man ist Berufsbetreuer bei mehr als 10 Betreuungen gleichzeitig
• Regelt § 1 ff. Betreuervergütungsgesetz
Fertigkeiten• Verstehen von Gerichtsbeschlüssen und
Sachverständigengutachten (medizinische und juristische Terminologie)
• Führung von diagnostischen Gesprächen (Anamnese, Exploration)
• Verhaltensbeobachtung
• Fähigkeit zum Abfassen von Schriftsätzen z.B. an das Gericht
• Kennen von sozialen Einrichtungen und Diensten im Umfeld
inhaltliche Kenntnisse• psychologische Kenntnisse aus der
Persönlichkeitspsychologie, der Entwicklungspsychologie, der pädagogischen, klinischen und der Sozialpsychologie
• soziologische Kenntnisse aus den Bereichen allgemeine Soziologie, Familien-, Alters- und Randgruppensoziologie sowie Soziologie des abweichenden Verhaltens
• sozialmedizinische Kenntnisse aus der allgemeinen Sozialmedizin (Epidemologie, Krankheit, Behinderung, Prävention usw.) und der speziellen Sozialmedizin (Körper-, Sinnes-, Lern- und Geistige Behinderung, Sucht, psychische Krankheiten)
inhaltliche Fertigk. 2• pädagogische Kenntnisse aus der allgemeinen
Pädagogik (z.B. Lernen, Sozialisation) und der speziellen Pädagogik (z.B. Erwachsenenbildung, Heil- und Sonderpädagogische Aspekte)
• rechtliche Kenntnisse aus dem Bereich des Zivilrechtes (allgemeiner Teil des BGB, allgemeines Schuldrecht, Kaufvertrags- Arbeits- und Mietrecht, Familienrecht, Erbrecht), des Zivil- und Verwaltungsprozeßrechtes, des Sozialrechtes und des Gesundheitsrechtes
• Wirtschaftskenntnisse bezüglich Vermögensverwaltung, Grundkenntnisse in der Buchführung, steuerrechtliche Kenntnisse
Fazit der Fertigkeiten
• Fertigkeiten sind wünschenswert
• keine nach Gesetz vorausgesetzte Wissensstände
• genügend Berufs- und Lebenserfahrung
• gewisse soziale Einstellung zur Betreuung
• hohe Moral (insbesondere zur Betreuung des Vermögens)
Praktisches Vorgehen
• Bewerbung bei Betreuungsbehörde, Verein, Gericht
• Frankfurt: Betreuungsstelle, Hansaallee 150, 069/212-49966
• bei Bewerbung: Einreichung von Unterlagen nach § 1896 VII BGB
• polizeiliches Führungszeugnis
• Auskunft aus Schuldnerverzeichnis (bei AG)
• Zeugnisse über Berufsabschlüsse, Studien
• Nachweise beruflicher Tätigkeiten, Fortbildung
• sinnvoll: Haftpflichtversicherung, Vertretung bei Abwesenheit
Persönlichkeitsmerkm.• Nicht erwünscht:
• Beherrschung des Betreuten
• Moralisierung der Behinderung
• Grundtypen des Betreuers (grobe Einteilung, um Bedürfnisprofil entsprechen zu können):
• Mitfühltyp, Führungstyp, Geduldstyp, praktische Typ, Kompensationstyp
• Auszeichnung? Eignung? Zielgruppe?
Mitfühltyp
• sehr emotional veranlagt
• Eignung für Betreute, die
• besondere menschliche Zuwendung und
• Verständnis benötigen.
• Zielgruppe: alte oder psychisch kranke Menschen.
Führungstyp
• gibt Richtung vor
• eignet sich gut für Betreute, die
• Anleitung,
• Lenkung und
• Orientierung benötigen.
• Zielgruppe: geistig Behinderte
Geduldstyp
• kann gut zuhören
• ist gefragt, wenn
• geduldiges Zuhören und
• wiederholte Erklärungen gefragt sind.
• Zielgruppe: altersverwirrte Menschen.
praktische Typ
• verfügt über Organisationstalent und praktisches Geschick
• Organisation eines Umzugs oder
• Betreuung eines psychisch kranken Menschen, der in seiner eigenen Wohnung zurechtkommen soll.
Kompensationstyp
• hat eigene Minderwertigkeitsgefühle
• Ausgleich durch soziale Arbeit
• problematisch
• bedarf besonderer Begleitung durch hauptamtliche Mitarbeiter
Vergütung
• Bezahlung nach Stundensatz-Pauschale
• keine Abrechnung nach tatsächlichen Zeitaufwand
• Unterschied Selbstzahler & Staatskasse
• Unterschied Heim & eigene Wohnung
• Standard: 27 € pro Stunde
• Kenntnisse aufgrund Beruf: 33,5 €/h
• Kenntnisse aufgrund Studium: 44 €/h
• dazu Auslagen für Fahrtkosten, Porto usw
Vergütung vermögend
Zeitraum Betreute Heim Betreute außerhalb
1. - 3. Monat 5,5h / Monat 8,5h / Monat
4. - 6. Monat 4,5h 7h
7. - 12. Monat 4h 6h
ab 2. Jahr 2,5h 4,5h
§ 5 I VBVG
Vergütung mittellos§ 5 II VBVG
Zeitraum Betreute Heim Betreute außerhalb
1. - 3. Monat 4,5h / Monat 7h / Monat
4. - 6. Monat 3,5h 5,5h
7. - 12. Monat 3h 5h
ab 2. Jahr 2h 3,5h
Mittellosigkeit§ 1836d BGB Mittellosigkeit des Mündels
Der Mündel gilt als mittellos, wenn er den Aufwendungsersatz oder die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen
1. nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder
2. nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
aufbringen kann.
Pflichten• bei Berufsbetreuer selbe wie bei allen anderen
(§ 1901 BGB iVm Aufgabenkreis)
• Berufsbetreuer sind nicht befreit (§ 1909i)
• volle Kontrolle durch Gericht
• jährliche Rechnungslegung (§ 1840)
• Genehmigung von Geldanlagen bei Mündelgeld (§ 1810 ff.)
• keine Haftungserleichterung (OLG Schleswig-Holstein 1997)
Sozialversicherung• Selbstständige Tätigkeit
• Krankenversicherung (GKV / PKV)
• freiwillige Rentenversicherung
• freiwillige Arbeitslosenversicherung
• Pflichtversichert nach § 2 I Nr. 9 SGB VII in Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst
• Haftpflichtversicherung mögliche Auflage durch Gericht, § 1837 II BGB
Ausbildung
• Mittelhessische Bildungsinstitut für Betreuungs- und Sozialwesen, Gießen, www.mbibs.de
• oder Informationsveranstaltungen durch Betreuervereine oder Betreuungsbehörden
• für Hessen: www.betreuungsvereine-hessen.de
Betreuerbestellung• Rangfolge, welches Gericht einzuhalten hat
1. Wunsch des Betroffenen2. Ehegatte, Lebenspartner, Eltern oder Kinder3. weitere Verwandte oder Bekannte4. andere ehrenamtliche Betreuer5. Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer oder
Berufsbetreuer6. Betreuungsverein oder Betreuungsbehörde
Urteile
• Der Grundgedanke des Wunsches ist auch beim Betreuerwechsel zu berücksichten (BayObLG 1993)
• Grundsatz: erst natürliche Personen, dann erst Verein (BayObLG 1997)
• Negativer Vorschlag hat nicht selbe Bindungswirkung wie positiver (OVG Saarland 2006)
• Gleiche Maßstäbe bei Verlängerung wie bei Erstbestellung (OLG Frankfurt 2006)
• Prüfungsauftrag des Gerichtes auf Vorhandensein naher sozialer Bedingungen (BayObLG 2004)
Bestellung der Familie
• Generell Verwandschaft einsetzen, da Bindungswirkung stärker
• Interessenkonflikt beachten: Verzögerung der Verselbstständigung von geistig Behinderten bei überhüteten Familien?
• Interessenkonflikte müssen aber konkret feststellbar sein, Vermutung nicht ausreichend (KG Berlin 1995, OLG Düsseldorf 1995)
Klinikmitarbeiter
• Keine Bestellung von Heim- oder Klinikmitarbeitern (§ 1897 III BGB)
• Gefahr des Interessenkonflikts
• Auch bei Wunsch des Betroffenen (BayObLGZ 1996, 250)
• Auch bei sonstigen engen Verhältnis
Urteile• Auch nicht der Geschäftsführer der
Komplementär-GmbH der Betreiber-KG der Einrichtung, in der sich der Betroffene befindet (BayObLG BtPrax 2001, 253)
• Oder naher Angehöriger des Betroffenen, der in der Einrichtung beschäftigt ist (BayObLG FamRZ 1999, 50)
• oder dem Mitarbeiter eines Betreuungsvereins der Alleingesellschafter der GmbH ist, die das Heim betreibt (BayObLG BtPrax 1998, 76)