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Manche Rechte vorbehaltenStiftungen und Open Educational Resources

mit besonderem Augenmerk auf Creative Commons

Präsentation am 21. April 2015, BerlinJohn H. Weitzmann, RechtsanwaltEhrenamtliches Legal Project Lead für Creative Commons Deutschland

Inhalt dieser Präsentation

1. Worauf soll Open Licensing eine Antwort sein?

2. Was ist „Creative Commons“?

3. Wie werden CC-Lizenzen konkret angewandt?

4. Welche Vorteile können für Stiftungen erreicht werden?

5. Was ist bei/vor Freigabe zu bedenken?

6. Was ist das Problem mit „NC“?

ExkursOER

1.Worauf soll Open

Licensing eine Antwort sein?

- Basis der meisten IPR-Regelungen weltweit ist die „Revidierte Berner Übereinkunft“ (RBÜ), einer der ältesten völkerrechtlichen Verträge überhaupt

- Dem RBÜ-Ansatz entsprechend werden ab Entstehung eines Werkes ohne weiteren Schritt alle Rechte allein dem Werkschöpfer zugewiesen

Ausgangslage: Sehr umfassender, automatischer Schutz immaterieller Güter

- Es ist keine Registrierung / Kennzeichnung (© 2014 X-Verlag) erforderlich, um gesetzlichen Schutz zu erhalten*

- Dieser Schutz bezieht sich auf alle bekan- nten wie noch unbekannten Nutzungsarten

Ausgangslage II

*gilt in den USA erst seit ihrem RBÜ-Beitritt 1989

- Älteste und meist wichtigste Nutzungsart ist die Vervielfältigung → Ausdruck „Copyright“

- Die definierende Hürde der sog. „Schö- pfungshöhe“ wurde immer weiter abgesenkt

- Zugleich wurden die Schutzfristen immer weiter verlängert, heute i.d.R. 70 Jahre ab Tod des Autors beim Urheberrecht, mind. 25, meist aber 50 oder 70 Jahre ab Erstver- öffentlichung bei Leistungsschutzrechten

Ausgangslage III

Alle Rechte vorbehalten

Der gesetzliche Normalschutz besagt ...

- Ausnahmen vom strengen, umfassenden Schutz, etwa zugunsten der Bildung und anderer Gemeinwohlzwecke, sind meist (so auch in Europa) enumerativ festgelegt und damit per se unflexibel

- Sogar flexible Ausnahmeregelungen wie „Fair Use“ sind oft sehr eng gefasst und bergen eigene Risiken

Ausgangslage IV

- Und dann kam auch noch ...

- Die größte Kopierinfrastruktur aller Zeiten

Ausgangslage V

DAS INTERNET

- Nie zuvor war für so viele Menschen verlust- freie und transformative Nachnutzung zu so geringen Kosten möglich

- Die Gesetzgeber reagierten mit ca. einer Dekade Verzögerung, etwa in Form von ...

- Das System rigider Ausnahmen wurde je- doch nicht angetastet, legale transformative Nachnutzung nicht erleichtert

Ausgangslage VI

• Legalisierung notwendiger Zwischenspeicherung,• ausdrücklicher Benennung der neuen Nutzungsart „öffentliche Zugänglichmachung“ = Online-Nutzung,• Haftungsprivilegien für Host-Provider oder auch der• Einführung eines Verbots zur Umgehung von Schutzmaß- nahmen

- Um dem als übermäßig und Kreativität er- stickend empfundenen gesetzlichen Schutz- niveau eine Alternative gegenüber zu stellen wurden Standardlizenzen entworfen, die ...

Ausgangslage VII

• ohne individuelle Verhandlungen• jedermann• zeitlich und räumlich unbegrenzt• (ggf. unter bestimmten Bedingungen)• die meisten oder alle Nutzungen vorab erlauben.

- „Urmutter“ und Inspiration aller dieser sog. Jedermannlizenzen ist die GNU GPL

- Wenn und soweit der automatische gesetz- liche Vollschutz „Alle Rechte vorbehalten“ zu wenig Spielraum lässt, sollen Open Licenses das Schutzniveau kontrolliert zurückfahren helfen.

- Rechteinhaber sollen mit diesen Standard- werkzeugen in die Lage versetzt werden, „Overprotection“ gezielt ab- und einen freier nachnutzbaren Materialpool zum allseitigen Vorteil aufzubauen.

Ausgangslage VIII

Ausgangslage IX

- Das Zitatrecht reicht nicht sehr weit, deckt beispielsweise nicht die Verfügbarmachung von Forschungsdaten außerhalb/neben Publikationen (z.B. zwecks Validierung)

- Eine flexible „Fair Use“-Regelung gibt es in Europa bislang nicht ...

*Es gibt allerdings derzeit Bestrebungen auf vielen Ebenen, eine solche einzuführen

- ... und auch keine dezidierte „Wissenschaftsschranke“*

Ausgangslage X

- Das Datenbankherstellerrecht (SGDR) überzieht fast sämtliche digitalen Quellen

- Um es zu erhalten reicht bloßer Aufwand aus (keine besondere intellektuelle Leistung wie beim Datenbankwerk ist erforderlich)

- Potenziell muss bei jeder Datenbank mit SGDR gerechnet und Erlaubnis eingeholt werden, wenn wesentliche Teile davon für Forschung genutzt werden sollen

2.Was ist „Creative

Commons“?

Was „Creative Commons“ ist ...

- Begriff „Kreativallmende“

- Name der gemeinnützigen Organisation mit Sitz in Kalifornien

- Name des Lizenzmodells = Set bestehend aus 6 Jedermannlizenzen, (Creative Commons Public Licenses, CCPL = Plural)

Finanzierung durch: • Stiftungen wie die Gates Foundation, die Hewlett Foundation und das Omidyar Network sowie durch• jährliche Fundraiser im 4. Quartal

- Internationales Netzwerk von über 70 Länderprojekten („Affiliate Teams“)- ehrenamtlich organisiert, teilweise durch eigene Spenden finanziert- bestehend aus Juristen, Aktivisten und Kreativen- Aufgaben: Lizenzportierung, Ansprechpart- ner sein vor Ort, Hilfe bei Versionierung und mehr ...

Was „Creative Commons“ noch ist

Was „Creative Commons“ NICHT ist

- Ein „alternatives Urheberrecht“ oder eine „Alternative zum Urheberrecht“

- Eine Erklärung, dass der Urheber seine Rechte aufgibt oder ...

- Eine Erklärung, wonach mit einem Werk völlig frei verfahren werden kann

Anm.: Für derartige Erklärungen hat Creative Commons jedoch auch eine Standardvorlage entwickelt, genannt CC0, dazu später mehr ...

und schon gar nicht …

vielmehr gilt …

- CC-Lizenzen funktionieren – natürlich – nur auf der Grundlage des Urheberrechts als Rechtsrahmen und …

- Standardschutz des Urheberrechts („Alle Rechte vorbehalten“) ist Rückfallposition und einzige harte Drohkulisse

- … sofern der Lizenzgeber individuell auch entsprechende Rechte innehat, die lizen- ziert werden können.

Solange die jeweilige CCPL befolgt wird:„Manche Rechte vorbehalten“

- Je nach Lizenzvariante unterschiedlich umfassender Vorbehalt:

• Alle Varianten enthalten: Namensnennungspflicht (BY)

• NC-Varianten: Keine kommerzielle Nutzung erlaubt• ND-Varianten: Veröffentlichung von Bearbeitungen nicht erlaubt• SA-Varianten: Veröffentlichung von Bearbeitungen nur unter äquivalenter Lizenz erlaubt

- Aus diesen 4 Lizenzelementen ergeben sich 6 mögliche Kombinationen (ND und SA sind logisch nicht kombinierbar) = 6 Varianten der CCPL

Namensnennung

Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen

Namensnennung – nur nicht-kommerzielle Nutzung

Namensnennung – keine Bearbeitungen

Namensnennung – nur nicht-kommerzielle Nutzung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen

Namensnennung – nur nicht-kommerzielle Nutzung – keine Bearbeitungen

Einzig CC BY und CC BY-SA sind als „freie Lizenzen“ gemäß Definition der FSF anerkannt

Solange die jeweilige CCPL befolgt wird:„Manche Rechte vorbehalten“

- Je nach Lizenztyp unterschiedlich umfas- sender Vorbehalt:

• Alle Varianten enthalten: Namensnennungspflicht (BY)

• NC-Varianten: Keine kommerzielle Nutzung erlaubt• ND-Varianten: Veröffentlichung von Bearbeitungen nicht erlaubt• SA-Varianten: Veröffentlichung von Bearbeitungen nur unter äquivalenter Lizenz erlaubt

Wird dagegen verstoßen, entfällt die Lizenz

automatisch und es gilt wieder „Alle Rechte

vorbehalten“ !!!

Alle Rechte vorbehalten

Manche Rechte vorbehalten

Lizenzelement Namensnennung (BY)

Wie hat die Namensnennung zu erfolgen?

- Folgendes muss bei Nachnutzung genannt werden:

- … und zwar in einer dem Medium angemes- senen Art und Weise, z.B. bei einem Film im Abspann, bei einer CD-Pressung auf der Oberseite der CD, bei einem Foto direkt da- neben oder bei den Bildnachweisen etc. pp.

• Name des Urhebers bzw. Rechteinhabers• Quelle des Werkes einschließlich URL• Lizenz einschließlich ihrer URL• (sofern vorhanden) Titel / Bezeichnung des Werkes• (sofern vorhanden) URL für sonstige rechtliche Info

Lizenzelement Share-Alike (SA)

Was ist unter „Share Alike“ zu verstehen?

- Das ist in der Creative-Commons-Welt die Bezeichnung für das sog. „Copyleft-Prinzip“.

- Dies soll eine „Rückaneignung“ einmal frei- gegebenen Contents (mittels Bearbeitung) verhindern.

- CCPL mit dem Element SA erlauben die Veröffentlichung von Bearbeitungen des Ausgangswerkes, dies jedoch nur unter der Bedingung, dass dies auch unter derselben Lizenz wie beim Ausgangswerk erfolgt.

Lizenzelement NonCommercial (NC)

Was ist „nicht-kommerziell“ genau?

- So ganz genau ist es (bewusst) nicht defi- niert.

- Schwierigkeiten gibt es schon dann, wenn Werbebanner, Ad Words u.ä. im Spiel sind.

- Deutsche Übersetzung der Definition: „(...) Handlungen, die nicht vorrangig auf einen geschäftlichen Vorteil oder eine geldwerte Vergütung gerichtet sind (...)“

- In Zweifelsfällen sollte man davon ausgehen, dass die eigene Handlung kommerziell ist.

Lizenzelement NoDerivatives (ND)

Was bedeutet „keine Bearbeitungen“?

- Bearbeitungen anzufertigen kann gesetzlich gar nicht untersagt werden.

- Das entfällt – und der Bereich der Bearbei- tung wird verlassen – sobald das „Original“ nicht mehr erkennbar ist im neuen Werk (sogenannte „freie Benutzung“).

- ND bedeutet daher (nur), dass angefertigte Bearbeitungen nicht ohne Zustimmung des Urhebers des „Originals“ veröffentlicht werden dürfen.

3.Wie werden

CC-Lizenzen konkret angewandt?

- Creative Commons liefert nur die Lizenz- texte als Vorlage, die verlässlich (für immer) auf den Webservern von CC liegen

- Der Rechteinhaber verknüpft das Werk (oft einfach per verlinktem Lizenz-Button auf der jeweiligen Website) mit der Vorlage

Wie funktioniert das Lizenzieren?

… und fertig!

* Je genauer erkennbar ist, wo- rauf sich die angegebene Lizenz bezieht, desto besser

*

Loremipsum

nutzt in Kenntnis der Lizenzhinweises

Lizenzvertrag

mehrere Seiten

Cobweb-Mechanismus

Was erlauben die CCPL dann also?

- Alle Varianten fordern Namensnennung (BY) des Urhebers und erlauben private …

- Varianten ohne NC erlauben all dies auch für kommerzielle Zwecke

• Vervielfältigung• Weitergabe / Verbreitung• öffentliche Zugänglichmachung• sonstige Nutzung wie Aufführung, Sendung, … (und lassen selbstverständlich alle urheberrechtlichen Schranken unangetastet)

- Varianten ohne ND erlauben zusätzlich die Veröffentlichung von Bearbeitungen

Bekannte Open-Content-Projekte

… aber bislang sind < 10% der Bestände Europas überhaupt digitalisiert

- Sie enthalten zusammen ...• über 30.000.000 Metadatensätze• über 25.000.000 frei lizenzierte Medien-Dateien

Vielversprechend: Das „Rijksstudio“ desRijksmuseum Amsterdam

4.Welche Vorteile kann

das für Stiftungen haben?

Freie Verbreitbarkeit und Veränderbarkeit der Materialien wirkt ermöglichend

- Man kann weg von stark kontrollierten „Ein-bahnstraßen Rechteinhaber > Nutzer

- Durch geringere rechtliche Hürden werden lebendige Inhalte über Institutions- und Ländergrenzen hinweg möglich

* nicht allerdings bei der Erstellung der Materialien, die nur selten ganz „der Community“ überlassen werden kann

- Zumindest mittelfristig können bei Rechte-erwerb und -klärung Kosten gespart werden*

Freie Verbreitbarkeit schafft Sichtbarkeit

- Freigegebene Inhalte werden im Volltext „suchmaschinengängiger“ (bei CC-Lizenzen einschließlich des Rechtestatus).- Dies kann die tatsächlich stattfindende Nachnutzung und damit die Relevanz von Materialien erhöhen*

* Platzgreifen des Verfügbaren oder “Was nicht im Internet verfügbar ist, ist nicht in der Welt“

- ... umso mehr, je weiter sich die Medien- nutzung von Print entfernt

Rechtssicherheit durch erprobte Standard-lizenzen (statt vieler „Eigenbau“-Lizenzen)

- Standardbedingungen sind vielfach bereits bekannt und teils bereits gerichtlich durch- gesetzt / verteidigt worden.

- Hohe Wiedererkennbarkeit dank „laundry symbols“ und vereinfachter Darstellung („human-readable Commons Deed“).

- Rechteinformationen sind automatisch ver- arbeitbar durch maschinenlesbare Fassung in XML; auch Teil von schema.org

Commons Deed

eigentlicherLizenztext

mehrere Seiten

RDFa-Layer

Kalkulierbare Kompatibilität zwischen Pools unterschiedlich lizenzierter Inhalte

- Vermischung von Content, der unter verschiedenen Lizenzen steht, erfordert wenigstens formelle Kompatibilität dieser Lizenzen untereinander

- Nicht miteinander kompatible Lizenzen bilden „Content Silos“, und da CC-Lizenzen bereits weit verbreitet sind, sind die Silos zumindest größer.*

*(auch zwischen CC-Lizenzen gibt es allerdings Inkompatibilitäten ...)

Im Bildungsbereich heißt das konkret:

- Die unter den beiden freien CC-Lizenzvarianten BY und BY-SA lizenzierten Inhalte können ungefragt vertrieben werden, auch kommerziell

- OER-Projekte brauchen sich insgesamt nicht mehr allein auf die gesetzlichen Schranken zugunsten der Bildung zu stützen

- Dank der Erlaubnis, die Materialien auch in bearbeiteter Form erneut zu veröffentlichen (weil keine ND-Einschränkung) → OER

ExkursOER

OER, ein ganz besonderer Stoff

Alle Rechte vorbehalten

Der gesetzliche Normalschutz besagt ...

... jenseits des sog. „Werkgenus-ses“ und bestimmter privater

Handlungen ist dann also nichts erlaubt.

„Der Bildungsbereich hataber doch rechtliche Privilegien,

darf also ohnehin mehr als andere!“

das stimmtteilweise

§ 53 Urheberrechtsgesetz (UrhG) – Vervielfältigungen…

(3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch

1. zur Veranschaulichung des Unterrichts in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für die Unterrichtsteilnehmer erforderlichen Anzahl

oder

2. für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl

herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. Die Vervielfältigung eines Werkes, das für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt ist, ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

?

§ 53 Urheberrechtsgesetz (UrhG) – Vervielfältigungen…

(3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch

1. zur Veranschaulichung des Unterrichts in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für die Unterrichtsteilnehmer erforderlichen Anzahl

oder

2. für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl

herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. Die Vervielfältigung eines Werkes, das für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt ist, ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

§ 53 Urheberrechtsgesetz (UrhG) – Vervielfältigungen…

(5) Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 sowie Absatz 3 Nr. 2 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 sowie Absatz 3 Nr. 1 finden auf solche Datenbankwerke mit der Maßgabe Anwendung, dass der wissenschaftliche Gebrauch sowie der Gebrauch im Unterricht nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.!!!

§ 53 Urheberrechtsgesetz (UrhG) – Vervielfältigungen…

(5) Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 sowie Absatz 3 Nr. 2 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 sowie Absatz 3 Nr. 1 finden auf solche Datenbankwerke mit der Maßgabe Anwendung, dass der wissenschaftliche Gebrauch sowie der Gebrauch im Unterricht nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

§ 47 UrhG – Schulfunksendungen

(1) Schulen sowie Einrichtungen der Lehrerbildung und der Lehrerfortbildung dürfen einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken, die innerhalb einer Schulfunksendung gesendet werden, durch Übertragung der Werke auf Bild- oder Tonträger herstellen. Das gleiche gilt für Heime der Jugendhilfe und die staatlichen Landesbildstellen oder vergleichbare Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft.

(2) Die Bild- oder Tonträger dürfen nur für den Unterricht verwendet werden. Sie sind spätestens am Ende des auf die Übertragung der Schulfunksendung folgenden Schuljahres zu löschen, es sei denn, daß dem Urheber eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

§ 46 UrhG – Sammlungen u.a. für den Schulgebrauch

(1) Nach der Veröffentlichung zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Teilen eines Werkes, von Sprachwerken oder von Werken der Musik von geringem Umfang, von einzelnen Werken der bildenden Künste oder einzelnen Lichtbildwerken als Element einer Sammlung, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigt und die nach ihrer Beschaffenheit nur für den Unterrichtsgebrauch in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung oder in Einrichtungen der Berufsbildung oder für den Kirchengebrauch bestimmt ist. Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. (...)

(2) Absatz 1 gilt für Werke der Musik nur, wenn diese Elemente einer Sammlung sind, die für den Gebrauch im Musikunterricht in Schulen mit Ausnahme der Musikschulen bestimmt ist.

(3) Mit der Vervielfältigung oder der öffentlichen Zugänglichmachung darf erst begonnen werden, wenn die Absicht, von der Berechtigung nach Absatz 1 Gebrauch zu machen, dem Urheber (...) durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt worden ist und seit Absendung des Briefes zwei Wochen verstrichen sind. (…)

„Öffentliche Zugänglichmachung“

=

ins Internet stellen (siehe § 19a UrhG)

„Ist das Internet also tabu?“

§ 52a UrhG – Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung(1) Zulässig ist,

1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder

2. veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung

öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.

(2) Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. (…)

!!!

§ 52a UrhG – Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung(1) Zulässig ist,

1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder

2. veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung

öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.

(2) Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. (…)

Ja, das „richtige“ Internet ist tabu

:-(

geringer Umfang?

kleine Teile eines Werkes?

wenn und soweit

geboten?

Ergänzungsvereinbarungzum Gesamtvertrag

zur Einräumungund Vergütung

von Ansprüchen nach§ 53 Urheberrechtsgesetz

(UrhG)

gez. Kultusminister

gez. Schulbuchverleger

Festlegungen der Ergänzungsvereinbarung(Auszüge, Stand Januar 2013)

Buch-Scans:„Kleiner Teil“ = bis 10%, Obergrenze 20 Seiten, pro Schulklasse pro Schuljahr

Noten-Scans:Nicht für Musikschulen und nur Noten, die ab 2005 erschienen sind.

Speichern:Auf Medien jeder Art; auf Servern nur dann, wenn die jeweilige Lehrkraft einen eigenen passwort-geschützten Bereich hat.

Weitergeben:An Schüler zu Unterrichtszwecken (ausgedruckt oder digital)

Lernplattformen (z.B. Moodle):Nach wie vor dürfen Schulbücher nicht in digitalisierter Form in solche Plattformen eingestellt werden.

Sondervereinbarungen möglich: Einrichtungen können (in der Regel gegen Vergütung) weitere Rechte bei den Verlagen erwerben.

Fazit:

Die gesetzlichen Privilegien für den Bildungsbereich sinda) schwer zu handhaben undb) gelten einzig innerhalb des umschlossenen Bereichs.

Was sindOER genau?

OER nach Definition der UNESCO

„Teaching, learning and research materials in any medium, digital or otherwise, that reside in the public domain or have been released under an open license that permits no-cost access, use, adaptation and redistribution by others with no or limited restrictions. Open licensing is builtwithin the existing framework of intellectual property rights as defined by relevant international conventions and respects the authorship of the work.“

Quelle: 2012 Paris OER Declaration, verabschiedet durch den World Open Educational Resources (OER) Congress in Paris

OER-Definition der Hewlett Foundation

„OER are teaching, learning, and research resources that reside in the public domain or have been released under an intellectual property license that permits their free use and re-purposing by others. Open educational resources include full courses, course materials, modules, textbooks, streaming videos, tests, software, and any other tools, materials, or techniques used to support access to knowledge.“

Quelle: http://www.hewlett.org/programs/education-program/open-educational-resources

Für Bildungszwecke

geeignete Materialien ...

(also nicht nur Lehrbücher, Arbeitsblätter usw., sondern noch vieles vieles mehr)

… bei denen die rechtlichen Vorgaben

● in bestimmter Weise gelockert sind oder (OER i.e.S.)

● ganz fehlen (OER i.w.S.)

Beispiel gefällig?

„OER im engeren Sinne sind also Materialien, die aktiv

freigegeben wurden. Aber wie geschieht das?“

Das Mittel der Wahl:

standardisierte„Public Licenses“

(Jedermannlizenzen)

- Sie sind vor allem als Werkzeug für juristische Laien gedacht, denen der auto- matische gesetzliche Vollschutz „Alle Rechte vorbehalten“ zu weit geht.

- Durch sie werden jeder interessierten Person (unter Bedingungen) umfassende Nutzungsrechte eingeräumt und der gesetz- liche Vollschutz auf ein „Manche Rechte vorbehalten“ heruntergefahren.

Welche Funktion erfüllen Jedermannlizenzen?

Alle Rechte vorbehalten

Lizenz

OER-kompatibler Rechtevorbehalt

„Welche Standardlizenzen kommen in Frage, wenn es um

OER gemäß den gängigen Definitionen gehen soll?“

„Die OER-Lizenz“ gibt es nicht, sondern ...

( )

DPPL

(...)

ODC BY / ODbL

ODbLODC BY

PDDL

volu

ntar

y P

ublic

Dom

ain

„Kann man eigene Rechte auch ohne Vorbehalt freigeben?“

Noch ein rechtliches Werkzeug:

Bewusste Aufgabe von Rechten durch das CC-Werkzeug CC0 („CCzero“)

- Von den „Core Licenses“ zu unterscheiden

- Unwiderrufliche rechtsgeschäftliche Über- antwortung eines eigenen Werkes in die Gemeinfreiheit (hier: „Public Domain“)

(eine ähnliche Lösung gibt es von Open Data Commons, genannt „Public Domain Dedication and License“, kurz PDDL)

CC0-Einsatzbeispiel 1:

CC0-Einsatzbeispiel 2:

Alle Rechte vorbehalten

Manche Rechte vorbehalten

Keine Rechte vorbehalten(voluntary Public Domain)

„Und wenn das Urheberrecht und sonstige Rechte einfach

abgelaufen sind?“

Alle Rechte vorbehalten

oder

Manche Rechte vorbehalten

Zeitablauf

Keine Rechte mehr vorhanden(echte Public Domain)

Fragt sich nur:

Wie finde ich „echte“ Public-Domain-Inhalte, die mangels aktiver Freigabe kein Logo eines CC-Tools

tragen?

Ein Hilfsmittel zur Markierung:

Die „Public Domain Mark“ (PDM)

Auch dafür ein Beispiel:

Nicht verwechseln!

Ist eine Erklärung, die etwas verändert (nämlich einen Zustand ähnlich der Gemeinfreiheit erzeugt)

Ist nur eine Markierung für einen bereits bestehenden Zustand (nämlich den der „echten“ Gemeinfreiheit)

PDM=

„Ist denn ohne diese ganzen Werkzeuge und Freigaben alles irgendwie rechtlich geschützt?“

Nein!

Fakten und sonstige nicht schöpferische Informationen wie etwa Wetterdaten sind gar nicht

„schutzfähig“ – zum Glück

zusammengefasst:

OER können aus

nicht schützbarem,gemeinfrei gewordenem,

unbedingt freigegebenem (CC0) oderbedingt freigegebenem (CCPL) Material

bestehen.

Für alles andere gilt im Zweifel:

Alle Rechte vorbehalten,

also vor jeder Nutzung Rechte klären / erwerben!

OER sind frei(er) nutzbar, indem ...

● sie ohne Lizenzkosten verfügbar sind (was nicht unbedingt kostenlos bedeutet, denn Druck, Zugang u.ä. darf durchaus etwas kosten),● keine rechtlichen Grenzen hinsichtlich Vervielfältigung bestehen,● sie ohne nachzufragen verändert werden dürfen● sie ohne gesonderte Erlaubnis auch außerhalb von Schulmauern verbreitet werden dürfen

„Und wo im Netz kann ich freigegebene OER finden?“

„Erweiterte Suche“, z.B. bei Googlehttps://www.google.de/advanced_search?hl=de&fg=1

… oder auch bei flickr.com (Bilder)http://www.flickr.com/search/advanced/?q=Schule

Spezialisierte Portale, z.B. OER Commonshttp://www.oercommons.org/

Regional-lokale Projekte, z.B. Serlo.orghttp://de.serlo.org/serlo

… oder auch LRE (EU-Projekt)http://lreforschools.eun.org/web/guest

Verweissammlungen, z.B. EduTagshttp://www.edutags.de/

… oder auch Europeana (für Kulturgut allgemein)http://www.europeana.eu/portal/

Die Sammlung für freigegebene Medieninhalte:http://commons.wikimedia.org/wiki/Main_Page

Sammelpunkt für die deutsche OER-Community:http://wiki.zum.de/Hauptseite

und viele mehr ...

„Das von mir erstellte Material soll auch freigegeben werden.

Wie mache ich das?“

ExkursOER

5.Was ist bei/vor einer

Freigabe zu beachten?

(grobe) Checkliste

□ Rechte prüfen / klären

□ Lizenz aussuchen

□ Lizenzhinweis anbringen

□ Material online stellen

□ Rechte prüfen / klären

□ Lizenz aussuchen

□ Lizenzhinweis anbringen

Rechtestatus nach Möglichkeit bereits vor Beginn von

Digitalisierungsmaßnahmen bzw. vor der Erstellung neuer Materialien

ermitteln/festlegen

Sofern das wg. mangelnder Ressourcen nicht möglich ist, sollte spätestens vor dem Online-Stellen

von Material zumindest eine Risikoabschätzung erfolgen

Soweit es um Urheberrecht geht:

Mehrere Beitragendesind „Miturheber“

= alle müssen zustimmen,wenn eine Freigabe als OER(z.B. mittels einer CC-Lizenz)

erfolgen soll

Digitalisierung durch automatisierte Verfahren (Scannen) erzeugt in der

Regel keine eigenen Rechte der digitalisierenden Institution

□ Rechte prüfen / klären

□ Lizenz aussuchen

□ Lizenzhinweis anbringen

□ Material online stellen

Vorbedingungen ermitteln

Wenn eine Stiftung nur einfache Nutzungsrechte hat, können ohne

ausdrückliche Erlaubnis keine Unterlizenzen (= auch keine CC-Lizenzen) vergeben werden, bei

ausschließlichen Nutzungsrechten dagegen im Zweifel schon

Lizenzwahlkriterium I

Hinsichtlich „reinen“ Daten besteht ein deutlicher Wirkungsunterschied

zw. CCPL 3.0 und 4.0(3.0 enthält einen umfassenden

Verzicht auf Datenbankenschutz, 4.0 nicht mehr)

Lizenzwahlkriterium II

Die Einschränkung NC hat Auswirkungen, die nicht immer ganz

im Sinne des Verwenders sind ...

siehe dazu die Broschüre von Wikimedia/CC DE/iRights.info:

https://wikimedia.de/w/images.homepage/a/a2/IRights_CC-NC_Leitfaden_web.pdf

Lizenzwahlkriterium III

Nur solche Beschränkungen vorsehen, die man – notfalls – auch

durchsetzen will, sonst werden rechtstreue Nutzer unnötig

abgeschreckt

□ Rechte prüfen / klären

□ Lizenz aussuchen

□ Lizenzhinweis anbringen

□ Material online stellen

Möglichst eindeutig kennzeichnen, was genau

Gegenstand welcher Art von Freigabe ist

Beispiel für Lizenzhinweise für Blogs:

Soweit nicht anders angegeben, sind die Inhalte dieses Blogs von Lieschen Müller freigegeben unter der CC-Lizenz BY 2.0 Generic, siehe http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/legalcode

oder auch

Der Text dieses Weblogs ist lizenziert unter der Lizenz CC BY-SA 3.0 USA, für Bilder und andere Inhalte gelten die dort jeweils angegebenen Rechtehinweise. Bei der Namensnennung im Rahmen der CC-Lizenz ist anzugeben „Heribert Muster“.

Lizenz:Creative CommonsNamensnennung 3.0 de(http://creativecommons.org/Licenses/by/3.0/de/), anzu­geben sind Autor, Titel undHerausgeberin.

Beispiel für einen Lizenzhinweis im Impressum eines Buches:

Beispiel für einen seitengenauen Lizenzhinweis bei Nachnutzung:

... oder man lässt sich helfen:

Hinweis:

Die Auszeichnung mit etwas wie „© Technologiestiftung 2014“ direkt neben dem CC-Lizenzhinweis ist zwar juristisch korrekt, wirkt auf Nutzer jedoch bisweilen verwirrend, weil © mit „Alle Rechte vorbehalten“ assoziiert wird.

□ Lizenz aussuchen

□ Lizenzhinweis anbringen

□ Material online stellen

Beim Online-Stellen in jedem Falle den Rechtestatus nochmal kurz

reflektieren, sonst droht (versehentliche) Rechtsanmaßung.

Rechteflussvariante 1

Öffentlichkeit

Autor/in

StiftungSonder-vertrag

Rechteflussvariante 2

Öffentlichkeit

Autor/in

StiftungSonder-vertrag

Rechteflussvariante 3

Öffentlichkeit

Autor/in

Stiftung

6.Was ist das Problem

mit „NC“?

Wie wirkt sich das NC-Modul auf die Verbreitung aus?

Die davon erfassten Inhalte können

nicht so weit und nicht so leicht verbreitet werden wie es bei

anderen Lizenzvarianten– ohne NC – der Fall ist.

Inhalte können dann bspw. nicht in die Wikipedia / Wikimedia Commons eingehen und in viele

andere Repositorien ebenfalls nicht.

Gerade in den Bereichen Bildung und Weiterbildung sind viele Institutionen, die nicht (ausschließlich) öffentlich finanziert sind, auf

eigene Einnahmen angewiesen und können dann das Risiko einer „Kontaminierung“ mit NC-

Material nicht riskieren.

Wie ist „nicht-kommerziell“ im NC-Modul genau definiert?

Es ist (bewusst) nicht sehr genau

definiert:

„Handlungen, die nicht vorrangig auf einen geschäftlichen Vorteil oder eine geldwerte

Vergütung gerichtet sind.“

... so die deutsche Portierung der Version 3.0

Vor diesem Hintergrund besteht ein großer Graubereich von Nutzungen, die nicht eindeutig

als kommerziell einzuordnen sind.

Nach strikter Lesart können sogar private Blogs als kommerziell einzuordnen sein, wenn der

genutzte Blog-Hoster Werbebanner einblendet.

Schützt das NC-Modul vor einer Nutzung durch Radikale?

Nein, denn Parteien bspw. sind

typischerweise nicht-wirtschaftliche Vereine, gehören also sogar zu den

(relativ) durch NC Privilegierten.

Einen gewissen Schutz vor ideologisch oder religiös vereinnahmender Nutzung bietet –

unabhängig vom NC-Modul – die in allen CC-Lizenzen enthaltene „no endorsement clause“ .

Zudem kann ein Lizenzgeber spiegelbildlich zur Namensnennungspflicht auch immer verlangen

(z.B. einzelnen Lizenznehmern gegenüber), dass sein Name bei der Nutzung nicht genannt wird.

Ist das NC-Modul die einzige Möglichkeit, „Big Business“

abzuschrecken?

Nein, auch das Modul „Share Alike“ hat einen deutlichen

Abschreckungseffekt gerade auf große Unternehmen (bei weniger

Nebenwirkungen).

Das Share-Alike-Modul führt immer dann, wenn der betreffende Inhalt mit anderen zu einem neuen Werk vermischt wird (wenn also keine bloße Werkkombination vorliegt), dazu, dass diese anderen Inhalte mit dem Share Alike

„angesteckt“ werden.

Das scheuen gerade große Unternehmen bspw. bei ihren Werbekampagnen, wo sonst ggf. die freigegebenen Inhalte übernommen würden.

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