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§ 13b UStGein Paragraph im Wandel

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Referentin: Dipl.-Betriebswirtin Karin Kinnart, StB

Partner der BWLC Partnerschaft, Steuerberatungsgesellschaft

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§ 13b UStG Entwicklung im Kalenderjahr 2014

bezogen auf Bauleistungen

1.

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bisherige Betrachtungsweise (bis 14.02.2014)

Generalisierende Betrachtung des Leistungsempfänger ohne Zusammenhang mit dessen Ausgangsumsatz

d.h. ein Bauunternehmer bezieht eine Leistung im Sinne des § 13b UStG - Umkehr der Steuerschuldnerschaft, auch wenn die Leistung für private Zwecke des Leistungsempfängers erbracht werden Nachweis der Unternehmereigenschaft über Freistellungs-bescheinigung i.S.d. § 48b EStG

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Nichtbeanstandungsregelung

• für Leistungen, die vor dem 14.02.2014 ausgeführt wurden

bzw.• mit deren Ausführung vor dem 15.02.2014

begonnen wurde.

d.h. für diese Leistungen kann der leistende Unternehmer noch Rechnungen ohne USt mit dem Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft stellen.

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Bauwerksbezogene Einzelfallbetrachtung § 13b UStG findet nur noch Anwendung, wenn die bezogene Leistung in eine durch den Leistungsempfänger zu erbringende weitere Bauleistung eingeht (Doppelte Bauleistung)

Kein § 13b UStG für private Leistungsbezüge

es ist ein gesicherter Nachweis des Leistungsempfängers über die weitere Verwendung der bezogenen Leistung notwendig

Betrachtungsweise für den Zeitraum 15.02.2014 bis 30.09.2014

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Problem: Bauträger/GeneralunternehmerEinzelprüfung pro Auftrag !

Bauträger:, die eigene Grundstücke zum späteren Verkauf bebauen, erbringen selbst keine Bauleistungen und fallen somit nicht unter § 13b UStG (Rechnung mit USt-Ausweis)

Generalunternehmer:, die fremde Grundstücke bebauen, erbringen Bauleistungen und fallen somit unter § 13b UStG (Rechnung mit Hinweis auf Übergang der Steuerschuldnerschaft)

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2. § 13b UStG ab 01.10.2014

„alles zurück auf Anfang ?“

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Betrachtungsweise ab dem 01.10.2014ab 01.10.2014 gilt wieder die generalisierende Betrachtung des Leistungsempfänger ohne Zusammenhang mit dessen Ausgangsumsatz

d.h. ein Bauunternehmer bezieht eine Leistung im Sinne des § 13b UStG - Umkehr der Steuerschuldnerschaft, auch wenn die Leistung für private Zwecke des Leistungsempfängers erbracht werden geänderte Nachweispflicht: Nachweis der Unternehmer-eigenschaft i.S.d § 13b UStG kann nur über die Bescheinigung des Finanzamtes USt 1 TG erfolgen(siehe Handout/Anlage 2)

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Betrachtungsweise ab 01.10.2014

ARGE (Arbeitsgemeinschaften)sind auch dann als Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn sie nur eine Bauleistung als Gesamtleistung erbringen

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OrganschaftsverhältnisseErbringt nur ein Teil des Organkreises (z.B. Organträger) nachhaltig Bauleistungen, ist der Organträger nur für die Bauleistungen Steuerschuldner, die an diesem Teil des Organkreises erbracht werden

Wohnungseigentümergemeinschaftensind für Bauleistungen als Leistungsempfänger nicht Steuerschuldner, wenn diese Leistungen als nach § 4 Nr. 13 UStG steuerfreie Leistungen an die einzelnen Wohnungseigentümer weitergegeben werden.

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Personen- und Kapitalgesellschaften

Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG ist von Personengesellschaften (z.B. KG, GbR) und Kapitalgesellschaften (z.B. AG, GmbH) nicht anzuwenden, wenn ein Unternehmer eine Bauleistung für den privaten Bereich eines (Mit-) Gesellschafters oder Anteileigners erbringt, da es sich hierbei um unterschiedliche „Personen“ handelt

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Betrachtungsweise ab 01.10.2014

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Bauträger,die ausschließlich eigene Grundstücke zum Zwecke des Verkaufs bebauen, führen eine bloße Grundstückslieferung mit der Folge aus, dass sie für an sie erbrachte, in § 13b Abs.2 Nr. 4 Satz 1 UStG genannte Leistungen grds. nicht Steuerschuldner nach §13b Abs. 5 UStG sind.

Beachte: das gilt auch dann, wenn die entsprechenden Kaufverträge mit dem Kunden bereits zu einem Zeitpunkt geschlossen werden, in dem der Kunde noch Einfluss auf die Bauausführung und Baugestaltung – unabhängig vom Umfang – nehmen kann.

Betrachtungsweise ab 01.10.2014

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Beispiel 1

Bauunternehmer A beauftragt den Unternehmer B mit dem Einbau einer Heizungsanlage in sein Bürogebäude.

A bewirkt nachhaltig Bauleistungen und hat die ihm erteilte Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG verwendet.

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Lösung: (bis zum 14.02.2014)Der Einbau der Heizung durch B ist eine unter § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 UStG fallende Werklieferung. Für diesen Umsatz ist A Steuerschuldner, da er selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Unbeachtlich ist, dass der von B erbrachte Umsatz nicht mit den Ausgangsumsätzen des A in unmittelbaren Zusammenhang steht.

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Beispiel 1

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Lösung: (ab 15.02.2014 bis 30.09.2014)

Für den Einbau der Heizungsanlage ist B Steuerschuldner, da A als Leistungsempfänger diese Leistung nicht selbst für eine Bauleistung verwendet.

Alternativlösung / NichtbeanstandungsregelungWenn die Leistungserbringung bereits vor dem 15.02.2014 begonnen wurde. Beide Unternehmer A+B wenden einvernehmlich die Nichtbeanstandungsregelung gem. BMF Schreiben vom 08.05.2014 anEmpfehlung: in der „Schluss“-Rechnung sollte ein Passus aufgenommen werden, nach dem A + B einvernehmlich davon ausgehen, dass B in Anwendung der bis zum 14.02.2014 geltenden Verwaltungsanweisung als Leistungsempfänger Steuerschuldner i.S.d. § 13b UStG ist

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Beispiel 1

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Lösung: (ab dem 01.10.2014)Der Einbau der Heizung durch B ist eine unter § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 UStG fallende Werklieferung.

Für diesen Umsatz ist A Steuerschuldner, da er selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Unbeachtlich ist, dass der von B erbrachte Umsatz nicht mit den Ausgangsumsätzen des A in unmittelbaren Zusammenhang steht.

Beachte: A muss seine Unternehmereigenschaft i.S.d. § 13b UStG über die Bescheinigung USt 1 TG nachweisen. Die Freistellungsbescheinigung nach § 48b ESt ist nicht ausreichen.

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Beispiel 2

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Der Dachdecker D ist vom Bauunternehmer B im August 2013 beauftragt worden, das Dach des Bürogebäudes des B neu zu decken.B erbringt nur steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigte Bauleistungen und hat gegenüber dem D die im erteilte Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG verwendet.Die BMG für die Werklieferung zwischen B+D beträgt € 50.000,00.B + D haben zwei Abschlagszahlungen in Höhe von je € 10.000,00 vereinbart. D hat die beiden Abschlagsrechnungen vom 15.10.2013 und 17.12.2013 ohne USt mit Hinweis auf §13b UStG gestellt.

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Beispiel 2

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B hat beide Abschlagsrechnungen in 2013 beglichen und die USt auf die Anzahlungen in seinen Umsatzsteuervoran-meldungen angemeldet und diese Steuer gleichzeitig als Vorsteuer gezogen.

Die Dachdeckerarbeiten wurden am 20.03.2014 beendet.

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Beispiel 2

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Wie muss die Schlussrechnung von D an B im März 2014 aussehen?

Lösung:Da die Dachdeckerleistung erst im März 2014 fertiggestellt wurden, ist D Steuerschuldner der USt, weil B als Leistungs-empfänger diese Leistung nicht selbst zur Erbringung einer Bauleistung verwendet.

Da B zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann D in der Schlussrechnung auf die BMG von € 50.000,00 die gezahlten Anzahlungen als Nettobetrag anrechnen:

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Beispiel 2

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Schlussrechnung des D:

Ausgeführte Dachdeckerarbeiten € 50.000,00Abzüglich Anzahlungen € 20.000,00

€ 30.000,00zzgl. USt (19 %) € 5.700,00von B zu zahlender Betrag € 35.700,00

Die Rechnungen über die geleisteten Anzahlungen müssen nicht berichtigt werden.

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Beispiel 2

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Leistender Unternehmer und Leistungsempfänger können in derartigen Fällen aber auch die Nichtbeanstandungsregelung des BMF Schreibens 08.05.2014 anwenden.

Dann würde die Schlussrechnung des D wie folgt aussehen

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Beispiel 2

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Alternative - Schlussrechnung des D:

Ausgeführte Dachdeckerarbeiten € 50.000,00Abzüglich Anzahlungen € 20.000,00von B zu zahlender Betrag € 30.000,00

In der Rechnung wird dabei ein Passus aufgenommen, nach dem B und D einvernehmlich davon ausgehen, dass B in Anwendung der bis zum 14.02.2014 geltenden Verwaltungsanweisung in Abschn. 13b.3 und 13b.8 UStAE als Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs.2 Nr. 4 UStG auch Steuerschuldner der Schlusszahlung ist.

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Beispiel 2

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Diese Art der Abrechnung ist bei Anwendung der Nichtbeanstandungsregelung des BMF Schreibens vom 08.05.2014 auch dann zulässig, wenn der Leistungsempfänger hinsichtlich der an ihn erbrachten Leistung insoweit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Beispielsweise, wenn die Arbeiten an einem privaten Wohnhaus des B ausgeführt wurden oder B ein Bauträger ist, der nur Grundstückgeschäfte und keine Bauleistungen erbringt.

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Beispiel 3

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Wie Beispiel 2 aber Dachdecker D wird vom Bauunternehmer B im April 2014 beauftragt wird, das Dach des Bürogebäudes des B neu zu decken.

Die Arbeiten wurden im August 2014 fertiggestellt und eine Schlussrechnung erteilt.

D hat sowohl die Anzahlungsrechnungen als auch Schlussrechnung gegenüber B ohne Umsatzsteuerausweis mit Hinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs.5 Satz 2 UStG erstellt.

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Beispiel 3

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Lösung:

Sämtliche Rechnungen wurden im Übergangszeitraum zwischen dem 15.02.2014 und dem 30.09.2014 geschrieben.

Für diesen Zeitraum wurde seitens der Finanzverwaltung bisher noch keine Übergangslösung freigegeben.

Demnach sind sämtliche Rechnungen (auch die Anzahlungs- und Abschlagsrechnungen) zu korrigieren.

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Beispiel 4

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Der Dachdecker D ist vom Bauunternehmer A im März 2014 beauftragt worden, das Dach des Bürogebäudes des A für € 50.000,00 neu zu decken.A führt nicht nachhaltig Bauleistungen i.S.d. § 13b UStG Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG aus ist aber grds. zum Vorsteuerabzug berechtigt und hat auch eine Freistellungsbescheinigung nach § 48 b EStG.A+D haben zwei Abschlagsrechnungen von je € 10.000,00 vereinbart, die im Juli 2014 und August 2014 gestellt und auch bezahlt werden.

D hat in beiden Abschlagsrechnungen auf die Steuerschuldner-schaft des A hingewiesen.Die Dachdeckerarbeiten werden am 20. Oktober 2014 fertiggestellt.

.

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Beispiel 4

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Lösung:

Für die Dachdeckerleistungen ist D Steuerschuldner, da A als Leistungsempfänger nicht nachhaltig Bauleistungen erbringt

Da A aber ansonsten zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann D in der Schlussrechnung auf die BMG die bereits gezahlten Anzahlungen mit dem Nettobetrag anrechnen.

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Beispiel 4

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Schlussrechnung des D:

Ausgeführte Dachdeckerarbeiten € 50.000,00Abzüglich Anzahlungen € 20.000,00

€ 30.000,00zzgl. USt (19 %) € 5.700,00von B zu zahlender Betrag € 35.700,00

Die Rechnungen über die geleisteten Anzahlungen müssen nicht berichtigt werden.

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3. Fazit

Grds. kann man sagen, ab 01.10.2014 hat sich der Rummel um den § 13b UStG wieder gelegt.

Die Anwendung erfolgt wieder, wie zu Beginn des Jahres in einer generalisierten Betrachtungsweise (mit Blick auf den Unternehmer und nicht auf den Auftrag)

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3. Fazit

Wichtigste Änderung ist die Vorlage der USt 1 TG Bescheinigung als alleiniger Nachweis für die Unternehmerschaft i.S.d. § 13b UStG

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3a. Handlungsbedarf beim Subunternehmer

Soweit in der Vergangenheit Leistungen an einen Unternehmer erbracht wurden, der zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, werden sich aus den im Vorfeld erläuterten Änderungen keine Nachteile ergeben.

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3a. Handlungsbedarf beim Subunternehmer

Handlungsbedarf besteht, wenn:- der Leistungsempfänger rechtsirrtümlich als

Steuerschuldner i.S.d. § 13b UStG behandelt wurden

und- dieser jetzt rückwirkend für alle noch offenen Jahre

die zuviel gezahlte USt vom FA zurück fordert

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3a. Handlungsbedarf beim Subunternehmer

In diesem Fall informiert das Finanzamt den Rechnungsaus-steller unverzüglich darüber:

- inwieweit diese USt nunmehr von ihm geschuldet wird- das eine Änderung der USt-Festsetzung nach § 27 Abs. 19

Satz UStG beabsichtigt ist

und - das die Möglichkeit besteht, diese Umsatzsteuerschuld

nach § 27 Abs. 19 Satz 3 und 4 UStG durch Abtretung seiner zivilrechtlichen Forderungen gegen den Leistungsempfänger zu erfüllen.

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3a. Handlungsbedarf beim Subunternehmer

Subunternehmer (Rechnungsaussteller) muss jetzt sofort reagieren:

- Rechnungen korrigieren- Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen

oder- den sich hieraus ergebenen zivilrechtlichen Anspruch

gegenüber dem Leistungsempfänger an das Finanzamt abtreten

gem. § 27 (19) S.3 UStG – ist diesem Antrag ist stattzugeben

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3a. Handlungsbedarf beim Subunternehmer

und- dem Leistungsempfänger die Abtretung des Anspruchs an

das Finanzamt unverzüglich mit dem Hinweis mitteilen, dass eine Zahlung an den leistenden Unternehmer keine schuldbefreiende Wirkung mehr hat

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3a. Handlungsbedarf beim Subunternehmer

Hinweis:

Dem leistenden Unternehme wird mit dieser Vorgehensweise soweit es sich um Aufträge handelt, die vor dem 15.02.2014 abgewickelt wurden, rückwirkend der Vertrauensschutz nach § 176 AO entzogen.

Damit handelt es sich um eine echte rückwirkende Regelung, die grds. verfassungswidrig ist.

Somit kann sich der Leistungsempfänger gegen diese vom Finanzamt erklärte Aufrechnung wenden.

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3a. Handlungsbedarf beim Subunternehmer

Eine Verzinsung der nachträglichen Umsatzsteuerfestsetzung des Leistungserbringers durch das Finanzamt dürfte grds. nicht anfallen, da gem. § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG der Antrag des Leistungsempfänger auf Erstattung als sogenanntes rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 233a Abs. 2a AO bewertet wird.

D.h. der Zinslauf für die Nachzahlungszinsen nach § 233a AO beginnt in diesen Fällen erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist. (Antrag 2014 – Beginn des Zinslaufs 01.04.2016)

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3b. Handlungsbedarf beim Bauträger

1. Prüfung aller noch offenen Veranlagungen, in denen kein § 13b UStG rechtirrtümlich angewandt wurde und kein VoSt-Abzug bestand

2. Geltendmachung der zuviel gezahlten Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt

3. Möglichst umgehend Handeln, da die Finanzverwaltung die Veranlagungsjahre zu macht / Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung

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3b. Handlungsbedarf beim Bauträger

Vorgehensweise, wenn der Leistungsempfänger die Erstattung der von ihm rechtirrtümlich gezahlten USt-Beträge gegenüber dem Finanzamt einfordern möchte:

1. Name, Anschrift und Steuer-Nr. des leistenden UN

2. Rechnungsdatum und –nummer, Bezeichnung der erbrachen Bauleistungen, Höhe der Entgelte, Zeitpunkt der Zahlung (auch Anzahlungen) und ggf. Hinweis auf bereits berichtigte Rechnungen

3. Zuordnung der bezogenen Bauleistungen bzw. der geleisteten Anzahlungen zu seinem jeweiligen Ausgangsumsatz (konkrete Angaben)

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Weitere Neuerungen

• ab 01. Oktober 2014 unterliegen die Lieferungen von Metallen und Halbzeugen ebenfalls dem § 13b UStG.

• D.h. der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer / zwischen den Unternehmern wird nur noch netto abgerechnet

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Auch hier gilt:

- analoger Vorsteuerabzug gem. § 15 Nr. 4 UStG soweit die Leistungen für sein zum VoSt Abzug berechtigtes Unternehmen ausgeführt worden sind

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• die Steuerschuld für die Metalllieferung geht auf jeden Unternehmer, unabhängig von dessen Branche, über.

• Problem: der leistende Unternehmer muss sich im Zweifel von der Unternehmereigenschaft des Kunden vergewissern.

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Beachte:

Bei Abschlags- oder Anzahlungsrechnungen ist für die Steuerentstehung nicht entscheidend, wann die Rechnung erstellt worden ist, sondern der Zeitpunkt der Vereinnahmung des entsprechenden Entgelts

Vereinnahmt der leistende UN das Entgelt oder Teilentgelt nach dem 30. September 2014, ist hierfür gem. §13b Abs. 2 Nr. 11 UStG der Leistungsempfänger Steuerschuldner.

Ist die hierfür vom leistenden UN erstellte Rechnung vor dem 01. Oktober 2014 erstellt worden und wurde die USt offen ausgewiesen, ist diese Rechnung entsprechend zu berichtigen.

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Welche Metallprodukte sind von der Neuregelung betroffen?

vor allem Metalle in Rohform oder als Halberzeugnis, im Einzelnen siehe Anlage 4 zu § 13b UStG

(Handout / Anlage 4)

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• Problem: Rechnet der leistende Unternehmer fälschlicher Weise mit USt ab, hat der Leistungsempfänger aus dieser Rechnung keinen VoSt-Abzug.

(der leistende UN muss die zu Unrecht ausgewiesene USt

trotzdem abführen = doppelte Umsatzsteuerzahlungen)

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§ 13 b UStG Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen

30. Oktober 2014 www.bwlc.de 44

Rechtslage bis 14.02.2014

Leistungs-empfänger

- ist ein Unternehmer, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt (10 % Grenze)

- ist ein Bauträger der zwar bebaute Grund-stücke verkauft, aber der Kaufvertrag wird vor Fertigstellung abgeschlossen.

- hat mit dem Leistungsempfänger eine einvernehmliche Verständigung über die Steuerschuldnerschaft geschlossen

Steuerschuldner ist der Leistungsempfänger

4. Zusammenfassung

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§ 13 b UStG Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen

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Rechtslage vom 15.02.2014 bis zum 30.09.2014

Leistungs-empfänger

- die 10 % Grenze als Indiz für die nachhaltige Bauleistungen entfällt (Bescheinigung § 48b EStG ist unbeachtlich)

- Ein Bauträger, der bebaute Grundstücke verkauft erbringt keine Bauleistung

- eine einvernehmliche Verständigung ist unbeachtlich

Steuerschuldner ist der Leistungsempfänger nur, wenn er die Bauleistung unmittelbar für eigene Bauleistungen bezogen hat

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§ 13 b UStG Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen

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Rechtslage ab 01.10.2014

Leistungs-empfänger

- Ist ein Unternehmer, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt (10 % Grenze)

NACHWEIS VORDRUCK USt 1 TG- ist ein Bauträger, der mit den übrigen

Bauleistungen z.B. als Generalunternehmer die 10 Grenze überschreitet

- hat mit dem Leistungsempfänger eine einvernehmliche Verständigung über die Steuerschuldnerschaft geschlossen

Steuerschuldner ist der Leistungsempfänger

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