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Steuer-Luchs
Neues Jahr - neues Handelsrecht?
Ein Überblick über die wichtigsten Änderungen durch das Bilanzrichtlinie-
Umsetzungsgesetz (BilRuG)
Unser Bundestag hat sich auch im Jahr 2015 wieder einmal mit Neuerungen zur
vermeintlichen Erleichterung und Entbürokratisierung für unsere Mittelständler gut
beschäftigt. Ob dies tatsächlich gelungen ist oder ob sich durch die weitreichenden
Änderungen und dem damit verbundenen Aufwand für die Unternehmen die Katze wieder
einmal eher selbst in den Schwanz zwickt, soll im Folgenden kurz dargestellt werden:
Nach dem letzten großen Einschnitt in der Entwicklung des Handelsgesetzbuches durch
Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) im Jahr 2009 beinhaltet nun
das in 2015 verabschiedete und am 23.07.2015 in Kraft getretene Bilanzrichtlinie-
Umsetzungsgesetz (BilRuG) wesentliche Änderungen für deutsche Unternehmen in ähnlich
erheblichem Umfang. Ziel der Einführung des BilRuG ist die Umsetzung der EU-
Bilanzrichtlinie in deutsches Recht, wobei besonders die bürokratische Entlastung von
kleineren und mittleren Unternehmen im Vordergrund stehen soll.
Verpflichtend anzuwenden ist das BilRuG erstmals für Geschäftsjahre beginnend nach dem
31.12.2015. Eine Erleichterung soll dabei die Erhöhung der Schwellenwerte der
Größenklassen sein, da fortan mehr Kapitalgesellschaften als Kleine gelten werden.
Die wesentlichsten Auswirkungen auf den Jahresabschluss durch das BilRuG ergeben sich
vor allem aus weitreichenden Neudefinitionen von Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
(GuV). Dabei ist zunächst die umfangreiche Änderung des Begriffs der Umsatzerlöse zu
beachten. Mit Anwendung des BilRuG zählen zu diesen nämlich in Zukunft auch die Erlöse
aus der Erbringung von Dienstleistungen bzw. dem Verkauf von Produkten außerhalb der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und des typischen Leistungsangebots des
Unternehmens (z.B. die neben dem operativen Betrieb eines Autohauses zusätzlich
betriebene Vermietungstätigkeit oder die private Kfz Nutzung).
Mit Neufassung des HGB wird in der künftigen GuV außerdem kein „außerordentliches
Ergebnis“ mehr zu finden sein. Außerordentliche Erträge und Aufwendungen müssen in
Zukunft entweder in den Umsatzerlösen bzw. den sonstigen betrieblichen Erträgen oder in
den sonstigen betrieblichen Aufwendungen bzw. im Material- oder Personalaufwand
enthalten sein. Diese Beträge sind dann im Anhang zu erläutern. Eine Erleichterung?
Die Einführung eines „Ergebnis nach Steuern“ nach dem Posten „Steuern vom Einkommen
und Ertrag“ und vor dem Posten „Sonstige Steuern“ scheint etwas irreführend, da es sich
hierbei keineswegs um eine Ergebnis „nach allen Steuern“ handelt, sondern lediglich um das
Ergebnis nach Ertragsteuern. Dessen ungeachtet können sonstige Steuern weiterhin
unverändert auch unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen zu finden sein. Eine
Erleichterung?
Steuer-Luchs
Inwieweit die Änderungen der GuV sowie des Anhangs damit eine tatsächliche Erleichterung
für den Mittelstand darstellen, wird sich erst noch zeigen. Was tatsächlich als nicht
unwesentlicher Aspekt beachtet werden muss, ist die weitere Anhebung der Schwellenwerte
bei den Größenklassen, wodurch deutschlandweit ca. 7.000 bisher mittelgroße
Kapitalgesellschaften künftig als Kleine einzustufen und damit nicht mehr prüfungspflichtig
sind. Dazu noch mehr in unserem SteuerLuchs der kommenden Woche.
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