Gefahrgut – und Abfalltransportkontrollen im Zuständigkeitsbereich der Autobahnpolizei Münster...

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Gefahrgut – und Abfalltransportkontrollen im Zuständigkeitsbereich

der Autobahnpolizei Münster

Tanja.Hempfling@polizei.nrw.dePolizeipräsidium MünsterSchwerlastgruppe Münster

Gefahrgutvorschriften ADR konterkariert Recycling-Quoten

Erfahrungen aus der Kontrollpraxis

Personalstärke: 8 BeamteZuständigkeitsbereich: 350 km (7 BAB) Schwerpunkte:

Ladungssicherung Fahrpersonalrecht Fahrzeugtechnik Gefahrgut/ gefährliche

Abfälle Überladung Schwer- und

Großraumtransporte

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Gefahrgutvorschriften ADR konterkariert Recycling-Quoten

Erfahrungen aus der Kontrollpraxis

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Statement:Der ordnungsgemäße Transport von Lithiumbatterien als

Abfall ist

- unter Einhaltung der sicherheitsrelevanten Gefahrgutvorschriften –

von den an der Beförderung beteiligten Personen faktisch nicht zu leisten

Eine rechtskonforme Verbringung unter Ausschluss aller -

auch fremdbestimmter - Eventualitäten ist ökonomisch sinnlos

Das Gefahrgutrecht ist nicht für gefährliche Abfälle gemacht

Tanja.Hempfling@polizei.nrw.dePolizeipräsidium MünsterSchwerlastgruppe Münster

Gefahrgutvorschriften ADR konterkariert Recycling-Quoten

Erfahrungen aus der Kontrollpraxis

Gefahrgutvorschriften ADR konterkariert Recycling-QuotenErfahrungen aus der Kontrollpraxis

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UN 3480 UN 3481

UN 3090 UN 3091

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Der Weg einer Lithiumbatterie:Als Produkt zum Verbraucher Kapitel 3.3 ADR

i.d.R. SV 188 etc. …

Als Abfall vom Verbraucher Kapitel 3.3 ADR

zum Entsorger eine Vielzahl von Sondervorschriften

und Verpackungsanweisungen sind zu beachten. Diese sind abhängig

vom Empfänger, Zustand und den Kapazitäten der Batterien

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Beförderung von LithiumbatterienTransportrecht (ADR)

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Möglichkeiten der Beförderung Verpackung und SondervorschriftenTabelle A

3.3 ADR Sondervorschriften 4.1.4 ADR Verpackungsanweisungen

Sondervorschriften für die Beförderung

7.3.3 lose Schüttung nicht zulässig!

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Tabelle - A - Kapitel 3.2 ADR

Sondervorschriften SV 188Freistellung von den Vorschriften SV 636Transport bis zur Zwischenverarbeitungsstelle SV 376Transport von beschädigten Batterien SV 377Transport von Batterien zur Entsorgung

Verpackungsvorschriften P 908Anweisung gilt für beschädigte Batterien LP 904 Anweisung gilt für beschädigte Batterien P 909Anweisung gilt für Batterien zur Entsorgung LP 903 Anweisung gilt für Batterien in Großverpackungen

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Sondervorschrift 636Transport in Sammelboxen vom

Fachhandel/ Discounter/Baumarkt zur Zwischenverarbeitungsstelle

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• Kontrolle des Inhaltes? Wer?

• Fehlwürfe?• Zustand der

Verpackung

Gefahrgutkontrollverordnung

Gefahrenkategorie I: Untersagung der Weiterfahrt

Nr. 3: Beförderung in einer verbotenen Beförderungsart

Nr. 8: Verstoß gegen die Verpackungsvorschriften

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Geldbußen Beförderer: -Lose Schüttung -

§ 10 GefBefG, § 19 (2) Nr. 3 i.V.m. § 37 (1) Nr. 6 c) GGVSEB 500 € Verpacker: -Verwendung von Verpackungen - (P und

Sondervorschriften) § 10 GefBefG, § 22 (1) Nr. 3 i.V.m. § 37 Nr. 11 b) GGVSEB 800 €

Verlader: -Verpackung beschädigt- § 10 GefBefG, § 21 (1) Nr. 2 (...) i.V.m. § 37 (1) Nr. 10 b) GGVSEB 500 €

Fahrer: (... ) - Beförderung beschädigter Verpackungen - § 28 Nr. 1, § 38 (1) Nr. 20 GGVSEB 250 €

Strafvorschrift § 11 GGBefG i. V. m. § 10 GGBefG Ordnungswidrigkeiten

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Die Lösung ?!?

Sammlung des Inhalts von Elektrokleingerätecontainer

n Missachtung aller

Vorschriften!

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Lose Akkus, Platinen mit Zellen Offene Gehäuse mit Zellen

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Eingebauter nicht entnehmbarer Akku Fehlwürfe !!!

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Verpackung mit Hinweis für Kunden

Inhalt bestand aus Li-io Akkus

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Batteriesammlung im Baumarkt

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Beschädigte Batterie Li-io

Verpackungsanweisung P 908 !

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Batteriesammlung im Baumarkt

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Sammlung Li –io Batterien

Verpackungsvorschriften nicht beachtet !

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Batteriesammlung im Baumarkt

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Schutzmaßnahmen: Beschädigungen sind auszuschließen Kurzschlüsse sind zu verhindern Die Batterien sind vor Wärme zu schützen

(Sonneneinstrahlung etc.) Fachgerechte Lagerung Vorschriftsmäßiger Transport Umgang mit den Batterien nur durch geschultes Personal Geeignete Löschmittel müssen vorhanden sein

siehe hierzu: VdS Richtlinie 3103:2012-06 Lithium-Batterien -GDV Merkblatt zur

Schadenverhütung-

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Beförderung von LithiumbatterienTransportrecht (ADR)

Lösungsvorschläge

Unterwiesenes Personal Geeignete Verpackungen Überprüfung des Zustandes der Batterien / Zellen

mit/ohne Ausrüstungen vor der Beförderung

Das Einsammeln, Entgegennehmen und oder Lagern von Lithium-

Ionen Batterien/Zellen muß zwingend vorbereitend auf den

Gefahrguttransport ausgelegt sein19

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

Beförderung von LithiumbatterienTransportrecht (ADR)

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