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Flutlicht Know-how „Summary: Bildrecht in der PR“ Juni 2011

Flutlicht Know-how 'Summary: Bildrecht in der PR'; Juni 2011

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Flutlicht Know-how

„Summary: Bildrecht in der PR“

Juni 2011

FLUTLICHT GmbH © 06/2011 Seite 2

Welche Bilder und Fotos darf man benutzen und was muss man

dabei beachten?

Um Rückschlüsse darauf ziehen zu können, unter welchen Bedingungen die Nutzung von Bildern in der

PR und in Social Networks erlaubt ist oder ob sie überhaupt erlaubt ist, ist es wichtig, die Rechte des

Fotografen bzw. des Urhebers eines Bildes zu kennen.

Rechte des Fotografen

� Geregelt in § 15 UrhG (Urheberrechtsgesetz).

� Fotograf hat zum Beispiel die Möglichkeit, seine Rechte an Dritte verkaufen.

� Fotograf kann auch auf bestimmte Rechte freiwillig verzichten und seine Bilder der Allgemeinheit

– beispielsweise im Rahmen einer ‚Creative Commons Licence‘ – zur Verfügung stellen.

Die Rechte des Fotografen im Einzelnen

� Vervielfältigungsrecht: Nur der Fotograf kann entscheiden, ob es Kopien der Bilder geben darf

� Verbreitungsrecht: Der Urheber kann bestimmen, ob sein Bild öffentlich zum Kauf angeboten wird oder nicht.

� Ausstellungsrecht: Dem Urheber steht das Recht zu, seine Fotos öffentlich zur Schau zu stellen

(gilt jedoch nur für unveröffentlichte Fotos)

� Vorführrechte: Fotograf entscheidet, ob seine Fotos öffentlich gezeigt werden dürfen

(beispielsweise über einen Beamer).

� Anerkennung der Urheberschaft: Fotograf kann bestimmen, ob und in welcher Weise an seinem

Foto ein Urheberschaftsnachweis angebracht werden soll.

� Bearbeitung und Umgestaltung/ Entstellungsverbot: Jede Bearbeitung oder Umgestaltung eines

Fotos muss mit dem Fotografen abgesprochen sein. Zudem darf ein Bild nicht in einem anderen

Sachzusammenhang veröffentlicht werden (indirekte Entstellung).

� Schutzdauer: Der Schutz des Urheberrechts erlischt für Fotografien 70 Jahre nach dem Tod des

Fotografen, bei den einfachen Lichtbildern 50 Jahre nach der Erstveröffentlichung.

Nutzung von Bildern aus verschiedenen Quellen

Bildkauf von Agenturen

� Stock-Anbieter bieten die Nutzung von Fotos – nicht das Foto selbst – gegen ein Entgelt an.

� Nicht jede Nutzung ist erlaubt: In manchen Fällen gibt es inhaltliche, zeitliche oder örtliche

Beschränkungen. Bei vielen Internetagenturen wird eine solche Beschränkung bereits beim

Download der gewählten Fotos vorgenommen, indem die der Verwendung entsprechend große

Version eines Bildes gekauft wird.

� Wichtig: Gekaufte Bilder müssen frei von Rechten Dritter sein (“model-releases” oder “property-

releases” werden bei den Agenturen hinterlegt, so dass jeder Käufer sie einsehen kann.

FLUTLICHT GmbH © 06/2011 Seite 3

� Es ist beim Bildkauf von Agenturen keine Absicherung gegenüber Dritten gegeben, so dass

beispielsweise bei Täuschung des Fotografen über die Echtheit eines “model-releases” das

betroffene Model trotzdem gegen den Erwerber vorgehen kann. Dieser kann wiederum den

Fotografen in Regress nehmen.

� Wichtig: Der Käufer haftet bei der Verwendung der Bilder für Rechtsverletzungen selbst!

Erwerb von Bildern vom Fotografen

� Bilder können natürlich auch von Fotografen selbst erworben werden, hierbei sind genau die

gleichen Punkte zu beachten wie beim Bilderwerb von Agenturen.

Nutzung von Bildern aus dem Internet

� Google-Suche

� Können – auch mit Quellenangabe – nicht ohne weiteres in Social-Media-Netzwerken

genutzt werden, da Bilder und Fotos immer urheberrechtlich geschützt sind. Zudem

lassen die Ergebnisse einer Bilder-Google-Suche keinen Rückschluss darauf zu, ob der

Urheber der Bilder sie zur Nutzung freigegeben hat oder ob er einer Nutzung durch Dritte

widerspricht.

� Ausnahmen nur bei der rein privaten Verwendung von Bildern, die weder direkt noch

indirekt Erwerbszwecken dient. Trotzdem darf das verwendete Bild nicht von einer

rechtswidrig erstellten Vorlage stammen � ist im Internet kaum zu prüfen.

� Pressebereich von Unternehmen

� Wenn Unternehmen in ihren Pressebereichen Bilder kostenlos zur Nutzung anbieten,

gelten dennoch deren Nutzungsbedingungen. Diese erlauben in der Regel nur eine

Verwendung im Sinne des Unternehmens oder für private Zwecke.

Copyright-Angabe

� Auch mit Quellenangabe darf nicht jedes Bild verwendet werden.

� Im Fall der rein privaten Verwendung muss der Verwender die Quelle angeben.

� Sicherster Weg: Bei Agentur oder beim Fotografen nachfragen, wie der Copyrightvermerk

aussehen soll.

Produkt- und Sachfotos

� Bei der Fotografie von Produkten (im Supermarkt, auf Messen oder Events) liegen die Rechte am

erstellten Foto beim Fotografen als Urheber.

� Aber: Auch an den fotografierten Gegenständen selbst können Urheberrechte und insbesondere

Markenrechte liegen. Fremde Marken dürfen nur zu Informationszwecken genutzt werden, nicht

aber in werbemäßiger und gewerblicher Absicht.

FLUTLICHT GmbH © 06/2011 Seite 4

Fotos von Personen

� „Recht am eigenen Bild“ stellt sicher, dass niemand gegen seinen Willen abgebildet wird. Es ist

deswegen notwendig, von jeder Person, die man fotografieren möchte, deren Erlaubnis

einzuholen. Wenn allerdings bei einer sehr großen Personengruppe die einzelne Person als solche

nicht mehr erkennbar ist, braucht man die Erlaubnis der Personen nicht.

� Fotos von Kindern und Jugendlichen: Zudem Erlaubnis der Erziehungsberechtigten benötigt. Diese

müssen abwägen, ob das Bild dem jetzigen und auch dem zukünftigen Willen des Kindes

entspricht.

� Für Bilder von Personen, die im öffentlichen Fokus stehen (Schauspieler, Politiker, Sänger, etc.)

gelten besondere Rechte. Die Bilder von Personen des öffentlichen Lebens dürfen auch ohne oder

gegen deren Willen benutzt werden, wenn es um nicht wirtschaftliche, sondern um Zwecke der

Berichterstattung geht. Eine kommerzielle Nutzung solcher Bilder ohne die Einwilligung des

Abgebildeten ist hingegen verboten.

Creative Commons-Lizenzen (CCL) in der Fotografie

� Creative Commons-Lizenzen sind vorgefertigte Lizenzverträge, mit deren Hilfe der Urheber eines

Bildes relativ einfach der Allgemeinheit verschiedene Rechte an seinem Werk einräumen kann.

� Jeder beliebige Nutzer kann dann das Bild verwenden, sofern er bestimmte Regeln einhält

(Nennen des Namens des Fotografen).

� Nutzer muss sich streng an die jeweils eingeräumten Rechte halten.

� Anders als klassische Lizenzverträge werden CCL nicht für jeden Einzelfall neu ausgehandelt,

sondern liegen in sechs Anwendungsvarianten bereits vor.

Folgende Lizenzen sind derzeit aktuell:

Namensnennung (BY)

Namensnennung, keine Bearbeitung (BY-ND)

Namensnennung, nicht kommerziell (BY-NC)

Namensnennung, nicht kommerziell, keine Bearbeitung (BY-NC-ND)

Namensnennung, nicht kommerziell, Weitergabe unter gleichen

Bedingungen (BY-NC-SA)

Namensnennung, Weitergabe unter gleichen Bedingungen (BY-SA)

Davon abhängig, welche Variante er wählt, kennzeichnet der Urheber das Werk mit den entsprechenden

Kürzeln oder Grafiken.

� Vorteil von Creative Commons: einfache Nutzung

� Nachteil von Creative Commons: bieten nicht die Möglichkeiten einer individuell vereinbarten

Lizenz (beispielsweise gibt es keine Lizenz, die eine zeitliche Einschränkung für Nutzung eines

Bildes regelt)

FLUTLICHT GmbH © 06/2011 Seite 5

Facebook und Bildrechte

Derzeit gibt es Gerüchte, dass Facebook möglicherweise Fotos von Usern für Werbezwecke nutzen

würde.

Unter „Konto � Kontoeinstellungen � Facebook-Werbeanzeigen“ findet man dazu:

„Es kursiert ein falsches Gerücht, dass Facebook ändern wird, wem deine privaten Fotos gehören. Dir

gehören alle Inhalte und Informationen, die du auf Facebook postest.“

Und weiter:

„Du bist Eigentümer aller Inhalte und Informationen, die du auf Facebook postest. Zudem kannst du

mithilfe deiner Privatsphäre- und Anwendungseinstellungen kontrollieren, wie diese Informationen

ausgetauscht werden. Ferner:

1. Für Inhalte wie Fotos und Videos („IP-Inhalte“), die unter die Rechte an geistigem Eigentum fallen,

erteilst du uns durch deine Privatsphäre- und Anwendungseinstellungen die folgende Erlaubnis: Du

gibst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz für

die Nutzung jeglicher IP-Inhalte, die du auf oder im Zusammenhang mit Facebook postest („IP-

Lizenz“). Diese IP-Lizenz endet, wenn du deine IP-Inhalte oder dein Konto löschst, außer deine

Inhalte wurden mit anderen Nutzern geteilt und diese haben die Inhalte nicht gelöscht.

2. Wenn du IP-Inhalte löschst, werden sie auf eine Weise entfernt, die dem Leeren des

Recyclingbehälters auf einem Computer gleichkommt. Allerdings sollte dir bewusst sein, dass

entfernte Inhalte für eine angemessene Zeitspanne in Sicherheitskopien fortbestehen (für andere

jedoch nicht zugänglich sind).

3. Wenn du eine Anwendung verwendest, werden deine Inhalte und Informationen an die Anwendung

übermittelt. Wir verlangen von Anwendungen, dass sie deine Privatsphäre respektieren. Deine

Vereinbarung mit der Anwendung bestimmt, wie diese die Inhalte und Informationen nutzen,

speichern und übertragen kann. (Weitere Informationen zur Plattform findest du in unseren

Datenschutzrichtlinien und auf der Plattformseite.)“

Wie kann man das verstehen?

� Mit dem Satz „Du bist Eigentümer aller Inhalte und Informationen, die du auf Facebook postest“,

kann Facebook sich theoretisch von einer möglichen Haftung freisprechen, wenn Inhalte

verwendet werden, die dem hochladenden Nutzer gar nicht gehören. Das heißt also: Facebook will

im Falle einer Klage nicht zahlen müssen, wenn jemand urheberrechtlich geschütztes Material

postet, ohne es zu dürfen. Sollte Facebook doch haften müssen, könnte beim Nutzer Regress

gefordert werden.

� „1. Du gibst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite

Lizenz für die Nutzung jeglicher IP-Inhalte, die du auf oder im Zusammenhang mit Facebook postest („IP-Lizenz“).

� Der Nutzer darf mit dem Bild zwar weiterhin nach Belieben verfahren, aber Facebook darf das

aufgrund dieser Lizenz – mit einigen Einschränkungen (beispielsweise darf Facebook das Bild

ohne Einverständnis des Urhebers nicht bearbeiten) – ebenso.

� Theoretisch könnte Facebook aufgrund dieser Vereinbarungen also Bilder für Werbung nutzen.

Allerdings lässt sich nicht eindeutig beantworten, ob diese Bedingungen mit dem deutschen Recht

vereinbar sind.

FLUTLICHT GmbH © 06/2011 Seite 6

Quellen

� http://de.creativecommons.org/

� http://www.presserecht-aktuell.de/das-recht-am-eigenem-bild-2/#more-1138

� http://www.page-online.de/emag/bild/artikel/bildrechte_news_und_aktuelle_faelle

� http://fotorecht-aktuell.de/

� http://visuellepr.wordpress.com/

� http://www.rechtambild.de/