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Gefahrgut – und Abfalltransportkontrollen im Zuständigkeitsbereich
der Autobahnpolizei Münster
Tanja.Hempfling@polizei.nrw.dePolizeipräsidium MünsterSchwerlastgruppe Münster
Gefahrgutvorschriften ADR konterkariert Recycling-Quoten
Erfahrungen aus der Kontrollpraxis
Personalstärke: 8 BeamteZuständigkeitsbereich: 350 km (7 BAB) Schwerpunkte:
Ladungssicherung Fahrpersonalrecht Fahrzeugtechnik Gefahrgut/ gefährliche
Abfälle Überladung Schwer- und
Großraumtransporte
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Tanja.Hempfling@polizei.nrw.dePolizeipräsidium MünsterSchwerlastgruppe Münster
Gefahrgutvorschriften ADR konterkariert Recycling-Quoten
Erfahrungen aus der Kontrollpraxis
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Statement:Der ordnungsgemäße Transport von Lithiumbatterien als
Abfall ist
- unter Einhaltung der sicherheitsrelevanten Gefahrgutvorschriften –
von den an der Beförderung beteiligten Personen faktisch nicht zu leisten
Eine rechtskonforme Verbringung unter Ausschluss aller -
auch fremdbestimmter - Eventualitäten ist ökonomisch sinnlos
Das Gefahrgutrecht ist nicht für gefährliche Abfälle gemacht
Tanja.Hempfling@polizei.nrw.dePolizeipräsidium MünsterSchwerlastgruppe Münster
Gefahrgutvorschriften ADR konterkariert Recycling-Quoten
Erfahrungen aus der Kontrollpraxis
Gefahrgutvorschriften ADR konterkariert Recycling-QuotenErfahrungen aus der Kontrollpraxis
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UN 3480 UN 3481
UN 3090 UN 3091
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Der Weg einer Lithiumbatterie:Als Produkt zum Verbraucher Kapitel 3.3 ADR
i.d.R. SV 188 etc. …
Als Abfall vom Verbraucher Kapitel 3.3 ADR
zum Entsorger eine Vielzahl von Sondervorschriften
und Verpackungsanweisungen sind zu beachten. Diese sind abhängig
vom Empfänger, Zustand und den Kapazitäten der Batterien
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Beförderung von LithiumbatterienTransportrecht (ADR)
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Beförderung von LithiumbatterienTransportrecht (ADR) Tanja.Hempfling@polizei.nrw.de
Polizeipräsidium MünsterSchwerlastgruppe Münster
Möglichkeiten der Beförderung Verpackung und SondervorschriftenTabelle A
3.3 ADR Sondervorschriften 4.1.4 ADR Verpackungsanweisungen
Sondervorschriften für die Beförderung
7.3.3 lose Schüttung nicht zulässig!
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Tabelle - A - Kapitel 3.2 ADR
Sondervorschriften SV 188Freistellung von den Vorschriften SV 636Transport bis zur Zwischenverarbeitungsstelle SV 376Transport von beschädigten Batterien SV 377Transport von Batterien zur Entsorgung
Verpackungsvorschriften P 908Anweisung gilt für beschädigte Batterien LP 904 Anweisung gilt für beschädigte Batterien P 909Anweisung gilt für Batterien zur Entsorgung LP 903 Anweisung gilt für Batterien in Großverpackungen
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Sondervorschrift 636Transport in Sammelboxen vom
Fachhandel/ Discounter/Baumarkt zur Zwischenverarbeitungsstelle
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• Kontrolle des Inhaltes? Wer?
• Fehlwürfe?• Zustand der
Verpackung
Gefahrgutkontrollverordnung
Gefahrenkategorie I: Untersagung der Weiterfahrt
Nr. 3: Beförderung in einer verbotenen Beförderungsart
Nr. 8: Verstoß gegen die Verpackungsvorschriften
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Geldbußen Beförderer: -Lose Schüttung -
§ 10 GefBefG, § 19 (2) Nr. 3 i.V.m. § 37 (1) Nr. 6 c) GGVSEB 500 € Verpacker: -Verwendung von Verpackungen - (P und
Sondervorschriften) § 10 GefBefG, § 22 (1) Nr. 3 i.V.m. § 37 Nr. 11 b) GGVSEB 800 €
Verlader: -Verpackung beschädigt- § 10 GefBefG, § 21 (1) Nr. 2 (...) i.V.m. § 37 (1) Nr. 10 b) GGVSEB 500 €
Fahrer: (... ) - Beförderung beschädigter Verpackungen - § 28 Nr. 1, § 38 (1) Nr. 20 GGVSEB 250 €
Strafvorschrift § 11 GGBefG i. V. m. § 10 GGBefG Ordnungswidrigkeiten
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Die Lösung ?!?
Sammlung des Inhalts von Elektrokleingerätecontainer
n Missachtung aller
Vorschriften!
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Lose Akkus, Platinen mit Zellen Offene Gehäuse mit Zellen
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Eingebauter nicht entnehmbarer Akku Fehlwürfe !!!
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Verpackung mit Hinweis für Kunden
Inhalt bestand aus Li-io Akkus
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Batteriesammlung im Baumarkt
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Beschädigte Batterie Li-io
Verpackungsanweisung P 908 !
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Batteriesammlung im Baumarkt
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Sammlung Li –io Batterien
Verpackungsvorschriften nicht beachtet !
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Batteriesammlung im Baumarkt
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Schutzmaßnahmen: Beschädigungen sind auszuschließen Kurzschlüsse sind zu verhindern Die Batterien sind vor Wärme zu schützen
(Sonneneinstrahlung etc.) Fachgerechte Lagerung Vorschriftsmäßiger Transport Umgang mit den Batterien nur durch geschultes Personal Geeignete Löschmittel müssen vorhanden sein
siehe hierzu: VdS Richtlinie 3103:2012-06 Lithium-Batterien -GDV Merkblatt zur
Schadenverhütung-
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Beförderung von LithiumbatterienTransportrecht (ADR)
Lösungsvorschläge
Unterwiesenes Personal Geeignete Verpackungen Überprüfung des Zustandes der Batterien / Zellen
mit/ohne Ausrüstungen vor der Beförderung
Das Einsammeln, Entgegennehmen und oder Lagern von Lithium-
Ionen Batterien/Zellen muß zwingend vorbereitend auf den
Gefahrguttransport ausgelegt sein19
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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