Innsbruck, 26. Jänner 2012

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Dachverband Selbstorganisierter Kinderbereuung Einführung in das Arbeitsrecht Mag. Dr. Silke Heinz-Ofner. Innsbruck, 26. Jänner 2012. Programm heute Abend. Basiswissen Arbeitsrecht (kurze Einführung) Übermittelte Fragen Geringfügige Beschäftigung Urlaub - PowerPoint PPT Presentation

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Dachverband Selbstorganisierter Kinderbereuung

Einführung in das ArbeitsrechtMag. Dr. Silke Heinz-Ofner

Innsbruck, 26. Jänner 2012

Programm heute Abend

Basiswissen Arbeitsrecht (kurze Einführung)

Übermittelte Fragen

1. Geringfügige Beschäftigung

2. Urlaub

3. Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht

4. Plötzlich Arbeitgeberin…

Falls noch Zeit: weitere ausgewählte Themen

Arbeitsrecht und Rechtsordnung

Arbeitsvertrag

Betriebsvereinbarung

Kollektivvertrag(= BAGS; allenfalls MLT)

Gesetz(zB AngG, UrlG,…)

Betriebsvereinbarung

Schriftliche Vereinbarungen zwischen dem AG und dem Betriebsrat.

Die Vereinbarungen betreffen Angelegenheiten, deren Regelung durch Gesetz oder KV der BV vorbehalten ist.

Beispiel

§ 22 Abs 3 BAGS:

Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen für Teilzeitbeschäftigte zur Vermeidung der Mehrarbeitszuschläge.

Günstigkeitsprinzip

Grundsätzlich geht die höherrangige Norm der niedrigeren vor. Ist jedoch die niedrigere Norm für den AN günstiger, so gilt diese.

Frage 1: Geringfügigkeit

Rein sozialversicherungsrechtlicher Aspekt

ganz normales AV! (2012 € 376,26)

also: Anspruch auf KV-Mindestlohn, Urlaub, Sonderzahlungen etc

Achtung bei der Beschäftigung mehrer

Geringfügigen: zusätzliche AG-Abgaben!

Frage 1: Geringfügigkeit

Nur Unfallversicherung seitens des AG

AN - Beitrag in zwei Fällen:

1) mehrere geringfügige Beschäftigungen

2) Geringfügiges AV neben vollversicherungs-pflichtigem AV

Frage 1: Geringfügigkeit

„Opting in“ für AN möglich:

1. Krankenversicherung

2. Pensionsversicherung

2012 € 53,10 monatlich

Frage 2: Urlaubsrecht

AN sollte während der vorgegebenen Schließtage Urlaub konsumieren.

1. Was, wenn sie Zusatzurlaub zu anderen Zeiten will?

2. Was, wenn ihr Urlaub schon verbraucht ist?

Frage 2: Urlaubsrecht

Urlaub nur im Einvernehmen

Urlaubsvereinbarung bereits im Arbeitsvertrag

Urlaubsvorgriff

Erkrankung während des Urlaubs

Nicht verwechseln:

Frage 3: Arbeitsgerichtliche Streitigkeiten

Interessenvertretungen mit kostenloser

Rechtsberatung und -vertretung:

1. Wirtschaftskammer

2. ÖGB

3. AK

Laienbeteiligung beim Arbeitsgericht

Vergleich statt Urteil

Frage 4: Plötzlich Arbeitgeberin…

Vorstandswechsel…

Früher Arbeitnehmerin, heute Arbeitgeberin

Mögliche weitere Themen

Mehrarbeit und Überstunden, Durchrechnung

Probemonat & Befristung

Auflösung von Arbeitsverhältnissen

Pflegefreistellung

Sonstige Dienstverhinderungen

Betriebsrat

Arten von Arbeitsverhältnissen

Unterscheidung nach der Art der Verwendung:

Angestellte, Arbeiter/-innen, Lehrlinge

Unterscheidung nach der Dauer:

Probearbeitsverhältnis, befristetes und unbefristetes Arbeitsverhältnis

Unterscheidung nach der Arbeitszeit:

38 h (BAGS) – Teilzeit – (Geringfügigkeit)

Unterscheidung nach der Dauer (Beispiel!)

„Probemonat“ Befristung von zB 6 Monaten

Übergang zum unbefristeten Arbeitsverhältnis

Arbeitszeit

Ausmaß & Lage der Arbeitszeit schriftlich zu vereinbaren (auch Änderungen!)Unterscheidung Mehrarbeit & Überstunden

bis zur 40. Stundeab der 40. Stunde

Mehrarbeits- und Überstundenzuschläge

Mehrarbeit: 25 % , außer ZA binnen 3 Monaten

die ersten beiden Stunden sind zuschlagsfrei (§ 5 Abs 2 BAGS)

Überstunden: 50% oder 100% Zuschlag

jeweils Geld oder ZA möglich

Weitere Durchrechnung zur Vermeidung von Zuschlägen: § 22 Abs 4 und 5 iVm § 5 Abs 3 BAGS

Auflösung des Dienstverhältnisses

Einvernehmlich

Kündigung (AG / AN)

Entlassung (AG) oder Austritt (AN)

Zeitablauf

Auflösung während der „Probezeit“

Kündigung gemäß § 20 AngG

AG-Kündigung:

Frist: gestaffelt nach Dienstjahren (zw 6 Wochen und 5 Monaten)

Termin: zum Quartal

Kündigung gemäß § 20 AngG

Achtung:Bei fehlerhafter Kündigung (Frist oder Termin)

Anspruch auf Kündigungsentschädigung

Probleme in der Praxis: Zugang, Postlauf

Kündigung gemäß § 20 AngG

AN-Kündigung:

Einmonatige Kündigungsfrist zum letzten Tag des Kalendermonats

Dienstvertrag und Dienstzettel

Dienstvertrag: nicht unbedingt schriftlich

Dienstzettel (verpflichtend): die wichtigsten Punkte schriftlich (zur Beweissicherung)

zB: Ende des Arbeitsverhältnisses bei Befristung, Arbeitsort, Einstufung, vereinbarte Arbeitszeit

Beispiele von Dienstverhinderungen

Arbeitsunfähigkeit

§ 27 BAGS§ 8 Abs 3 AngG

Pflegefreistellung

Betriebsratsmandat

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