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Steuer-Luchs
Reform der Grundsteuer
Eine der am weitest reichenden Steuerreformen wird nun wirklich angepackt. So hat der
Bundesrat am 04.11.2016 einen Gesetzesentwurf zur Reform der Grundsteuer vorgelegt, mit
dem sich nun die Bundesregierung befasst. Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist
für das Jahr 2017 geplant.
Und diese Steuerreform betrifft nun wirklich alle Bürger, sowohl Grundstücks- und Woh-
nungseigentümer, als auch Mieter, da diese die Grundsteuer über die Nebenkosten trifft.
Und für die Kommunen ist die Grundsteuer mit einem jährlichen Aufkommen von rund 13
Milliarden Euro eine wichtige Einnahmequelle.
Ausgangslage
Bisher baut die Grundsteuer auf den Einheitswerten auf. Diese Einheitswerte beruhen in den
alten Bundesländern aber auf den Wertverhältnissen aus dem Jahr 1964, in den neuen Bun-
desländern sogar aus dem Jahr 1935. Zur Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung sind
beim Bundesverfassungsgericht einige Verfahren anhängig. Selbst der Bundesfinanzhof
geht davon aus, dass die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens seit
dem Jahr 2008 verfassungswidrig sind.
Die Finanzminister der Länder befürchten nun, dass diese wichtige Einnahmequelle ganz
wegfallen könnte. Daher wird nun die Reform der Grundsteuer und die damit zusammen-
hängende Neubewertung von rund 35 Millionen Grundstücken vorangetrieben. Nach dem
Willen des Gesetzgebers sollen Grundstücke und land- und forstwirtschaftliche Betriebe
erstmals auf den 01.01.2022 nach den neuen Regeln bewertet werden. Zudem ist vorgese-
hen, dass die Bewertung regelmäßig (alle 6 Jahre) wiederholt werden soll.
Wie soll die neue Bewertung aussehen?
Laut der Gesetzesvorlage ist es geplant, dass für die Bewertung von Grund und Boden der
für jede Gemeinde durch den Gutachterausschuss festzulegende Bodenrichtwert
herangezogen wird. Aus Fläche mal Bodenrichtwert errechnet sich so der Kostenwert für den
Grund und Boden.
Bei bebauten Grundstücken ist zusätzlich der Gebäudewert zu berechnen. Dafür sind die
Brutto-Grundfläche und die sogenannten Pauschalherstellungskosten entscheidend. Die
Pauschalherstellungskosten staffeln sich dabei je nach Gebäudetyp und Baujahrgruppe. Als
letzter Schritt wird dann eine Alterswertminderung abgezogen. Danach erhält man den Kos-
tenwert, bestehend aus Bodenwert und Gebäudewert.
3-stufiges Verfahren
Wie oben erläutert, wird auf der ersten Stufe der Wert des Grundstücks ermittelt und festge-
stellt. Auf der zweiten Stufe wird dieser Wert mit einer Steuermesszahl multipliziert. Dieser
Steuer-Luchs
so ermittelte Steuermessbetrag ist Grundlage für die Gemeinde, die mit ihrem jeweiligen He-
besatz die Grundsteuer festsetzt.
Hinweis:
Bisher heißt es in der Gesetzesvorlage, dass konzeptionell eine bundesweite gesamtauf-
kommensneutrale Reform angestrebt wird. Ob sich dieser hehre Grundsatz angesichts der
Finanzierungsengpässe der Kommunen bewahrheitet, oder ob der Staat zu weiteren Erhö-
hungen der Mieten in den Ballungszentren (trotz Mietpreisbremse) beiträgt, bleibt abzuwar-
ten.
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