Zusammenarbeit zwischen Mann und Frau im Unternehmen

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Zusammenarbeit zwischen Mann und Frau im Unternehmen. Das Familienunternehmen. Voraussetzungen: 1. Familienangehörige (nicht Lebensgefährtin) 2. setzt Arbeitskraft fortdauernd im Unternehmen ein (nicht Haushalt) 3. kein anderes Rechtsverhältnis - PowerPoint PPT Presentation

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Zusammenarbeit

zwischen Mann und

Frau im Unternehmen

Zusammenarbeit

zwischen Mann und

Frau im Unternehmen

Das Familienunternehmen

Voraussetzungen:

1. Familienangehörige (nicht Lebensgefährtin)

2. setzt Arbeitskraft fortdauernd im Unternehmen ein (nicht Haushalt)

3. kein anderes Rechtsverhältnis

4. Unternehmen (nicht Freiberuf)

Das Familienunternehmen

Rechtsfolgen für mitarbeitendes Familienmitglied

Recht auf Unterhalt

Beteiligung:• am Gewinn• den damit erworbenen Sachen• den Betriebszuwächsen im Verhältnis zu Menge und Art der geleisteten Arbeit

Recht auf Mitsprache:Entscheidungen über Verwendung der Gewinne und Zuwächse und über die Geschäftsführung werden mit Stimmenmehrheit getroffen

Das Familienunternehmen

Rechtsfolgen für Unternehmen

Unternehmen bleibt Einzelunternehmen

HaftungFür die Schulden haftet nur der Unternehmer

RentenversicherungPflichtversicherung des mitarbeitenden Familienmitgliedes, Versicherungsbetrag wird am Gewinn ermittelt

Steuerliche BelastungMöglichkeit der Aufteilung Gewinne und Verminderung der Progression Unternehmer muss 51 % der Gewinne versteuern

Der Betrieb in Gütergemeinschaft

Betrieb wird von einem Ehegatten

geführt

Betrieb wird von beiden Ehegatten

geführt

NACH Eheschließung gegründet:

ganzer Betrieb fällt in Restgütergemeinschaft

ganzer Betrieb fällt in aktuelle Gütergemeinschaft

VOR Eheschließung gegründet:

Gewinne und Zuwächse fallen in Restgütergemeinschaft

Gewinne und Zuwächse fallen in aktuelle Gütergemeinschaft

Das Unternehmen in Gesellschaftsform

Art. 2247 Gesellschaftsvertrag

„Mit dem Gesellschaftsvertrag bringen zwei oder mehrere Personen Sachen oder Dienstleistungen zur gemeinsamen Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit dem Zweck ein, den daraus erzielten Gewinn zu teilen“

Das Unternehmen in Gesellschaftsform

Die offene Handelsgesellschaft (O.H.G.)

Art. 2291 Gesellschaftsvertrag

„Bei der offenen Handelsgesellschaft haften alle Gesellschafter als Gesamtschuldner und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten“

Die offene Handelsgesellschaft (O.H.G.)

Haftung • unvollständige Vermögensautonomie • Haftung subsidiär, unbeschränkt und

solidarisch

Verwaltung • Gesellschafter einzeln oder zusammen• Einstimmigkeit bei wichtigen

Entscheidungen

Die offene Handelsgesellschaft (O.H.G)

Übertragung Gesellschaftsanteile • Nur mit Zustimmung aller Gesellschafter

Rentenversicherung• Alle Gesellschafter sind pflichtversichert

(Ausnahme: versichert durch abhängiges Beschäftigtenverhältnis)

Steuerliche Belastung

• Nivellierung der Progression durch Aufteilung der Gewinne, Besteuerung der Gewinne unabhängig von Ausschüttung

Die einfache Kommanditgesellschaft (K.G.)

Art. 2313 Gesellschaftsvertrag

„Bei der Kommanditgesellschaft haften die Komplementäre als Gesamtschuldner und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft und haften die Kommanditisten beschränkt auf den eingebrachten Anteil“

Die einfache Kommanditgesellschaft (K.G.)

Zwei Arten von Gesellschaftern

Komplementäre Geschäftsführer mit unbeschränkter Haftung

Kommanditisten Haftung beschränkt sich auf Höhe des eingebrachten Gesellschaftsanteils, keine Geschäftsführung

Die einfache Kommanditgesellschaft (K.G.)

Rentenversicherung Pflichtversicherung für Komplementärefakultative Versicherung für Kommanditisten

Steuerliche Belastungwie bei OHG

Die Gesellschaft mit beschränkter HaftungG.m.b.H

Art. 2462 Gesellschaftsvertrag

„Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung haftet nur die Gesellschaft für die eingegangenen Verpflichtungen“

Die Gesellschaft mit beschränkter HaftungG.m.b.H.

Gremien- Gesellschafterversammlung- Verwaltungsrat- Aufsichtsrat

Administrative BelastungVerpflichtung zu ordentlicher Buchhaltung und Hinterlegung bei Handelskammer

Der Gesellschaft mit beschränkter HaftungG.m.b.H.

Steuerliche Belastung Körperschaftssteuer 27,5 % auf Gewinne, unabhängig von Ausschüttung (IRES)

Steuern auf ausgeschüttete Dividenden: - Gesellschafter mit qualifizierter Beteiligung (über 25 %)

→ IRPEF von 49,72 % der Dividende- andere Gesellschafter (unter 25 %)

→ Kapitalertragssteuer von 12,5 %

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