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Neues Jahr - neues Handelsrecht?

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Page 1: Neues Jahr -  neues Handelsrecht?

Steuer-Luchs

Neues Jahr - neues Handelsrecht?

Ein Überblick über die wichtigsten Änderungen durch das Bilanzrichtlinie-

Umsetzungsgesetz (BilRuG)

Unser Bundestag hat sich auch im Jahr 2015 wieder einmal mit Neuerungen zur

vermeintlichen Erleichterung und Entbürokratisierung für unsere Mittelständler gut

beschäftigt. Ob dies tatsächlich gelungen ist oder ob sich durch die weitreichenden

Änderungen und dem damit verbundenen Aufwand für die Unternehmen die Katze wieder

einmal eher selbst in den Schwanz zwickt, soll im Folgenden kurz dargestellt werden:

Nach dem letzten großen Einschnitt in der Entwicklung des Handelsgesetzbuches durch

Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) im Jahr 2009 beinhaltet nun

das in 2015 verabschiedete und am 23.07.2015 in Kraft getretene Bilanzrichtlinie-

Umsetzungsgesetz (BilRuG) wesentliche Änderungen für deutsche Unternehmen in ähnlich

erheblichem Umfang. Ziel der Einführung des BilRuG ist die Umsetzung der EU-

Bilanzrichtlinie in deutsches Recht, wobei besonders die bürokratische Entlastung von

kleineren und mittleren Unternehmen im Vordergrund stehen soll.

Verpflichtend anzuwenden ist das BilRuG erstmals für Geschäftsjahre beginnend nach dem

31.12.2015. Eine Erleichterung soll dabei die Erhöhung der Schwellenwerte der

Größenklassen sein, da fortan mehr Kapitalgesellschaften als Kleine gelten werden.

Die wesentlichsten Auswirkungen auf den Jahresabschluss durch das BilRuG ergeben sich

vor allem aus weitreichenden Neudefinitionen von Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

(GuV). Dabei ist zunächst die umfangreiche Änderung des Begriffs der Umsatzerlöse zu

beachten. Mit Anwendung des BilRuG zählen zu diesen nämlich in Zukunft auch die Erlöse

aus der Erbringung von Dienstleistungen bzw. dem Verkauf von Produkten außerhalb der

gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und des typischen Leistungsangebots des

Unternehmens (z.B. die neben dem operativen Betrieb eines Autohauses zusätzlich

betriebene Vermietungstätigkeit oder die private Kfz Nutzung).

Mit Neufassung des HGB wird in der künftigen GuV außerdem kein „außerordentliches

Ergebnis“ mehr zu finden sein. Außerordentliche Erträge und Aufwendungen müssen in

Zukunft entweder in den Umsatzerlösen bzw. den sonstigen betrieblichen Erträgen oder in

den sonstigen betrieblichen Aufwendungen bzw. im Material- oder Personalaufwand

enthalten sein. Diese Beträge sind dann im Anhang zu erläutern. Eine Erleichterung?

Die Einführung eines „Ergebnis nach Steuern“ nach dem Posten „Steuern vom Einkommen

und Ertrag“ und vor dem Posten „Sonstige Steuern“ scheint etwas irreführend, da es sich

hierbei keineswegs um eine Ergebnis „nach allen Steuern“ handelt, sondern lediglich um das

Ergebnis nach Ertragsteuern. Dessen ungeachtet können sonstige Steuern weiterhin

unverändert auch unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen zu finden sein. Eine

Erleichterung?

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Steuer-Luchs

Inwieweit die Änderungen der GuV sowie des Anhangs damit eine tatsächliche Erleichterung

für den Mittelstand darstellen, wird sich erst noch zeigen. Was tatsächlich als nicht

unwesentlicher Aspekt beachtet werden muss, ist die weitere Anhebung der Schwellenwerte

bei den Größenklassen, wodurch deutschlandweit ca. 7.000 bisher mittelgroße

Kapitalgesellschaften künftig als Kleine einzustufen und damit nicht mehr prüfungspflichtig

sind. Dazu noch mehr in unserem SteuerLuchs der kommenden Woche.