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Herzlich Willkommen !
Was ist die richtige Rechtsform für einen ambulanten Pflegedienst?
Niederrheinischer PflegekongressNeuss, 13.09.2012
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Gliederung:
I. Was ist eine GmbH ? II. Die neue Unternehmergesellschaft III. Steuerbelastung – Haftung – Wechsel des InhabersIV. Gehaltsbestandteile Fahrzeug, betriebliche Altersvorsorge, Sozialversicherungspflicht?V. Vom Einzelunternehmen in die GmbH – Ablauf und Zeitplan
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Dipl. Betriebswirt (BA) Andy GoßrauSteuerberater
Dipl. Betriebswirtin Elke Evertz
Steuerberaterin
Ihre Referenten:
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Fachberater / Fachberaterin für Heilberufe (IFU/ISM gGmbH)
I. Was ist eine GmbH ?
GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist ein vom Inhaber getrenntes Rechtssubjekt – juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit
Für Verbindlichkeiten der GmbH haftet nur das Gesellschaftsvermögen
Zur Gründung ist mindestens eine Person (Einmann-GmbH) notwendig
Gründung erfolgt bei einem Notar
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Stammkapital mind. 25.000 Euro
Tipp: ewiger Nachweis der Einzahlung des Stammkapitals wird wichtig bei einer Insolvenz, Gesellschafterwechsel und für das Finanzamt
Stammkapital darf für betriebliche Zwecke, wie Anschaffungen verwendet werden, aber keine Entnahme des Stammkapitals durch den Gesellschafter
Verträge, wie die Kassenzulassung , werden mit der GmbH abgeschlossen, liegen bei der GmbH
Anerkennung schuldrechtlicher Verträge zwischen der GmbH und den Gesellschaftern
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keine eigene Rechtsform – Regeln der GmbH sind anzuwendenFirmenzusatz: Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
oder„UG (haftungsbeschränkt)“
Mindestkapital 1 Euro
Ausschüttungssperre:25% des Jahresüberschusses sind jährlich in eine gesetzliche Rücklage einzustellen Gesamthöhe unbegrenzt
aber: sobald 25.000,- Euro erreicht sind, kann die Unternehmergesellschaft ihr Stammkapital erhöhen, dann keine zwingende Rücklagenbildung mehr
Umbenennung in GmbH möglich
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II. Die neue Unternehmergesellschaft:
Steuerbelastung Einzelunternehmen: Einkommensteuer mit individuellem Steuersatz (progressiv) , Verrechenbarkeit von
Verlusten mit anderen Einkünften möglich GmbH: Körperschaftsteuer 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag 5,5 %, Ausschüttungs-
belastung 25 %, in der Regel keine Gewerbesteuerbelastung für Pflegedienste, Verluste können nur auf Folgejahre vorgetragen werden (keine Verlustverrechnung mit den Einkünften der Gesellschafter)
Haftung Einzelunternehmen: unbeschränkt mit dem persönlichem Vermögen (bei einer GbR haften alle
Gesellschafter gesamtschuldnerisch) GmbH: Haftung der Gesellschaft mit ihrem Vermögen,
die Haftung der Geschäftsführer/Gesellschafter beschränkt sich auf Sondertatbestände, in der Regel keine Haftung mit dem persönlichen Vermögen
Wechsel des Inhabers/Tod des Inhabers Einzelunternehmen: Verträge liegen beim Inhaber, sie stehen und fallen mit ihm (kein automatischer
Eintritt des Rechtsnachfolgers) GmbH: Verträge liegen bei der GmbH, Anteile können notariell übertragen werden, die GmbH kann auch
von angestellten Personen weitergeführt werden
Unsere Empfehlung: In der Regel Vorrang der GmbH, jedoch sollte man vor Umwandlung einen Steuerbelastungsvergleich durchführen lassen.
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III. Steuerbelastung – Haftung – Wechsel des Inhabers
auf Ebene der Gesellschaft Belastung mit Körperschaftsteuer 15 % und davon 5,5 % Solidaritätszuschlag im Rahmen der Veranlagung
Besonderheit Gewerbesteuer: grundsätzlich sind Kapitalgesellschaften aufgrund Ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig, es gilt jedoch:
Gewerbesteuerbefreiung für Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen nach § 3 Nr. 20d GewStG
Nach § 3 Nr. 20d GewStG sind Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen von der Gewerbesteuer befreit, wenn im Erhebungszeitraum die Pflegekosten in mindestens 40 v. H. der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind. Diese Befreiungsregelung ist der entsprechenden umsatzsteuerlichen Befreiung des § 4 Nr. 16k UStG nachgebildet worden, jedoch nicht identisch.
Tipp: Diese Vorschrift ist in der Praxis häufig nicht bekannt!
Steuern in der GmbH
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Gesellschaftergeschäftsführer ist Angestellter der GmbH
Abrechnung des Gehalts erfolgt über die Lohnsteuerkarte und wird mit dem individuellen Steuersatz versteuert
Das Gehalt kann aus festen Bestandteilen auch variable Bestandteile enthalten (z.B. gewinnabhängige Tantiemen)
Übersteigt die Gesamtvergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers das „fremdübliche“ Gehalt liegt eine sog. verdeckte Gewinnausschüttung vor
Betriebliche Altersvorsorge ist möglich, z.B. Pensionszusagen (Stichwort nachgelagerte Besteuerung)
Folgende Kriterien sind einzuhalten:
Wirksamer Anstellungsvertrag
Verbot von Nachzahlungen
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IV. Gehaltsbestandteile
Geschäftsführer kann ein Firmenfahrzeug erhalten.
Versteuerung erfolgt mittels Fahrtenbuch oder 1 % Regelung sowie der Versteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Tipp: Berechnung des 1 % Werts erfolgt immer von den historischen Bruttoanschaffungskosten des Fahrzeugs auch wenn ein gebrauchtes Fahrzeug in der Anschaffung sehr viel günstiger ist, in einem solchen Fall kann die Führung eines Fahrtenbuches Steuern einsparen.
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Zur Sozialversicherung zählen u.a. die Krankenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Unfallversicherung und die Rentenversicherung
Grundsätzlich ist es so, dass der GmbH-Geschäftsführer, der auf Grund eines Anstellungsvertrages Bezüge erhält und nicht beherrschend an der GmbH beteiligt ist, wie ein normaler Arbeitnehmer der Sozialversicherungspflicht unterliegt.
Für den beherrschenden Gesellschafter/Geschäftsführer besteht Versicherungsfreiheit
Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung von 50 % oder mehr liegt in der Regel Sozialversicherungsfreiheit vor
Je geringer die Beteiligung desto geringer wird aber auch der Einfluss auf die Gesellschaft sein. In der Regel wird bei einer geringeren Beteiligung als 45 % von einer Sozialversicherungspflicht auszugehen sein. Im Einzelnen wird dann die Weisungsabhängigkeit und die übrige vertragliche Gestaltung des Anstellungsvertrages zu prüfen sein. Im Einzelfall können sogar familiäre Bindungen eine Rolle spielen
Tipp: in Zweifelsfällen rechtsverbindliche Auskunft des Sozialversicherungsträgers, Bindungswirkung bei Sozialversicherungsprüfungen
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Umwandlung Einzelunternehmen in GmbH
Antrag an Kranken- und PflegekassenverbändeAbschluss von Verträgen für die neue Rechtsform
oder
Anpassung der bisherigen Vertragsverhältnisse Beachte Bearbeitungsdauer 4 - 12 Wochen!
Die Umwandlung in die GmbH kostet keine Steuern! (Antrag auf Buchwertansatz beim Finanzamt)
Die Umwandlung in die GmbH kann rückwirkend erfolgen, Rückwirkungszeitraum 8 Monate
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V. Änderung der Rechtsform ist möglich, aber nicht ohne Aufwand
Zeitabläufe Checklisten bei Umwandlungen
Datum muss 100% feststehen
Auf Leistungsrechnungen achten, zum Beispiel Einzelunternehmen bis – GmbH ab !
Außendarstellung
Verträge
Abbuchungsaufträge
Meldung am Telefon
Wer darf was unterschreiben?
Pkw-Zulassungen
Informationen an Patienten, Kooperationspartner, Geschäftspartner
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Beschlüsse müssen eindeutig, im Vorhinein gefasst werden, um verdeckte Gewinnausschüttungen zu vermeiden
Veröffentlichung im Unternehmensregister
Siehe: www.unternehmesregister.de
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Formalien müssen eingehalten werden
VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT !
Elke Evertz und
Andy Goßrau
Tel.: 0203 99474-0