Christopher Ackerl Daniel Geiger SE „Alternative Sanktionsformen“ WS 2009/10

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Christopher Ackerl Daniel Geiger

SE „Alternative Sanktionsformen“WS 2009/10

alternative Konfliktregelung

alternativ zum Strafverfahren?

Opferkonzentriertheit

Annahme der Verantwortung durch den Schädiger

Schädiger soll direkt für die Schäden verantwortlich gemacht werden

Verantwortungsübernahme für die Wiedergutmachung

alle Schäden müssen konkret benannt und ausgeglichen werden

keine Manipulation, kein Zwang, keine Bedrohung Ehrlichkeit des Täters bei

Verantwortungsübernahme Rechte aller Beteiligten müssen gewahrt werden Erklärtes Ziel = Reintegration in die Gesellschaft Mediator muss unparteilich sein

Weniger als die Hälfte aller Straftaten werden angezeigt

Vorselektion durch Opfer (90-95% aller Straftaten werden durch Anzeige bekannt!)

Problematik: Stellenunterbesetzungen bei der Polizei

Diverse andere Gründe für Unterlassung der A

• Geringfügigkeit des Schadens

• Vermutete Aussichtslosigkeit der Anzeige

• Bagatellisierung der Tat

• Verwandtschaft oder Bekanntschaft mit dem Täter

Angst vor Rache des Täters (zB bei Gewaltdelikten bei Jugendlichen)

Resignation Misstrauen in die Strafjustiz Faulheit Rechtsunkenntnis Andere persönliche Gründe

Wiedergutmachung für Opfer statt Bestrafung für Täter im Mittelpunkt

Vergeltung? (Tora, archaisches Prinzip, Vendetta)

Diskussion: Ist das Prinzip Auge um Auge – Zahn um Zahn in unserem Rechtssystem angebracht? Territorialitätsprinzip?

Bei Vermögensschäden eher Rückerlangung und Schadenersatz, weniger Strafe

Bei Gewaltdelikten eher Strafbedürfnis Eingriff in höchstpersönlichen Bereich

Fernhalten des Täters von Opfer und Gesellschaft

Vertrauen in die Strafjustiz könnte (weiter) sinken

Sanktionen müssen sein

Verwaltungsstrafen sollen durch Entschädigungszahlungen ersetzt werden

Haft soll letztes Mittel sein Geldersparnis (Vollzugskosten,

Verfahrenskosten…) „Abrutschen“ in das kriminelle Millieu kann

verhindert werden Das OPFER im Mittelpunkt 2.Chance für den Täter

In der Haft gewisse erzieherische Beeinflussung

Generalpräventiver Charakter könnte durch zu milde Strafen geschwächt werden

Spezialpräventiver Charakter ebenso Vollzugsbeamte können Risken in der Haft

erkennen

Ausgewogenes System aus Bestrafung und Menschlichkeit

Verantwortungsbewusste Abwägung der Interessen von Opfer, Gesellschaft und Täter

Naives soziales Denken vermeiden Klare Grenzen für die Anwendbarkeit

Materialien, Seminararbeit und Referat downloadbar unter

http://geix82.jimdo.com(Unterpunkt „Universität)

Danke für die Aufmerksamkeit!

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