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109.11.2016 · 04107-16/ 3183253 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB

Forum Recht

Aktuelle Rechtsprechung und Praxis zum Netzanschluss von Windenergieanlagen

209.11.2016 · 04107-16/ 3183253 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB

Kurzprofil BBHBecker Büttner Held gibt es seit 1991. Bei uns arbeiten Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater – sowie Ingenieure, Berater und weitere Experten in unserer BBH Consulting AG. Wir betreuen über 3.000 Mandanten und sind die führende Kanzlei für die Energie- und Infrastruktur-wirtschaft.

BBH ist bekannt als „die“ Stadtwerke-Kanzlei. Wir sind aber auch viel mehr. In Deutschland und auch in Europa. Die dezentralen Versorger, die Industrie, Verkehrsunternehmen, Investoren sowie die Politik, z.B. die Europäische Kommission, die Bundesregierung, die Bundesländer und die öffentlichen Körperschaften, schätzen BBH.

4 rund 250 Berufsträger, rund 550 Mitarbeiter

4Büros in Berlin, München, Köln, Hamburg,Stuttgart und Brüssel

309.11.2016 · 04107-16/ 3183253 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB

Jens VollprechtHerr Vollprecht beschäftigt sich im Schwerpunkt mit Erneuerbaren Energien, insbesondere mit den Themen Netzintegration, Direktvermarktung, Ausschreibungen, Sektorenkopplung, Stromspeicherung und Weiterentwicklung des EEG.

8 Geboren 1970 in Brake/Unterweser8 Studium der Forstwissenschaften in Freiburg u. Göttingen8 Studium der Rechtswissenschaften in Göttingen

u. Hamburg8 2002 bis 2004 Referendariat in Niedersachsen (OLG Celle)8 Seit 2005 Rechtsanwalt bei BBH Berlin8 Seit 2013 Partner bei BBH Berlin

Rechtsanwalt · Dipl.-Forstwirt · Partner

10179 Berlin · Magazinstr. 15-16 · Tel +49 (0)30 611 28 40-133 · jens.vollprecht@bbh-online.de

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Agenda

1. Netzverknüpfungspunkt

2. Einspeisemanagement

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Agenda

1. Netzverknüpfungspunkt

2. Einspeisemanagement

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Ermittlung des geschuldeten Verknüpfungspunkts durch den NB

§ 8 Abs. 1 EEG:Bestimmung des gesetzlichen Verknüpfungspunkts

§ 8 Abs. 2 EEG:Wahlrecht des Einspeisewilligen

§ 8 Abs. 3 EEG: „Letztentscheidungsrecht“ des NB

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Gesetzlicher Verknüpfungspunktnach § 8 Abs. 1 Satz 1 EEG 4 Anspruchsgegner des Anlagenbetreibers für Netzanschlussbegehren:

Zunächst Netzbetreiber in geeigneter Spannungsebene mit in Luftlinie kürzester Entfernung zum Anlagestandort

4 Gesetzlicher Netzanschlusspunkt liegt aber nicht am Ort der kürzesten Entfernung zum Anlagenstandort, wenn in diesem oder einem anderen Netz dieses oder eines anderen Netzbetreibers ein gesamtwirtschaftlichgünstigerer Netzverknüpfungspunkt liegt

4 Variantenvergleich in den Schritten Techniker, BWLer, Jurist

4 Betreiber des Netzes mit der kürzesten Entfernung zum Anlagenstandort trifft wohl die Beweislast, dass anderer Verknüpfungspunkt günstiger ist und gesetzlicher NVP deshalb dort

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Kostenpositionen beim Variantenvergleich

Kostenpositionen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. EEG

Beachtlich: Unmittelbare Kosten Unbeachtlich: Mittelbare Kosten

Bsp.:

4 Kabelkosten4 Tiefbauarbeiten für Leitungen4 Um-/Neubau Umspannwerk

Bsp.:

4 Trafoverluste (Gesetzesbegründung)

4 Leitungsverluste (Gesetzesbegründung)

4 EntschädigungszahlungenEinspeisemanagement an den Anlagenbetreiber?

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Beispiel

Windenergieanlage

Netz I

Hausanschluss

Trafostation

Ausgangs-situation

Netz II

Variante 1

Trafostation

Variante 2Variante 3

150.000 Euro

200.000 Euro

100.000 Euro

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Als Einrichtungen für den Netzausbau gelten

- im Eigentum des NB stehende Einrichtungen

- in sein Eigentum übergehende Einrichtungen

- für den Netzbetrieb notwendige technische Einrichtungen

Kostentragung für Netzanschluss und Netzausbau

Gesamtkosten zur Herstellung des

Netzanschlusses

Netzanschlusskosten

§ 16 EEG

Netzausbaukosten

§ 17 EEG

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Wahlrecht des Anlagenbetreibers nach § 8 Abs. 2 EEG4 Anlagenbetreiber kann Netzverknüpfungspunkt wählen, wenn die daraus

resultierenden Mehrkosten des Netzbetreibers nicht unerheblich sind§ Welche Kosten sind miteinander zu vergleichen?

- Nur die dem Netzbetreiber in den einzelnen Varianten entstehenden Kosten (so wohl BGH, Urt. v. 10.10.2012 – VIII ZR 362/11 und Gesetzeswortlaut § 8 Abs. 2 EEG)

- Vergleich der Gesamtkosten der einzelnen Varianten (so u.a. LG Verden, Urt. v. 23.02.2015 – 10 O 57/12 (nicht rechtskräftig) , LG Paderborn, Urt. v. 04.02.2015 – 3 O 439/11, jeweils zu § 5 EEG 2009)

§ Wann sind die Mehrkosten „nicht nur unerheblich“?

- LG Verden: 23,06 % seien noch unerheblich

- LG Paderborn: 40 % seien erheblich; „Erheblichkeitsschwelle“: 25 % (?)

- aber: gute Gründe für deutlich geringere „Erheblichkeitsschwelle“

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Pflicht zum Netzausbau (1) 4 Netzbetreiber ist nach dem EEG zum Ausbau des Netzes verpflichtet,

soweit dies für Abnahme des Stroms aus erneuerbaren Energien erforderlich ist

4 Grenze der Netzausbaupflicht: wirtschaftliche Zumutbarkeit (u.a. „25 %-Grenze“)

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Pflicht zum Netzausbau (2) „Spitzenkappung“ - § 11 Abs. 2 EnWG 4 Netze sollen nicht mehr „bis auf die letzte Kilowattstunde“ ausgebaut

werden müssen: Neuregelung zur „Spitzenkappung“ (Regelung in § 11 Abs. 2 EnWG, § 12 Abs. 3 Satz 2 EEG 2014/2017 verweist darauf):

§ NB können bei Berechnungen für Netzplanung die Annahme zu Grunde legen, dass prognostizierte jährliche Stromerzeugung je angeschlossener Windenergieanlage oder PV-Anlage um bis zu drei Prozent reduziert werden darf

§ Für Umrechnung der drei Prozent Strommenge auf jährliche Leistungsreduzierung sollen Verbände Vorgaben entwickeln

§ Bei Spitzenkappung bestehen besondere Veröffentlichungs- und Dokumentationspflichten (§ 11 Abs. 2 Satz 2 EnWG)

§ Für nicht eingespeiste Strommengen besteht Anspruch des Anlagenbetreibers auf Entschädigung für Einspeisemanagementmaßnahmen (§ 15 EEG 2014/2017)

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Agenda

1. Netzverknüpfungspunkt

2. Einspeisemanagement

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Einspeisemanagement (§ 14 EEG)Voraussetzungen 4 Netzbetreiber ist berechtigt, unmittelbar oder mittelbar an sein Netz

angeschlossene EEG- und KWK-Anlagen die mit einer Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastungim Sinne von § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a EEG ausgestattet sind, ausnahmsweise abzuregeln, soweit andernfalls ein Netzengpass entstünde

4 Weitere Voraussetzungen

§ Vorrang für Strom aus EE, Grubengas und KWK gewahrt (Ausnahme: must-run-Kraftwerke)

§ verfügbare Daten der Ist-Einspeisung abgerufen

4 Pflicht des Netzbetreibers zum Netzausbau bleibt unberührt

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BGH-Urteil zum Einspeisemanagement (1)

4 BGH, Urteil vom 11.05.2016 (VIII ZR 123/15):

§ Kein Anspruch auf Entschädigungszahlung nach § 12 Abs. 1 EEG 2009 (jetzt: § 15 Abs. 1 EEG), wenn der Netzbetreiber eine Anlage wegen notwendiger Reparaturarbeiten vom Netz nimmt.

§ Entschädigung nach § 15 Abs. 1 EEG nur bei Netzengpass:

§ Netzengpass liegt vor, wenn aufgrund hoher Einspeisung aus EE-Anlagen / Grubengas-Anlagen / KWK-Anlagen die Netzkapazität erschöpft ist.

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BGH-Urteil zum Einspeisemanagement (2)

4 OLG Hamm, Urteil vom 16.01.2015 (7 U 42/14):

§ Entschädigungsanspruch setzt keine ferngesteuerte Reduktion der Einspeisung voraus.

§ Auch eine automatische Drosslung der Anlage durch vom Netzbetreiber zur Vermeidung der Gefahr von Netzengpässen verbindlich vorgegeben Einstellungen an den Sicherheitseinrichtungen – wie dem Wechselrichter oder dem Q/U-Schutzschalter – der Anlage, stellt eine Reduzierung der Einspeisung im Sinne des § 12 EEG 2012 dar

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VKU/BDEW-Leitfaden

Rechtlich unverbindlich

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Entschädigungsanspruch bei Maßnahmen des Einspeisemanagements (§ 15 EEG) (1)4 Gesetzlicher Anspruch des Anlagenbetreibers auf Entschädigung

4 Kein Verschulden für Erforderlichkeit der Netzregelung erforderlich

4 Entschädigung für 95 % der entgangenen Einnahmen (zuzüglich der zusätzlichen Aufwendungen und abzüglich der ersparten Aufwendungen),

§ es sei denn, entgangene Einnahmen übersteigen in einem Jahr 1 % der Einnahmen dieses Jahres, ab dann 100 %

§ 100 % Entschädigung auch bei Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2012

4 Bsp. für finanzielle Größenordnungen der Entschädigungszahlungen:§ Niedersachsen 100.000 MWh (ca. 10 Mio. Euro)

§ Schleswig-Holstein 220.000 MWh (ca. 50 Mio. Euro)

(Angaben der TenneT TSO GmbH für 2014 für WindEA allein in ihrer Regelzone)

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Entschädigungsanspruch bei Maßnahmen des Einspeisemanagements (§ 15 EEG) (2)

Ermittlung der Ausfallarbeit

4 Pauschalabrechnungs-verfahren

4 Spitzabrechnungs-verfahren

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Entschädigungsanspruch bei Maßnahmen des Einspeisemanagements (§ 15 EEG) (3)

4 Anspruchsgegner: Anschluss-NB

§ Aber: Ggf. Anspruch des Anschluss-NB gegen NB, in dessen Netz die Ursache für die Regelung lag

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Entschädigungsanspruch bei Maßnahmen des Einspeisemanagements (§ 15 EEG) (4)

4 Unklarheiten, wann zusätzliche Aufwendungen gefordert werden können

§ LG Itzehoe, Urteil vom 14.08.2016 (3 O 132/15): Zusätzliche Aufwendungen sind nur solche Aufwendungen, die (auch) im Interesse eines Anderen getätigt werden (daher keine Erstattung von Bezugsstromkosten).

§ LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 24.07.2014 (13 O 283/13): Zusätzliche Aufwendungen sind Kosten die dem Anlagenbetreiber durch die Einspeisemanagementmaßnahme entstanden sind (daher Erstattung der Kosten für die Berechnung der Ausfallarbeit).

§ BNetzA, Mitteilung vom 14.04.2016 (BK6-13-049): Bilanzkreisausgleich aufgrund ESM ist zusätzliche Aufwendung

2309.11.2016 · 04107-16/ 3183253 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB

Verbot der Eigenversorgung und Einspeisemanagement

4 Nach dem neuen § 27a EEG 2017 dürfen Anlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibung ermittelt wurden nicht zur Eigenversorgung genutzt werden.

4 Ausnahmen:

§ Verbrauch des Stroms durch die Anlage selbst oder in deren Neben-und Hilfsanlagen (bzw. in anderen Anlagen, die über den selben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind)

§ Ausgleich von Netzverlusten

§ Bei negativen Preisen

§ Bei reduzierter Einspeiseleistung wegen Netzüberlastung (§ 14 EEG)

2409.11.2016 · 04107-16/ 3183253 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB

Power-to-Gas oder Power-to-Heat als Beispiele für „alternative“ Stromnutzung?

4 Idee: Bei Maßnahmen des Einspeisemanagements erzeugen die „abgeregelten“ Anlagen weiter Strom, der aber vor der Einspeisung in das Netz für andere Zwecke „umgeleitet“ wird

§ Nach § 27a Nr. 5 EEG 2017 kann Strom bei Einspeisemanagementmaßnahmen selbst verbraucht werden. Dies deutet darauf hin, dass eine Abregelung nach § 9 EEG nicht voraussetzt, dass die Anlage selbst heruntergefahren wird, sondern auch dann vorliegen kann, wenn der Strom aus der Anlage statt in das Netz, z.B. in eine Power-to-Gas-Anlage „umgeleitet“ wird. Auch auf diese Weise kann eine Netzüberlastung verhindert werden.

§ Wirken sich die Konzepte, insbesondere wirtschaftliche Vorteile, auf die Höhe der Entschädigungszahlungen nach § 15 EEG 2014 aus?

2509.11.2016 · 04107-16/ 3183253 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB

Vielen Dankfür Ihre Aufmerksamkeit.

Rechtsanwalt Jens Vollprecht, Dipl. Forstw. (Univ.), BBH BerlinTel +49 (0)30 611 284 0133

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