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ABWL – Gründung und Rechtsform des Unternehmens. Mátyás Gritsch CU Budapest, Wildom. Konstitutive Entscheidungen. Standort Rechtsform (gesetzlich vorgeschriebene Form) Eingliederung in Unternehmensverbindungen Kooperation und Konzentration (Organisationsform). Unternehmensgründung. - PowerPoint PPT Presentation
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Konstitutive Entscheidungen
Standort Rechtsform (gesetzlich vorgeschriebene Form) Eingliederung in Unternehmensverbindungen
Kooperation und Konzentration (Organisationsform)
Unternehmensgründung Tätigkeitsbereich
Innovation, oder Niche Partner
Geld und/oder Kompetenz Haftung, Rechte Geschäftsführung / Vertretung Gewerbefreiheit, Freiheit der Berufswahl
Gewerberegister + zusätzliche Genehmigungen Kammermitgliedschaft Finanzamt (Gewerbesteuer usw.) Arbeitsamt Statistisches Amt
Die Kaufmannseigenschaft Das HGB (Handelsgesetzbuch) ist das Sonderprivatrecht der
Kaufleute. ergänzt bzw. ändert das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) durch
zahlreiche „Sondervorschriften“ Begriff: Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt, § 1
Abs.1 HGB. Unter Gewerbe versteht man im Handelsrecht jede
selbständige auf Gewinnerzielung gerichtete auf betriebswirtschaftlichen Grundsätzen folgende nach außen erkennbare berufliche Tätigkeit die planmäßig für eine gewisse Zeitdauer ausgeübt wird.
Die „freien Berufe“ (Rechtsanwalt, Steuerberater, Arzt) fallen nicht unter den Gewerbebegriff, auch nicht wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeiten (höchstpersönliche Leistungen).
Notwendigkeit von Buchführung, Bilanzierung und dem Führen einer Firma
Kaufleute
Istkaufmann (Vollkaufmann): Jedermann, der ein handelsgewerbe betreibt, eingetragen im Handelsregister
Formkaufmann: Kapitalgesellschaften besitzen Kaufmannseigenschaft, Personengesellschaften nur wenn sie es von dem Betrieb her benötigen.
Nichtkaufmann: eine vollkaufmännische Betriebsführung ist nicht notwendig (Kleingewerbe: z.B. Kiosk)
Kannkaufmann: Entscheidung für eine Eintragung in das Handelsregister (auch kleine Personengesellschaften)
Die Firma
Der Geschäftsname des Kaufmanns ist die sog. „Firma“, unter dem er seine Geschäfte betreibt, die Unterschrift abgibt und klagen und verklagt werden kann, § 17 HGB.
Der Kaufmann hat somit seinen bürgerlichen Namen und seinen geschäftlichen Namen.
Die Firma, hat dazu den Kaufmann zu charakterisieren und von anderen Rechtsobjekten zu unterscheiden.
Die Firma ist quasi die Visitenkarte des Unternehmens und begründet Vertrauen, schafft Kontinuität und einen Unternehmenswert.
Der umgangssprachliche Gebrauch des Wortes „Firma“ ist in der Regel falsch (Firmenwagen, Firmenjubiläum etc.).
Wird von einer einzelnen natürlichen Person selbstständig betrieben
Unbeschränkte Haftung mit dem gesamten Privatvermögen und Alleinverantwortlichkeit des Einzelunternehmers
Leitungsbefugnis (u.U durch Mitspracherechte von Kreditgebern eingeschränkt)
Stark an Persönlichkeit, Fähigkeiten und Ruf des Unternehmers gebunden
Keine besondere gesetzliche vorgegebene Eigenkapitalausstattung erforderlich
Eigenkapitalaufbringung des Unternehmens sind Grenzen gesetzt
Einzelunternehmung
Zumindest eine Person haftet unbeschränkt, dh mit ihrem gesamten (Privat)Vermögen
Führung: nur vollhaftende Gesellschafter Rechtsform schafft keine eigene Rechtspersönlichkeit Gewinn unterliegt nur den Steuern der einzelnen
Gesellschafter, dh. Einkommen der natürlichen Person unterliegt der Einkommensteuer (Est))
Mit Ausnahme der typischen Stillen Gesellschaft handelt es sich um Mitunternehmerschaften dh. Gewinn bzw. Verlust wird ebenso wie das (quotenmäßig auf den Gesellschafter entfallende ) Betriebsvermögen unmittelbar dem Gesellschafter zugerechnet
Gesellschaftsvertrag „formlos”
Merkmale von Personengesellschaften
Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist
Mindestens zwei Gesellschafter Gesellschafter haften für die Schulden unmittelbar, persönlich,
unbeschränkt und solidarisch Gesellschafter sind grundsätzlich einzeln und gemeinsam zur
Geschäftsführung und Vertretung im Rechtsverkehr berechtigt Die meisten Regelungen sind nur dispositives Recht und können
über den Gesellschaftsvertrag abgeändert werden Eigenkapitalausstattung kann im Gesellschaftsvertrag beliebig
festgelegt werden ebenso Gewinn- und Verlustbeteiligung Wird nichts beschlossen treten dispositive gesetzl. Regelungen in
Kraft wie z.B. Gewinnanteil von 4% des Kapitalanteils, der Rest pro Kopf
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Rechtsform der OHG setzt Vertrauen, Verantwortungsbewußtsein und Arbeitseinsatz der Gesellschafter für die Gesellschaft stark voraus
Wettbewerbsverbot der Gesellschafter (nur nach Einwilligung der anderen)
Vorteil: gute Kreditwürdigkeit wegen der unbeschränkten Haftung
Nachteil: vor allem bei längerem Bestand des Unternehmens und Fortführung durch die Erben überwiegen persönlichen Probleme
OHG wird deshalb nicht mehr sehr häufig gewählt
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Zusammenschluß mehrerer Personen, im Unterschied zur OHG jedoch mit 2 Typen von Gesellschaftern
Komplementär: haften unbeschränkt analog zum Gesellschafter der OHG
Kommanditist: haften nur beschränkt, nämlich nur bis zur Höhe ihrer Einlage und etwaigen vertraglich festgelegten Nachschußpflichten
Falls im Gesellschaftsvertrag nicht anders vereinbart sind nur die Komplementäre zur Geschäftsführung und Vertretung befugt
Kommanditisten haben weniger Kontrollrechte als Komplementäre- erklärt sich aus dem unterschiedlichen Haftungsstatus
Kommanditgesellschaft (KG)
KG bedeutet bereits eine leichte Loslösung von der Person des Gesellschafters
Kommanditisten können vergleichsweise leicht ausgetauscht und aufgenommen werden - leichtere Beschaffungsmöglichkeit von Eigenkapital
Personen können sich mit einer Einlage am Unternehmen beteiligen, die von einer unbeschränkten Haftung abgeschreckt würden
alle Gesellschafter sind grundsätzlich weiterhin als Unternehmer anzusehen - sind am Gewinn, Verlust und am Unternehmenswert (stille Reserven, Firmenwert, Liquidationsüberschuß) beteiligt
Kommanditgesellschaft (KG)
Hier beteiligt sich eine Person an einem Handelsgewerbe (d.h. an einer in eine andere Rechtsform gekleideten Unternehmung) mit einer Einlage
sichert sich damit einen bestimmten Anteil am Gewinn (nicht unbedingt auch am Verlust)
Haftung ist auf diese Einlage beschränkt es handelt sich hier um eine reine Innengesellschaft, die
vor einem Außenstehenden nicht offengelegt werden muß ( der Betrag der Einlagen von stillen Gesellschaftern ist jedoch im Anhang von Kapitalgesellschaften anzugeben)
Stille Gesellschaft
Typische (echte) stille Gesellschaft: Gesellschafter ähnlich wie Gläubiger, der nur ein Recht auf Rückzahlung des nominellen Wertes seiner Einlage hat; kein Mitunternehmer in Sinn de Steuerrechts, bezieht Einkünfte aus Kapitalvermögen; keine Leitungsbefugnis
Atypische (unechte) stille Gesellschaft: Gesellschafter ist direkt an den Vermögenswerten des Unternehmens, dh. auch an den stillen Reserven und am Firmenwert beteiligt - durch Vertrag können ihm Leitungsbefugnisse zugesprochen werden - Mitunternehmer - bietet viele Vorteile durch die relativ freien Vertragsgestaltungsmöglichkeiten
Stille Gesellschaft
Sind rechtlich selbständige juristische Personen sind von Person und Eigentümer losgelöst Eigentümerschaft wird durch Anteile am Unternehmen ( aufgrund
der vom den Eigentümern gewidmeten Mittel) festgelegt ebenso Haftung, die auf diese Anteile beschränkt ist Einflußnahme auf die Geschäftsführung erfolgt durch besondere
gesetzlich vorgeschriebene Gremien wesentlich weniger Freiraum für vertragliche Gestaltung von
Kapitalgesellschaften ( Schutzgedanke für Gläubiger und Anteilseigner)
eigene Steuerpflicht durch Trennung von der Person des Gesellschafters
Mindestkapital
Merkmale von Kapitalgesellschaften
Vereinigung mehrerer Personen , die mit einer vereinbarten Einlage am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt sind ( nach der Gründung ist auch eine EinmannGmbH möglich)
Stammkapital muß mindestens 10.000 Euro betragen, wovon bei der Gründung grundsätzlich mindestens die Hälfte bar eingezahlt werden muß (Gesellschafter haften für den nicht einbezahlten Teil des Stammkapitals unbeschränkt)
Anteile sind grundsätzlich übertragbar jedoch nur mit Notariatsakte
Entscheidungsgremien sind die Generalversammlung, der alle Gesellschafter angehören, die Geschäftsführung und bei mehr, als 500 Mitarbeiter: der Aufsichtsrat
Gesellschaft mit beschränkter Haftung(GmbH)
Generalversammlung und Aufsichtsrat haben verschiedene Kontrollrechte, jedoch nur beschränkten Einfluß auf die laufende Geschäftsführung
Vorteil der Gmbh liegt nun insbesondere in den durch Verträge zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern erreichbaren vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten und in der Haftungsbeschränkung
Haftungsbeschränkung bringt für Gesellschafter Schutz des Privatvermögens vor Zugriff von Gläubigern bei Konkurs
Haftungsbeschränkung ist jedoch hinderlich bei der Aufnahme neuer Kredite - wird meist in den Kreditkonditionen für Kreditvergabe berücksichtigt
Gesellschaft mit beschränkter Haftung(GmbH)
Ist vor allem für große Unternehmen geeignet Grundkapital muß mindesten 50.000 Euro betragen Mindestens 5 Aktionäre (Kleine AG: 1) Vorteil von Aktien besteht darin, daß sie grundsätzlich frei
gehandelt werden können und daß die Anonymität der Aktionäre möglich
es kann eine große Eigenkapitalbasis erreicht werden Der Vorstand leitet das Unternehmen, Gremium der Aktionäre ist
die Hauptversammlung, die zwingend einen Aufsichtsrat wählt Größe des Aufsichtsrat ist mit mindestens 3 (max 21.) festgelegt,
die größte zulässige Anzahl an Mitgliedern ist nach der Höhe des Grundkapitals gestaffelt
Aufsichtsrat bestellt und kontrolliert die Geschäftsführung Nachteil: relativ hoher Gründungs- und Verwaltungsaufwand, der
durch strenge gesetzliche Vorschriften, insbesondere auch der Rechnungslegung, bedingt ist.
Aktiengesellschaft (AG)
Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) Komplementär: persönliche Haftung (können auch
Kapitalgesellschaften sein) Kommanditist: haften nur beschränkt, nämlich nur
bis zur Höhe ihrer Einlage und etwaigen vertraglich festgelegten Nachschußpflichten
Grundkapital muß mindesten 50.000 Euro betragen, Aktien der 2 Gruppen getrennt ausgewiesen
Vorstand: nur Komplementäre Aufsichtsrat: Beratung und Kontrolle, keine
Mitwirkung
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