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Simon Schlauri [email protected] PD Dr. iur., Rechsanwalt, Zurich Creative Commons und historische Quellen

Simon Schlauri (Digitale Allmend) - Creative Commons and historische Quellen

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Presentation de Simon Schlauri (Associé Ronzani Schlauri Rechtsanwälte) lors du colloque infoclio.ch à Berne le 2 novembre 2012 sur le thème "Droits d'accès et d'utilisation des sources historiques sur le web".

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Simon [email protected] Dr. iur., Rechsanwalt, Zurich

Creative Commons und historische Quellen

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Wozu Urheberrecht?

• Persönlichkeitsrecht

• Ökonomie: Verwertungsrechte

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Inhalte des Urheberrechts

• Urheberpersönlichkeitsrechte• Anerkennung der Urheberschaft• Recht zur Erstveröffentlichung• Werkintegrität

• Verwertungsrechte• Herstellung von Werkexemplaren (Kopien)• Verbreitung von Werkexemplaren• Aufführen, Vorführen, Senden,

Zugänglichmachen• (…)

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Das WerkWerke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben.(Art. 2 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz)

Nur Werke sind urheberrechtlich geschützt.

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Wann liegt ein Werk vor?

• Geistige Schöpfung

• Wahrnehmbar gemacht

• Individualität

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Schnappschüsse sind keine «Werke»

Aber: Der Einsatz von Licht und Schatten, die Auswahl der Ausschnitte und der Sekundenbruchteile während Marleys Bewegungen bezeugen

vorliegend ein genügendes Mass an Gestaltungswillen. (Bundesgerichtsentscheid «Bob Marley»)

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Wie lange ist ein Werk geschützt?• Der Schutz erlischt 70 Jahre nach dem

Tod des Urhebers.• Ist der Urheber eines Werks unbekannt,

so erlischt dessen Schutz 70 Jahre nach der Veröffentlichung oder, wenn das Werk in Lieferungen veröffentlicht wurde, 70 Jahre nach der letzten Lieferung.

• Nach dem Erlöschen des Schutzes sind Werke gemeinfrei.

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Werke zweiter Hand• Werke zweiter Hand sind geistige

Schöpfungen mit individuellem Charakter, die unter Verwendung bestehender Werke so geschaffen werden, dass die verwendeten Werke in ihrem individuellen Charakter erkennbar bleiben.

• Werke zweiter Hand sind selbständig geschützt.

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Wirkungen der Digitalisierung• Digitalisierung als technischer Vorgang,

nicht als geistige Schöpfung.

• Aus der Digitalisierung entsteht kein Werk zweiter Hand. Es entsteht kein neues Urheberrecht des Digitalisierers!

• Vor allem: Gemeinfreie Werke bleiben auch nach der Digitalisierung gemeinfrei.

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Wie Digitalisierungen schützen?• Dokumente mit eigenen Inhalten

anreichern: Eigener urheberrechtlicher Schutz entsteht

• Zugriff mit Passwort schützen: faktischer Schutz

• Geheimhaltungsvereinbarung: Vertragliches Verbot, die Dokumente weiter zu verbreiten

• Digitale Wasserzeichen: Durchsetzung des vertraglichen Verbots

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Wieso historische Dokumente eigentlich erneut schützen?

• Es gibt gute Gründe dafür, dass kein neuer Urheberrechtsschutz für Digitalisierungen gewährt wird.

• Die Digitalisierung wurde bereits durch die öffentliche Hand bezahlt. Sie soll der Öffentlichkeit gehören.

• Digitalisierungsprojekte sind ohnehin kaum kostendeckend, auch wenn man Gebühren erhebt.

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Was ist Creative Commons?

• Gratis nutzbares Lizenzsystem (Wirkt nur bei geschützten Werken!)

• „Some Rights Reserved“:

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Vorteile von Creative Commons

• Globaler Pool gratis nutzbarer Werke

• Global einheitliches, einfaches System

• Bequem für Kreative und Nutzer

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Wieso Werke unter CC stellen?

Fördert die Verbreitung der Werke

Urheberrecht lohnt sich meistens ohnehin nicht

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Creative-Commons-Module

Share AlikeNoncommercialNo Derivatives

Attribution

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Demonstration

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