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Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2005/2006 1 § 14 Allgemeines Arbeitsverpflichtung : nicht für den haushaltsführenden Ehegatten, § 1356 I 1, II 1) 4. Die Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten § 15 Unterhaltsansprüche von in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten Keine eigenen Ansprüche der Kinder

§ 14 Allgemeines

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4. Die Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten. § 14 Allgemeines. § 15 Unterhaltsansprüche von in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten. Arbeitsverpflichtung : nicht für den haushaltsführenden Ehegatten, § 1356 I 1, II 1). Keine eigenen Ansprüche der Kinder. Teilhabeanspruch:. - PowerPoint PPT Presentation

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§ 14 Allgemeines

Arbeitsverpflichtung: nicht für den haushaltsführenden Ehegatten, § 1356 I 1, II 1)

4. Die Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten

§ 15 Unterhaltsansprüche von in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten

Keine eigenen Ansprüche der Kinder

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Teilhabeanspruch:

Abgelehnt von

• Haumer FamRZ 1996, 193

• Braun NJW 2000, 97

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der §§1360, 1360a (BT-Drucks. 15/403 vom 5.2.2003)

am 10.4.2003 erneut an Ausschüsse überwiesen

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Fall 10 (nach OLG Rostock): Klumpe hat aufgrund einer titulierten Forderung gegen Pleitus dessen Taschengeldanspruch gegen seine Frau gepfändet und klagt nun aus dem Pfändungs- und Überweisungs-beschluß gegen Frau Pleitus auf Zahlung. Frau Pleitus ist ihrem nicht mehr erwerbstätigen Ehemann sowie den beiden Kindern Patrick, geb. am 31.08.1994, und Lucas, geb. am 09.02.2000, unterhaltspflichtig. Sie erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.250 sowie Kindergeld in Höhe von EUR 308. Klumpe ist der Meinung, dem Pleitus stehe ein Taschengeld in Höhe von 5% des Nettoeinkommens seiner Frau, also monatlich EUR 62,50 zu. Diese Forderung sei in Höhe von 7/10, also EUR 43,75 pfändbar. Er verlangt die monatliche Zahlung dieses Betrages. Mit Recht?

Klumpe Pleitus

Frau Pleitus

Patrick * 31.08.1994

Lucas * 09.02.2000

43,74

1.250,-

308 ,-

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Mindestbedarfe nach Rostocker Tabelle ab 1.7.2005:•für den im gemeinsamen Haushalt lebenden, selbst nicht erwerbstätigen Ehegatten EUR 500,00•für Patrick (11 Jahre alt) EUR 247,00•für Lucas (5 Jahre alt) EUR 204,00•Insgesamt EUR 951,00

1.250- 951

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Selbstbehalt laut Rostocker Tabelle:

820 EUR

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•Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten

•Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten

§ 16 Der Unterhalt getrennt lebender Ehegatten

Erwerbsobliegenheit eingeschränkt, § 1361 II

regelmäßig 1 Jahr nach der Trennung intensive Suche nach Arbeitsplatz zumutbar

entfällt bei 1 Kind unter 8 Jahren

8-11 Jahre: weitere Kriterien

ab 11 Jahren: Teilzeitbeschäftigung

ab 15 Jahren: Vollbeschäftigung

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Notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) des verpflichteten Ehegatten nach Düsseldorfer Tabelle ab 1.7.2005:–bei Erwerbstätigkeit: EUR 890–sonst EUR 770

nach Rostocker Tabelle:–notwendiger Selbstbehalt (§ 1603 II) (gegenüber getrenntlebendem Ehegatten mit minderjährigen Kindern) :

EUR 820/710–Im Übrigen: eheangemessener SB (Bedarfsberechnung)

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Fall 11 (BGH NJW 2002, 1947): Anton und Berta sind seit 1966 verheirat. Seit März 1994 leben sie in Scheidung. Für den Miteigentumsanteil am gemeinsamen Haus zahlt Anton ihr 203.500 DM. Berta ist 1945 geboren und hat keine Berufsausbildung. Während der Ehe hat sie die Kinder betreut, die jetzt aus dem Haus sind. Sie hält sich aus gesundheitlichen Gründen für arbeitsunfähig. Im Mai 1994 erwirbt sie für 550.000 DM ein Grundstück, in dem sie und ihr Freund Gustav wohnen. Gustav gibt ihr dafür ein zinsloses Darlehen von 200.000 DM und haftet außerdem als Gesamtschuldner. Sexuelle Beziehungen gibt es zwischen ihnen nicht. Das Haus wirft Zinseinkünfte in Höhe von monatlich 750 DM ab. Anton erleidet 1998 einen Herzinfarkt und bezieht seit März 1999 EU-Rente in Höhe von monatlich netto 3.000 DM. Er klagt auf Herabsetzung des von ihm zu zahlenden Trennungsunterhalts auf Null. Welche Erwägungen wird das Gericht (nach dem Stand 1.7.1999) anstellen?

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§ 17 Vertretung unter Ehegatten

5. Vermögensrechtliche Außenwirkungen der Ehe

Fall 12 (BGHZ 125, 175 = FamRZ 1994, 623 = NJW 1994, 1649): Die Eheleute Scheu pachten von der Gutsbesitzerin Knesebeck deren landwirtschaftlichen Betrieb bis zum Jahre 2005. Der Vertrag ist von beiden Ehegatten unterzeichnet. Zwei Jahre später schließt Herr Scheu mit Frau Knesebeck einen Verlängerungsvertrag bis zum 31.12.2021. In der Eingangszeile der Urkunde werden beide Ehegatten als Vertragspartner genannt, unterzeichnet ist sie jedoch nur von Herrn Scheu und Frau Knesebeck. Knapp 2 Monate später stirbt Frau Knesebeck. Ihre Erbin hält den Verlängerungsvertrag für unwirksam, weil er nicht auch von Frau Scheu unterzeichnet worden sei. Mit Recht?

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§ 18 Geschäfte zur Deckung des LebensbedarfsI. Allgemeines

§ 1357 BGB dient der Erreichung zweier Ziele:

- Zum einen soll jeder Ehegatte, auch wenn er wegen Übernahme der Haushaltsführung über kein eigenes Einkommen verfügt, in die Lage versetzt werden, die mit seiner Aufgabe verbundenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können.

- Zum anderen dient § 1357 BGB dem Schutz des Rechtsverkehrs. Dritte sollen sich unabhängig davon, wer das Geschäft abgeschlossen hat, an beide Ehegatten, insbesondere aber an denjenigen, der über eigenes Einkommen oder Vermögen verfügt, halten können.

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II. Der Umfang der Verpflichtungsermächtigung

Fall 13: Die Eheleute F und M verfügen über ein Nettoeinkommen von 2.500 EUR monatlich, das allein von M verdient wird. F führt den Haushalt. Während einer zweiwöchigen Geschäftsreise des M kauft F in eigenem Namen eine Geschirrspülmaschine bei V. Dieser liefert die Maschine sofort aus und behält sich bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 500 EUR das Eigentum vor. Zurückgekehrt von der Geschäftsreise will M den Kaufpreis nicht bezahlen, weil er eine Geschirrspülmaschine nicht für nötig hält.

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Unter den Begriff „Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs“ fallen alle Geschäfte, mit denen der persönliche Bedarf der Ehegatten und der unterhaltsberechtigten Kinder befriedigt werden soll, zB. ärztliche und zahnärztliche Behandlung, falls nicht außergewöhnlich teuer (OLG Schleswig NJW 1993, 2996). Nicht hiervon erfaßt sind ausschließlich berufliche Geschäfte oder solche, die in die rein vermögensrechtliche Sphäre des Ehegatten fallen.

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III. Rechtswirkungen der Verpflichtungsermächtigung

Fall 14 (BGH NJW 2004, 1593 = FamRZ 2004, 778). Der arbeitslose Schwonbeck schließt ohne Wissen seiner Frau mit der Telekom einen Telefondienstvertrag über einen Festnetzanschluß in der Ehewohnung. Im Dezember 1998 und Januar 1999 ruft er fast täglich bei verschiedenen Sex-Hotlines (0190-x) an. Die Telekom stellt für die beiden Monate Telefonkosten in Höhe von 6.375,75 DM in Rechnung. Frau Schwonbeck zahlt hierauf 771,13 DM; die restlichen 5.406,61 DM, die auf 0190-er Nummern entfallen, weigert sie sich zu zahlen. Mit Recht?

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§ 19 Eigentums- und Gewahrsamsvermutungen

I. Eigentumsvermutungen

Gemäß § 1362 BGB wird zugunsten des Gläubigers eines Ehegatten vermutet, daß die im Besitz eines oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Diese Regelung soll die Gläubiger eines Ehegatten vor der Verschleierung der Eigentumslage durch ein Zusammenwirken beider Ehegatten bewahren (BGH NJW 1976, 238).

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II. Gewahrsamsvermutungen

Für die Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen gilt eine Gewahrsamsfiktion nach § 739 ZPO. Sie soll zugunsten der Gläubiger eines Ehegatten die Zwangsvollstreckung durch Pfändung nach § 808 ZPO und Herausgabe nach § 883 ZPO erleichtern. Der nicht schuldende allein- oder mitbesitzende Ehegatte ist danach nicht Dritter im Sinne der §§ 809, 886 ZPO, sondern der Ehegatte, der Vollstreckungsschuldner ist, ist auch Gewahrsamsinhaber und Besitzer. Dies wird hier unwiderlegbar vermutet (Fiktion).

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III. Verfassungsmäßigkeit

Fall 15: Frieda und Moritz Glotz haben in der von ihnen gemeinsam bewohnten Wohnung zwei Videorecorder, um auch Filme kopieren zu können. Die zwei Recorder stehen im Miteigentum und Mitbesitz beider Ehegatten. Aufgrund einer Zechschuld des Moritz wird ein Videorecorder durch den Gerichtsvollzieher gepfändet. Frieda möchte gegen diese Maßnahme vorgehen.

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§ 20 Wissenszurechnung unter Ehegatten

Fall 16 (nach BGHZ 122, 388 = NJW 1993, 2112): Der alkoholkranke Suffke stürzt eines Tages die Treppe hinunter und wird zu 100% Invalide. Sein Unfallversicherer, die Knausrig AG, verweigert jegliche Zahlung mit der Begründung, der Versicherungsschutz sei nach Nr. 5.1.1 AUB 99 (= Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung 1999) ausgeschlossen, weil der Sturz auf Alkoholeinwirkung zurückzuführen sei. Auch habe Frau Suffke bei der Schadensanzeige die Frage, ob der Verletzte vor dem Unfall vollständig gesund gewesen sei, unzutreffend bejaht. Diese unzutreffende Erklärung müsse Herr Suffke sich zurechnen lassen; gemäß § 6 III VVG i.V.m. Nr. 8 AUB 99 sei sie deshalb von der Leistungspflicht befreit. Trifft diese Auffassung zu?

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Aus den AUB der Knausrig KG:

Nr. 5.1 AUB 99. Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle: 5.1.1 Unfall der versicherten Person durch Geistes- und

Bewußtseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, ...

Nr. 8 AUB 99. Wird eine nach Eintritt eines Unfalls zu erfüllende Obliegenheit verletzt, verlieren Sie den Versicherungsschutz, es sei denn, Sie haben die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. ...

Bei grob fahrlässiger Verletzung von Obliegenheiten behalten Sie insoweit den Versicherungsschutz, als die Verletzung weder einen Einfluß auf die Feststellung des Leistungsfalles noch auf die Bemessung der Leistung gehabt hat.

Bei vorsätzlicher Verletzung von Obliegenheiten behalten Sie in diesen Fällen den Versicherungsschutz insoweit nur, wenn die Verletzung nicht geeignet war, unsere Interessen ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn Sie kein erhebliches Verschulden trifft.