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Steuer-Luchs
Aufwendungen für ein Studium -
steuerliche Berücksichtigung
Die Zahl der Studenten in Deutschland steigt seit Jahren an. Doch auch die Belastungen, die
Studierenden für Miete, Lebenshaltungskosten oder auch Studiengebühren (z.B. bei privaten
Hochschulen oder auch teilweise bei Zweitstudiengängen) zu tragen haben, steigen stetig.
Gerade in Ballungszentren ist auch die Mietbelastung ein großes Problem. Daher stellt sich
die Frage, ob und wenn wie die Kosten steuerlich berücksichtigt werden können.
Das Gesetz sieht derzeit vor, dass Aufwendungen für eine Erstausbildung beziehungsweise
ein Erststudium, die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, nicht als Wer-
bungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.
Den Auszubildenden beziehungsweise Studenten bleibt nur ein Abzug im Rahmen der Son-
derausgaben. Hierzu muss man aber bedenken, dass ein Sonderausgabenabzug nur bis zu
einer Höhe von 6.000,00 Euro im Kalenderjahr möglich ist. Zudem ist Voraussetzung des
Sonderausgabenabzugs, dass der Steuerpflichtige Einkünfte hat. Und welcher Student hat
dies schon. Somit läuft diese Vorschrift in vielen Fällen ins Leere.
Vor kurzem lag dem Niedersächsischen Finanzgericht folgender Fall zur Anerkennung von
vorgezogenen Werbungskosten vor. Die Klägerin nahm nach ihrer abgeschlossenen Ausbil-
dung zur Tierarzthelferin ein Medizinstudium auf. An ihrem Studienort musste die Klägerin
eine Wohnung anmieten, wobei der Vermieter verlangte, dass der Vater der Klägerin Mieter
wird. Die Mietkosten trug ebenfalls der Vater, wobei Vater und Tochter vereinbarten, dass
die Tochter die Miete nach Eintritt in das Berufsleben in Raten zurück zahlen muss. Zusätz-
lich sind noch Maklerkosten angefallen, die ebenfalls der Vater bezahlte. Die Klägerin
machte sämtliche Kosten als vorweggenommene Werbungskosten in ihrer Steuererklärung
geltend. Das Finanzamt verweigerte die Anerkennung der Kosten bei der Klägerin, da diese
nach Ansicht des Finanzamtes echten Drittaufwand darstellen.
Das Niedersächsische Finanzgericht gab der Klägerin nur in Punkto der Maklerprovision
recht, bezüglich der Mietzahlungen hatte die Klage keinen Erfolg.
Unter Werbungskosten sind alle Aufwendungen zu verstehen, die durch die Erzielung
steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Drittaufwand kann bei den Werbungskosten
nicht berücksichtigt werden. Kein Drittaufwand liegt jedoch vor, wenn es eigener Aufwand
des Steuerpflichtigen ist, den der Dritte lediglich bezahlt (abgekürzter Vertrags- oder Zah-
lungsweg). In diesem Fall können die Ausgaben in der Steuererklärung des Steuerpflichtigen
berücksichtigt werden.
Nach Auffassung der Finanzrichter sind die Maklerkosten bei der Klägerin als vorwegge-
nommene Werbungskosten zu berücksichtigen, da es sich um eigenen Aufwand der Klägerin
handelt und ihr Vater lediglich aufgrund eines abgekürzten Vertragsweges geleistet hat.
Hingegen sind die Mietzahlungen bei der Klägerin nicht zu berücksichtigen, da nach Mei-
nung der Richter der Vater eigene Schulden gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag
beglichen hat. Weiterhin wird ausgeführt, dass der Vater zwar auch im Wege eines
abgekürzten Vertragsweges geleistet hat, jedoch sind die Grundsätze des abgekürzten
Vertragsweges nach Ansicht des Bundesfinanzhofes nicht auf Dauerschuldverhältnisse, wie
Steuer-Luchs
z.B. ein Mietvertrag, anwendbar. Somit sind die Mietkosten bei der Klägerin nicht zu
berücksichtigen.
TIPP:
Entscheidend ist immer die Ausgestaltung im Einzelfall. So lässt das Niedersächsische Fi-
nanzgericht anklingen, dass der Fall möglicherweise anders ausgefallen wäre, wenn Vater
und Tochter einen echten Darlehensvertrag abgeschlossen hätten, da bei einem Darlehens-
vertrag die Verwendung der Darlehensmittel bereits im Jahr des Abflusses zu berücksichti-
gen ist, also im Jahr des Arbeitsbeginns.
Hinweis:
Auf Grund der grundsätzlichen Bedeutung hat das Niedersächsische Finanzgericht die Revi-
sion zugelassen.
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