Weiteres Urteil zur Aufklärungspflicht über alternative Behandlungsmöglichkeiten

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241Berufspolitik

Orthopädische Nachrichten 09/2004:

Kostenausgleich erlaubt –Urteil zur Beteiligung des Anästhesisten bei ambulanten Operationen

KÖLN – Kostenpauschalen, dieAnästhesisten für gemein genutz-te Einrichtungen zahlen, stuft derBundesgerichtshof nicht als Ent-gelt für den Operateur ein.

Diejenigen Ärzte, die ambulan-te Operationen durchführen, stel-len zumeist den Operationssaalnebst Personal bereit, währenddie hinzugezogenen Anästhesistenin der Regel (nur) die für dieAnästhesie notwendigen Geräte,Materialien und Medikamentemitbringen. Der auf den Opera-teur entfallende Kostenanteil istbei einer ambulanten OP wegender bei ihm anfallenden Bereit-stellungskosten offensichtlich un-gleich größer als derjenige desAnästhesisten. Insofern erscheintes nur gerecht, wenn der Opera-teur von einem ständig mit ihmkooperierenden Anästhesisten,der regelmäßig bei den Eingrif-fen, die Anästhesieleistungen er-bringt, eine Beteiligung an diesenKosten erhält, die etwa in Formeiner vom Anästhesisten pro Fallzu entrichtenden Pauschale be-rechnet werden.

Weit verbreitet ist in diesemZusammenhang immer noch der

Irrglaube, bei einer solchen Ver-einbarung würde der Operateurdem Anästhesisten Patienten „zu-schanzen“ und dafür vom Anäs-thesisten eine Vergütung bekom-men, obwohl in sämtlichen Berufs-ordnungen die Patientenzuwei-sung gegen Entgelt verboten ist.

Mittlerweile hat der Bundes-gerichtshof aber geklärt, dass einekostenmäßige Beteiligung desmitbehandelnden Anästhesistenan den für die Operation gemein-sam genutzten Einrichtungen keindem Operateur gewährtes Entgeltist: Das Verbot der Überweisunggegen Entgelt solle nur verhin-dern, dass sich der überweisendeArzt in seiner Entscheidung, wel-chem Kollegen er Patienten zu-weist, von vornherein wegen einervom Kollegen versprochenenVergütung bindet und medizi-nische Erwägungen bei der Über-weisung vernachlässigt werden.Vor diesem Hintergrund könnenaber nicht diejenigen Zahlungenverboten werden, die ihren Grundin der Behandlung selbst habenund als (pauschaler) Aufwen-dungsersatz sachlich gerechtfer-tigt sind, so die Richter am BGH.

Denn bei einer engen ärztlichenKooperation kommen die Auf-wändungen des überweisendenArztes auch dem anderen zugute,weshalb es dem mit den KostenBelasteten nicht verwehrt seinkönnen, bei dem entlasteten Ko-operationspartner einen Kosten-ausgleich zu suchen.

(BGH, Urt. v. 20. 3. 2003 – IIIZR 135/02)

Praxistipp: Achten Sie bei ei-nem solchen Kostenausgleichaber stets darauf, dass diesernicht über eine anteilige Belas-tung hinausgeht und nicht etwanoch zu einem zusätzlichen Ge-winn des Operateurs (verdeckteProvision) führt; im entschiede-nen Fall hat der BGH eine Pau-schale von 25 Euro für eine am-bulante gynäkologische Operationnicht beanstandet.

Quelle:Rechtsanwälte Wienke & Becker –KölnBonner Str. 323, 50968 KölnTel.: +49(0)221-37-65-30Fax: +49(0)221-37-65-312E-Mail: newsletter@kanzlei-wbk.deWeb: www.info.kanzlei-wbk.de

Weiteres Urteil zur Aufklärungspflicht über alternative Behandlungsmöglichkeiten

Wie wir bereits in den Heften4/2003 und 3/2004 berichteten,hat das OLG Karlsruhe in einerEntscheidung vom 26. 6. 2002(AZ 7 U 4/00 (LG Heidelberg))festgestellt, dass die Aufklärungüber verschiedene Behandlungs-methoden nur dann notwendigist, wenn andere Methoden eineechte Wahlmöglichkeit darstellen.

In einem am 23. 10. 2003 vomOLG Dresden gefällten Urteil (4 U980/03) hatte die dortige Kammer

entschieden, dass die Behand-lungsmethode primär Sache desArztes ist. Eine Pflicht zur Unter-richtung über nur theoretisch inBetracht kommende Therapie-möglichkeiten bestehen demnachnicht. Unterrichtet werden mussein Patient aber dann, wenn un-terschiedliche Behandlungen, diegleichermaßen indiziert sind, mitwesentlichen Unterschieden hin-sichtlich der Risiken verbundensind.

Offensichtlich scheint sich inder Rechtsprechung die Ansichtdurchzusetzen, dass eine, wie inder Vergangenheit zu beobachten-de, völlig realitätsferne, umfang-reiche Aufklärung nicht sinnvollist. Vor allem in der Fußchirurgieist die Entwicklung zu begrüßen,da eine Vielzahl unterschiedlicherMethoden zur Verfügung steht.

Daniel Frank, Leverkusen

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