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RA C. Kluss Gewährleistung FileMaker Konferenz 2015 Hamburg www.filemaker-konferenz.com Gewährleistungsrecht und Haftung Ein Vortrag von Rechtsanwalt Christoph Kluss RAe Haaß & Kluss Martorstr. 5 D 60320 Frankfurt am Main Tel.: +49 69 562095 lawo[email protected]

FMK2015: Gewährleistungsrecht und Haftung by Christoph Kluss

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RA C. Kluss Gewährleistung

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Gewährleistungsrecht und Haftung

Ein Vortrag vonRechtsanwalt Christoph Kluss

RAe Haaß & KlussMartorffstr. 5

D 60320 Frankfurt am Main

Tel.: +49 69 [email protected]

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Haaß & Kluss Rechtsanwälte

1. Grundbegriffe Gewährleistung • Was ist Gewährleistung • Sachmangel • Abgrenzung • Rechtsmangel

2. Rechtsfolgen • Konsequenzen • Verschulden des Verkäufers • Schadensersatz • Ausschluss Gewährleistung • Sonderregelung Handelsrecht • Rückgriff des Unternehmers

3. Verjährung

4. Garantievertrag • Garantieversprechen • Garantie

5. Dienstvertrag

6. Werkvertrag

7. Pflichtenheft • Rechtsprobleme

8. Produkthaftung

9. Ende

Was ist Gewährleistung?

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Haaß & Kluss Rechtsanwälte

Grundbegriffe des Gewährleistungsrechts

1. Grundbegriffe Gewährleistung • Was ist Gewährleistung • Sachmangel • Abgrenzung • Rechtsmangel

2. Rechtsfolgen • Konsequenzen • Verschulden des Verkäufers • Schadensersatz • Ausschluss Gewährleistung • Sonderregelung Handelsrecht • Rückgriff des Unternehmers

3. Verjährung

4. Garantievertrag • Garantieversprechen • Garantie

5. Dienstvertrag

6. Werkvertrag

7. Pflichtenheft • Rechtsprobleme

8. Produkthaftung

9. Ende

Sachmangel § 434 BGB (Deutschland)(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die verein-barte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1.wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst2.wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit

aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

3.Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.

(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.

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Haaß & Kluss Rechtsanwälte

Grundbegriffe des Gewährleistungsrechts

1. Grundbegriffe Gewährleistung • Was ist Gewährleistung • Sachmangel • Abgrenzung • Rechtsmangel

2. Rechtsfolgen • Konsequenzen • Verschulden des Verkäufers • Schadensersatz • Ausschluss Gewährleistung • Sonderregelung Handelsrecht • Rückgriff des Unternehmers

3. Verjährung

4. Garantievertrag • Garantieversprechen • Garantie

5. Dienstvertrag

6. Werkvertrag

7. Pflichtenheft • Rechtsprobleme

8. Produkthaftung

9. Ende

Sachmangel § 922 ABGB (Österreich)

 (1) Wer einem anderen eine Sache gegen Entgelt überlässt, leistet Gewähr, dass sie dem Vertrag entspricht. Er haftet also dafür, dass die Sache die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat, dass sie seiner Beschreibung, einer Probe oder einem Muster entspricht und dass sie der Natur des Geschäftes oder der getroffenen Verabredung gemäß verwendet werden kann.

(2) Ob die Sache dem Vertrag entspricht, ist auch danach zu beurteilen, was der Übernehmer auf Grund der über sie gemachten öffentlichen Äußerungen des Übergebers oder des Herstellers, vor allem in der Werbung und in den der Sache beigefügten Angaben, erwarten kann; das gilt auch für öffentliche Äußerungen einer Person, die die Sache in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt hat oder die sich durch die Anbringung ihres Namens, ihrer Marke oder eines anderen Kennzeichens an der Sache als Hersteller bezeichnet. Solche öffentlichen Äußerungen binden den Übergeber jedoch nicht, wenn er sie weder kannte noch kennen konnte, wenn sie beim Abschluss des Vertrags berichtigt waren oder wenn sie den Vertragsabschluss nicht beeinflusst haben konnten.

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Haaß & Kluss Rechtsanwälte

Grundbegriffe des Gewährleistungsrechts

1. Grundbegriffe Gewährleistung • Was ist Gewährleistung • Sachmangel • Abgrenzung • Rechtsmangel

2. Rechtsfolgen • Konsequenzen • Verschulden des Verkäufers • Schadensersatz • Ausschluss Gewährleistung • Sonderregelung Handelsrecht • Rückgriff des Unternehmers

3. Verjährung

4. Garantievertrag • Garantieversprechen • Garantie

5. Dienstvertrag

6. Werkvertrag

7. Pflichtenheft • Rechtsprobleme

8. Produkthaftung

9. Ende

Sachmangel Art. 197 Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) III. Gewährleistung wegen Mängel der Kaufsache

1. Gegenstand der Gewährleistung

1 Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.

2 Er haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat.(2) Ob die Sache dem Vertrag entspricht, ist auch danach zu beurteilen, was der Übernehmer auf Grund der über sie gemachten öffentlichen Äußerungen des Übergebers oder des Herstellers, vor allem in der Werbung und in den der Sache beigefügten Angaben, erwarten kann; das gilt auch für öffentliche Äußerungen einer Person, die die Sache in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt hat oder die sich durch die Anbringung ihres Namens, ihrer Marke oder eines anderen Kennzeichens an der Sache als Hersteller bezeichnet. Solche öffentlichen Äußerungen binden den Übergeber jedoch nicht, wenn er sie weder kannte noch kennen konnte, wenn sie beim Abschluss des Vertrags berichtigt waren oder wenn sie den Vertragsabschluss nicht beeinflusst haben konnten.

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Grundbegriffe des Gewährleistungsrechts

1. Grundbegriffe Gewährleistung • Was ist Gewährleistung • Sachmangel • Abgrenzung • Rechtsmangel

2. Rechtsfolgen • Konsequenzen • Verschulden des Verkäufers • Schadensersatz • Ausschluss Gewährleistung • Sonderregelung Handelsrecht • Rückgriff des Unternehmers

3. Verjährung

4. Garantievertrag • Garantieversprechen • Garantie

5. Dienstvertrag

6. Werkvertrag

7. Pflichtenheft • Rechtsprobleme

8. Produkthaftung

9. Ende

Sachmangel § 434 BGB

Abweichung der tatsächlichen (IST-) von der vereinbarten (SOLL-) Beschaffenheit.

• falls nichts vereinbart:

• Sache ist für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht geeignet.

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Grundbegriffe des Gewährleistungsrechts

1. Grundbegriffe Gewährleistung • Was ist Gewährleistung • Sachmangel • Abgrenzung • Rechtsmangel

2. Rechtsfolgen • Konsequenzen • Verschulden des Verkäufers • Schadensersatz • Ausschluss Gewährleistung • Sonderregelung Handelsrecht • Rückgriff des Unternehmers

3. Verjährung

4. Garantievertrag • Garantieversprechen • Garantie

5. Dienstvertrag

6. Werkvertrag

7. Pflichtenheft • Rechtsprobleme

8. Produkthaftung

9. Ende

Sachmangel § 434 BGB

Abweichung der tatsächlichen (IST-) von der vereinbarten (SOLL-) Beschaffenheit.

• falls keine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwen-dung gegeben ist,

• falls die gewöhnlich an die Sache zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt sind (übliche und erwartbare Beschaffenheit),

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Grundbegriffe des Gewährleistungsrechts

1. Grundbegriffe Gewährleistung • Was ist Gewährleistung • Sachmangel • Abgrenzung • Rechtsmangel

2. Rechtsfolgen • Konsequenzen • Verschulden des Verkäufers • Schadensersatz • Ausschluss Gewährleistung • Sonderregelung Handelsrecht • Rückgriff des Unternehmers

3. Verjährung

4. Garantievertrag • Garantieversprechen • Garantie

5. Dienstvertrag

6. Werkvertrag

7. Pflichtenheft • Rechtsprobleme

8. Produkthaftung

9. Ende

Sachmangel § 434 BGB

Abweichung der tatsächlichen (IST-) von der vereinbarten (SOLL-) Beschaffenheit.

• falls die Datenbank nicht dem Stand der Technik entspricht: z.B.: • kein Eintrag einer Mobilfunknummer in der

Adressverwaltung. • kein gesonderte Ausweisung der Umsatzsteuer

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Grundbegriffe des Gewährleistungsrechts

1. Grundbegriffe Gewährleistung • Was ist Gewährleistung • Sachmangel • Abgrenzung • Rechtsmangel

2. Rechtsfolgen • Konsequenzen • Verschulden des Verkäufers • Schadensersatz • Ausschluss Gewährleistung • Sonderregelung Handelsrecht • Rückgriff des Unternehmers

3. Verjährung

4. Garantievertrag • Garantieversprechen • Garantie

5. Dienstvertrag

6. Werkvertrag

7. Pflichtenheft • Rechtsprobleme

8. Produkthaftung

9. Ende

Sachmangel § 434 BGB

Abweichung der tatsächlichen (IST-) von der vereinbarten (SOLL-) Beschaffenheit.

• Sache genügt den Anforderungen nicht, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers/Herstellers (Werbung, Etikettierung) erwarten kann

• auch: geringere Lieferung (Anzahl der Netzwerklizenzen), • andere Lieferung (aliud)

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Grundbegriffe des Gewährleistungsrechts

1. Grundbegriffe Gewährleistung • Was ist Gewährleistung • Sachmangel • Abgrenzung • Rechtsmangel

2. Rechtsfolgen • Konsequenzen • Verschulden des Verkäufers • Schadensersatz • Ausschluss Gewährleistung • Sonderregelung Handelsrecht • Rückgriff des Unternehmers

3. Verjährung

4. Garantievertrag • Garantieversprechen • Garantie

5. Dienstvertrag

6. Werkvertrag

7. Pflichtenheft • Rechtsprobleme

8. Produkthaftung

9. Ende

Sachmangel § 434 BGB

Vermeidung von Abweichung der tatsächlichen (IST-) von der vereinbarten (SOLL-) Beschaffenheit.

• Notwendigkeit eines Pflichtenheftes !!! • Klärung der Vorstellung des Auftraggebers • Reduktion der Vorstellung zur Wirklichkeit

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Grundbegriffe des Gewährleistungsrechts

Abgrenzung

• Produkthaftung

• nicht fristgerechte Lieferung bzw. Herstellung der Leistung => Verzug

• Nichterfüllung

• Schlechterfüllung, insbesondere Mangel => Gewährleistung

1. Grundbegriffe Gewährleistung • Was ist Gewährleistung • Sachmangel • Abgrenzung • Rechtsmangel

2. Rechtsfolgen • Konsequenzen • Verschulden des Verkäufers • Schadensersatz • Ausschluss Gewährleistung • Sonderregelung Handelsrecht • Rückgriff des Unternehmers

3. Verjährung

4. Garantievertrag • Garantieversprechen • Garantie

5. Dienstvertrag

6. Werkvertrag

7. Pflichtenheft • Rechtsprobleme

8. Produkthaftung

9. Ende

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Grundbegriffe des Gewährleistungsrechts1. Grundbegriffe Gewährleistung • Was ist Gewährleistung • Sachmangel • Abgrenzung • Rechtsmangel

2. Rechtsfolgen • Konsequenzen • Verschulden des Verkäufers • Schadensersatz • Ausschluss Gewährleistung • Sonderregelung Handelsrecht • Rückgriff des Unternehmers

3. Verjährung

4. Garantievertrag • Garantieversprechen • Garantie

5. Dienstvertrag

6. Werkvertrag

7. Pflichtenheft • Rechtsprobleme

8. Produkthaftung

9. Ende

Rechtsmangel § 435 BGB (D), § 922 ABGB (A), Art. 192 Abs. 2 OR (CH)

• Dritte können in Bezug auf die Sache Rechte gegen den Käufer oder Besteller geltend machen, die dieser nicht im Kaufvertrag/Werkvertrag übernommen hat

• z.B. Übernahme von fremder Skripte, Formeln oder Layouts in Filemaker

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Grundbegriffe des Gewährleistungsrechts1. Grundbegriffe Gewährleistung • Was ist Gewährleistung • Sachmangel • Abgrenzung • Rechtsmangel

2. Rechtsfolgen • Konsequenzen • Verschulden des Verkäufers • Schadensersatz • Ausschluss Gewährleistung • Sonderregelung Handelsrecht • Rückgriff des Unternehmers

3. Verjährung

4. Garantievertrag • Garantieversprechen • Garantie

5. Dienstvertrag

6. Werkvertrag

7. Pflichtenheft • Rechtsprobleme

8. Produkthaftung

9. Ende

Rechtsmangel § 435 BGB (D), § 922 ABGB (A), Art. 192 Abs. 2 OR (CH)

Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.

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Rechtsfolgen § 437 BGB1. Grundbegriffe Gewährleistung • Was ist Gewährleistung • Sachmangel • Abgrenzung • Rechtsmangel

2. Rechtsfolgen • Konsequenzen • Verschulden des Verkäufers • Schadensersatz • Ausschluss Gewährleistung • Sonderregelung Handelsrecht • Rückgriff des Unternehmers

3. Verjährung

4. Garantievertrag • Garantieversprechen • Garantie

5. Dienstvertrag

6. Werkvertrag

7. Pflichtenheft • Rechtsprobleme

8. Produkthaftung

9. Ende

• Nacherfüllung, § 439 BGB (Nachbesserung oder Ersatzliefe-rung) dazu erforderliche Aufwendungen trägt der Verkäufer (Transport-, Arbeits-, Materialkosten) falls Aufforderung zur Nacherfüllung erfolglos (Frist!):

• Rücktrittsrecht, § 440, § 323, § 326 Abs. 5 BGB ➽ etwaige bereits erbrachte Leistungen sind beiderseitig zurückzugewähren

• Minderung, § 441 BGB (Kaufpreis herabsetzen) • Schadensersatz: nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a

oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen

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Rechtsfolgen § 437 BGB

1. Grundbegriffe Gewährleistung • Was ist Gewährleistung • Sachmangel • Abgrenzung • Rechtsmangel

2. Rechtsfolgen • Konsequenzen • Verschulden des Verkäufers • Schadensersatz • Ausschluss Gewährleistung • Sonderregelung Handelsrecht • Rückgriff des Unternehmers

3. Verjährung

4. Garantievertrag • Garantieversprechen • Garantie

5. Dienstvertrag

6. Werkvertrag

7. Pflichtenheft • Rechtsprobleme

8. Produkthaftung

9. Ende

Vorrangig: Nacherfüllung auf Kosten des Verkäufers; Wahlrecht des Käufers

Nachrangig, da grundsätzlich erst nach erfolglosem Ablauf einer dem Verkäufer zur Nacherfüllung gesetzten Frist

Nachbesserung Neulieferung

Ggf. Verweigerung bei Unmöglichkeit oder Unverhältnismäßigkeit

Rücktrittbei nicht unerheblichem

Mangel

Minderung SchadensersatzBei verschuldeter

Pflichtverletzung oder Übernahme des

Beschaffungsrisikos oder einer Garantie

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Rechtsfolgen

1. Grundbegriffe Gewährleistung • Was ist Gewährleistung • Sachmangel • Abgrenzung • Rechtsmangel

2. Rechtsfolgen • Konsequenzen • Verschulden des Verkäufers • Schadensersatz • Ausschluss Gewährleistung • Sonderregelung Handelsrecht • Rückgriff des Unternehmers

3. Verjährung

4. Garantievertrag • Garantieversprechen • Garantie

5. Dienstvertrag

6. Werkvertrag

7. Pflichtenheft • Rechtsprobleme

8. Produkthaftung

9. Ende

Rechtsfolgen bei Verschulden des Verkäufers:

• Schadensersatz, §§ 440, 280, 281, 283, 311a BGB • Rückgabe der Sache – voller Schadensersatz • Behalten der Sache – zusätzliche Erfüllung (z. B. Ausgleich

für Minderwert, entgangene Nutzung, Gutachterkosten) • Ersatz vergeblicher Aufwendungen, § 284 BGB

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Rechtsfolgen1. Grundbegriffe Gewährleistung • Was ist Gewährleistung • Sachmangel • Abgrenzung • Rechtsmangel

2. Rechtsfolgen • Konsequenzen • Verschulden des Verkäufers • Schadensersatz • Ausschluss Gewährleistung • Sonderregelung Handelsrecht • Rückgriff des Unternehmers

3. Verjährung

4. Garantievertrag • Garantieversprechen • Garantie

5. Dienstvertrag

6. Werkvertrag

7. Pflichtenheft • Rechtsprobleme

8. Produkthaftung

9. Ende

Schadensersatzanspruch setzt voraus:

• Haftungsbegründende Voraussetzungen• Vertrag • Vertragsverletzung (Gewährleistung) • Rechtsfolge Schadensersatz

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Rechtsfolgen

1. Grundbegriffe Gewährleistung • Was ist Gewährleistung • Sachmangel • Abgrenzung • Rechtsmangel

2. Rechtsfolgen • Konsequenzen • Verschulden des Verkäufers • Schadensersatz • Ausschluss Gewährleistung • Sonderregelung Handelsrecht • Rückgriff des Unternehmers

3. Verjährung

4. Garantievertrag • Garantieversprechen • Garantie

5. Dienstvertrag

6. Werkvertrag

7. Pflichtenheft • Rechtsprobleme

8. Produkthaftung

9. Ende

Ausschluss der Gewährleistung

• Vertraglicher Ausschluss der Gewährleistung ist möglich ➽ Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf.

• Nichtigkeit des Gewährleistungsausschlusses bei arglistigem Verschweigen oder in AGBs bei neu hergestellten Gütern. ➽ § 444 BGB

• Kennt der Käufer den Mangel bei Kaufvertragsabschluss ist die Gewährleistung gesetzlich ausgeschlossen. ➽ § 442 BGB

• Ausschluss darf sich nur auf vom Verkäufer nicht verschulde-te Sachmängel beziehen. ➽ § 309 Nr. 8 b BGB

• „Vom Umtausch ausgeschlossen“ ist kein Gewährleistungs-ausschluss.

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Rechtsfolgen

1. Grundbegriffe Gewährleistung • Was ist Gewährleistung • Sachmangel • Abgrenzung • Rechtsmangel

2. Rechtsfolgen • Konsequenzen • Verschulden des Verkäufers • Schadensersatz • Ausschluss Gewährleistung • Sonderregelung Handelsrecht • Rückgriff des Unternehmers

3. Verjährung

4. Garantievertrag • Garantieversprechen • Garantie

5. Dienstvertrag

6. Werkvertrag

7. Pflichtenheft • Rechtsprobleme

8. Produkthaftung

9. Ende

Sonderregelung im Handelsrecht

• Käufer muss Mängel der gelieferten Ware unverzüglich anzeigen, sonst gilt die Ware als genehmigt ➽ § 377 HGB:

(1) Wenn für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung, zu untersuchen und bei Mangelhaftigkeit den Mangel unverzüglich anzuzeigen.

(2) Andernfalls gilt die Ware, sofern Mangel erkennbar, als genehmigt, (3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, dann Anzeige unverzüglich;

anderenfalls gilt Ware trotz Mangel als genehmigt. (4) Wichtig ist die rechtzeitige Absendung der Anzeige. (5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er

sich auf diese Vorschriften nicht berufen.

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Rechtsfolgen

1. Grundbegriffe Gewährleistung • Was ist Gewährleistung • Sachmangel • Abgrenzung • Rechtsmangel

2. Rechtsfolgen • Konsequenzen • Verschulden des Verkäufers • Schadensersatz • Ausschluss Gewährleistung • Sonderregelung Handelsrecht • Rückgriff des Unternehmers

3. Verjährung

4. Garantievertrag • Garantieversprechen • Garantie

5. Dienstvertrag

6. Werkvertrag

7. Pflichtenheft • Rechtsprobleme

8. Produkthaftung

9. Ende

Wenn Mangel vorliegt, kann der Verkäufer Rückgriff auf den Hersteller/Programmierer nehmen !

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Rechtsfolgen1. Grundbegriffe Gewährleistung • Was ist Gewährleistung • Sachmangel • Abgrenzung • Rechtsmangel

2. Rechtsfolgen • Konsequenzen • Verschulden des Verkäufers • Schadensersatz • Ausschluss Gewährleistung • Sonderregelung Handelsrecht • Rückgriff des Unternehmers

3. Verjährung

4. Garantievertrag • Garantieversprechen • Garantie

5. Dienstvertrag

6. Werkvertrag

7. Pflichtenheft • Rechtsprobleme

8. Produkthaftung

9. Ende

D: § 478 BGB: Rückgriff des Unternehmers A: § 933 b AGBG: Besonderer Rückgriff CH: Unklar gerichtlich möglich

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Verjährung1. Grundbegriffe Gewährleistung • Was ist Gewährleistung • Sachmangel • Abgrenzung • Rechtsmangel

2. Rechtsfolgen • Konsequenzen • Verschulden des Verkäufers • Schadensersatz • Ausschluss Gewährleistung • Sonderregelung Handelsrecht • Rückgriff des Unternehmers

3. Verjährung

4. Garantievertrag • Garantieversprechen • Garantie

5. Dienstvertrag

6. Werkvertrag

7. Pflichtenheft • Rechtsprobleme

8. Produkthaftung

9. Ende

Verjährung

• Verjährung von Gewährleistungsansprüchen: 2 Jahre ab Ablieferung (Ausnahme: Baustoffe 5 Jahre)

• Bei arglistigem Verschweigen: 3 Jahre ab Kenntnisnahme des Verschweigens ➽ § 438 BGB

• Vertragliche Verlängerung oder Verkürzung der Verjährungs-frist möglich

• Vertragliche Verkürzung beim Verbrauchsgüterkauf nur bei gebrauchten Sachen auf max. 1 Jahr möglich

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Garantievertrag1. Grundbegriffe Gewährleistung • Was ist Gewährleistung • Sachmangel • Abgrenzung • Rechtsmangel

2. Rechtsfolgen • Konsequenzen • Verschulden des Verkäufers • Schadensersatz • Ausschluss Gewährleistung • Sonderregelung Handelsrecht • Rückgriff des Unternehmers

3. Verjährung

4. Garantievertrag • Garantieversprechen • Garantie

5. Dienstvertrag

6. Werkvertrag

7. Pflichtenheft • Rechtsprobleme

8. Produkthaftung

9. Ende

Garantieversprechen• Ein Garantieversprechen ist eine zusätzliche, freiwillige

Leistung des Händlers und/oder des Herstellers. • Die Hersteller bieten ganz unterschiedliche Servicearten:

Vor-Ort-Service, Direktaustausch, PickUp & Return, BringIn, usw.).

• Die Garantiezusage bezieht sich zumeist auf die Funktions-fähigkeit bestimmter Teile (oder des gesamten Geräts) über einen bestimmten Zeitraum. Bei einer Garantie spielt der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden keine Rolle, da die Funktionsfähigkeit für den Zeit-raum garantiert wird.

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Garantievertrag1. Grundbegriffe Gewährleistung • Was ist Gewährleistung • Sachmangel • Abgrenzung • Rechtsmangel

2. Rechtsfolgen • Konsequenzen • Verschulden des Verkäufers • Schadensersatz • Ausschluss Gewährleistung • Sonderregelung Handelsrecht • Rückgriff des Unternehmers

3. Verjährung

4. Garantievertrag • Garantieversprechen • Garantie

5. Dienstvertrag

6. Werkvertrag

7. Pflichtenheft • Rechtsprobleme

8. Produkthaftung

9. Ende

GarantieFreiwillige Haftungsübernahme im Gegensatz zur (gesetzlichen) Gewährleistung• Vorsicht vor Begriffsverwechslung• Vorsicht bei Formulierung • Garantierte Funktion oder Eigenschaft muss grundsätzlich

während der gesamten Garantiezeit gegeben sein• Immer mehr als Gewährleistung!

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Dienstvertrag1. Grundbegriffe Gewährleistung • Was ist Gewährleistung • Sachmangel • Abgrenzung • Rechtsmangel

2. Rechtsfolgen • Konsequenzen • Verschulden des Verkäufers • Schadensersatz • Ausschluss Gewährleistung • Sonderregelung Handelsrecht • Rückgriff des Unternehmers

3. Verjährung

4. Garantievertrag • Garantieversprechen • Garantie

5. Dienstvertrag

6. Werkvertrag

7. Pflichtenheft • Rechtsprobleme

8. Produkthaftung

9. Ende

Abgrenzung Dienstvertrag

• Erfolgsunabhängige Leistung

• Keine Abnahme, keine Zahlungsfälligkeit, keine Gewährleistung,

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Werkvertrag

1. Grundbegriffe Gewährleistung • Was ist Gewährleistung • Sachmangel • Abgrenzung • Rechtsmangel

2. Rechtsfolgen • Konsequenzen • Verschulden des Verkäufers • Schadensersatz • Ausschluss Gewährleistung • Sonderregelung Handelsrecht • Rückgriff des Unternehmers

3. Verjährung

4. Garantievertrag • Garantieversprechen • Garantie

5. Dienstvertrag

6. Werkvertrag

7. Pflichtenheft • Rechtsprobleme

8. Produkthaftung

9. Ende

Abgrenzung Werkvertrag:

• Erfolgsabhängige Leistung

• Abnahme als Voraussetzung der Zahlung (abdingbar), Gewährleistung.

Vorsicht vor Begriffsverwechslung

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Pflichtenheft

1. Grundbegriffe Gewährleistung • Was ist Gewährleistung • Sachmangel • Abgrenzung • Rechtsmangel

2. Rechtsfolgen • Konsequenzen • Verschulden des Verkäufers • Schadensersatz • Ausschluss Gewährleistung • Sonderregelung Handelsrecht • Rückgriff des Unternehmers

3. Verjährung

4. Garantievertrag • Garantieversprechen • Garantie

5. Dienstvertrag

6. Werkvertrag

7. Pflichtenheft • Rechtsprobleme

8. Produkthaftung

9. Ende

• TIPP:

• im Vertrag keine Fixtermine, sondern weiche Termine („ein Monat nach Fertigstellung des ...“),

• keine Vertragsstrafe an den Verzug knüpfen, • Sukzessivzahlung zur Vermeidung von Streitigkeiten

• Zahlung nach (Teil-)Erfolg • Zahlung nach (Fix-)Kalender (wöchentlich,

monatlich) • Zahlung auf Stundensatz mit regelmäßiger

Abrechnung

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Rechtsprobleme

1. Grundbegriffe Gewährleistung • Was ist Gewährleistung • Sachmangel • Abgrenzung • Rechtsmangel

2. Rechtsfolgen • Konsequenzen • Verschulden des Verkäufers • Schadensersatz • Ausschluss Gewährleistung • Sonderregelung Handelsrecht • Rückgriff des Unternehmers

3. Verjährung

4. Garantievertrag • Garantieversprechen • Garantie

5. Dienstvertrag

6. Werkvertrag

7. Pflichtenheft • Rechtsprobleme

9. Produkthaftung

10. Ende

• Nicht beauftragt. • Nicht so beauftragt. • Budget überschritten. • Entspricht nicht den Vorstellungen. • Wechsel des Auftraggebers.

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RA C. Kluss Gewährleistung

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Haaß & Kluss Rechtsanwälte

Produkthaftung1. Grundbegriffe Gewährleistung • Was ist Gewährleistung • Sachmangel • Abgrenzung • Rechtsmangel

2. Rechtsfolgen • Konsequenzen • Verschulden des Verkäufers • Schadensersatz • Ausschluss Gewährleistung • Sonderregelung Handelsrecht • Rückgriff des Unternehmers

3. Verjährung

4. Garantievertrag • Garantieversprechen • Garantie

5. Dienstvertrag

6. Werkvertrag

7. Pflichtenheft • Rechtsprobleme

8. Produkthaftung

9. Ende

• Produkt im Sinne dieses Gesetzes ist jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, also auch Datenträger.

• Soweit Software auf einem Datenträger (z.B. CD-ROM) gespeichert ist, ist nach der Rechtsprechung eine Haftung nach dem ProdHaftG gegeben. Software ohne Datenträger (z.B, per Download oder Fernwartung) unterfällt nicht dem ProdHaftG.

• Verschuldensunabhängige Haftung: Für die Haftung nach dem ProdHaftG genügt, dass das Produkt, also eine hergestellte Sache, fehlerhaft ist und gewerblich in den Verkehr gelangte (Gefährdungshaftung).

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Produkthaftung1. Grundbegriffe Gewährleistung • Was ist Gewährleistung • Sachmangel • Abgrenzung • Rechtsmangel

2. Rechtsfolgen • Konsequenzen • Verschulden des Verkäufers • Schadensersatz • Ausschluss Gewährleistung • Sonderregelung Handelsrecht • Rückgriff des Unternehmers

3. Verjährung

4. Garantievertrag • Garantieversprechen • Garantie

5. Dienstvertrag

6. Werkvertrag

7. Pflichtenheft • Rechtsprobleme

8. Produkthaftung

9. Ende

• Produkthaftung bei Software eher nein. Haftung aber über verschuldensabhängige deliktische Haftung.

• Gerade dort, wo sich massenhafte Software in Zukunft finden lässt und eine Gefährdung fremder Gesundheit darstellt (medizinische Software und in Automobilen) zeigt sich aber ein Markt, der nicht zu unterschätzen ist.

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1. Grundbegriffe Gewährleistung • Was ist Gewährleistung • Sachmangel • Abgrenzung • Rechtsmangel

2. Rechtsfolgen • Konsequenzen • Verschulden des Verkäufers • Schadensersatz • Ausschluss Gewährleistung • Sonderregelung Handelsrecht • Rückgriff des Unternehmers

3. Verjährung

4. Garantievertrag • Garantieversprechen • Garantie

5. Dienstvertrag

6. Werkvertrag

7. Pflichtenheft • Rechtsprobleme

8. Produkthaftung

9. Ende

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