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Gefährdungsbeurteilungen

nach dem

Arbeitsschutzgesetz als

Instrument der Entlastung

Aufstehen für die Pflege

13. und 14. Juni 2016, Göttingen

Bernd Fischer

Aufsichtsperson

BGW Dresden

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Inhalt

1. Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?

2. Wozu dient die Gefährdungsbeurteilung?

3. Was bringt Entlastung?

4. Wie entsteht eine Gefährdungsbeurteilung?

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1. Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?

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Ziele des Arbeits- und Gesundheitsschutzes

gesunde Mitarbeitende.

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Rechtsvorschriften

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Vorschriften und Regelwerke

Grund- gesetz

Gesetze, wie Arbeits- schutzgesetz, SGB VII

Verordnungen, wie Biostoff- oder

Gefahrstoffverordnung

Richtlinien und Regeln

wie TRBA 250, RKI-Richtlinien, TRGS 530

UVVen wie DGUV Vorschrift 1

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Aufgaben im Arbeitsschutz

Persönliche

Schutzausrüstung

(PSA) bereitstellen

Arbeitsschutz

organisieren

Team beteiligen

Gefährdungs-

beurteilung erstellen Arbeitsschutz

verantwortlich

gestalten

Beschäftigte

unterweisen

Für sichere

Geräte und Anlagen

sorgen

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Arbeitsmedizinische

Vorsorge

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Die Gefährdungsbeurteilung

Rechtsgrundlage ist das

Arbeitsschutzgesetz von 1996:

§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen

„Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer

Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des

Arbeitsschutzes erforderlich sind.“

Außerdem wird die Gefährdungsbeurteilung in verschiedenen Verordnungen

gefordert wie z.B. Biostoffverordnung, Gefahrstoffverordnung,

Betriebssicherheitsverordnung, Bildschirmarbeitsverordnung,

Lastenhandhabungsverordnung, Arbeitsstättenverordnung usw.

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Grundpflichten des Unternehmers

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Grundpflichten des Unternehmers

1. Maßnahmen zur Verhütung von

Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und

arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren

treffen

2. Gefährdungsbeurteilung

3. Unterweisung aller Beschäftigten

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Eine Gefährdungsbeurteilung ist ..

1. Gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers

2. Dokument über die Erfüllung der Arbeitgeberpflichten

3. Maßnahmenplan für Arbeits- und Gesundheitsschutz

4. Arbeitsgrundlage des Arbeitsschutzausschusses

5. Grundlage betrieblicher Entscheidungen im

Arbeitsschutz

6. in den jeweiligen Arbeitsbereichen bekannt zu machen

und die Ergebnisse sind umzusetzten

7. Unterweisungsgrundlage

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2. Wozu dient die Gefährdungsbeurteilung?

1. Rechtssicherheit

2. Mitarbeitergesundheit

3. Auswahl der richtigen Maßnahmen

4. Steuerung des Arbeitsschutzes

5. Arbeits- und Diskussionsgrundlage

6. Maßnahmen- und Finanzierungsplan

7. Unterweisungsplan

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Wichtigste Orientierung im Arbeitsschutz

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3. Was bringt Entlastung?

1. Rechtssicherheit

2. Mitarbeitergesundheit

3. Risikominimierung, Störungsminimierung

4. Weniger Ausfallzeiten, mehr Personalpräsenz

5. Arbeitsmedizinische Vorsorge

6. Klarheit der Verantwortung

7. Entlastung durch Handlungssicherheit, Orientierung

8. Weniger psychische Belastung

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3. Was bringt Entlastung?

Die Gefährdungsbeurteilung und insbesondere

die daraus resultierenden Maßnahmen müssen

bekannt sein.

Die Unterweisungsthemen müssen unmittelbar

aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleitet

werden.

Der Unternehmer wird seiner Verantwortung

gerecht und legt Maßnahmen fest.

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4. Wie entsteht eine Gefährdungsbeurteilung?

Teamwork !

1. Verantwortung des Unternehmers

2. Beratung durch Fachkraft für

Arbeitssicherheit und Betriebsarzt

3. Zusammenarbeit mit Arbeitsbereich

4. Sicherheitsbeauftragte, andere Fachleute

unterstützen

5. Mitarbeitervertretung/Betriebsrat

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Gefährdungsbeurteilung ist zentrales Thema im

Arbeitsschutzausschuss

§11 ASiG: ab >20 Mitarbeiter, 4 mal jährlich!

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Gefährdungsbeurteilung in sieben Schritten

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Durchführen einer Gefährdungsbeurteilung (2)

Schritt 1 – Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen

z. B.:

Wohnbereich A (Arbeitsbereich)

Transfer immobiler Menschen (Tätigkeit)

Weitere Informationen beschaffen:

Mitarbeiterbefragungen, Verbandbuch, Unfälle ...

Betriebliche Besonderheiten (Konzept etc.)

Allgemeine Informationen (Recht, Forschung ... )

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Durchführen einer Gefährdungsbeurteilung (3)

Schritt 2 – Gefährdungen ermitteln

Liste der Gefährdungsfaktoren

(ist in der GDA Leitlinie enthalten)

Nur vorhandenen Gefährdungen nachgehen!

Schritt 3 – Gefährdungen beurteilen

Riskio für die Beschäftigen abschätzen

Grenzwerte und Normen einhalten

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Mögliche Gefährdungen

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Mögliche Gefährdungen

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Durchführen einer Gefährdungsbeurteilung (4)

Schritt 4 – Maßnahmen festlegen

Rangfolge nach dem Arbeitsschutzgesetz §4:

Gefahren an der Quelle beseitigen

Technische Maßnahmen

Organisatorische Maßnahmen

Personenbezogene Maßnahmen

Verhaltensbezogene Maßnahmen

„Individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu

anderen Maßnahmen!“ (Absatz 5)

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Durchführen einer Gefährdungsbeurteilung (5)

Schritt 5 – Maßnahmen durchführen

Gesagt ist noch nicht getan! Verantwortliche und Zeitrahmen festlegen!

Mittel müssen zur Verfügung stehen!

Schritt 6 – Wirksamkeit überprüfen

Ist die Gefährdung gebannt? Sind neue Gefahren entstanden?

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Durchführen einer Gefährdungsbeurteilung (6)

Schritt 7 – Gefährdungsbeurteilung fortschreiben Die Arbeitswelt ist im Wandel (Umbauten, Konzeptwechsel etc.), deshalb

muss die Gefährdungsbeurteilung ständig angepasst und überprüft werden.

Dokumentation: Die Ergebnisse schriftlich festhalten und allen Beschäftigten

und Beteiligten transparent machen! Bringt Rechtssicherheit, Entlastung und Zufriedenheit!

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Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung

Arbeitsbereich:

Einzeltätigkeit:

Beschäftigte:

Gefährdungen ermitteln Gefährdungen beurteilen Maßnahmen festlegen / Bemerkungen

Maßnahmen durchführen

Wirksamkeit überprüfen

Risiko- klasse

Schutzziele Wer? Bis wann? Wann? Ziel erreicht?

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Leistungen der Prävention

1. Schriften: z.B. Gefährdungsbeurteilung Pflege

2. Seminare: z.B. für MAV/BR

3. Information, Beratung und Überwachung

durch dezentrale Präventionsdienste

4. Beratungsangebote vor Ort: z.B.

Strategietag Rücken, Strategietag Psyche,

Arbeitssituationsanalyse (z.T. kostenpflichtig)

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Leistungen der Rehabilitation

1. Rehabilitation/Entschädigung bei

Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

2. Wiedereingliederung/soziale und berufliche

Teilhabe, Berufshilfe

3. Sekundäre Individualprävention beim

Entstehen einer Haut- oder

Rückenerkrankung

„… mit allen geeigneten Mitteln“ (SGB VII)

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…. alles gar nicht so

schwer!

Die BGW ist Ihr Partner!

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