Umsatzsteuerliche Regeln beachten und Ärger mit dem Finanzamt vermeiden

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Umsatzsteuerliche Regeln beachten und Ärger mit dem Finanzamt vermeiden.

Lieferungen und Leistungen

Vorsteuerabzug

Lieferungen und Leistungen

Nachweis der Vollständigkeit der BuchführungErmittlung der Anwendung des richtigen

SteuersatzesVoraussetzung für den Vorsteuerabzug beim

LeistungsempfängerBelegnachweis bei innergemeinschaftlichen

LieferungenBuchnachweis bei Lieferungen ins Drittland

VorsteuerabzugVoraussetzung für den Vorsteuerabzug (§ 15

I Nr. 1 UStG)Nachweise über den Inhalt der

Lieferung/LeistungNachweis, dass die Lieferung/Leistung von

einem Unternehmer erbracht wurdeAnwendung des SteuersatzesBerechnung der Steuer selbst

Themen

Umsatzsteuerliche Formvorschriften für

Rechnungen gemäß § 14 UStG

Besonderheiten desinnergemeinschaftlich

enWarenverkehrs

Eine Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig wie das Dokument bezeichnet wird (§ 14 I S. 1 UStG)

Pflicht zur Rechnungserstellungsteuerpflichtigen Werklieferungen an

Privatpersonen (§14 II Nr. 1 UStG)bei sonstigen Leistungen an Grundstücken

von Privatpersonen (§ 14 II Nr. 1 UStG)Lieferungen und Leistungen an andere

Unternehmer oder juristische PersonenAusnahme: bei steuerfreien Leistungen gem.

§ 4 Nr. 8 bis 28

Innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung!

§ 14 IV UStG = Pflichtangaben § 31 bis 34 UStDv = Verschieden Hinweise § 14a UStG = Zusätzliche Pflichtangaben

Vollständige Name und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers und des Leistenden

• Rechnungen unter 150 EUR nur die Anschrift des leistenden Unternehmers

• Postfach und Großkundenadresse des Leistungsempfängers möglich

• Anschrift eines Dritten nur gültig, wenn der Leistungsempfänger dort auch

eine Betriebsstätte, Zweigniederlassung oder Betriebsteil hat

• bei umsatzsteuerlichen Organschaften kann Organgesellschaft der

Rechungsempfänger sein

• jeder Betriebsstätte oder Niederlassung kann Anschrift sein

Steuernummer § 14 IV Nr. 2 UStG

die aktuell erteilte Steuernummer (Ausnahme: Kleinbetragsrechnung)

bei mehreren Betriebssitzen, die für den leistenden Betriebssitz erteilte Steuernummer

bei Abrechnungen über Gutschriften: Steuernummer/UStId-Nr des Gutsschriftempfängers

bei Organschaften die dem Organträger erteilte Steuernummer/UStId-Nr

bei Vermittlungsumsätzen (z.B. Tankstelle, Reisebüro) ist die Steuernummer/UStIdNr des leistenden Unternehmers anzugeben (z.B. Mineralölgesellschaft oder Reiseunternehmer)

Die dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Steuernummer § 14 IV Nr. 2 UStG

bei Verträgen kann die Steuernummer aufgenommen werden, wenn diese als Rechnungen dienen sollen

auch Angabe bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung

auch Anwendung bei umsatzsteuerfreien Rechnungenauch Anwendung bei Rechnungen über Leistungen gem. §

13b UStG

Die dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Ausstellungsdatum § 14 IV Nr. 3 UStG

Die Rechnung muss das Ausstellungsdatum enthalten

Fortlaufende Nummer § 14 IV Nr. 4 UStG

einmalige oder mehrere Zahlen- oder BuchstabenreihenKombination zwischen Buchstaben und ZiffernAnzahl der Rechnungsnummernkreise ist freigestelltVerträge über Dauerleistungen benötigen nur eine einzige NummerGutschriften erhalten die Nummer des AusstellersKleinbetragsrechnungen und Fahrausweise benötigen keine

Nummereine lückenlose Abfolge ist nicht zwingend

Eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig, vergeben wird.

Leistungsbeschreibung § 14 IV Nr. 5 UStG

Beschreibung der Leistung muss eindeutig seindie beschriebene Leistung muss leicht nachprüfbar seindie Richtigkeit des angewandten Steuersatzes muss

prüfbar seinbei Lieferungen sind die Gegenstände mit ihrem

handelsüblichen Namen zu bezeichnen (Beispiel: Markenname)

handelsübliche Sammelbezeichnungen sind auch zulässig

Die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung

Leistungsbeschreibung § 14 IV Nr. 5 UStG

Beispiel für Gruppenbezeichnungen:

Baubeschläge, Büromöbel, Kurzwaren, Schnittblumen, Tabakwaren, Waschmittel, Spirituosen

Nicht ausreichend: Geschenkartikel

Die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung

Leistungsbeschreibung § 14 IV Nr. 5 UStG

Beispiel für mangelnde Leistungsbeschreibungen:

„Hotelreinigung und Reinigungsarbeiten“„für technische Beratung und Kontrolle“

Die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung

Zeitpunkt § 14 IV Nr. 6 UStG

Rechnungsdatum und Lieferdatum müssen vorhanden sein

Fallen Lieferung und Rechnung zusammen, so reicht der Hinweis „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“

einfache Angabe des Kalendermonats ist möglich (§ 31 IV UStDv)

Lieferdatum kann sich auch aus Lieferschein ergeben

Den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung.

Zeitpunkt § 14 IV Nr. 6 UStG

Lieferschein als Nachweis

Der Lieferschein muss das Leistungsdatum enthalten!

In der Rechnung muss auf den Lieferschein verwiesen werden!

Den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung.

Zeitpunkt § 14 IV Nr. 6 UStG

Beförderungen oder Versendungen

Tag des Beginns der Beförderung oder Versendung ist maßgeblich.

Den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung.

Zeitpunkt § 14 IV Nr. 6 UStG

Sonstige Lieferungen

Tag der Verschaffung der Verfügungsmacht maßgeblich.

Den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung.

Zeitpunkt § 14 IV Nr. 6 UStG

Sonstigen Leistungen

Sonstige Leistung wird mit der Vollendung erbracht.

Bei sonstigen Leistungen über einen längeren Zeitraum reicht der Leistungszeitraum.

Den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung.

Zeitpunkt bei Anzahlungen § 14 IV Nr. 6 UStG

Auf der Rechnung ist kenntlich zu machen, dass es sich um eine Anzahlung handelt

§ 14 IV UStG findet hier sinngemäß Anwendung

Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum übereinstimmt .

Entgelt § 14 IV Nr. 7 UStG

Entgelte sind die Nettopreise ohne Umsatzsteueraus der Rechnung muss sie Zuordnung nach den einzelnen

Steuersätzen und Steuerbefreiungen hervorgehenEntgeltsminderungen sind z.B. Rabatte, an dieser Stelle

aber nicht Skontiauf mögliche Entgeltsminderungen muss hingewiesen

werden

Das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferungen oder sonstigen Leistungen sowie die vereinbarten Minderungen des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt enthalten sind.

Steuersatz und Steuerbetrag § 14 IV Nr. 8 UStG

Steuersatz und die berechnete Steuer ist entsprechend der Summen der Entgelte anzugeben

Hinweis auf eine Steuerbefreiung auch ohne Nennung der Vorschrift (z.B. Ausfuhr, innergemeinschaftliche Lieferung)

Kosten für Nebenleistungen (z.B. Transport) sind entsprechend zuzuordnen bzw. aufzuteilen

Den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt

Hinweis Aufbewahrungspflicht § 14 IV Nr. 9 UStG

auch an Unternehmer, wenn die obige Leistung nicht für sein Unternehmen erbracht wird

Aufbewahrungsfrist beträgt 2 Jahre (14b I S. 5 UStG)Muster: Gemäß § 14b I S. 5 UStG sind Sie verpflichtet,

diese Rechnung 2 Jahre aufzubewahren.

bei Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDv) entfällt der Hinweis

Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht bei Werklieferungen und sonstigen Leistungen an Grundstücken an Privatpersonen

Zusatzangaben gem. § 14a UStGSonstige Leistungen im Ausland: Hinweis auf

§ 13b UStGInnergemeinschaftliche Lieferungen: Hinweis

auf die innergemeinschaftliche Lieferung und UStIdNr des Leistungsempfängers

bei Leistungen im Sinne des § 13b UStG: Hinweise auf die Anwendung des § 13b UStG und Verschiebung der Steuerschuldnerschaft

Reiseleistungen: Hinweis auf die Anwendung des § 25 UStG

Zusatzangaben gem. § 14a UStGDifferenzbesteuerung: Hinweis auf die Anwendung des §

25a UStGInnergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft: Hinweise auf

die Anwendung des § 25b UStG und auf die Verschiebung der Besteuerung auf den Leistungsempfänger

Kein Ausweis der Umsatzsteuer!!!

Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als nach dem Gesetz für den Umsatz geschuldet, gesondert ausgewiesen, schuldet er auch den Mehrbetrag.

Bei unrichtigen Angaben entfällt der Vorsteuerabzug.

Zu den unrichtigen Angaben, …, zählen in einer Rechnung enthaltene Rechenfehler oder die unrichtige Angabe des Entgelts, des Steuersatzes oder des Steuerbetrags.

Im Falle des § 14c I UStG kann der Vorsteuerabzug jedoch unter den übrigen Voraussetzungen in Höhe der für die bezogene Leistung geschuldeten Steuer vorgenommen werden.

Bestandteile einer Kleinbetragsrechnung § 33 UStDvGesamtbetrag nicht höher als 150 EURvollständige Name und Anschrift des

leistenden Unternehmersdas Ausstellungsdatumdie Menge und die Art der gelieferten

Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung

das Entgelt und die darauf entfallende Steuer in einer Summe

den Steuersatz

Innergemeinschaftlicher Erwerb (igE)

Innergemeinschaftliche Lieferung (igL)

Sie verfügen über eineUmsatzsteuer-

Identifikationsnummer

Wie gelangt die Ware zum Abnehmer?

AbholungBeförderu

ngVersendun

g

Wichtig für den Belegnachweis:

Wie gelangt die Ware an den Abnehmer und in den Mitgliedstaat?

Abholung

Abnehmer

Abnehmer + Ware

Hinweis: Abnehmer kann auch einen unselbstständigen Erfüllungsgehilfen mit der Abholung beauftragen.

Abnehmer Lieferer

Beförderung

Lieferer + WareAbnehmer Lieferer

Versendung

Ware

Selbstständiger Beauftragter

z.B.: Spediteur, Post, FedEx

Abnehmer Lieferer

Belegnachweis § 17a UStDvDoppel der RechnungLieferschein oder anderer

handelsüblicher Beleg mit Bestimmungsort

EmpfangsbestätigungVerbringungsnachweis

(Abholfall, Beförderung durch Abnehmer)

Versendungsfall SCAC oder Spediteurbescheinigung § 10 I UStDV

Doppel der RechnungGelangensbestätigung

Checkliste ig Lieferungen

Prüfen, ob die Voraussetzungen für eine igL vorliegen

Beleg- und Buchnachweis beachtenAnforderungen an die Ausgangsrechnung

beachtenggf. ausländische Währung umrechnen und

angebenErklärungs- und Meldepflichten beachten

Voraussetzungen igLAbnehmer ist Unternehmer,

der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, oder

juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, oder

Erwerber eines neuen Fahrzeugs

Gegenstand gelangt in die EU

Abnehmer unterliegt der Umsatzbesteuerung

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Beleg- und Buchnachweis

Name und Anschrift des Abnehmers und ggf. des Beauftragten

Gewerbezweig oder Beruf des AbnehmersHandelsübliche Bezeichnung und die Menge der

GegenständeTag der LieferungVereinbarte/vereinnahmte Entgelt und Tag der

VereinnahmungBestimmungsortBeförderung oder Versendung Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers Vollmachten eines Vertretungsberechtigten

Daten zu igL müssen sich aus der Buchführung ergeben.

Anforderungen RechnungRechnungsangaben § 14

IV UStGHinweis auf die

innergemeinschaftliche Lieferung

die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers

die eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

kein Ausweis der Umsatzsteuer

Erklärungs- und Meldepflichten

Angabe der igL in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen an das Finanzamt

Abgabe „Zusammenfassende Meldung“ an das Bundeszentralamt für Steuern (online möglich)

Meldezeitraum: Kalendermonat, -viertel oder -jahr Zusammenfassende Meldung auf für sonstige

Leistungen

Innergemeinschaftliches Verbringen

Was versteht man darunter?Lieferant verbringt seine

Ware in einen anderen Mitgliedstaat und

Abnehmer steht noch nicht fest und

Ware wird nicht nur vorübergehend im anderen Mitgliedstaat verwendet

Abnehmer ?

Verbringen ist einer Lieferung gegen Entgelt gemäß § 3 Abs. 1a UStG gleichgestellt!

Beispiel

Markthändler bringt 100 T-Shirts von Essen auf den Wochenmarkt nach Venlo

Verkauf =

20 T-Shirts

80 T-Shirts bringt er wieder nach Essen zurück

Es liegt ein innergemeinschaftliches Verbringen von 20 T-Shirts vor.

Konsequenzen

Unternehmer muss eine Erwerbsbesteuerung in dem jeweiligen Mitgliedstaat vornehmen (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Mitgliedstaats)

Erfolgt keine Erwerbsbesteuerung, so ist das Verbringen in Deutschland umsatzsteuerpflichtig

Bemessungsgrundlage: EK zzgl. Nebenkosten oder Selbstkostenpreis zzgl. Nebenkosten

Innergemeinschaftliches Reihengeschäft

Reihengeschäft ?

Kunde

Niederlande

Unternehmer

Essen

Hersteller

BerlinBestellung Bestellung

Ware

Voraussetzung: Mindestens 3 Unternehmer, die nacheinander über denselben Gegenstand ein Geschäft abschließen und der Gegenstand unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt.

Möglichkeit 1

Hersteller

Berlin

Kunde

NiederlandeBeförderung/Versendung

Unternehmer

Essen

Tritt gegenüber Hersteller mit seiner deutschen USt-IdNr auf.

Ort der Lieferung für den Hersteller ist Berlin; Lieferung ist steuerbar und steuerpflichtig, da der Unternehmer aus Essen mit seiner deutschen USt-IdNr auftritt.

Für den Unternehmer aus Essen ist die Lieferung in Deutschland solange steuerbar und steuerpflichtig bis er die Erwerbsbesteuerung in den Niederlanden nachweist.

Möglichkeit 2

Hersteller

Berlin

Kunde

NiederlandeBeförderung/Versendung

Unternehmer

Essen

Tritt gegenüber Hersteller mit seiner niederländischen USt-IdNr auf.

Ort der Lieferung für den Hersteller ist Berlin; Lieferung ist nach § 4 Nr. 1b UStG steuerfrei, da der Unternehmer aus Essen mit seiner niederländischen USt-IdNr auftritt.

Für den Unternehmer aus Essen liegt der Ort der Lieferung in den Niederlanden. Er muss eine Erwerbsbesteuerung in den Niederlanden durchführen.

Möglichkeit 3 Hersteller

Berlin

Kunde

NiederlandeBeförderung/Versendung Unternehmer

Essen

Unternehmer aus Essen holt die Ware in Berlin ab und liefert sie selbst in die Niederlande.

Ort der Lieferung für den Hersteller ist Berlin; Lieferung ist steuerbar und steuerpflichtig, da der Unternehmer aus Essen mit seiner deutschen USt-IdNr auftritt.

Der Unternehmer aus Essen bewirkt eine innergemeinschaftliche Lieferung in die Niederlande.

Abholung

Möglichkeit 4

Hersteller

Berlin

Kunde

NiederlandeAbholung

Ort der Lieferung für den Hersteller ist Berlin; Lieferung ist steuerbar und steuerpflichtig, da es sich um die sogenannte „unbewegte“ Lieferung handelt.

Für den Unternehmer aus Essen bewirkt eine steuerfreie igL an den Kunden in den Niederlanden

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