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Das Widerspruchsverfahren
I. Allgemein
Widerspruch = Rechtsbehelf gegen einen belastenden VA bzw. zur Erringung eines abgelehnten oder
unterlassenen begünstigenden VA
• 2 Arten:
o Anfechtungswiderspruch, § 68 I VwGO (Voraussetzung für Anfechtungsklage)
o Verpflichtungswiderspruch, § 68 II VwGO (Voraussetzung für Verpflichtungsklage)
• Sinn und Zweck: Verwaltung soll nochmals die Möglichkeit gegeben werden, den VA nochmals zu
überprüfen und ihn im Falle der Unzweckmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit aufzuheben
II. Wirkung des Widerspruchs
• Suspensiveffekt = die Regelung des Ausgangs-VA wird nicht vollzogen, solange über den
Widerspruch noch nicht entschieden ist, § 80 I VwGO (aufschiebende Wirkung)
• Devolutiveffekt = bei nicht erfolgter Abhilfe des Begehrens, entscheidet die nächsthöhere Behörde,
§ 73 I Nr. 1 VwGO
III. Ablauf der Widerspruchverfahrens
Einlegung des Widerspruchs Abhilfeverfahren bei der Ausgangsbehörde
Abhilfeentscheidung falls Abhilfe (-), Weiterleitung an
(§ 72 VwGO) Widerspruchsbehörde (§ 73 I 1 VwGO)
Widerspruchsbescheid Prüfung durch die WBehörde
IV. Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde
• Grundsatz: nächsthöhere Behörde ist Zuständig ( § 73 I 2 Nr. 1 VwGO)
• Ausnahmen: § 73 I 2 Nr. 2 /§ 73 I 2 Nr. 3/ § 73 II VwGO
V. Entfall des Widerspruchverfahrens, § 68 I 2 VwGO
• Widerspruchsverfahren entfällt in den folgenden Fällen:
o „Wenn ein Gesetz die bestimmt“, § 68 I 2 VwGO: Art. 15 II BayAGVwGO
o VA wurde von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde erlassen, und Gesetz sieht keine
besondere Nachprüfung vor, § 68 I 2 Nr. 1 BayAGVwGO o Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid enthält erstmalig eine Beschwer, § 68 I 2 Nr. 2
BayAGVwGO
VI. Aufbau des Widerspruchs (Prüfungsschema)
1. Vorprüfung • Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde (§ 73 VwGO) 2. Zulässigkeit a) Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO analog b) Statthaftigkeit des Widerspruchs, § 68 VwGO, § 42 I VwGO analog
• Maßgebend ist anschließende Klageart • § 68 I, II VwGO: nur bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
• Beachte Ausnahmen des § 68 I 2 VwGO c) Widerspruchsbefugnis, § 42 II VwGO analog • Analoge Anwendung um Popularklagen zu vermeiden • Klagebefugnis (+), wenn der Beschwerdeführer geltend machen kann:
(1) in einem seiner subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein, oder (2) wegen Zweckwidrigkeit des VA in seinem Interesse verletzt zu sein (Beachte: Widerspruchsbehörde prüft anders als Gericht auch die Zweckwidrigkeit der Maßnahme, § 68 I 1 VwGO)
d) Form und Frist § 70 VwGO e) Beteiligten- und Handlungsfähigkeit (§§ 79, 11ff. VwVfG) f) Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen
3. Begründetheit des Widerspruchs • Obersatz: Der Widerspruch ist begründet, wenn der angegriffene VA rechtswidrig oder
zweckwidrig (bei VA mit Ermessensspielraum) ist und der Widerspruchsführer dadurch in
seinen Rechten verletzt ist bzw. beeinträchtigt (bei Zweckwidrigkeit) ist, § 68 I i.V.m. § 113 I
1 VwGO
• Bei Anfechtungswiderspruch: (1) Rechtswidrigkeit oder Unzweckmäßigkeit des VA und
(2) Verletzung in eigenen Rechten
• Bei Verpflichtungswiderspruch: (1) Nichterlass des VA ist rechtswidrig oder unzweckmäßig und
(2) Anspruch des Widerspruchsführers auf Erlass des VA
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