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Neue Entwicklungen im dokumentären Zahlungsverkehr

Friedbert Romünder

Helmut Zimmermann

Produktvertrieb und Beratung Zahlungsverkehr

WGZ BANK Düsseldorf

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Die WGZ BANK im Markt

Mitgliedsbanken Firmenkunden Kapitalmarktpartner

Zentralbankfunktionper Satzung

festgeschriebener FörderauftragGeschäfts- und Handelsbank

Bilanzsumme der WGZ BANK-Gruppe: 95,6 Mrd. Euro(Stand: 31.12.2009)

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Berlin

Nordrhein-Westfalen

Mecklenburg-Vorpommern

Brandenburg

Sachsen-Anhalt

Nieder-sachsen

Schleswig-Holstein

Bremen

Hamburg

Thüringen

Bayern

Saarland

Baden-Württemberg

Hessen

Sachsen

Rheinland-Pfalz

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Unser Geschäftsgebiet zählt zu den wichtigsten Wirtschaftsstandortenin Europa.....

... mit einer starken Bedeutung von großen sowie kleinen und mittel-ständischen Unternehmen....

...die wir gemeinsam mit unseren Mitgliedsbanken erfolgreich begleiten.

Unser Geschäftsgebiet: Rheinland und Westfalen

99,6%

Unternehmen

34,3%

Umsatz

70,1%

Beschäftigte

KMU

Großunter-

nehmen

Schätzung, Stand 2007; Quellen: ifm; Erwerbst.rechnung,

Quelle: ifm Bonn

214 Institute 2.307 Zweigstellen

+ +

UmsatzUnternehmen Beschäftigte

1,4 Bill. €

#1 in D

> 700.000

#1 in D

> 9 Mio.

ca. 23 % in D

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Historische Entwicklung von ...

� Waren

� Transport

� ERA

� INCOTERMS

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Das Produkt

unverändert seit über 100 Jahren

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Vor über 80 Jahren ....

Viermastbark PAMIR, schneller Frachtsegler

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Vor über 80 Jahren ...

� 1933 wurden die ersten UCP / ERA (Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive) von der Internationalen Handelskammer veröffentlicht

� Revisionen erfolgten 1951, 1962, 1974, 1983, 1993 und aktuell in 2006

� 1936 wurde ebenfalls von der ICC die erste Fassung der INCOTERMS veröffentlicht

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Vor über 80 Jahren ...

� bestand hohes Transportrisiko, da� viele Frachtschiffe noch Segler waren

� auch die Dampfer nicht die Seetauglichkeit wie heutige Schiffe hatten

� die Ware, Schütt- oder Stückgut, bei schlechter Stauung durchaus das ganze Schiff gefährden konnte

� sahen die ERA noch vor, dass die Schiffe durchaus von Segeln angetrieben werden konnten

� war eine „An-Deck“-Verladung so gut wie ausgeschlossen

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Vor 50 Jahren ...

Schneller Stückgutfrachter „Cap San Diego“

gebaut 1961 für die Reederei Hamburg Süd

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Vor 50 Jahren ...

� ERA und INCOTERMS werden an die neuen Gegebenheiten im Frachtverkehr angepaßt:� Schnelle Linienschiffe mit festem Fahrplan

� Stückgut = lange Liegezeiten

� Beförderung mit Seglern wurde in den ERA untersagt und nur noch in Ausnahmefällen gestattet

� war die Verladung „unter Deck“ vorgeschrieben, lediglich in Ausnahmefällen (Gefahrgut etc.) war eine An-Deck-Verladung gestattet und musste z.B. im Akkreditiv erlaubt werden

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Vor 30 Jahren ...

Airbus Supertransporter ausgelegt für spezielle Frachten

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Vor 30 Jahren ...

� steigt die Bedeutung der Luftfracht stark an

� werden ERA‘s angepasst, der Luftfrachtbrief wird neben anderen als Transportpapier in die Regeln einbezogen

� werden spezielle INCOTERMS für Luftfrachtsendungen entwickelt� FOB Flughafen

� C&F Flughafen

� CIF Flughafen

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Vor 25 Jahren ...

JORK RELIANCE, klassisches Containerschiff

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Vor 25 Jahren ...

� wurde fast 95 % des gesamten Stückgutaufkommens in Containern verschickt, davon viele von Haus zu Haus

� wurden die ERA‘s daraufhin angepasst und die „CombinedTransport Bills of Lading“ und die „Through Bills of Lading“ in die Regeln einbezogen

� wurde die „Unter-Deck-Verschiffung“ aufgehoben

� wurden die INCOTERMS um neue Klauseln ergänzt, die den neuen Gegebenheiten Rechnung tragen:� FCA (free Carrier)

� CPT (Carriage paid)

� CIP (Carriage and Insurance paid)

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Neu in 2010 ... das erste 13.344 TEU-Schiff

CMA CGN CHRISTOPHE COLOMB, Slow Steamer mit 365 m Länge und 52 m Breite, 110.000 PS Festpropeller

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Heute ...

� wird nahezu alles in Containern transportiert

� gibt es spezielle Container für fast jede Art von Frachtgut

� betragen die Liegezeiten pro Hafen lediglich 18 – 36 Stunden

� fahren die Schiffe nach festem Fahrplan

� bedienen die einzelnen Reedereien max. 3 – 4 Häfen in Europa und fahren dann nonstop z.B. nach Fernost, wo sie ebenfalls nur 3 – 4 Häfen bedienen

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Aktuell ...

� wurden die ERA‘s in 2006 novelliert, um bestehende Unsicherheiten der letzten Revision zu bereinigen und um die ISBP ergänztISBP � International Standard Banking Practice� fassen die Schiedssprüche der ICC-Bankenkommission

zusammen � bilden mit den ERA die Grundlage für die

Dokumentenprüfung im Akkreditivgeschäft

� wurde in die ERA‘s aufgenommen, dass die Banken jedem Versuch des Kunden, exzessive Einzelheiten in die Akkreditive aufzunehmen, entgegentreten sollen

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Die ERA 600 von 2007 ...

� enthalten nur noch 39 Artikel

� konzentrieren die Begriffsdefinitionen komplett in Art. 2 und alle Fristen in Art. 3

� verzichten erstmals auf die Erwähnung von widerruflichen Akkreditiven � damit nicht mehr existent

� fixieren die Prüfungsfrist für Dokumente auf 5 Bankarbeitstage nach Dokumentenvorlage

� vereinheitlichen die Systematik der Artikel zu den verschiedenen Transportdokumenten

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Die ERA 600 von 2007 ...

� werden ergänzt durch die aktualisierte Fassung der ISBP (International Standard Banking Practice forthe Examination of Documents underDocumentary Credits)

� Die ISBP bilden die Brücke zwischen Theorie und Praxis, d.h. zwischen den ERA und dem Akkreditiv.

� Die ISBP sind hervorgegangen aus den Opinions und Decisions der ICC Banking Commission zu den einzelnen Bankenanfragen und Streitfällen, die dort verhandelt wurden.

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Zum 1.01.2011 ...

� treten die INCOTERMS 2010 in Kraft

� Durch Hinzufügen der Jahreszahl ist klarzustellen, auf welche Version der Incoterms man sich bezieht.

� Beispiel: „EXW Bochum Incoterms 2010“

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Die wichtigsten Unterschiede und Neuerungen:

� 11 statt bisher 13 Klauseln

� 7 Klauseln, die für jede Transportart und den multimodalen Transport geeignet sind (insbesondere auch für den Containerdienst geeignet)

� 4 Klauseln, die ausschließlich für den See- und Binnenschiffstransport konzipiert sind

� Wegfall der Klauseln DAF, DES, DEQ und DDU, wobei zwei Klauseln (DAT und DAP) neu geschaffen wurden

� FOB / CFR / CIF: Änderung beim Gefahrenübergang(bisher Schiffsreling, nun nach Verladen der Ware an Bord)

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Klauseln für jede Art oder Kombination von Transport (multimodal anwendbar):

� EXW (ex works)

� FCA (free carrier)

� CPT (carriage paid to)

� CIP (carriage and insurance paid to)

� DAP (delivered at place)

� DAT (delivered at terminal)

� DDP (delivered duty paid)

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� Die neue DAP-Klausel (delivered at place - geliefert benannter Ort) ersetzt die wenig verwendeten Klauseln DAF und DES. Nach der DAP-Klausel hat der Verkäufer seine Verpflichtung erfüllt, wenn der Käufer seine Ware fertig zur Entladung vom Beförderungsmittel am Bestimmungsort erhält.

� Die neue DAT-Klausel (delivered at terminal - geliefert am Terminal) ersetzt die altbekannte DEQ-Klausel. DAT gilt nun für jede Transportart, während DEQ ausschließlich für den See-undBinnenschiffsverkehr verwendet worden war. Nach der DAT-Klausel schließt der Verkäufer einen Beförderungsvertrag bis zum benannten Terminal im vereinbarten Bestimmungshafen oder -ort und stellt dem Käufer die Ware entladen zur Verfügung.

� Es wird formal anerkannt und klargestellt, dass die Incoterms 2010 sowohl für internationale als auch für Inlandkaufverträge anwendbar sind.

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Klauseln für den Transport mit Seeschiff oder Binnenschiff:

� FAS (free alongside ship)

� FOB (free on board)

� CFR (cost and freight)

� CIF (cost, insurance and freight)

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Die Incoterms ...

� ... regeln mehr als nur den Kosten- und Gefahrenübergang. Man sollte schon mit dem Inhalt der einzelnen Klauseln vertraut sein.

� Beispiel: EXW� Der Verkäufer hat keine Verpflichtung, die Ware zu verladen,

selbst wenn er in der Praxis hierzu in der Regel besser in der Lage ist. Vielleicht wäre da die Klausel FCA sinnvoller...

� Der Käufer sollte sich bewusst sein, dass der Verkäufer nicht verpflichtet ist, die Ware zur Ausfuhr freizumachen.

� Der Käufer hat nur eine eingeschränkte Verpflichtung, dem Verkäufer Informationen hinsichtlich der Ausfuhr der Ware zur Verfügung zu stellen – ggf. benötigt der Verkäufer aber diese Informationen z. B. aus steuerrechtlichen Gründen oder aufgrund von Meldepflichten.

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Neue Ansätze in der Kundenberatung

� Welche Lieferbedingung für welchen Kunden?

� früher: Importeur � CIF = das Rundum-sorglos-PaketExporteur � FOB = mach nur das Nötigste

� heute: Importeur � FOB = da hat man alles selbst in der Hand oder

� CFR = da spart man den VersandExporteur � CIF = das Rundum-sorglos-Paket für

den Käufer

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Was bedeutet CIF / CIP für den Importeur?

� Laut INCOTERM CIF / CIP geht die Gefahr des Transports mit Verladung auf das Transportmittel vom Verkäufer auf den Käufer über.

� Der Verkäufer versichert das „übliche“ Transportrisiko bei einer Versicherung seiner Wahl in seinem Heimatland.

� Der Käufer erhält dann eine Versicherungspolice und hat im Schadensfall einen Anspruch gegen die fremde Versicherung, deren Leistungsfähigkeit und –willigkeitnicht ohne weiteres erkennbar ist.

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Welche Risiken birgt die Lieferbedingung CIF oder CIP für den Importeur?

� Versicherer leistet nur unzulänglich oder gar nicht

� Versicherer leistet nur in Landeswährung, nicht in Akkreditiv- oder Vertragswährung

� Hausbank des Importeurs verweigert die Vorfinanzierung des Imports mit dem Hinweis auf ungeklärte Versicherungsrisiken

Lösungsmöglichkeiten:

� FOB resp. CFR vereinbaren und hier versichern

� Bei Diskriminierungen bleibt nur CIF-Schutzversicherung

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Was bedeutet FOB / FCA für den Exporteur?

� Seine Lieferverpflichtung ist erfüllt mit Übergabe an den ersten Frachtführer resp. mit Verladung auf dem Transportmittel

� Der Importeur schließt den Frachtvertrag und benennt dem Exporteur das Transportmittel / den Transporteur

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Welche Risiken birgt die Lieferbedingung FOB / FCA für den Exporteur?

� Auswahl von Transportmittel und Frachtführer liegt beim Importeur

� Entscheidung, ob überhaupt, in welchem Umfang und bei welchem Versicherer versichert wird, liegt beim Importeur

� Ein eventueller Schadensfall im Zusammenspiel mit einer unzureichenden oder nicht vorhandenen Transportversicherung kann die Zahlungsbereitschaft und –fähigkeit des Importeurs gegen Null sinken lassen

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0Was kann noch passieren?

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Neue Entwicklungen im Dokumentengeschäft

� Die digitale Revolution, die vor 10 Jahren ausgerufen wurde (el.ERA 1.0 von 2002), ist komplett ausgeblieben � keine Variante von komplett elektronischen Akkreditiven oder vergleichbaren Produkten inklusive der Präsentation von elektronischen Dokumenten hat sich in der Praxis durchgesetzt

� International aufgestellte Banken lagern die wesentlichen manuellen Tätigkeiten, allen voran die Dokumentenprüfung in Billiglohnländer aus

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Neue Entwicklungen im Dokumentengeschäft

� Im Massengeschäft wird für ausgewählte Kunden mit bester Reputation auf eine detaillierte Dokumenten-prüfung seitens der Akkreditivbank aus Kostengründen verzichtet � Auftraggeber prüft selbst und übernimmt auch die Haftung dafür

� Der CLC (Commercial Letter of Credit) ist völlig vom Markt verschwunden

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Auswirkungen der Finanzkrise

� Verstärkte Nachfrage nach bestätigten Export-Akkreditiven oder Dokumentenankaufszusagenbesteht auch weiterhin.

� Zur Förderung des deutschen Exports hat die Bundesregierung über Euler-Hermes als Mandatar des Bundes neue Absicherungsmöglichkeiten geschaffen, so z.B. die Akkreditivbestätigungsdeckung, die bei einem Selbstbehalt von 5 % die wirtschaftlichen und politischen Risiken, die die Bank durch Abgabe der Bestätigung oder der Ankaufszusage eingeht, in Deckung nimmt.

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Neue Zahlungsmodalitäten

� Chinesische Exporteure verlangten bislang auch für kleinste Beträge die Eröffnung von Akkreditiven� Akkreditive wurden als Liquiditätsreserven genutzt

� Heute bestehen dort keine Liquiditätsprobleme mehr, daher erwarten die Exporteure eine Anzahlung von 10 -30 % und die Restzahlung nach Versand gegen Mail-Kopie der Dokumente

� Nur bei Beträgen jenseits von 1.000.000 Euro werden für die Anzahlungen Anzahlungsgarantien angeboten und für Restzahlungen Akkreditive verlangt

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Garantien im Auslandsgeschäft

� Bislang gab es einen festen Zusammenhang zwischen Garantien und Exportgeschäften:� Bietung � Bietungsgarantie

� Vertrag � Vertragserfüllungsgarantie

� Anzahlung � Anzahlungsgarantie

� Lieferung � Liefergarantie

� Gewährleistung � Gewährleistungsgarantie

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Garantien im Auslandsgeschäft

� Heute werden in der Regel nur noch bei staatlichen Nachfragern Bietungsgarantien gefordert

� Anzahlungen erfolgen zunehmend ohne Garantiestellung

� Alle weiteren Garantien werden in der Vertragserfüllungsgarantie (� Performance Bond) zusammengefasst

� Um Liquiditätsprobleme deutscher Exporteure zu überbrücken, bietet Euler Hermes eine Avalgarantie an, die 80 % der Garantiesumme rückverbürgt

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Garantien im Auslandsgeschäft

� Zunehmend werden Akkreditive durch Zahlungsgarantien ersetzt

� als einzelne Garantie pro Geschäft

� als Pauschalgarantie für einen Zeitraum

� Vorteile

� keine „Dokumentenstrenge“ � einfache Abwicklung

� niedrigere Kosten � nur Aval- resp. AvisprovisionZahlung erfolgt im Normalfall außerhalb der Garantie zuden niedrigen ZV-Konditionen

� Nachteil

� keine Dokumente � kein Versandnachweis

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Die Einheitlichen Richtlinien für auf Anfordern zahlbare Garantien URDG 758 von 2010

� Die Garantie-Richtlinien URDG 458 von 1992 wurden mangels weltweiter Akzeptanz in den vergangenen beiden Jahren intensiv überarbeitet

� Die neue Fassung ist seit dem 1.07.2010 in Kraft

� Die URDG 758 hat die gleichen Schwächen wie die Vorgängerversion und ist daher nur eingeschränkt zu empfehlen

� Eine weltweite Akzeptanz analog zu den ERA ist derzeit noch nicht gegeben

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Brandaktuell: Transportversicherung und Piraterie

� Fast täglich werden Piratenüberfälle auf Handelsschiffe am Horn von Afrika gemeldet, zunehmend auch weit vor der somalischen Küste

� Auch wenn sich die Angriffe häufig „nur“ gegen Schiff und Besatzung richten (Lösegeld), nehmen immer mehr Reeder die Frachteigner in Mithaftung über die sog. „Havarie grosse“

� Die Transportversicherung deckt diese Schäden nur unter der Institute Cargo Clause (A), der umfassensten Deckungsform („all risks“), während die INCOTERMS bei CIF/CIP nur die kleinstmögliche Deckung ICC (C) als Mindestdeckung vorschreiben

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