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Vertragsstrafen im Profifußball
Liegestützen, Geldstrafen, "Trainingsgruppe 2" - wöchentlich verhängen Proficlubs
Disziplinarmaßnahmen gegen unliebsame Fußballprofis.
Rechtsanwalt Marius Breucker aus der Stuttgarter Sportrechtskanzlei Wüterich Breucker
(Bildquelle: © Wüterich Breucker)
Zunehmend lassen die Spieler solche Maßnahmen von den Arbeitsgerichten überprüfen.
"Juristisch sind Fußballprofis normale Arbeitnehmer", erläutert Rechtsanwalt Marius
Breucker aus der Stuttgarter Sportrechtskanzlei Wüterich Breucker.
Bei der rechtlichen Beurteilung ist zwischen einer Vertragsstrafe und der Beschäftigung des
Spielers in der ersten oder zweiten Mannschaft eines Vereins zu unterscheiden: Für
Vertragsstrafen gilt das Bestimmtheitsgebot. "Jeder Spieler muss wissen, was er zu tun und zu
lassen hat", erläutert Rechtsanwalt Marius Breucker. Demnach kann ein Verein eine
Geldstrafe oder ein "Straftraining" nur verhängen, wenn dies vertraglich vorgesehen ist. Es
muss zwar nicht jede Einzelheit im Arbeitsvertrag stehen. Geregelt sein muss aber, für
welches Verhalten welche Vertragsstrafen in Betracht kommen. Die genaue Höhe kann der
Verein dann im Einzelfall bestimmen. "Die Grenze ergibt sich aus dem
Verhältnismäßigkeitsprinzip", erläutert Sportjurist Marius Breucker. "Regelmäßig dürfen
Vertragsstrafen nicht höher als ein Monatsgehalt sein, wobei dies bei manchen Fußballprofis
ja erheblichen Spielraum lässt".
Bei der Versetzung in das Training der zweiten Mannschaft handelt es sich dagegen
rechtstechnisch nicht um eine Vertragsstrafe. Vielmehr richtet sich die Zulässigkeit danach,
ob im Arbeitsvertrag ein Einsatz nur in der ersten Mannschaft vereinbart oder auch eine
Beschäftigung in der zweiten Mannschaft möglich ist. Sieht der Vertrag nur einen Einsatz in
der ersten Mannschaft vor, darf der Spieler auch bei Fehlverhalten nicht in die zweite
Mannschaft "versetzt" werden. stattfinden. Wenn aber die Vereine - was regelmäßig der Fall
ist - im Arbeitsvertrag regeln, den Spieler bei Bedarf auch in der zweiten Mannschaft
einsetzen zu können, so ist dies zulässig. Der Verein muss den Spieler dann aber am echten
Trainings- und Wettkampfbetrieb der zweiten Mannschaft teilnehmen lassen. Dazu gehört
auch die realistische Chance auf Einsätze in Test- und Wettkampfspielen. Unzulässig wäre es
also, wenn ein Spieler ohne jede Aussicht auf einen Wettkampfeinsatz nur "pro forma" am
Training teilnehmen dürfte. Umgekehrt hat ein Spieler keinen einklagbaren Anspruch darauf,
im Wettkampf eingesetzt zu werden. Dies obliegt vielmehr der Beurteilung der sportlichen
Leitung und ist damit Teil des Weisungsrechts des Arbeitgebers. Anders mag es sein, wenn
sich ein Spieler eine "Stammplatzgarantie" in den Arbeitsvertrag schreiben lässt. "Hiervor
kann aus sportlichen wie aus rechtlichen Gründen nur gewarnt werden", sagt Sportanwalt
Marius Breucker.
Weitere Informationen über Dr. Marius Breucker und zum Thema " Vertragsstrafen im
Profifußball " sind auf:
https://www.xing.com/profile/Marius_Breucker
und
http://de.slideshare.net/wirtschaftsblog/marius-breucker-vertragsstrafen-und-abstellungen-im-
profifuball
zu finden.
Kurzbeschreibung Die sportliche Entscheidung, ob und in welchem Umfang ein Spieler im Wettkampf zum Ein-
satz kommt, bleibt in der Verantwortung des Trainers. „Arbeitsrechtlich übt der Trainer damit
das Weisungsrecht des Vereins aus“, erläutert Anwalt Marius Breucker. Wenn aber dem Spie-
ler durch Einteilung in eine „Trainingsgruppe 2“ von vorherein die Chance genommen wird,
an qualifizierten (Test-) Spielen teilzunehmen, so verstößt dies gegen den arbeitsvertraglichen
Beschäftigungsanspruch.
Firmenbeschreibung Wüterich Breucker zählt zu den ersten Adressen alteingesessener Stuttgarter Kanzleien für
Zivil- und Wirtschaftsrecht. Die derzeit sieben Anwälte betreuen unternehmerische und
private Mandanten umfassend in allen zivilrechtlichen Fragen. Schwerpunkte sind Vertrags-
und Wirtschaftsrecht, Arbeits-, Handels- und Gesellschaftsrecht, Bau- und Architektenrecht,
Familien- und Erbrecht einschließlich Testamentsvollstreckung, Bank- und
Kapitalmarktrecht, Schiedsverfahren sowie Vereins- und Sportrecht. Neben der rechtlichen
Beratung und Vertragsgestaltung vertritt die Kanzlei ihre Mandanten bundesweit vor
Gerichten und in nationalen und internationalen Schiedsverfahren. Wüterich Breucker gilt als
Kanzlei mit ausgewiesener Expertise und Erfahrung in Zivilprozessen und Schiedsverfahren.
Die Kanzlei geht auf das Jahr 1924 zurück und verbindet Fleiß und Zuverlässigkeit mit
Freude an kreativer juristischer Gestaltung und innovativer Problemlösung. Die Anwälte
beteiligen sich als Lehrbeauftragte, Referendarausbilder und Prüfer im Staatsexamen an der
Ausbildung junger Juristen und mit zahlreichen Publikationen an der rechtswissenschaftlichen
Diskussion.
Pressekontakt Kanzlei Wüterich Breucker
Rechtsanwalt Dr. Marius Breucker
Charlottenstraße 22 - 24
70182 Stuttgart
Tel.:0049 / 711 / 23 99 2 - 0
E-Mail:[email protected]
Web: http://www.wueterich-breucker.de
Schlüsselwörter Profifußball, Liegestützen, Geldstrafen, Proficlubs, Disziplinarmaßnahmen, Rechtsanwalt
Marius Breucker, Stuttgarter Sportrechtskanzlei Wüterich Breucker, Wüterich Breucker,
Vertragsstrafe, Breucker