Social Media & Recht Praktische Handlungsempfehlungen für ...€¦ · Social Media (auch...

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© RA Dr. Ulbricht 2012

Social Media & Recht – Praktische

Handlungsempfehlungen für Kommunen

12. Kommunales IuK-Forum Niedersachsen

07.09.2012

Göttingen

© RA Dr. Ulbricht 2012

IT-Recht / Gewerblicher Rechtsschutz

und Datenschutz

Spezialisierung auf Internet und Social

Media

Blog „Web 2.0, Social Media & Recht“

www.rechtzweinull.de

www.twitter.com/intertainment

Der Referent: RA Dr.Carsten Ulbricht

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Überblick

A. Aktivitäten auf einer fremden Plattform

B. Aktivitäten auf der eigenen Plattform

C. Aktivitäten der Bediensteten

D. Resümee

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Einführung

Definition:

Social Media (auch Soziale Medien) ist ein Schlagwort, unter dem Soziale Netzwerke

und Netzgemeinschaften verstanden werden, die als Plattformen zum gegenseitigen

Austausch von Meinungen, Eindrücken und Erfahrungen dienen. Kaplan und Haenlein

definieren Social Media als „eine Gruppe von Internetanwendungen, die auf den

ideologischen und technologischen Grundlagen des Web 2.0 aufbauen und die die

Herstellung und den Austausch von User Generated Content ermöglichen.

Social Media sind Medien, die durch die Ermöglichung sozialer Interaktionen und

Kollaboration an Bedeutung gewinnen. Sie unterstützen das menschliche Verlangen

nach sozialen Interaktionen mittels Technologie und wandeln mediale Monologe (one to

many) in social-mediale Dialoge (many to many).

Zudem unterstützt es die Demokratisierung von Wissen und Information und entwickelt

den Benutzer von einem Konsumenten zu einem Produzenten. Die Benutzer erstellen

gemeinsam ihre eigenen Inhalte (User Generated Content). Es besteht kein Gefälle

mehr zwischen Sender und Rezipienten (Sender-Empfänger-Modell). Als

Kommunikationsmittel werden dabei Text, Bild, Audio oder Video verwendet. Das

gemeinsame Erstellen, Bearbeiten und Verteilen der Inhalte, unterstützt von

interaktiven Anwendungen betont auch der Begriff Web 2.0.“

Quelle: www.wikipedia.de

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A. Einführung

Blogs

Wikis

Social Networks

Empfehlungs- und

Bewertungsverfahren

Bild- ubd Videoportale

Geolocation

Social Bookmarking

RSS-Readers

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Einführung

Relevanz aus rechtlicher Sicht ?

Nutzer wird mehr als jemals zuvor zum (Co-)Produzenten und Anbieter von allen Arten von Internetinhalten (User Generated Content)

Auswahl und Menge an nutzergenerierten Inhalten explodiert

Explodierende Inhalte sorgen für massiv zunehmende Zahl an Rechtsverletzungen

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(www.kurzlink.de/daimler)

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Der Fall Daimler

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Einführung

Rechtliche Themen

Datenschutz

Persönlichkeitsrecht

Recht am eigenen Bild

Urheberrecht

Arbeitsrecht

Datensicherheit

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Auf fremden Plattformen

Kontrolle

Abhängigkeit

Vergaberecht

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A. Aktivitäten auf fremden Plattformen

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A. Aktivitäten auf fremden Plattformen

Account Name

Ähnlich Domain (umfangreiche Rechtsprechung)

Markenverletzung

Fake-Accounts

Vorsicht bei Marken

Namen von Unternehmen und von

Prominenten

Städtenamen

staatliche Einrichtungen

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Account Name

Vorherige Prüfung

Eigener Name (www.namechk.com)

Empfehlung:

Alternatives/kumulatives Vorgehen gegen

Plattformbetreiber prüfen

A. Aktivitäten auf fremden Plattformen

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Impressumspflicht

Informationspflichten nach § 5 TMG und §§ 54, 55 RfStV

für geschäftsmäßig genutzte Telemedien

LG Aschaffenburg (AZ. 2 HK O 54/11) bestätigt

Impressumspflicht bei Facebook

§ 5 Abs. 1 TMG: „leicht erkennbar, unmittelbar

erreichbar und ständig verfügbar“

Weiterführend: www.kurzlink.de/impressumspflicht

A. Aktivitäten auf fremden Plattformen

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Impressumspflicht

BGH vom 20.7.2006 (Az. I ZR 228/03): Erreichbarkeit über zwei Klicks

„Anbieterkennzeichnung“,„Impressum“

oder „Kontakt“

Folgen bei Verstoß: Abmahnung,

Geldbuße bis € 50.000

Wer ganz sicher gehen will Link zum Impressum im Feld “Web”

Angaben in der Hintergrundgrafik

A. Aktivitäten auf fremden Plattformen

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Gestaltungsmöglichkeiten Tab mit Bezeichnung „Impressum“ + Link

Tab „Info“ bei Facebook genügt nach

(zweifelhafter) Ansicht des LG

Aschaffenburg nicht

Bei Impressum auf Webseite Bezug zu

jeweiliger Social Media Präsenz nehmen

Notwendige Informationen

§ 5 TMG

§ 55 RfStV

DienstleistungsInfoVO

Branchenspezifika

A. Aktivitäten auf fremden Plattformen

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Urheberrechtsgesetz (UrhG)

§ 1 UrhG Schutz von Werken der Literatur,

Kunst & Wissenschaft

§ 2 UrhG Sprachwerke

Werke der Musik

Lichtbildwerke

Filmwerke

Hinreichende Schöpfungshöhe

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A. Aktivitäten auf fremden Plattformen

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Bei

persönlichen geistigen Schöpfungen

mit hinreichender Schöpfungshöhe

Fotos

„automatischer“ und umfassender Schutz

keine Registrierung

keine Kennzeichnung erforderlich

Veröffentlichung nur mit Zustimmung des

Urhebers/Nutzungsberechtigten

Veröffentlichung im Internet ist keine Freigabe

zur Nutzung

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A. Aktivitäten auf fremden Plattformen

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A. Aktivitäten auf fremden Plattformen

Besonderheiten bei Fotos

Personen

Recht am eigenen Bild

Grundsätzlich Einwilligung einholen (ausdrücklich/konkludent)

oder

Ausnahme Fall des § 23 I KUG Versammlungen/Aufzüge

Personen der Zeitgeschichte

Person nur Beiwerk

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Datenschutz vs. Web 2.0

Datenschutzskandale

Netz der Daten („Datenkrake“ Google)

Social Networks (Profile privat/Business)

Unsichere Datennetze

Personensuchmaschinen („Netz vergisst nicht“)

Vorratsdatenspeicherung

A. Aktivitäten auf fremden Plattformen

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Datenschutz

Schutz personenbezogener Daten vor Mißbrauch

Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Wesentliche Regelungen im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), in den Landesdatenschutzgesetzen (LDSG) und im Telemediengesetz (TMG)

Keyword: personenbezogene Daten

A. Aktivitäten auf fremden Plattformen

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BDSG regelt

Erhebung, Speicherung und

Nutzung („Datenverwendung“) von

personenbezogenen Daten

Datenverwendung zulässig, wenn

gesetzlich erlaubt oder mit

Einwilligung (§ 4 Abs.1 BDSG)

Verbot mit Erlaubnisvorbehalt

A. Aktivitäten auf fremden Plattformen

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Einwilligung (§ 4a BDSG)

Aufklärung über Datennutzung

Schriftlich (auch elektronisch möglich)

Freie Entscheidung (ohne Zwang)

Pflicht zur Aufklärung vor Beginn der Datenverarbeitung

Aufklärung über Widerrufsmöglichkeiten

GRUNDSATZ:

Informierten Entscheidung

A. Aktivitäten auf fremden Plattformen

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Webseitenbetreiber Nutzer 001010100101001010010100100110101010010001010001

001001001010010101001010101010010011111001010110101010100101010010100101001010101001001010110101

Serviceanbieter

PROBLEM:

Weitergabe von

personenbezogenen Daten

A. Aktivitäten auf fremden Plattformen

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Problemfälle im Social Web

Google Analytics & Co

„I-Like“ Button

Weitere Social Plugins

Weiterführend:

Google Analytics www.kurzlink.de/analytics

Facebook Like Button www.kurzlink.de/like

A. Aktivitäten auf fremden Plattformen

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Lösungsmöglichkeiten für Social Plugins

Keine Social Plugins

Zwei-Klick Buttons

Problem: Hinreichende Aufklärung

Beschluss des Düsseldorfer Kreises vom 8.12.2011:

„Wenn sie die über ein Plugin mögliche Datenver-arbeitung nicht überblicken, dürfen sie daher solche Plugins nicht ohne weiteres in das eigene Angebot einbinden.“ siehe www.kurzlink.de/beschluss

Datenschutzbehörden wohl vorübergehend bereit, Ersatzlösungen zu akzeptieren (vgl. 30.Tätigkeits-bericht des Landesbeauftragten Datenschutz Ba-Wü (S.73))

A. Aktivitäten auf fremden Plattformen

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B. Aktivitäten auf der eigenen Plattform

Auf der eigenen Plattform

Gestaltung

Beschaffung und Befüllung

Betrieb

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B. Aktivitäten auf der eigenen Plattform

Gestaltung

Barrierefreiheit

Datenschutzrecht

Transparenzpflichten

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B. Aktivitäten auf der eigenen Plattform

Beschaffung und Befüllung

Vergaberecht

Urheberrecht

Domainrecht

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Beschaffung und Befüllung

§ 97 GWB im Wettbewerb / Vergabeverfahren

§ 99 GWB „entgeltliche Verträge von öffentlichen Auftraggebern mit Unternehmen“

Problemkreise:

Diskriminierungsfrei, Open Source, kostenlose Dienste

B. Aktivitäten auf der eigenen Plattform

Alleine Von Dritten Mit Dritten

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B. Aktivitäten auf der eigenen Plattform

Betrieb

Steuerung (Nutzungsbedingungen)

Haftung

Wettbewerbsrecht

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B. Aktivitäten auf der eigenen Plattform

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Texte Musik / Podcasts Bilder

Videos Ratings Tags etc.

Definition: User Generated Content

Inhalte (Content), die von einem

oder mehreren Benutzern (Usern)

selbst erzeugt (generiert) werden

Quelle: www.wikipedia.de

B. Aktivitäten auf der eigenen Plattform

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Erscheinungsformen

Blogs (in der Regel Kommentare)

Foren

Elektronische Handelsplattformen

Video-Community-Portale

Sonstige Online Communities, bei denen Nutzer eigene Beiträge leisten

B. Aktivitäten auf der eigenen Plattform

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Plattformbetreiber

Rechteinhaber

Plattform

Community

§

•Urheberrechte

•Markenrechte

•Wettbewerbsrecht

•Persönlichkeitsrechte

=

Diensteanbieter

B. Aktivitäten auf der eigenen Plattform

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Plattformbetreiber

Rechteinhaber

Plattform

Community

§

•Urheberrechte

•Markenrechte

•Wettbewerbsrecht

•Persönlichkeitsrechte

=

Diensteanbieter

B. Aktivitäten auf der eigenen Plattform

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Keine Pflicht zur Vorab-Kontrolle

Soweit Rechtsverletzung nicht

evident, Verantwortlichkeit erst ab

Kenntnis

„notice & take down“

Prüfungspflichten ab Kenntnis

Einrichtung von technisch

möglichen und zumutbaren

Prüfungsmechanismen (z.B.

Filtersysteme)

B. Aktivitäten auf der eigenen Plattform

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Praxishinweise 1. Hinweise auf rechtsverletzende Inhalte auf

Begründetheit prüfen

2. Bei plausiblen Rechtsverletzungen, Inhalte

unverzüglich löschen

3. Danach Kontroll- und Überwachungspflichten

beachten

Bei Abmahnungen muss weder die

strafbewehrte Unterlassungserklärung

abgegeben, noch die Abmahnungskosten

getragen werden

B. Aktivitäten auf der eigenen Plattform

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Für Plattformbetreiber:

„Spielregeln“ wichtig

„virtuelles Hausrecht“ des Betreibers

Mit richtiger Gestaltung der Platt-

form, Spielregeln und der richtigen

Reaktion ist das Risiko kontrollier- und

kalkulierbar

B. Aktivitäten auf der eigenen Plattform

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C. Aktivitäten der Bediensteten

Vorteile:

Netzwerkeffekte

Marketing

Recruiting

Kontaktpflege

Informationsfluss

Bürgerbeteiligung

E-Government

Nachteile:

Risiko für Betriebs- und

Geschäftsgeheimnisse

Arbeitszeitverschwendung

Offenlegung von

Unternehmensinterna

IT-Sicherheit

Unsichere Rechtslage

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Zunehmende Vermischung der privaten und beruflichen Sphäre?

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The morning before his presentation to FedEx, a major client, the VP of

Ketchum tweeted about his impressions of their base of operations,

Memphis, Tennessee.

FedEx responded:

“We do not know the total millions of dollars FedEx Corporation pays

Ketchum annually for the valuable and important work your company

does for us around the globe. We are confident however, it is enough to

expect a greater level of respect and awareness from someone in your

position as a vice president at a major global player in your industry.”

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Fälle in Deutschland

ARAG

Kündigung wegen Verweigerung der Herausgabe der XING Login-Daten

Kündigung wegen Äußerungen bei Twitter

C. Social Media im Unternehmen

“Die ARAG ist die beste Rechtsschutzversicherung,

die es gibt. Einmal angefragt, schon kam die Deckungszusage, mein Anwalt als auch ich sind begeistert. Weiter so ARAG und mit dem neuen Produkt Recht & Heim ist die ARAG unschlagbar.

Eine der fairsten und kompetentesten Versicherungen, die ich kenne.”

Einstweilige Verfügung LG Hamburg Az. 312 O 715/11

Verschleierte Werbung (§ 4 Nr.3 UWG)

Zurechnung der Handlung eines Mitarbeiters (§ 8 Abs.2 UWG)

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Für Kommunen:

Chance !

Gefahrenherd

Mitarbeiter !!!

C. Aktivitäten der Bediensteten

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Aufklärung

Leitplanken

Regeln !!!

Social Media Guidelines

Team aus Kommunikation & Recht (ggfls.

Einbeziehung Geschäftsleitung, HR,

Personalrat, Datenschutz)

Weiterführend: www.kurzlink.de/betriebsrat

C. Aktivitäten der Bediensteten

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Status quo in Kommunen

Private Nutzung des Internet verboten

weitgehende Kontrollmöglichkeiten

Geduldete private Nutzung des Internet

Anwendbarkeit des Telekommunikationsgesetzes

Überwachung weitgehend unzulässig

Gestaltungsmöglichkeiten:

Kontrollierte Beschränkung auf dienstliche Nutzung

oder

Privatnutzung eingeschränkt zulässig Zustimmung

zu abgestuften Kontrollmöglichkeiten des AG

C. Aktivitäten der Bediensteten

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Eigenverantwortung

Kenntlich machen

Vorsicht mit vertraulichen Informationen des

Unternehmens und der Kunden

Umgang mit Datenschutz- und Wettbewerbsrecht

Respekt vor Copyright

Sicherheit

Kein Spam

Trennung privat und Geschäft

aber auch

Produktivität

Steuerung

C. Aktivitäten der Bediensteten

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C. Aktivitäten von Bediensteten

Social Media Guidelines

Hatch Act in den USA

Beispiel von www.ohmygov.com

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FAZIT:

„Social Media is here to stay“

Schaffung von Medienkompetenz

Social Media Richtlinien & Schulungen

„Leitplanken“ für die Kommunikation

Kontrolle über Social Media Nutzung

WICHTIG:

Sachkompetentes Team

Einbindung der „stakeholder“

Abstimmung mit anderen einschlägigen Regeln

Lesbarkeit und klare „Ansagen“

Artikel „Richtlinien für die moderne Internetnutzung“

www.kurzlink.de/guide

C. Aktivitäten der Bediensteten

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C. Aktivitäten der Bediensteten

Social Media Guidelines

„Social Media is here to stay“

Proaktive Herangehensweise

SMG regeln Umgang mit Social Media

Grenzziehung privat – geschäftlich

Arbeitsrechtliche Implikationen

Zentraler Punkt:

Schaffung von Medienkompetenz

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D. Resümee

Akzeptanz der steigenden Bedeutung von

Social Media

Bestandsaufnahme des Einsatzes von Social

Media

Steuerung der Nutzung der Sozialen Medien

Schaffung von Medienkompetenz

Anpassung/Erstellung maßgeschneiderten

Guidelines

Konformität von (Werbe-)maßnahmen in

Social Media

Risikoszenarien vorbereiten

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PROJEKTGRUPPE:

•Kommunikation

• Recht

• IT bzw. Datenschutz

• Personal

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Wendepunkt in der Kommunikation

Schwelle zu dramatischen Veränderungen der Organisation, Innovation und Wertschöpfung

Neue Optionen vor allem in den Bereichen Bürgerdialog und –beteiligung

e-Government,

Verwaltung

allgemeiner Kommunalpolitik

Stadtmarketing

D. Resümee

Risiken mit rechtlicher Absicherung und

hinreichender Schaffung von

Medienkompetenz bei den Bediensteten

kontrollier- und kalkulierbar

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Social Media & Recht – Praktische Handlungs-empfehlungen für Kommunen

(www.kurzlink.de/kommunen)

Übersicht “Social Media & Recht„

(www.kurzlink.de/socialweb)

Social Media Marketing & Recht – Dos and Donts beim Werben im Social Web

(www.kurzlink.de/some)

Social Media Guidelines & Recht – Warum Unternehmen und Mitarbeiter klare Richtlinien brauchen

(www.kurzlink.de/guidelines)

Social Media Richtlinien – (Rechtliche) Leitplanken schaffen Medienkompetenz

(www.kurzlink.de/medienkompetenz )

Weiteführende Links

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www.kurzlink.de/smbuch

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RA Dr. Carsten Ulbricht M.C.L.

Hölderlinplatz 5

D-70193 Stuttgart

Tel. +49 711 228545-0

Fax +49 711 2265570

culbricht@diempartner.de

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