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§ 4 UStG 206 Bemessungsgrundlage für die Lieferungen, sonstigen Leistungen und den Eigenverbrauch § 4. (1) Der Umsatz wird im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 nach dem Entgelt bemes- sen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leis- tung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten (Solleinnahme); dazu gehören insbesondere auch Gebühren für Rechtsge- schäfte und andere mit der Errichtung von Verträgen über Lieferungen oder sonstige Leistungen verbundene Kosten, die der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung dem Unternehmer zu ersetzen hat. (2) Zum Entgelt gehört auch, 1. was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung freiwillig auf- wendet, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten, 2. was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer für die Lieferung oder sonstige Leistung gewährt. (3) Nicht zum Entgelt gehören die Beträge, die der Unternehmer im Na- men und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durch- laufende Posten). (4) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Lieferungen von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken, Antiquitäten oder bestimmten an- deren beweglichen körperlichen Gegenständen ist § 24 (Differenzbesteue- rung) zu beachten. (5) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheines verbunden sind, so gilt als Entgelt der Preis des Pfandscheines zuzüglich der Pfandsumme. Beim Spiel mit Gewinnmöglichkeit und bei der Wette ist Be- messungsgrundlage das Entgelt für den einzelnen Spielabschluß oder für die einzelne Wette, wobei ein ausbezahlter Gewinn das Entgelt nicht mindert. Bemessungsgrundlage bei Umsätzen aus Glücksspielautomaten (§ 2 Abs. 3 GSpG) und aus Video Lotterie Terminals sind die Jahresbruttospie- leinnahmen. Jahresbruttospieleinnahmen sind die Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres. (6) Beim Tausch, bei tauschähnlichen Umsätzen und bei Hingabe an Zah- lungs Statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. (7) Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unterneh- mens gesondert geführter Betrieb im ganzen veräußert (Geschäftsveräuße- rung), so ist Bemessungsgrundlage das Entgelt für die auf den Erwerber übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten). Die Befreiungsvor- schriften bleiben unberührt. Die übernommenen Schulden können nicht ab- gezogen werden.

§ 4 UStG€¦ · Selbstkosten, jeweils im Zeitpunkt des Umsatzes; b) im Falle des § 3a Abs. 1a Z 1 und 2 nach den auf die Ausführung dieser Leistungen entfallenden Kosten; c) im

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§ 4 UStG

206

Bemessungsgrundlage für die Lieferungen, sonstigen Leistungen und den Eigenverbrauch

§ 4.

(1) Der Umsatz wird im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 nach dem Entgelt bemes-sen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leis-tung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten(Solleinnahme); dazu gehören insbesondere auch Gebühren für Rechtsge-schäfte und andere mit der Errichtung von Verträgen über Lieferungen odersonstige Leistungen verbundene Kosten, die der Empfänger einer Lieferungoder sonstigen Leistung dem Unternehmer zu ersetzen hat.

(2) Zum Entgelt gehört auch,1. was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung freiwillig auf-

wendet, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten,2. was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer für die Lieferung

oder sonstige Leistung gewährt.

(3) Nicht zum Entgelt gehören die Beträge, die der Unternehmer im Na-men und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durch-laufende Posten).

(4) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Lieferungen vonKunstgegenständen, Sammlungsstücken, Antiquitäten oder bestimmten an-deren beweglichen körperlichen Gegenständen ist § 24 (Differenzbesteue-rung) zu beachten.

(5) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheinesverbunden sind, so gilt als Entgelt der Preis des Pfandscheines zuzüglich derPfandsumme. Beim Spiel mit Gewinnmöglichkeit und bei der Wette ist Be-messungsgrundlage das Entgelt für den einzelnen Spielabschluß oder für dieeinzelne Wette, wobei ein ausbezahlter Gewinn das Entgelt nicht mindert.

Bemessungsgrundlage bei Umsätzen aus Glücksspielautomaten (§ 2Abs. 3 GSpG) und aus Video Lotterie Terminals sind die Jahresbruttospie-leinnahmen. Jahresbruttospieleinnahmen sind die Einsätze abzüglich derausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres.

(6) Beim Tausch, bei tauschähnlichen Umsätzen und bei Hingabe an Zah-lungs Statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz.

(7) Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unterneh-mens gesondert geführter Betrieb im ganzen veräußert (Geschäftsveräuße-rung), so ist Bemessungsgrundlage das Entgelt für die auf den Erwerberübertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten). Die Befreiungsvor-schriften bleiben unberührt. Die übernommenen Schulden können nicht ab-gezogen werden.

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(8) Der Umsatz bemisst sicha) im Falle des § 3 Abs. 2 nach dem Einkaufspreis zuzüglich der mit dem Ein-

kauf verbundenen Nebenkosten für den Gegenstand oder für einengleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach denSelbstkosten, jeweils im Zeitpunkt des Umsatzes;

b) im Falle des § 3a Abs. 1a Z 1 und 2 nach den auf die Ausführung dieserLeistungen entfallenden Kosten;

c) im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a nach den nichtabzugsfähigen Ausgaben(Aufwendungen).

(9) Ungeachtet Abs. 1 ist der Normalwert die Bemessungsgrundlage für Lie-ferungen und sonstige Leistungen durch den Unternehmer für Zwecke, die au-ßerhalb des Unternehmens liegen oder für den Bedarf seines Personals, soferna) das Entgelt niedriger als der Normalwert ist und der Empfänger der Lie-

ferung oder sonstigen Leistung nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerab-zug berechtigt ist;

b) das Entgelt niedriger als der Normalwert ist, der Unternehmer nicht odernicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umsatz gemäߧ 6 Abs. 1 Z 7 bis 26 oder Z 28 steuerfrei ist;

c) das Entgelt höher als der Normalwert ist und der Unternehmer nicht odernicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Dies gilt nicht für die Lieferung von Grundstücken sowie für die Vermie-tung und Verpachtung von Grundstücken.

„Normalwert“ ist der gesamte Betrag, den ein Empfänger einer Lieferungoder sonstigen Leistung auf derselben Absatzstufe, auf der die Lieferung odersonstige Leistung erfolgt, an einen unabhängigen Lieferer oder Leistungser-bringer zahlen müsste, um die betreffenden Gegenstände oder sonstigen Leis-tungen zu diesem Zeitpunkt unter den Bedingungen des freien Wettbewerbszu erhalten. Kann keine vergleichbare Lieferung oder sonstige Leistung er-mittelt werden, ist der Normalwert unter sinngemäßer Anwendung vonAbs. 8 lit. a und b zu bestimmen.

(10) Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

UStR zu § 4:

Rz Rz1. Entgelt ................................................. 6432. Zusätzliche Entgelte .......................... 6512.1 Freiwillige Aufwendungen ............... 6512.2 Entgelt von dritter Seite ................... 6523. Durchlaufende Posten ....................... 6563.1 Allgemeines ...................................... 6563.2 Einzelfälle .......................................... 6574. Differenzbesteuerung ............ derzeit frei5. Pfandschein und Spiel mit

Gewinnmöglichkeit .................. derzeit frei6. Tausch, tauschähnlicher Umsatz ..... 671

6.1 Allgemeines ...................................... 6716.2 Sachzuwendungen an

Arbeitnehmer ....................................... 6727. Geschäftsveräußerung im Ganzen ... 6768. Bemessungsgrundlage beim Eigen-

verbrauch ............................................. 6798.1 Dauernde Entnahme ........................ 6798.2 Vorübergehende Nutzung ............... 6808.3 Entnahme der sonstigen Leistung . 6819. Normalwert als Bemessungsgrund-

lage ab 1. Jänner 2013 ........................ 682

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1. Entgelt

644 Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen ist Bemessungsgrundlage das Entgelt.Die USt selbst gehört nicht zum Entgelt, jedoch andere Abgaben, zB Verbrauchs-, Ener-gie- und Vergnügungssteuern, Werbeabgabe sowie der Altlastenbeitrag.

Nicht zum Entgelt zählen Zuwendungen, die ohne Zusammenhang mit einem Leis-tungsaustausch gegeben werden und daher kein Leistungsentgelt darstellen, wie zBSchenkungen, Erbschaften, Spenden, Subventionen, Lotterie- und Spielgewinne, echteMitgliedsbeiträge, Schadenersatzleistungen, Vertragsstrafen, durchlaufende Posten.

Die Normverbrauchsabgabe ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage (EuGH22.12.2010, Rs C-433/09, Kommission/Österreich; siehe auch BMF-010219/0001-VI/4/2011 vom 10.01.2011, BMF-010220/0023-IV/9/2011 vom 03.02.2011 und BMF-010220/0041-IV/9/2011 vom 21.03.2011).

Die NoVA erhöht sich ab 1.3.2014 (nur mehr) in den Fällen des § 6 Abs. 6 NoVAG1991 idF BGBl. I Nr. 13/2014 um den 20-prozentigen NoVA-Zuschlag (§ 6 Abs. 6 NoVAG1991).

Das Entgelt ist nicht um Aufwendungen des Unternehmers zu kürzen. Die Bemes-sungsgrundlage bildet vielmehr das ungekürzte Entgelt, weshalb auch weiterverrechneteAufwendungen wie Porti, Grundsteuer oder Personalaufwand grundsätzlich nicht aus derBemessungsgrundlage auszuscheiden sind, mag das Entgelt auch nur aus weiterver-rechneten Auslagen bestehen (VwGH 24.02.2011, 2007/15/0129 zu den Leistungen ei-ner Wohnungseigentumsgemeinschaft).

645 Erscheint es zweifelhaft, ob eine Zuwendung als Leistungsentgelt oder als eine echteSubvention anzusehen ist, muss geprüft werden, ob die Zuwendung auch ohne eine Ge-genleistung des Zuwendungsempfängers gegeben worden wäre (vgl. § 1 Rz 22 bis32). Beim Kautionsleasing führt eine erhöhte erste Leasingrate sowie die Vereinbarungdegressiver Leasingraten nicht dazu, dass damit verbundene Zinseffekte dem Entgelt fürZwecke der USt zugeschlagen werden. Das Einkalkulieren von Zinseffekten aus der Leis-tung von Kautionszahlungen sollte daher solange keinen Einfluss auf die Ermittlung desumsatzsteuerlichen Entgelts haben, als sich die Kautionszahlungen im branchenüblichenRahmen halten.

Randzahlen 646 bis 650: Derzeit frei.

2. Zusätzl iche Entgelte

2.1 Freiwil l ige Aufwendungen

651 Zum Entgelt gehört auch, was der Leistungsempfänger freiwillig aufwendet, wie Spen-den für Ehrenkarten oder Zahlungen an den Unternehmer über das bedungene Entgelthinaus wegen besonders zufrieden stellender Leistung (zB Trinkgelder).

2.2 Entgelt von drit ter Seite

652 Zum Entgelt gehört grundsätzlich auch, was ein anderer als der Leistungsempfängerdem Unternehmer für die Lieferung oder sonstige Leistung gewährt. Dabei muss ein un-mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Leistungsaustausch, der zwi-schen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger stattfindet, gegeben sein. In allerRegel besteht der Zweck derartiger Zuschüsse darin, das Entgelt auf eine nach Kalkulati-onsgrundsätzen erforderliche Höhe zu bringen (Preisauffüllung). Siehe § 1 Rz 25.

653 In den Fällen der Hingabe eines vom Hersteller ausgestellten Preisnachlassgutschei-nes an Zahlungs Statt ist der Nennwert des Gutscheines Teil der Gegenleistung für dieLieferung des Einzelhändlers an den Endverbraucher, wenn der Hersteller dem Einzel-händler den auf diesem Gutschein angegebenen Betrag erstattet (wirkt wie ein Entgeltvon dritter Seite durch den Hersteller; vgl. EuGH 24.10.1996, C-288/94, „Argos Distribu-tors“, sowie 16.1.2003, C-398/99, „Yorkshire Co-operatives Ltd“).

Randzahlen 654 bis 655: Derzeit frei.

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3. Durchlaufende Posten3.1 Allgemeines

656 Nicht zum Entgelt gehören durchlaufende Posten. Das sind Beträge, die der Unter-nehmer im fremden Namen und für fremde Rechnung vereinnahmt und verausgabt.Voraussetzung für die Annahme eines durchlaufenden Postens ist ein äußerlich erkenn-bares Handeln im fremden Namen und für fremde Rechnung. Der Zahlende muss wis-sen, dass der Unternehmer die Zahlung nicht für sich, sondern für einen Dritten verein-nahmt. Es bedarf daher unmittelbarer Rechtsbeziehungen zwischen dem Zahlendenund dem Dritten. Was die Verrechnung betrifft, so brauchen durchlaufende Posten in derRechnung (§ 11 UStG 1994) nicht angegeben werden. Werden sie angegeben, dürfensie nur getrennt vom Entgelt angeführt werden (siehe auch § 11 Rz 1514).

3.2 Einzelfäl le

657 Begutachtungsplaketten gemäß § 57a KFG 1967: Die Einhebung der Kosten erfolgtim Namen und für Rechnung der Behörde. Die Kosten sind daher nicht Teil des Entgelts.

Bestandvertragsgebühren, die unter § 33 TP 5 GebG fallen: Die weiterverrechneteBestandvertragsgebühr gehört nicht zum Mietentgelt. Dies gilt auch, wenn eine Bestand-vertragsgebühr nach § 33 TP 5 GebG im Wege der Selbstberechnung vom Bestandge-ber an das für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel zuständige Finanzamt abge-führt und vom Bestandgeber an den Bestandnehmer weiterverrechnet wird. Diese Beur-teilung gilt auch bei kurzfristigen Mietverträgen (zB Leihwagengeschäft).

Flugabgabe gemäß § 5 Abs. 3 FlugAbgG: Die ab 1. Jänner 2011 zu erhebende Flugab-gabe für Kurzstreckenflüge von einem inländischen Flughafen mit einem motorisierten Luft-fahrzeug stellt keinen durchlaufenden Posten dar; siehe hierzu auch FlugAbgR Rz 21 ff.

Förderung von Ökostromanlagen (siehe insb. Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002idgF):

Hinsichtlich des An- und Verkaufs von Ökostrom besteht ein Leistungsaustauschzwischen den jeweiligen Ökostromerzeugern und der Abwicklungsstelle fürÖkostrom AG (OeMAG) sowie zwischen der OeMAG und den jeweiligen Stromhänd-lern. Der An- und Verkauf von Ökostrom durch die OeMAG stellen Umsätze dar, wel-che der Umsatzsteuer unterliegen.

Zahlungen zur Förderung von Photovoltaikanlagen, die vom jeweiligen Bundeslandan die OeMAG geleistet werden, stellen einen echten (nicht umsatzsteuerbaren) Zu-schuss dar. Die OeMAG kann den Vorsteuerabzug vom vollen Strompreis geltendmachen, der vom Photovoltaik-Betreiber verrechnet wird.

Das Zählpunktpauschale nach § 22 Ökostromgesetz ist als Förderbeitrag von allenan das öffentliche Netz angeschlossenen Verbrauchern zu leisten. Gegenüber denVerbrauchern unterliegt das Zählpunktpauschale im Rahmen der einheitlichen Leis-tung „Netzdienstleistung“ als zusätzliches Entgelt der Umsatzsteuer. Die Einhebungdes Zählpunktpauschales steht nicht iZm einem Leistungsaustausch der OeMAG andie Netzbetreiber und unterliegt bei dieser nicht der Umsatzsteuer.

Die Auszahlung zur Förderung von neuen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) sowie des Kostenersatzes für KWK-Energie (§§ 12 und 13 Ökostromge-setz), die Investitionszuschüsse für elektrische Energie aus mittleren Wasserkraftan-lagen (§ 13a Ökostromgesetz) und die Auszahlung eines Anteils des Strom-Verrech-nungspreises an die Länder zur Förderung von neuen Technologien zur Ökostromer-zeugung (§ 22 Ökostromgesetz) unterliegen nicht der Umsatzsteuer.

Ein von einem Stromhändler im Namen und für Rechnung der Ökostrombörse ein-gehobener „Förderaufschlag“, zu dessen Entrichtung sich der Stromkunde gegen-über der Ökostrombörse freiwillig vertraglich verpflichtet, stellt beim Stromhändlereinen durchlaufenden Posten dar. Ein solcher „Förderaufschlag“ ist nicht Teil desEntgelts der Stromlieferung und unterliegt daher nicht der Umsatzsteuer. Die Weiter-leitung dieses Aufschlags an die Ökostrombörse stellt keinen Umsatz der Ökostrom-börse dar, da er nicht im Zusammenhang mit einer Leistung der Ökostrombörse anden Stromhändler oder an den Endkunden steht. Erhält der Stromhändler jedoch einEntgelt für das Inkasso dieses Aufschlages, so unterliegt dieses als gesonderte Leis-tung der Umsatzsteuer.

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§ 4 UStG

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Frachtführer und Spediteure – AuslagenInkasso und Nachnahmebeträge, Havariebeträge und Beträge für Reparaturen, die im

Namen und auf Rechnung der Auftraggeber oder Eigentümer der Waren verausgabt werden.Die vom Spediteur dem Vertretenen weiterverrechneten Auslagen an Zoll, EUSt, Stra-

ßenbenützungsabgabe sowie sonstigen Eingangs- und Einfuhrabgaben gehören nichtzur Bemessungsgrundlage für die Abfertigungsleistung.

Notare und Rechtsanwälte – AuslagenDie von den Rechtsanwälten und Notaren weiterverrechneten Gerichtsgebühren sind

durchlaufende Posten. Vollstreckernoten, Sachverständigengebühren, Schätzungs- undEdiktalkosten und Kosten der Drittschuldneräußerung sind durchlaufende Posten, wennder Schuldner der Beträge gegenüber dem Gericht nur der Klient ist und ein Rechtsanwaltim Namen des Klienten die Beträge entrichtet.

InvestitionsablösenBeträge, die der Nachmieter dem Vermieter im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 1 MRG zur

teilweisen oder gänzlichen Deckung des vom Vermieter dem Vormieter geleisteten Ersat-zes von Aufwendungen nach § 10 MRG leistet, können beim Vermieter wie Durchlauf-posten behandelt werden.

KühlgeräteDie Abgabe eines Kühlgeräte-Entsorgungsgutscheines ist weder beim Händler noch

bei der UFH-GmbH umsatzsteuerbar, sondern erst bei Rückgabe des Kühlgerätes zurEntsorgung.

Ortstaxen und KurtaxenWird die Orts- oder Kurtaxe auf Grund einer gesetzlichen Regelung durch den Beher-

bergungsunternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt undverausgabt, stellt die Taxe beim Unternehmer einen durchlaufenden Posten kraft Geset-zes dar. In diesem Fall ist die gesonderte Darlegung der Taxe gegenüber dem Gast nichtzwingend (VwGH 4.10.1977, 364/77, betreffend Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz – Ver-einnahmung im Namen und für Rechnung des Landes, Verausgabung im Namen und fürRechnung des Gastes).

PortospesenBei einem Versandhandelsgeschäft zählen die Versendungskosten (Portospesen)

zum Lieferentgelt.

RezeptgebührenDie von den Versicherten auf Grund der Bestimmungen des ASVG für den Bezug von

Heilmitteln für Rechnung der Sozialversicherungsträger zu entrichtenden Rezeptgebüh-ren werden von den Apotheken im Namen und für Rechnung der Sozialversicherungsträ-ger vereinnahmt und gehören daher bei den Apotheken als durchlaufende Posten nichtzum Entgelt (VwGH 19.1. 1984, 83/15/0035, VwGH 17.1.1989, 88/14/0010).

Randzahlen 658 bis 660: Derzeit frei.

4. DifferenzbesteuerungSiehe § 24 Rz 3290 bis 3298.Randzahlen 661 bis 665: Derzeit frei.

5. Pfandschein und Spiel mit Gewinnmöglichkeit

666 Zur Bemessungsgrundlage bei Umsätzen aus Glücksspielautomaten und aus VideoLotterie Terminals siehe Rz 860.

Randzahlen 667 bis 670: Derzeit frei.

6. Tausch, tauschähnlicher Umsatz6.1 Al lgemeines

671 Beim Tausch und beim tauschähnlichen Umsatz (§ 3 Abs. 10 UStG 1994) sowie beiHingabe an Zahlungsstatt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Um-

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satz. Als Wert im Sinne dieser Bestimmung ist der gemeine Wert (§ 10 Abs. 2 BewG 1955)heranzuziehen. Für den Wert wird daher die Wirtschaftsstufe des Belieferten von Bedeu-tung sein. Bei Lieferung eines Erzeugers an einen Großhändler ist somit der Erzeuger-preis (Einkaufspreis des Großhändlers), bei Lieferung eines Großhändlers an einen Ein-zelhändler der Großhandelspreis (Einkaufspreis des Einzelhändlers) und bei einer Liefe-rung eines Einzelhändlers der Einzelhandelspreis als gemeiner Wert für die Besteuerungmaßgeblich.

Bei Sachprämien für die Vermittlung von Neukunden (siehe § 3 Rz 374) besteht dieGegenleistung für die Hingabe der Sachprämie in der Vermittlungsleistung durch den Alt-kunden. Bemessungsgrundlage für die Lieferung der Sachprämie ist der Wert, den derEmpfänger der Dienstleistung (= der Unternehmer) den Dienstleistungen beimisst, die ersich verschaffen will (= Vermittlung von Neukunden) und der dem Betrag entspricht, dener zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist. Das ist der Einkaufspreis des Unternehmersfür den Gegenstand (EuGH 02.06.1994, Rs C-33/93, „Empire Stores“). Fallen Versand-kosten an, die vom Unternehmer getragen werden, sind diese in die Bemessungsgrund-lage mit einzubeziehen (EuGH 03.07.2001, Rs C-380/99, „Bertelsmann“).

Werden als Gegenleistung für die Vermittlung von Neukunden Warengutscheine aus-gegeben, kann im Fall der sofortigen Ausgabe eines Gegenstandes als Bemessungs-grundlage der Einkaufspreis des Unternehmers (zuzüglich allfälliger Versandkosten) an-gesetzt werden, wenn der Unternehmer den Nachweis erbringen kann, dass der einge-löste Gutschein für die Vermittlungsleistung des Altkunden hingegeben wurde. Ist dieserZusammenhang nicht nachweisbar, ist als Bemessungsgrundlage der Nennwert des Gut-scheines heranzuziehen.

6.2 Sachzuwendungen an Arbeitnehmer

672 Zur grundsätzlichen Problematik, insbesondere die Abgrenzung zum Eigenverbrauch,siehe § 1 Rz 66 bis 74. Unabhängig davon, ob es sich um einen Eigenverbrauch odereinen tauschähnlichen Umsatz handelt, können aus Vereinfachungsgründen zur Ermitt-lung der Bemessungsgrundlage für Sachzuwendungen jene Werte herangezogen wer-den, die den Sachbezügen bei der Lohnsteuer zu Grunde gelegt werden. Werden invom Unternehmer in eigener Regie geführten Kantinen verbilligte oder kostenlose Es-sen (insbesondere Mittagessen) an die Arbeitnehmer abgegeben, so kann zur Ermittlungder Bemessungsgrundlage von zwei Dritteln der lohnsteuerlichen Sachbezugswerteausgegangen werden. Die hienach in Betracht kommenden Beträge sind als Bruttowerteanzusehen, aus denen die USt herauszurechnen ist. Sind die vom Arbeitnehmer für dieSachzuwendung geleisteten Zahlungen höher als die Sachbezugswerte (bei den vorge-nannten Essensabgaben höher als zwei Drittel der Sachbezugswerte), sind diese Zahlun-gen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

Randzahlen 673 bis 675: Derzeit frei.

7. Geschäftsveräußerung im Ganzen

676 Bemessungsgrundlage ist das Entgelt, wobei übernommene Schulden ebenfallszum Entgelt zählen. Es handelt sich zwar bei der Geschäftsveräußerung um eine einheit-liche Lieferung, bei der Berechnung der USt ist aber eine Aufteilung der Bemessungs-grundlage vorzunehmen, als ob der Unternehmer eine Mehrzahl von Einzelleistungen er-bracht hätte. Das Gesamtentgelt ist auf die einzelnen Leistungen (Besitzposten) aufzutei-len. Jede dieser Leistungen (Besitzposten) ist für sich umsatzsteuerlich zu beurteilen. Sosind Entgeltsteile, die auf nicht steuerbare Vorgänge entfallen (zB Kfz, die nicht als für dasUnternehmen angeschafft wurden), aus dem Gesamtentgelt auszuscheiden. Entgeltsteile,die auf steuerfreie Leistungen (zB Grundstücke) entfallen, sind entsprechend den Bestim-mungen über die Steuerfreiheit zu behandeln. Der Firmenwert unterliegt dem Steuersatzvon 20 %.

Erfolgt die Übertragung eines Geschäftes im Ganzen ohne eine Gegenleistung, soliegt mangels eines Leistungsaustausches keine steuerbare Leistung vor. Der Tatbe-stand des Eigenverbrauches kann in einem solchen Fall jedoch Platz greifen.

Randzahlen 677 und 678: Derzeit frei.

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8. Bemessungsgrundlage beim Eigenverbrauch8.1 Dauernde Entnahme

679 Der Einkaufspreis entspricht in der Regel dem Wiederbeschaffungspreis. DieSelbstkosten umfassen alle Kosten, die der Herstellung zuzurechnen sind (zB Material-und Fertigungsgemeinkosten). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entnahme.

Bei nach dem Lebensmittelgesetz nicht mehr verkehrsfähigen Waren ist die Bemes-sungsgrundlage Null.

8.2 Vorübergehende Nutzung

680 Bei der Nutzung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens bildendie auf die nichtunternehmerische Nutzung des Gegenstandes entfallenden Kosten dieBemessungsgrundlage. Dazu zählen neben den laufenden Betriebskosten auch dieanteilige Absetzung für Abnutzung. Die Kosten sind um Aufwendungen, bei denenkein Vorsteuerabzug möglich ist, zu kürzen.

8.3 Entnahme der sonstigen Leistung

681 Bemessungsgrundlage sind die Kosten, die auf die Ausführung dieser Leistungenentfallen. Ein anteiliger Unternehmerlohn ist nicht zu berücksichtigen (siehe auch § 3 Rz 485).

9. Normalwert als Bemessungsgrundlage ab 1. Jänner 2013

682 Basierend auf Art. 72 iVm Art. 80 der MwSt-RL 2006/112/EG ist der Normalwert als um-satzsteuerliche Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige Leistungen anzuset-zen, wenn das Entgelt aus außerbetrieblichen Motiven (familiäre oder freundschaftlicheNahebeziehungen, Gesellschafterstellung oder gesellschaftliche Verflechtung, Bindungenaufgrund von Leitungsfunktionen oder Mitgliedschaften, Arbeitgeber-, Arbeitnehmerver-hältnis, usw.) vom Normalwert abweicht (hinsichtlich der Abgrenzung der außerbetriebli-chen Motive im Arbeitgeber-, Arbeitnehmerverhältnis siehe Rz 66 ff.). Der Normalwert istallerdings nur anzusetzen, wenn

der Empfänger nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist und dasEntgelt unter dem Normalwert liegt,

der Umsatz unecht befreit ist (ausgenommen die Kleinunternehmerbefreiung nach§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994) und das Entgelt unter dem Normalwert liegt, oder

der leistende Unternehmer nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt istund das Entgelt über dem Normalwert liegt.

Die Anwendung des Normalwerts setzt ein Entgelt voraus (für die Beurteilung außer-halb des Anwendungsbereiches von § 4 Abs. 9 UStG 1994 vgl. Rz 367). Auf die unent-geltliche Zuwendung eines Gegenstandes oder die unentgeltliche Erbringung einer sons-tigen Leistung durch einen Unternehmer ist dagegen § 3 Abs. 2 bzw. § 3a Abs. 1a UStG1994 (und nicht der Normalwert) anzuwenden.

Die Lieferung von Grundstücken sowie die Vermietung und Verpachtung von Grund-stücken fällt nicht unter die Normalwertregelung.

Beispiel 1:P verkauft eine Ware um 30.000 € (Normalwert 40.000 €) an U. Der niedrige Ver-kaufspreis ist darauf zurückzuführen, dass P Gesellschafter der U ist. Beide Unter-nehmer sind voll vorsteuerabzugsberechtigt.Lösung:Da beide Unternehmer voll vorsteuerabzugsberechtigt sind, kommt der Normalwertnicht zur Anwendung.

Beispiel 2:Der Fahrradhändler F verkauft seiner Tochter aus privaten Gründen ein Fahrrad um300 € (normaler Verkaufspreis netto 600 €).Lösung:Da die Tochter als Privatperson nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, bildet derNormalwert (dh. 600 €) die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.

fb-ustr2015.book Seite 212 Dienstag, 23. Dezember 2014 3:37 15

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§ 4 UStG

213

Beispiel 3:Ein Versicherungsvertreter erbringt steuerpflichtige Beratungsleistungen und davonunabhängig unecht steuerbefreite Versicherungsvermittlungsleistungen an ein Un-ternehmen, an dem er als Gesellschafter beteiligt ist. Das Entgelt für die steuer-pflichtige Leistung beläuft sich auf 100.000 € (Normalwert 55.000 €). Das Entgelt fürdie steuerfreie Leistung wird mit 10.000 € festgesetzt (Normalwert 55.000 €).Lösung:Für beide Leistungen ist die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage der Normalwert (je-weils 55.000 €). Bei Anwendung des Entgelts als Bemessungsgrundlage könnte eszu nicht gerechtfertigten Verschiebungen hinsichtlich der Aufteilung des Vorsteuer-abzuges kommen.

Eine vergleichbare Lieferung oder sonstige Leistung für die Bestimmung des Normal-werts wird regelmäßig nur in den folgenden Fällen ermittelt werden können:

Wenn ein direkter Preisvergleich möglich ist; ein direkter Preisvergleich ist grund-sätzlich möglich, wenn der leistende Unternehmer vergleichbare Geschäfte auch mitEmpfängern tätigt, zu denen er nicht in einem Naheverhältnis steht. Subsidiär kön-nen auch Marktpreise, wie man sie zB aus Börsennotierungen oder branchenübli-chen Abschlüssen ermittelt oder aus Preisübersichten von Verbänden gewinnt, zumVergleich herangezogen werden.

Bei Sachzuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer werden aus Verein-fachungsgründen weiterhin die Werte als Normalwert herangezogen werden kön-nen, die den Sachbezügen bei der Lohnsteuer zu Grunde gelegt sind.

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten kann auch ein für Ertragsteuerzweckeidentifizierter transaktionsbezogener Fremdvergleichspreis als Normalwert herange-zogen werden.

In allen übrigen Fällen wird regelmäßig keine vergleichbare Lieferung oder sonstigeLeistung ermittelt werden können, mit der Konsequenz, dass der Normalwert unter sinn-gemäßer Anwendung von § 4 Abs. 8 lit. a und b UStG 1994 bestimmt werden muss.

Die Normalwertregelung des § 4 Abs. 9 UStG 1994 ist auch auf den innergemein-schaftlichen Erwerb anzuwenden (siehe Rz 3932).

Randzahlen 683 bis 687: Derzeit frei.

Judikatur EuGH zu § 4:

EuGH vom 27.3.2014, Rs C-151/13, Le Rayon d’Or„Pflegepauschale“ einer Beherbergungseinrichtung stellt Entgelt dar

Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG sowie Art. 73der Richtlinie 2006/112/EG sind dahin auszulegen, dass eine Pauschalzahlung wie die imAusgangsverfahren in Rede stehende „Pflegepauschale“ eine Gegenleistung für die voneiner Beherbergungseinrichtung für ältere hilfsbedürftige Menschen ihren Bewohnernentgeltlich erbrachten Pflegeleistungen darstellt und damit in den Anwendungsbereichder Mehrwertsteuer fällt.

EuGH vom 16.1.2014, Rs C-300/12, Ibero ToursPreisnachlass durch ein als Vermittler tätiges Reisebüro

Die Bestimmungen der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG sind dahin auszulegen, dassdie Grundsätze, die der Gerichtshof im Urteil vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs(C-317/94), zur Bestimmung der Besteuerungsgrundlage der Mehrwertsteuer aufgestellthat, nicht anzuwenden sind, wenn ein Reisebüro als Vermittler dem Endverbraucher auseigenem Antrieb und auf eigene Kosten einen Nachlass auf den Preis der vermitteltenLeistung gewährt, die von dem Reiseveranstalter erbracht wird.

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EuGH vom 5.12.2013, Rs C-618/11, TVIEinbeziehung einer Vorführungsabgabe in die Bemessungsgrundlage

Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a, 2 Buchst. a und 3 Buchst. c der Sechsten Richtlinie77/388/EWG sowie die Art. 73, 78 Abs. 1 Buchst. a und 79 Abs. 1 Buchst. c der Richt-linie 2006/112/EG sind dahin auszulegen, dass eine Abgabe wie die in der portugiesi-schen Regelung zur Förderung der kinematografischen und audiovisuellen Künste vorge-sehene Vorführungsabgabe in die Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer, die fürdie Dienstleistung der Vorführung kommerzieller Werbung geschuldet wird, einzubezie-hen ist.

EuGH vom 21.11.2013, Rs C 494/12, Dixons RetailBegriff der „Gegenleistung“ bei Zahlung eines Dritten

Art. 2 Nr. 1, Art. 5 Abs. 1 und Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie77/388/EWG sowie Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, Art. 14 Abs. 1 und Art. 73 der Richtlinie2006/112/EG sind dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsfallsdie körperliche Übertragung eines Gegenstands auf einen Käufer, der eine Bankkarte alsZahlungsmittel missbräuchlich benutzt, eine „Lieferung von Gegenständen“ im Sinne vonArt. 2 Nr. 1 und Art. 5 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie sowie Art. 2 Abs. 1 Buchst. a undArt. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 darstellt und dass im Rahmen einer solchen Über-tragung die Zahlung eines Dritten nach Maßgabe eines zwischen ihm und dem Liefererdieses Gegenstands geschlossenen Vertrags – wonach der Dritte dem Lieferer die Gegen-stände zu bezahlen hat, die dieser an Käufer, die eine solche Karte als Zahlungsmittel be-nutzen, verkauft hat – eine „Gegenleistung“ im Sinne von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. ader Sechsten Richtlinie und Art. 73 der Richtlinie 2006/112 bildet.

EuGH vom 7.11.2013, Rs C-249/12, TulicaGrundsätzlich enthält der vereinbarte Preis die MWSt

Die Richtlinie 2006/112/EG, insbesondere ihre Art. 73 und 78, ist dahin auszulegen,dass, wenn der Preis eines Gegenstands von den Vertragsparteien ohne jeglichen Hinweisauf die Mehrwertsteuer festgelegt wurde und der Lieferer dieses Gegenstands für den be-steuerten Umsatz Steuerschuldner der Mehrwertsteuer ist, der vereinbarte Preis in demFall, dass der Lieferer nicht die Möglichkeit hat, die von der Steuerbehörde verlangteMehrwertsteuer vom Erwerber wiederzuerlangen, so anzusehen ist, dass er die Mehrwert-steuer bereits enthält.

EuGH vom 24.10.2013, Rs C-440/12, MetropolBemessungsgrundlage bei Spielautomaten

1. Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG ist in Verbindung mit Art. 135 Abs. 1 Buchst. idieser Richtlinie dahin auszulegen, dass die Mehrwertsteuer und eine innerstaatliche Son-derabgabe auf Glücksspiele kumulativ erhoben werden dürfen, sofern die Sonderabgabenicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat.

2. Art. 1 Abs. 2 Satz 1 und Art. 73 der Richtlinie 2006/112 sind dahin auszulegen,dass sie einer nationalen Vorschrift oder Praxis, wonach beim Betrieb von Spielautoma-ten mit Gewinnmöglichkeit die Höhe der Kasseneinnahmen dieser Automaten nach Ab-lauf eines bestimmten Zeitraums als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt wird, nichtentgegenstehen.

3. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass er einer innerstaat-lichen Regelung, wonach die geschuldete Mehrwertsteuer betragsgenau auf eine nichtharmonisierte Abgabe angerechnet wird, nicht entgegensteht.

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EuGH vom 8.5.2013, Rs C-142/12, MarinovSteuerbemessungsgrundlage bei Aufgabe der wirtschaftlichen Tätigkeit

1. Art. 18 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG ist dahin auszulegen, dass er auchdiejenige Aufgabe der steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit erfasst, die sich aus derStreichung des Steuerpflichtigen aus dem Mehrwertsteuerregister ergibt.

2. Art. 74 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Be-stimmung, wonach im Fall der Aufgabe der steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit dieSteuerbemessungsgrundlage für den Umsatz der Normalwert der zum Zeitpunkt der Auf-gabe vorhandenen Gegenstände ist, entgegensteht, sofern nicht dieser Wert in der Praxisdem Restwert der genannten Gegenstände zum Zeitpunkt der Aufgabe entspricht und so-mit die Wertentwicklung dieser Gegenstände zwischen dem Zeitpunkt ihrer Anschaffungund jenem der Aufgabe der steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit berücksichtigt wird.

3. Art. 74 der Richtlinie 2006/112 hat unmittelbare Wirkung.

EuGH vom 19.12.2012, Rs C-549/11, OrfeyErbbaurecht als Gegenleistung; Normalwert als Bemessungsgrundlage

1. Die Art. 63 und 65 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie es bei einerSachlage wie der des Ausgangsverfahrens, wenn einer Gesellschaft im Hinblick auf dieErrichtung eines Gebäudes ein Erbbaurecht als Gegenleistung für Leistungen bestelltwird, die im Bau bestimmter unbeweglicher Sachen innerhalb dieses Gebäudes bestehen,zu deren schlüsselfertiger Lieferung an die Besteller des Erbbaurechts sich die Gesell-schaft verpflichtet, nicht verbieten, dass der Steueranspruch für diese Bauleistungenschon zum Zeitpunkt der Bestellung des Erbbaurechts, d. h. vor Erbringung dieser Dienst-leistungen, entsteht, sofern zum Zeitpunkt der Bestellung dieses Rechts alle maßgebli-chen Elemente dieser künftigen Dienstleistung bereits bekannt und somit insbesonderedie fraglichen Dienstleistungen genau bestimmt sind und sofern der Wert dieses Rechts inGeld ausgedrückt werden kann, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

2. Bei einer Sachlage wie der des Ausgangsverfahrens, bei der der Umsatz nicht zwi-schen Parteien bewirkt wird, zwischen denen Bindungen im Sinne von Art. 80 der Richt-linie 2006/112 bestehen – was das vorlegende Gericht allerdings zu überprüfen hat –, sinddie Art. 73 und 80 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechts-vorschrift wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach dann, wenndie Gegenleistung für einen Umsatz vollständig aus Gegenständen oder Dienstleistungenbesteht, die Steuerbemessungsgrundlage für diesen Umsatz der Normalwert der geliefer-ten Gegenstände bzw. erbrachten Dienstleistungen ist.

3. Die Art. 63, 65 und 73 der Richtlinie 2006/112 haben unmittelbare Wirkung.

EuGH vom 19.7.2012, Rs C-377/11, International Bingo TechnologyBemessungsgrundlage beim Verkauf von Bingocoupons

1. Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG in der durchdie Richtlinie 98/80/EG geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Besteuerungs-grundlage für die Mehrwertsteuer beim Verkauf von Bingocoupons wie den im Aus-gangsverfahren fraglichen nicht den im Vorhinein gesetzlich festgelegten Teil des Ver-kaufspreises umfasst, der für die Auszahlung der Gewinne an die Spieler bestimmt ist.

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2. Die Art. 17 Abs. 5 und 19 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388 in der durch dieRichtlinie 98/80 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaatennicht vorsehen können, dass der im Vorhinein gesetzlich festgelegte Teil des Verkaufs-preises der Bingocoupons, der an die Spieler als Gewinne auszuzahlen ist, für die Zweckeder Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs zum Umsatz gehört, der imNenner des in Art. 19 Abs. 1 genannten Bruchs zu stehen hat.

EuGH vom 26.4.2012, Rs C-621/10, Balkan and Sea PropertiesAnwendungsfälle der Besteuerung nach dem Normalwert

1. Art. 80 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG ist dahin auszulegen, dass die darin auf-gestellten Anwendungsvoraussetzungen erschöpfend sind und dass nationale Rechtsvor-schriften somit nicht auf der Grundlage von Art. 80 Abs. 1 dieser Richtlinie vorsehenkönnen, dass die Steuerbemessungsgrundlage in anderen als den in dieser Bestimmungaufgezählten Fällen der Normalwert des Umsatzes ist, insbesondere wenn der Steuer-pflichtige zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, was zu prüfen dem nationalen Ge-richt obliegt.

2. Unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren räumt Art. 80 Abs. 1 derRichtlinie 2006/112 den betroffenen Gesellschaften das Recht ein, sich unmittelbar aufdiese Vorschrift zu berufen, um sich der Anwendung nationaler Bestimmungen zu wider-setzen, die mit ihr unvereinbar sind. Ist dem vorlegenden Gericht eine Auslegung des in-nerstaatlichen Rechts, die mit Art. 80 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 im Einklang steht,nicht möglich, hat es alle Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts unangewendet zulassen, die Art. 80 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 zuwiderlaufen.

EuGH vom 28.7.2011, Rs C-106/2010, Lidl & CompanhiaKraftfahrzeugsteuer ist Teil der Bemessungsgrundlage

Eine Steuer wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Kraftfahrzeugsteuer(imposto sobre veículos), deren Entstehungstatbestand unmittelbar mit der Lieferung ei-nes Fahrzeugs zusammenhängt, das in den Anwendungsbereich dieser Steuer fällt, unddie vom Lieferer des betreffenden Fahrzeugs entrichtet wird, fällt unter den Ausdruck„Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben“ im Sinne von Art. 78 Abs. 1 Buchst. a derRichtlinie 2006/112/EG und ist in Anwendung dieser Bestimmung in die Bemessungs-grundlage der Mehrwertsteuer auf die Lieferung des genannten Fahrzeugs einzubeziehen.

EuGH vom 9.6.2011, Rs C-285/10, Campsa Estaciones de ServicioVoraussetzung für die Erhöhung der Bemessungsgrundlage auf den Normalwert

Die Sechste Richtlinie 77/388/EWG ist dahin auszulegen, dass sie es einem Mitglied-staat verwehrt, auf Umsätze der im Ausgangsverfahren fraglichen Art zwischen verbunde-nen Parteien, die einen erkennbar unter dem normalen Marktpreis liegenden Preis verein-bart haben, eine andere Regel für die Bestimmung der Besteuerungsgrundlage als die inArt. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie vorgesehene allgemeine Regel anzuwen-den, indem er die Anwendung der Regeln für die Bestimmung der Besteuerungsgrundlagefür die Entnahme oder die Verwendung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienst-leistungen für private Zwecke des Steuerpflichtigen im Sinne von Art. 5 Abs. 6 und Art. 6Abs. 2 dieser Richtlinie auf diese Umsätze erstreckt, obwohl dieser Mitgliedstaat nicht dasVerfahren nach Art. 27 dieser Richtlinie befolgt hat, um die Ermächtigung zur Einführungeiner solchen von der allgemeinen Regel abweichenden Maßnahme zu erhalten.

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EuGH vom 2.12.2010, Rs C-276/09, Everything EverywhereZusatzentgelt bei Telekomleistungen ist keine Gegenleistung für eine eigenständigeHauptleistung

Im Rahmen der Erhebung der Mehrwertsteuer stellt das zusätzliche Entgelt, das einErbringer von Telekommunikationsdiensten seinen Kunden berechnet, wenn sie dieseDienste nicht im Lastschriftverfahren oder durch BACS-Überweisung bezahlen, sondernper Kredit- oder Debitkarte, per Scheck oder in bar am Schalter einer Bank oder einer zurEntgegennahme der Zahlung für Rechnung des betreffenden Leistungserbringers ermäch-tigten Stelle, keine Gegenleistung für eine eigenständige, von der in der Erbringung vonTelekommunikationsdiensten bestehenden Hauptleistung unabhängige Leistung dar.

EuGH vom 7.10.2010, Rs C-53/09 und 55/09, Loyalty Management UKUmsatzsteuerliche Behandlung von Treueprämien

Im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms wie des in den Ausgangsverfahren inRede stehenden sind die Art. 5, 6 und 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie77/388/EWG in der durch die Richtlinie 95/7/EG geänderten Fassung sowie Art. 17Abs. 2 in seiner sich aus Art. 28f Nr. 1 dieser Richtlinie ergebenden Fassung dahin auszu-legen, – dass die Zahlungen des Programmmanagers in der Rechtssache C-53/09 an die Lieferer,

die den Kunden Treueprämien liefern, als Gegenleistung eines Dritten für die den Kun-den von den genannten Lieferern erbrachte Lieferung von Gegenständen oder gegebe-nenfalls erbrachte Dienstleistung anzusehen sind, wobei es jedoch Sache des vorlegen-den Gerichts ist, zu prüfen, ob diese Zahlungen auch die Gegenleistung für die Erbrin-gung von Dienstleistungen umfassen, die einer gesonderten Dienstleistung entspricht,

– dass die Zahlungen des Sponsors in der Rechtssache C-55/09 an den Programmmana-ger, der den Kunden Treueprämien liefert, teils als Gegenleistung eines Dritten für dieden Kunden vom Manager dieses Programms erbrachte Lieferung von Gegenständenund teils als Gegenleistung für die von diesem Manager dem Sponsor erbrachtenDienstleistungen anzusehen sind.

EuGH vom 19.11.2009, Rs C-461/08, Don Bosco Onroerend GoedEinheitliche Leistung bei Lieferung und Abriss iZm Grundstücksumsätzen

Art. 13 Teil B Buchst. g in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der SechstenRichtlinie 77/388/EWG ist dahin auszulegen, dass die Lieferung eines Grundstücks, aufdem noch ein altes Gebäude steht, das abgerissen werden muss, damit an seiner Stelle einNeubau errichtet werden kann, und mit dessen vom Verkäufer übernommenen Abrissschon vor der Lieferung begonnen worden ist, nicht unter die in der ersten dieser beidenBestimmungen vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer fällt. Solche aus Liefe-rung und Abriss bestehenden Umsätze bilden mehrwertsteuerlich einen einheitlichen Um-satz, der unabhängig davon, wie weit der Abriss des alten Gebäudes zum Zeitpunkt dertatsächlichen Lieferung des Grundstücks fortgeschritten ist, in seiner Gesamtheit nicht dieLieferung des vorhandenen Gebäudes und des dazugehörigen Grund und Bodens zumGegenstand hat, sondern die Lieferung eines unbebauten Grundstücks.

EuGH vom 5.3.2009, Rs C-302/07, J D WetherspoonRundung von MWSt-Beträgen

1. Das Gemeinschaftsrecht enthält bei seinem derzeitigen Stand keine spezifischeVorgabe in Bezug auf die Methode zur Rundung von Mehrwertsteuerbeträgen. In Erman-

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gelung einer spezifischen Gemeinschaftsregelung ist es Sache der Mitgliedstaaten, dieRegeln und die Methoden für die Rundung der Mehrwertsteuerbeträge zu bestimmen; da-bei müssen sie darauf achten, dass die Grundsätze, auf denen das gemeinsame Mehrwert-steuersystem beruht, namentlich die Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Pro-portionalität, eingehalten werden. Insbesondere steht das Gemeinschaftsrecht der Anwen-dung einer nationalen Regelung nicht entgegen, wonach ein bestimmter Mehrwertsteuer-betrag aufgerundet werden muss, wenn der Bruchteil der kleinsten Einheit der betreffen-den Währung größer oder gleich 0,5 ist, und es schreibt auch nicht vor, dass den Steuer-pflichtigen das Abrunden eines Mehrwertsteuerbetrags zu gestatten ist, der einen Bruch-teil der kleinsten nationalen Währungseinheit umfasst.

2. Bei einem Verkaufspreis, in dem die Mehrwertsteuer enthalten ist, ist es in Erman-gelung einer spezifischen Gemeinschaftsregelung Sache des jeweiligen Mitgliedstaats, in-nerhalb der Grenzen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere unter Beachtung der Grund-sätze der steuerlichen Neutralität und der Proportionalität, die Ebene zu bestimmen, aufder ein Mehrwertsteuerbetrag, der einen Bruchteil der kleinsten nationalen Währungsein-heit umfasst, gerundet werden darf oder muss.

3. Da sich Wirtschaftsteilnehmer, die die Preise für ihre Warenverkäufe und Dienst-leistungen unter Einschluss der Mehrwertsteuer berechnen, in einer anderen Lage befin-den als diejenigen, die die gleiche Art von Geschäften zu Preisen ohne Mehrwertsteuer tä-tigen, können sich die Erstgenannten nicht auf den Grundsatz der steuerlichen Neutralitätberufen, um zu erreichen, dass ihnen gestattet wird, die Abrundung der geschuldetenMehrwertsteuerbeträge auf der Ebene der Warengattung und des Umsatzes vorzunehmen.

EuGH vom 18.7.2007, Rs C-277/05, Société thermale d’Eugénie-les-BainsAngeld bei Rücktritt nicht mehrwertsteuerpflichtig

Art. 2 Nr. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG sind in dem Sinneauszulegen, dass die Beträge, die im Rahmen von Verträgen, die der Mehrwertsteuer un-terliegende Beherbergungsdienstleistungen zum Gegenstand haben, als Angeld geleistetworden sind, in Fällen, in denen der Erwerber von der ihm eröffneten Möglichkeit desRücktritts Gebrauch macht und der Hotelbetreiber diese Beträge einbehält, als pauscha-lierte Entschädigung zum Ausgleich des infolge des Vertragsrücktritts des Gastes entstan-denen Schadens – ohne direkten Bezug zu einer entgeltlichen Dienstleistung – und alssolche nicht als mehrwertsteuerpflichtig anzusehen sind.

EuGH vom 14.9.2006, Rs C-72/05, WollnyPrivate Nutzung eines Gebäudes; Bemessungsgrundlage für Vorsteuerberichtigung

Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG in derdurch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung ist dahinauszulegen, dass er der Festsetzung der Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer für dieprivate Nutzung eines Teils eines Gebäudes, das der Steuerpflichtige in vollem Umfangseinem Unternehmen zugeordnet hat, auf einen Teil der Anschaffungs- oder Herstellungs-kosten des Gebäudes, der sich nach dem gemäß Artikel 20 dieser Richtlinie vorgesehenenZeitraum für die Berichtigung der Vorsteuerabzüge bestimmt, nicht entgegensteht.

Diese Besteuerungsgrundlage muss die Kosten des Erwerbs des Grundstücks, auf demdas Gebäude errichtet ist, enthalten, sofern dieser Erwerb der Mehrwertsteuer unterwor-fen war und der Steuerpflichtige den Vorsteuerabzug erhalten hat.

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EuGH vom 1.6.2006, Rs C-98/05, De Danske BilimportørerDänische Zulassungsabgabe ist durchlaufender Posten

Im Rahmen eines Kaufvertrags, der vorsieht, dass der Händler das Fahrzeug entspre-chend der vom Käufer bestimmten Verwendung mit Zulassung zu einem Preis liefert, derdie von ihm vor der Lieferung entrichtete Zulassungsabgabe für neue Kraftfahrzeuge um-fasst, fällt diese Abgabe, deren Entstehungstatbestand nicht die Lieferung, sondern die ers-te Zulassung des Fahrzeugs im Inland ist, nicht unter den Begriff der Steuern, Zölle, Ab-schöpfungen und Abgaben im Sinne von Artikel 11 Teil A Absatz 2 Buchstabe a der Sechs-ten Richtlinie 77/388/EWG. Eine solche Abgabe stellt einen Betrag dar, den der Steuer-pflichtige vom Fahrzeugkäufer als Erstattung der in dessen Namen und für dessen Rech-nung verauslagten Beträge im Sinne von Absatz 3 Buchstabe c dieser Bestimmung erhält.

EuGH vom 20.1.2005, Rs C-412/03, Hotel Scandic GåsabäckAbgabe von Mahlzeiten in der Kantine einer Gesellschaft zu einem Preis unter demSelbstkostenpreis; Besteuerungsgrundlage

Die Artikel 2, 5 Absatz 6 und 6 Absatz 2 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie77/388/EWG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen,nach der Umsätze, für die eine tatsächliche Gegenleistung gezahlt wird, als Entnahme ei-nes Gegenstands oder Erbringung einer Dienstleistung für den privaten Bedarf angesehenwerden, auch wenn diese Gegenleistung unter dem Selbstkostenpreis des gelieferten Ge-genstands oder der erbrachten Dienstleistung liegt.

Judikatur VwGH zu § 4:

VwGH vom 24.10.2013, 2011/15/0053Kein durchlaufender Posten, wenn dem Kunden die exakte Höhe des Betrages nichtbekannt ist

Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 29. Juli 2010, 2008/15/0272, zueiner Betätigung der Erstellung von Spielgemeinschaften für Zwecke des Lottospielensausgesprochen, es liegt kein durchlaufender Posten vor, wenn dem Kunden die exakteHöhe jenes Betrages aus seinen laufenden Zahlungen, der an die Lotteriegesellschaft alsEntgelt für Lotto-Tipps gezahlt wird, nicht bekannt ist. Es steht der Annahme eines durch-laufenden Postens auch entgegen, dass kein einzelner Tipp oder Lottoschein (und damitWettvertrag mit der Lottogesellschaft) direkt einem einzelnen Kunden zuordenbar ist.

§ 4 Abs. 3 UStG 1994 hat das Auftreten im fremden Namen zur Voraussetzung.

VwGH vom 20.3.2013, 2009/13/0043Bemessungsgrundlage eines „online-Börsenspiels“

Nach dem Maßstab der in ihren Formulierungen eindeutigen Urteile des EuGH vom5. Mai 1994, C-38/93, Rs. Glawe, und vom 19. Juli 2012, C 377/11, Rs. International Bin-go Technology, kann die bloße versicherungsmathematische Berechenbarkeit der Gewin-nauszahlungen jedenfalls nicht ausreichen, um anders als in der Rechtssache Town &County Factors (Urteil des EuGH vom 17. September 2002, C-498/99) ihren Abzug vonder Bemessungsgrundlage zu erfordern. Damit entfällt jeder Grund dafür, den Fall eineranderen als der in § 4 Abs. 5 zweiter Satz UStG 1994 vorgesehenen und der Judikatur desVerwaltungsgerichtshofes entsprechenden Lösung zuzuführen (vgl. in diesem Zusam-menhang auch die Anmerkung von Haunold/Tumpel/Widhalm in SWI 2003, 43, zu der

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von ihnen als Bestätigung der in Österreich herrschenden Auffassung gewerteten Ent-scheidung in der Rechtssache Town & County Factors). (Hier: Von der Abgabepflichti-gen entwickeltes und betriebenes „online-Börsenspiel“; die Abgabepflichtige vertrat hin-sichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 4 UStG 1994 unter Hinweisvor allem auf das Urteil des EuGH vom 5. Mai 1994, C-38/93, Rs. Glawe, die Ansicht,zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer seien von der Summe dervon den Spielern geleisteten Einsätze die im Zuge des Spiels geleisteten Auszahlungen inAbzug zu bringen.)

VwGH vom 24.2.2011, 2007/15/0129Weiterverrechnete Aufwendungen sind Teil der Bemessungsgrundlage

Gemäß § 4 Abs. 1 UStG 1994 ist Entgelt alles, was der Empfänger einer Lieferungoder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu er-halten. Das Entgelt ist nicht um Aufwendungen des Unternehmers zu kürzen. Die Bemes-sungsgrundlage bildet vielmehr das ungekürzte Entgelt, weshalb auch weiterverrechneteAufwendungen wie Porti, Grundsteuer oder Personalaufwand nicht aus der Bemessungs-grundlage auszuscheiden sind, mag das Entgelt auch nur aus weiterverrechneten Auslagenbestehen (vgl. Ruppe, UStG3, § 4 Tz. 17 und 22; sowie Kanduth-Kristen in Berger/Bürg-ler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON2, § 4 Rz. 18). Lediglich Aufwendungen, dievon vornherein im fremden Namen getätigt und weiterverrechnet werden, stellen gemäߧ 4 Abs. 3 UStG 1994 durchlaufende Posten dar, die nicht zum Entgelt zählen.

VwGH vom 28.10.2010, 2007/15/0199Die USt bemisst sich nach dem mit der Leistung iZ stehenden Entgelt

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen,die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt,der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuerpflicht setzt einen Leistungsaustausch zwischen be-stimmten Personen, also eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen Leistung und Ge-genleistung voraus. Steuerobjekt der Umsatzsteuer ist die einzelne Leistung (Hinweis E24. Juni 2004, 2000/15/0140). Nur nach dem mit dieser Leistung im Zusammenhang ste-henden Entgelt bemisst sich beim leistenden Unternehmer die Umsatzsteuer (vgl. § 4Abs. 1 UStG 1994).

VwGH vom 20.5.2010, 2006/15/0290Zurechnung der Umsätze eines Bar- und Bordellbetriebes an den Betreiber

Entgelt ist, was in einer Zweckbindung zur Erlangung der Lieferung oder der sonsti-gen Leistung steht. Ob der Abnehmer das Entgelt (ganz oder teilweise) dem Unternehmerdirekt oder mit seinem Einverständnis oder auf sein Verlangen einem Dritten leistet, istunbeachtlich. Der Abzug von Betriebsausgaben kommt nicht in Betracht. Bemessungs-grundlage ist das ungekürzte Entgelt. Dass der Unternehmer daraus seine Geschäftsun-kosten decken muss, ist gleichgültig (Hinweis Ruppe, UStG2, § 4, Tz. 10 und 17, mwH).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Erkenntnissen vom 15. Juni 2005, 2002/13/0104, vom 22. September 2005, 2003/14/0002, vom 23. September 2005, 2003/15/0147,vom 24. Jänner 2007, 2003/13/0138, und vom 19. April 2007, 2004/15/0037, zum Ausdruckgebracht, dass bei einem Barbetrieb mit angeschlossenen Separees die Leistung des Barbe-treibers nach der Kundenerwartung nicht nur im Getränkeausschank, sondern entscheidendauch in der Gelegenheit zum Separee-Besuch besteht. Vom Betreiber eines solchen Lokals

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wird allgemein angenommen, dass er zu diesem Zweck „Mädchen offeriert“, welche mitden Barbesuchern die Separees aufsuchen, um dort die sexuellen Wünsche der Gäste zu er-füllen. Eine solche Fallkonstellation liegt auch im Streitfall vor, weshalb die Abgabenbe-hörde unbedenklich davon ausgehen durfte, dass sämtliche im Bar- und Bordellbetrieb er-brachten Leistungen wirtschaftlich von der Betreiberin des Lokals erbracht worden sind undihr das Entgelt für alle in diesem Betrieb angebotenen Leistungen zuzurechnen ist. Dies giltumso mehr, als die von der Betreiberin des Lokals behauptete Trennung des Bar- und Bor-dellbetriebes von den Kunden nicht wahrgenommen wurde. Der Umstand, dass das Entgeltfür die Getränke vom Kellner oder der Bardame und das Prostitutionsentgelt von den imBetrieb tätigen Prostituierten kassiert wurde, bewirkt keine andere Zuordnung.

VwGH vom 16.12.2009, 2008/15/0075Die Aufteilung eines Pauschalentgeltes hat im Verhältnis der Einzelverkaufspreise zuerfolgen

Mit der Frage nach der Aufteilung des Gesamtentgeltes auf verschiedene Leistungenbeschäftigte sich der EuGH demgegenüber in seinem Urteil vom 22. Oktober 1998 in derRechtssache C-308/96, Madgett und Baldwin, in welchem zwei Möglichkeiten der Auf-teilung angesprochen werden, nämlich einerseits die Aufteilung nach den tatsächlichenKosten und andererseits die Aufteilung nach dem Marktwert, wobei der EuGH in der Fol-ge der Methode nach dem Marktpreis den Vorzug gibt, weil die Methode nach den tat-sächlichen Kosten eine Reihe komplexer Aufschlüsselungsvorgänge erfordere und somitfür den Wirtschaftsteilnehmer mit einem beträchtlichen Mehraufwand verbunden sei,während die Methode der Heranziehung des Marktwertes einfach sei, weil dieser nichtzu ermittelt werden braucht. In seinem Urteil vom 25. Februar 1999 in der RechtssacheC-349/96, Card Protection Plan, bekräftigt der EuGH, dass bei einer vergleichbaren Auf-teilung die einfachstmögliche Methode heranzuziehen wäre. Im Beschwerdefall bedeutetdies ausgehend von diesen Vorgaben, dass der Methode der Aufteilung des Pauschalent-geltes im Verhältnis der Einzelverkaufspreise, weil diese bereits fest stehen und keine ei-gene Kalkulation erfordern, der Vorzug zu geben wäre („lineare Kürzung“).

fb-ustr2015.book Seite 221 Dienstag, 23. Dezember 2014 3:37 15