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Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht
MasterprüfungWebwissenschaften „Web und Recht“
Mag.a Karin Ortner
Ass.Prof.in Dr.in Barbara TrostA.Univ.-Prof.in DIin Dr.in Birgit Pröll
26. Juni 2013
Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht
Portfolio Webwissenschaften
# Befragung „Social Media und Berufswelt“ https://puravida288.wordpress.com/2013/06/12/social-media-arbeitswelt-die-ergebnisse-der-onlinebefragung/
# Masterthesis “Private Social Media Aktivitäten und das Arbeitsrecht
# Blogprojekt https://puravida288.wordpress.com/# Befragung „Reaktionen auf Aktivitäten von Frauen in Social Media“# FemCamp Österreich in Wien# Appreciate Culture – Projekt laut Curriculum# Blogprojekt „Arbeiten und Studieren“ der Arbeiterkammer OÖ http
://arbeitenundstudieren.at/
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Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht
Private Social Media Aktivitäten und das Arbeitsverhältnis
Masterthesis
Mag.a Karin Ortner
Masterstudium WebwissenschaftenBetreuerin: Ass.Prof.in Dr.in Barbara Trost
Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht
Kaum Literatur und Judikatur in
Österreich.Rückgriff auf
möglicherweise vergleichbare
Entscheidungen.(Blick nach
Deutschland und in die Schweiz).
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Relevanz 4.183.800 Erwerbstätige im Durchschnitt 2012 laut
Statistik Austria (Erwerbstätigenquote von 72,5 %)
2.916.580 Facebook-Userinnen in Österreich im April 2013
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Gliederung
Veränderung der Arbeitswelt | Entwicklung Web | Social Media die Angebote | Nutzungsverhalten
Social Media und Arbeitsrecht Fallbeispiele Social Media Guidelines
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Veränderung der Arbeitswelt (Digitalisierung)
• Destandardisierung • Prekarisierung • Subjektivierung• Intensivierung • Flexibilisierung • Entgrenzung
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Social Media – Nutzungsverhalten
# Für viele Unternehmen ist das Internet lediglich ein weiterer Informations- und Austauschkanal
Aber
# Für ein Drittel der Studierenden ist die Nutzung von Social Media, Flexibilität und die Nutzung privater Geräte am Arbeitsplatz wichtiger als das Gehalt.
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Social Media und Arbeitsrecht Bewerberinnenscreening
Was in einem Bewerbungsgespräch nicht gefragt werden darf, darf auch nicht mittels Screening erhoben werden.
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Nutzung von Social Media während der Arbeitszeit
• keine Nutzungsregelung– Private Nutzung ist gestattet, solange die Arbeitsleistung nicht
darunter leidet
• Untersagte Nutzung– Ein lückenlos einzuhaltendes Verbot kann angeordnet werden
• erlaubte Nutzung– Exzessive Nutzung trotzdem untersagt
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Eingriffe in die private Social Media Aktivität generell
• Die generell untersagte Nutzung– Wohl nicht zulässig
• Die angeordnete Nutzung im Interesse der Arbeitgeberin(Weisung, Social Media Guidelines)– Ist nicht zulässig
• Die freiwillige Nutzung im Interesse der Arbeitgeberin– Arbeitsrechtlich nicht relevant
• Empfehlung der Arbeitgeberin zum Tätigwerden in ihrem Interesse
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Kontrollrecht der Arbeitgeberin
# Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Art. 8 EMRK darf nur ausnahmsweise durchbrochen werden.
Kontrollmaßnahmen bzgl. Freizeit idR unzulässig
# Überwachung nur zulässig, wenn für vertragswidriges Verhalten der Arbeitnehmerin ausreichende Anhaltspunkte vorliegen und Verhalten den Interessen der Arbeitgeberin zuwiderläuft
• Zustimmung Betriebsrat nötig, wenn Menschwürde berührt• Sittenwidrig, wenn Menschenwürde verletzt
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Abgrenzung Menschenwürde berührt vs. verletzt
Je intensiver in die Privatsphäre der Arbeitnehmerinnen eingegriffen wird, je andauernder und nachhaltiger die Kontrolle ausfällt, je technischer und unentziehbarer, je willkürlicher und abweichender vom Gleichbehandlungsgebot die Kontrolle durchgeführt wird, desto eher wird durch die Kontrolleinrichtung die Menschenwürde nicht nur berührt, sondern verletzt
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Verwenden von Daten aus Facebook & Co
zulässig wenn:# Annahme rechtswidriges Verhalten # konkrete und begründete Verdachtsmomente
# Überwachung unbedingt notwendig, zielführend und verhältnismäßig
# Verwertungsverbot rechtswidrig erhaltener Informationen?
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Treuepflicht vs. Recht auf freie Meinungsäußerung (Kritik üben)
Grundsätzlich gilt: Wenn eine Aussage der Wahrheit entspricht, und die Arbeitnehmerin nicht vorrangig die Absicht hatte, die Arbeitgeberin zu schädigen, kann sie von einem intakten Schutz des Rechts auf freie Meinungsäußerung ausgehen
Angemessene und schonende Art und Weise der Kritikformulierung ist wesentlich
Aber: Selbst eine emotional vorgebrachte Kritik mit leicht abfälligen Bemerkungen ist laut OGH (Oberster Gerichtshof) zulässig, wenn diese aus den konkreten Umständen nachvollziehbar ist
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Sanktionen#Verwarnung– Einfache Verwarnung– Disziplinarmaßnahme
#Entlassung– Schwerwiegende Verfehlung– Notwendigkeit einer sofortigen Auflösung– Nicht-Abwarten-Wollen des Kündigungstermins
#Kündigung
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Cybermobbing und sexuelle Belästigung
Arbeitgeberin ist verpflichtet, Abhilfe zu schaffen, falls Verhalten von Dritten im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnis gesetzt wurde.
Verhältnismäßigkeit beachten
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Haftungsfragen
#Dienstnehmerinnenhaftung bei technischen Schäden– Wer schuldhaft Verträge verletzt hat für den Schaden
einzustehen– Aber: Haftungsprivileg. Ist es anwendbar? – OGH: übliches , sozialadäquates Verhaltes erfasst– Ausdrückliches Nutzungsverbot: kein Haftungsprivileg
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Nach Beendigung des Dienstverhältnisses
# Wem gehören die Daten– Unternehmen– Ehemaligen Mitarbeiterin
# Kritische Einträge in Social Media nach Beendigung des Dienstverhältnisses– Deutschland: Rücksichtsnahmepflichten werden weniger– „Mafiös anmutendes Netzwerk“, „Die Ratten verlassen das sinkende
Schiff“ sowie „Abzocke“ und „Nutzlos-Branche“ von Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt.
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Social Media Guidelines• einseitig durch Weisung oder durch Vereinbarung • Betriebsrat muss nicht zustimmen, Weisungskompetenz der
Arbeitgeberin. • Allgemeine Regeln für die Weisung sind zu beachten, etwa
Grenzen des Arbeitsvertrages, Fürsorgepflicht und Persönlichkeitsrechte.
• Der Betriebsrat kann Betriebsvereinbarung über die Social Media Guidelines bei der Schlichtungsstelle gemäß § 97 ArbVG erzwingen
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Social Media Guidelines – Verstoß durch Arbeitnehmerin
Verstöße der Arbeitnehmerin stellen eine Pflichtverletzung mit den damit verbundenen Folgen (von von Verwarnung bis Entlassung) dar.
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Social Media Guidelines – Regeln für Verhalten in Freizeit
#Zusammenhang mit Dienstverhältnis– ehrrührige Äußerungen über Dienstgeberin oder
Kundinnen – Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen.
#nur in Ausnahmefällen #Einzelfallprüfung und sehr strenge Auslegung
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Social Media GuidelinesAnonymisierte Analyse von 47 Social Media Guidelines von in Österreich ansässigen Unternehmen und Organisationen
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Social Media Guidelines - Generelles
#DIE Social-Media-Nutzung gibt es nicht
#Überschießende Regelungen
#Privat ist nicht mehr Privat
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Empfehlungen vs. Verbindliche Anordnungen
Zulässig: „Wenn Sie in Ihren Profilen angeben, dass Sie Mitarbeiter/-in von xxx sind, verschwimmen die Grenzen zwischen Beruf und Privatleben. Die folgenden Richtlinien sollen Ihnen helfen, mit diesem Spagat verantwortungsvoll umzugehen. Sie sind BINDEND für Ihre Äußerungen in sozialen Medien, wenn es um Ihre Arbeit oder um unsere Organisation geht.“
Rechtlich möglichweise bedenklich:
„Für alle Mitarbeiter/-innen, auch für jene, die nur privat auf Social-Media-Plattformen
kommunizieren, aber auch dabei auf von ihnen betreute Kunden bzw. andere
berufliche oder politische Kontakte treffen können, wurden die nachfolgenden
Guidelines als Hilfestellung und zur Vermeidung von Problemen entwickelt. Bitte lesen
Sie diese Richtlinien sorgfältig durch, sie werden zum Inhalt Ihres Arbeitsvertrages.“
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Private Social Media Aktivitäten in der Dienstzeit
Zulässig: „Jeder Kollegin und jedem Kollegen ist es gestattet, während der Arbeitszeit Social-Media-Dienste in Anspruch zu nehmen, um sich zu informieren und sich an der Diskussion zu beteiligen. Achten Sie jedoch darauf, dass die Nutzung Sie nicht von Ihrer Arbeit und der eigentlichen Aufgabe ablenkt. Private Chats mit Freunden oder der Familie erledigen Sie bitte außerhalb der Arbeitszeit!
Möglicherweise problematisch: „Die private Nutzung von Social Media ist im Interesse des Unternehmens während der Arbeitszeit gestattet. Der zeitliche Umfang der privaten Nutzung von Social Media während der Arbeitszeit ist beschränkt auf 15 Minuten.“
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Nennung der Arbeitgeberin
Zulässig: „Sofern Sie nicht dienstlich beauftragt sind, für unsere Organisation in sozialen Medien aktiv zu werden, entscheiden Sie selbst, ob Sie in Ihren Profilen angeben, dass sie bei uns arbeiten.“
Möglicherweise problematisch:„Unternehmensangehörige geben sich als solche zu erkennen (WKO Muster-Guidelines).“
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Private Auftritte / Kennzeichnung
Zulässig: „Die private Nutzung eines dienstlichen Social Media Accounts ist generell unzulässig.“
Möglicherweise problematisch: „xxx anerkennt selbstverständlich, das Recht der Mitarbeiter/-innen privat soziale Medien nach eigenem Ermessen und eigener Verantwortung zu nutzen. Dabei sollen sie – zum Schutz des Ansehens von xxx – persönliche Meinungsäußerungen als solche kennzeichnen (z. B. im Profil oder im Impressum).“
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Kritik an Arbeitgeberin
Zulässig: „Für Kritik ist Platz, solange sie nicht persönlich oder verletzend wird.“
Möglicherweise problematisch: „Keine öffentliche Kritik am Arbeitgeber: Klarerweise sind soziale Netzwerke nicht der geeignete Ort, um Kritik an Kolleg/-innen, am Arbeitgeber oder an dessen Aktivitäten zu äußern.“
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Klarnamenpflicht
Zulässig: „Kommentieren Sie wenn möglich nicht anonym, vermeiden Sie Pseudonyme und falsche Namen.“
Möglicherweise problematisch: „Fake-Accounts, sowohl für das Unternehmen als auch für Mitarbeiter sind nicht gestattet.“
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Aktiv im Interesse der Arbeitgeberin
Zulässig: „Die Nutzung persönlicher SM Accounts für dienstliche Zwecke ist zulässig und ausdrücklich erwünscht, erfordert aber ein verantwortungsvolles Umgehen
Irreführende Bestimmung: „Die private Nutzung von Social Media ist im Interesse des Unternehmens während der Arbeitszeit gestattet.“
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Bedarf an weiteren Informationen über Social Media(Quelle: Onlinebefragung OÖ Betriebsräte 2013)
https://puravida288.wordpress.com/
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Arbeitnehmerinnen müssen frei und ohne Druck entscheiden können, ob und unter welchen Bedingungen sie ihre privaten Social Media Aktivitäten den Interessen der Arbeitgeberin öffnen wollen. Entscheiden sie sich dagegen, darf ihnen daraus kein, wie auch immer gearteter, Nachteil entstehen.
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Portfolio Webwissenschaften# Blogprojekt https://puravida288.wordpress.com/. 1.700 Aufrufe# Masterthesis “Private Social Media Aktivitäten und das
Arbeitsrecht# Befragung „Reaktionen auf Beiträge von Frauen in Social Media“# 1. FemCamp Österreichs in Wien# Appreciate Culture, Projekt# Befragung „Social Media und Berufswelt“# Blogprojekt „Arbeiten und Studieren“ http
://arbeitenundstudieren.at/
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Herzlichen Dank...
... für Ihre Aufmerksamkeit.
puravida288.wordpress.com
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