19
Aufgabentext Seite 1 Theodor-Heuss-Ring 12 50668 Köln Telefon: 0221-292281-0 Telefax: 0221-292281-9 [email protected] Internet: www.ra-klein.de Zeichen: 11/e/2014 Köln, den 05.02.2014 053 - ÖR - I Gemeinsames Prüfungsamt Dammtorwall 13 20354 Hamburg Dieser Aufgabentext besteht aus 19 fortlaufend nummerierten Seiten. Es wird gebeten, die Vollständigkeit des Textes vor der Bearbeitung zu prüfen. Der Aufgabentext ist mit Ihrer GPA- Nummer zu versehen und zusammen mit der Bearbeitung abzugeben. MARTIN KLEIN RECHTSANWALT Rechtsanwalt Martin Klein - Theodor-Heuss-Ring 12 - 50668 Köln An das Verwaltungsgericht Köln Appellhofplatz 50667 Köln KLAGE des Rechtsanwalts Martin Klein, Theodor-Heuss-Ring 12, 50668 Köln, Klägers, gegen die Stadt Köln, vertr. d.d. Oberbürgermeister, Ordnungsamt, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt- Platz 3, 50679 Köln, Beklagte, wegen: Anfechtung einer Ordnungsverfügung. GPA-Nr.:

053 - ÖR - I Dieser Aufgabentext besteht aus 19...Stadthaus Deutz - Ostgebäude Willy-Brandt-Platz 3 50679 Köln Auskunft erteilt: Frau Merk Telefon: 0221 / 221-27751 Telefax: 0221

  • Upload
    others

  • View
    1

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: 053 - ÖR - I Dieser Aufgabentext besteht aus 19...Stadthaus Deutz - Ostgebäude Willy-Brandt-Platz 3 50679 Köln Auskunft erteilt: Frau Merk Telefon: 0221 / 221-27751 Telefax: 0221

Aufgabentext Seite 1

Theodor-Heuss-Ring 12

50668 Köln

Telefon: 0221-292281-0

Telefax: 0221-292281-9

[email protected]

Internet: www.ra-klein.de

Zeichen: 11/e/2014

Köln, den 05.02.2014

053 - ÖR - I

Gemeinsames Prüfungsamt

Dammtorwall 13

20354 Hamburg

Dieser Aufgabentext besteht aus 19

fortlaufend nummerierten Seiten.

Es wird gebeten, die Vollständigkeit

des Textes vor der Bearbeitung zu

prüfen.

Der Aufgabentext ist mit Ihrer GPA-

Nummer zu versehen und zusammen

mit der Bearbeitung abzugeben.

MARTIN KLEIN RECHTSANWALT

Rechtsanwalt Martin Klein - Theodor-Heuss-Ring 12 - 50668 Köln

An das

Verwaltungsgericht Köln

Appellhofplatz

50667 Köln

KLAGE

des Rechtsanwalts Martin Klein, Theodor-Heuss-Ring 12, 50668 Köln,

Klägers,

gegen

die Stadt Köln, vertr. d.d. Oberbürgermeister, Ordnungsamt, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-

Platz 3, 50679 Köln,

Beklagte,

wegen: Anfechtung einer Ordnungsverfügung.

GPA-Nr.:

Page 2: 053 - ÖR - I Dieser Aufgabentext besteht aus 19...Stadthaus Deutz - Ostgebäude Willy-Brandt-Platz 3 50679 Köln Auskunft erteilt: Frau Merk Telefon: 0221 / 221-27751 Telefax: 0221

Aufgabentext Seite 2

Ich erhebe Klage und werde in der mündlichen Verhandlung beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 27.01.2014, Az. 321-2013-00676/me, aufzuheben.

Der Bescheid ist als Anlage 1 beigefügt.

Der Bescheid ist rechtswidrig. Eine gewerberechtliche Anzeigepflicht für meine Tätigkeit als

Betreuer besteht nicht. Eine ergänzende Klagebegründung folgt binnen eines Monats.

gez. Klein

Rechtsanwalt

Hinweis des GPA: Es ist davon auszugehen, dass die Klage der Beklagten am 07.02.2014 ordnungsgemäß zugestellt wurde.

Page 3: 053 - ÖR - I Dieser Aufgabentext besteht aus 19...Stadthaus Deutz - Ostgebäude Willy-Brandt-Platz 3 50679 Köln Auskunft erteilt: Frau Merk Telefon: 0221 / 221-27751 Telefax: 0221

Aufgabentext Seite 3

Stadt Köln • Postfach 10 35 64 • 50475 Köln

gegen Postzustellungsurkunde

Mein Zeichen (Bitte angeben)

321-2013-00676/me

Ordnungsverfügung Hiermit fordere ich Sie auf, innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft dieser

Ordnungsverfügung eine Gewerbeanzeige bezüglich Ihrer unter der Anschrift

Theodor-Heuss-Ring 12, 50668 Köln, ausgeübten gewerblichen Tätigkeit

„Berufsbetreuer“ vorzunehmen.

Begründung

I.

Seit dem Jahr 2011 üben Sie unter der Anschrift Theodor-Heuss-Ring 12 in Köln die

gewerbliche Tätigkeit als Berufsbetreuer i.S.d. § 1897 Abs. 6 BGB i.V.m. den Vorschriften

des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) aus. Mit

Beschluss vom 01.04.2011 hat das Amtsgericht Köln - Familiengericht - die Berufsmäßigkeit

Ihrer Betreuungstätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 VBVG festgestellt.

Mit Schreiben vom 30.10.2013 habe ich Sie zur Gewerbeanzeige gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1

GewO aufgefordert. Darauf reagierten Sie mit Schreiben vom 19.11.2013, in welchem Sie

auf Ihre freiberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt hinwiesen und erläuterten, dass Sie Ihre

Berufsbetreuertätigkeit im Rahmen Ihrer Tätigkeit als Rechtsanwalt und daher freiberuflich

ausüben. Sie gaben an, zu diesem Zeitpunkt 31 volljährige Personen rechtlich nach den

§§ 1896 ff. BGB zu betreuen.

Mit Schreiben vom 09.12.2013 teilte ich Ihnen mit, dass ich weiterhin davon ausgehe, dass

es sich bei Ihrer Tätigkeit als Berufsbetreuer um ein anzeigepflichtiges Gewerbe handelt. Mit

gleichem Schreiben teilte ich Ihnen mit, dass ich für den Fall, dass Sie die

Gewerbeanmeldung nicht bis zum 15.01.2014 nachholen, beabsichtige, Ihnen per

Stadt Köln Der Oberbürgermeister

Amt für öffentliche Ordnung Abt. für Gewerbeangelegenheiten Stadthaus Deutz - Ostgebäude Willy-Brandt-Platz 3 50679 Köln Auskunft erteilt: Frau Merk

Telefon: 0221 / 221-27751 Telefax: 0221 / 221-26131 E-Mail: [email protected] Sprechzeiten: Montag bis Freitag, 8 bis 12 Uhr und nach Vereinbarung Datum: 27.01.2014

Herrn Rechtsanwalt Martin Klein Theodor-Heuss-Ring 12

50668 Köln

Page 4: 053 - ÖR - I Dieser Aufgabentext besteht aus 19...Stadthaus Deutz - Ostgebäude Willy-Brandt-Platz 3 50679 Köln Auskunft erteilt: Frau Merk Telefon: 0221 / 221-27751 Telefax: 0221

Aufgabentext Seite 4

Ordnungsverfügung aufzugeben, die erforderliche Gewerbeanzeige vorzunehmen. Hierzu

gab ich Ihnen Gelegenheit, ebenfalls bis zum 15.01.2014 Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 07.01.2014 teilten Sie mit, dass Sie an Ihrer Auffassung festhalten, dass

es für Sie keine rechtliche Verpflichtung zur gewerberechtlichen Anmeldung der von Ihnen

ausgeübten Berufsbetreuertätigkeit gibt.

II.

Als örtliche Ordnungsbehörde bin ich befugt, die vorliegende Verfügung zu erlassen. Sie

beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO. Nach dieser Vorschrift muss, wer den selbständigen

Betrieb eines stehenden Gewerbes anfängt, dies der zuständigen Behörde gleichzeitig

anzeigen. Damit korrespondiert die Befugnis der zuständigen Behörde im Falle des

Ausbleibens der Anzeige, die Anzeigepflicht durch Ordnungsverfügung durchzusetzen.

Als örtliche Ordnungsbehörde bin ich zum Erlass der Ordnungsverfügung zuständig.

Bei der von Ihnen ausgeübten Tätigkeit handelt es sich um eine anzeigepflichtige

gewerbliche Tätigkeit. Es handelt sich insbesondere nicht um einen Freien Beruf. Der

Berufsbetreuer ist nicht in der Aufzählung des § 6 Abs. 1 GewO enthalten. Die Tatsache,

dass eine gewerbliche Tätigkeit von einem Rechtsanwalt ausgeübt wird, macht sie nicht zur

freiberuflichen Tätigkeit.

Das mir zustehende Ermessen habe ich dahingehend ausgeübt, gegen Sie einzuschreiten,

um den dauerhaften Rechtsverstoß zu beenden. Dabei habe ich insbesondere

berücksichtigt, dass es Ihnen ein Leichtes ist, durch das Ausfüllen des beigefügten

Vordrucks Ihrer Anzeigepflicht nachzukommen.

Das Einschreiten ist auch verhältnismäßig. Die Anzeigepflicht besteht unter anderem zu dem

Zweck, eine effektive Gewerbeaufsicht zu gewährleisten. Hierzu ist es erforderlich, dass alle

Gewerbetreibenden in das Gewerberegister eingetragen werden. Vor diesem Hintergrund ist

Ihnen zuzumuten, den zur Gewerbeanzeige vorgesehenen Vordruck auszufüllen.

In der Anlage füge ich den entsprechenden Vordruck bei, um Ihnen die Gewerbeanzeige zu

ermöglichen.

Im Auftrag

gez. Merk

(OAR’in)

Hinweis des GPA: Vom Abdruck der ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung wird abgesehen. Es ist davon auszugehen, dass die Ordnungsverfügung vom 27.01.2014 dem Kläger am 29.01.2014 ordnungsgemäß zugestellt wurde. Es ist weiterhin davon auszugehen, dass die tatsächlichen Gegebenheiten zutreffend dargestellt werden.

Page 5: 053 - ÖR - I Dieser Aufgabentext besteht aus 19...Stadthaus Deutz - Ostgebäude Willy-Brandt-Platz 3 50679 Köln Auskunft erteilt: Frau Merk Telefon: 0221 / 221-27751 Telefax: 0221

Aufgabentext Seite 5

Page 6: 053 - ÖR - I Dieser Aufgabentext besteht aus 19...Stadthaus Deutz - Ostgebäude Willy-Brandt-Platz 3 50679 Köln Auskunft erteilt: Frau Merk Telefon: 0221 / 221-27751 Telefax: 0221

Aufgabentext Seite 6

Der Berichterstatter der 1. Kammer

Az.: 1 K 1219/14

Köln, den 07. April 2014

zu____1.) und 2.)____ ab am:_____________

Vfg.:

1.) Schreiben an: Kläger - gegen EB -

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren Klein ./. Stadt Köln - 1 K 1219/14 -

werden Sie aufgefordert, das Verfahren durch Übersendung der mit der Klageschrift

angekündigten Klagebegründung zu betreiben.

Zugleich wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 92 Abs. 2 VwGO die vorliegende

Klage mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO als zurückgenommen gilt, wenn

das Verfahren länger als zwei Monate ab Zugang dieser Aufforderung nicht betrieben

wird.

2.) Durchschrift von 1.) formlos zur Kenntnisnahme an Beklagte

3.) Wv.: 10.6.

Fr. 7.4.14 Richter

Hinweis des GPA: Vom Abdruck des vom Kläger ordnungsgemäß ausgefüllten und auf

den 08.04.2014 datierten Empfangsbekenntnisses wird abgesehen.

Page 7: 053 - ÖR - I Dieser Aufgabentext besteht aus 19...Stadthaus Deutz - Ostgebäude Willy-Brandt-Platz 3 50679 Köln Auskunft erteilt: Frau Merk Telefon: 0221 / 221-27751 Telefax: 0221

Aufgabentext Seite 7

V e r w a l t u n g s g e r i c h t K ö l n

Beschluss

1 K 1219/14

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

des Rechtsanwalts Martin Klein, Theodor-Heuss-Ring 12, 50668 Köln,

Klägers,

g e g e n

die Stadt Köln, vertreten durch den Oberbürgermeister, Ordnungsamt, Stadthaus

Deutz, Willy-Brandt-Platz 3, 50679 Köln,

Beklagte,

wegen Gewerberechts

hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln

am 11.06.2014

durch den Richter Franck als Berichterstatter beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass die Klage als zurückgenommen gilt.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

G r ü n d e :

Das Verfahren ist nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, weil der Kläger es

trotz der Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betrieben hat und

die Klage daher von Gesetzes wegen als zurückgenommen gilt, § 92 Abs. 2 Satz 1

VwGO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2

VwGO). […]

gez. Franck

Hinweis des GPA: Vom Abdruck der Rechtsmittelbelehrung zu Ziffer 2 des Beschlusses […] wird abgesehen. Es ist davon auszugehen, dass sie für die Bearbeitung des Falles keine Bedeutung hat. Der Beschluss ist den Beteiligten ordnungsgemäß am 12.06.2014 zugestellt worden.

Page 8: 053 - ÖR - I Dieser Aufgabentext besteht aus 19...Stadthaus Deutz - Ostgebäude Willy-Brandt-Platz 3 50679 Köln Auskunft erteilt: Frau Merk Telefon: 0221 / 221-27751 Telefax: 0221

Aufgabentext Seite 8

Theodor-Heuss-Ring 12

50668 Köln

Telefon: 0221-292281-0

Telefax: 0221-292281-9

[email protected]

Internet: www.ra-klein.de

Zeichen: 11/e/2014

Köln, den 12.06.2014

MARTIN KLEIN RECHTSANWALT

Rechtsanwalt Martin Klein - Theodor-Heuss-Ring 12 - 50668 Köln

An das

Verwaltungsgericht Köln

Appellhofplatz

50667 Köln

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Klein ./. Stadt Köln

- 1 K 1219/14 -

beantrage ich, das Verfahren fortzusetzen. Die Betreibensaufforderung des Gerichts konnte

mir nicht wirksam per Empfangsbekenntnis zugestellt werden. Ich betreibe das Verfahren in

eigenem Namen und nicht als Prozessbevollmächtigter. Im Übrigen lagen die

Voraussetzungen einer Betreibensaufforderung offensichtlich nicht vor.

Die Klage begründe ich wie folgt:

I. Ich bin seit 2002 in Köln zugelassener Rechtsanwalt. Im Rahmen dieser Tätigkeit

übernehme ich seit dem Jahr 2011 auch die gesetzliche Betreuung von volljährigen Personen

nach den §§ 1896 ff. BGB. Derzeit betreue ich 31 volljährige Personen.

II. Die angefochtene Ordnungsverfügung ist rechtswidrig. Eine Pflicht zur Gewerbeanzeige

nach § 14 Abs. 1 GewO besteht nicht.

Der persönliche Anwendungsbereich der GewO ist nicht eröffnet. Auf Rechtsanwälte findet

die GewO nach § 6 Abs. 1 Satz 1 GewO sowie nach § 2 Abs. 2 BRAO schon im Grundatz

keine Anwendung.

Aber auch die von mir ausgeübte Tätigkeit als Betreuer unterfällt sachlich nicht der GewO.

Ich übe die Tätigkeit als Betreuer in meiner Eigenschaft als Organ der Rechtspflege aus und

nicht als ein anzeigepflichtiges Gewerbe. Im Rahmen meiner Rechtsanwaltstätigkeit

übernehme ich die Aufgabe als gesetzlicher Betreuer. Als solcher besorge ich gemäß § 1901

Abs. 1 BGB die rechtlichen Angelegenheiten der betreuten Person. Dabei handelt es sich um

eine originär anwaltliche Aufgabe (vgl. § 3 Abs. 1 BRAO). Hinzu kommt, dass ich als

Betreuer in aller Regel ausgewählt werde, wenn die Notwendigkeit rechtlicher Überlegungen,

Page 9: 053 - ÖR - I Dieser Aufgabentext besteht aus 19...Stadthaus Deutz - Ostgebäude Willy-Brandt-Platz 3 50679 Köln Auskunft erteilt: Frau Merk Telefon: 0221 / 221-27751 Telefax: 0221

Aufgabentext Seite 9

etwa bei der Verwaltung umfangreichen Vermögens, im Vordergrund steht. Ansonsten wäre

die Auswahl eines Rechtsanwalts auch nicht gerechtfertigt, da Rechtsanwälte stets den

höchsten Stundensatz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG abrechnen.

Meines Erachtens liegen aber auch die Voraussetzungen, die die Rechtsprechung an das

Vorliegen eines Gewerbes i.S.d. § 1 Abs. 1 GewO stellt, bei Berufsbetreuern generell nicht

vor. Denn diese Tätigkeit ist nicht primär auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Zudem erfüllen

die Berufsbetreuer letztlich eine sozialstaatliche Pflicht.

Schon das Berufsbild des Berufsbetreuers, der seine Tätigkeit zum Wohle der Allgemeinheit

ausführt, erfüllt zudem - unabhängig davon, von wem die Tätigkeit konkret ausgeführt wird -

die Voraussetzungen eines Freien Berufes. So hat auch der BFH für das Steuerrecht

entschieden, dass es sich bei Einnahmen, die ein Berufsbetreuer erhält, nicht um solche aus

einem Gewerbebetrieb handelt (Urteil vom 15.06.2010 - VIII R 10/09). Die Einheit der

Rechtsordnung gebietet eine einheitliche Auslegung dieses Rechtsbegriffes.

Letztlich erfordern Sinn und Zweck der Anzeigepflicht nach § 14 GewO jedenfalls für

Rechtsanwälte keine Anzeige gegenüber der Gewerbeaufsicht. Einer Überwachung der

Zuverlässigkeit oder der Sachkunde bedarf es in diesen Fällen nicht. Rechtsanwälte

unterstehen der Aufsicht ihrer Kammer nach § 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO. Auch die

Anwaltszulassung kann - ähnlich der Gewerbeuntersagung im Fall des § 35 GewO -

widerrufen werden. Hinsichtlich der Betreuungstätigkeit unterstehe ich nach §§ 1908 i Abs. 1,

1837 ff. BGB zudem der Aufsicht des Betreuungsgerichts. Eine dritte Aufsicht ist beim besten

Willen nicht erforderlich und deshalb als unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit

anzusehen. Zudem ist zu beachten, dass die Gewerbeanzeige erhebliche Folgebelastungen

hervorruft. So steht zu befürchten, dass ich zu einer Mitgliedschaft in der IHK verpflichtet

werde. Hier wird wesentlich Ungleiches gleich behandelt, wenn Rechtsanwälte wie alle

anderen Berufsbetreuer behandelt werden, die keiner Kammeraufsicht unterstehen.

Im Übrigen dürfte selbst bei einer bestehenden Anzeigepflicht die von der Beklagten

gewählte Rechtsfolge nicht die richtige sein. So ist auch im Falle einer Genehmigungspflicht,

z.B. bei Baugenehmigungen, anerkannt, dass die Behörde im Falle einer fehlenden

Genehmigung nicht ermächtigt ist, dem Bürger aufzugeben, eine Genehmigung zu

beantragen.

Die Ordnungsverfügung macht meines Erachtens aber auch schon deshalb keinen Sinn, weil

der Beklagten meine Tätigkeit als Berufsbetreuer ja augenscheinlich bekannt ist. Wieso soll

ich sie dann noch anzeigen?

gez. Klein

Rechtsanwalt

Page 10: 053 - ÖR - I Dieser Aufgabentext besteht aus 19...Stadthaus Deutz - Ostgebäude Willy-Brandt-Platz 3 50679 Köln Auskunft erteilt: Frau Merk Telefon: 0221 / 221-27751 Telefax: 0221

Aufgabentext Seite 10

Stadt Köln • Postfach 10 35 64 • 50475 Köln

Mein Zeichen (Bitte angeben)

30-2014-00121/ku In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren Klein ./. Stadt Köln - 1 K 1219/14 - wird beantragt, festzustellen, dass das Verfahren durch Rücknahme der Klage beendet wurde, hilfsweise,

die Klage abzuweisen. Die Klage gilt gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als zurückgenommen. Eine Entscheidung in der Sache kann daher nicht mehr ergehen. Vorsorglich wird auf die Klagebegründung wie folgt erwidert: Zunächst wird auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Ergänzend wird ausgeführt, dass die Tätigkeit des Berufsbetreuers keinesfalls als Freier Beruf angesehen werden kann, da es sich hierbei nicht um Dienste höherer Art (vgl. etwa die Definition des § 1 Abs. 2 PartGG) handelt. Die Tätigkeit als Betreuer erfordert keine besondere Qualifikation und ist nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich ehrenamtlich zu besorgen. Der Verwaltungsvorgang ist beigefügt. Im Auftrag gez. Kurz

Stadt Köln Der Oberbürgermeister

Rechts- und Versicherungsamt EL-DE-Haus Appellhofplatz 23-25 50667 Köln Auskunft erteilt: Frau Kurz

Telefon: 0221 / 221-24481 Telefax: 0221 / 221-24131 E-Mail: [email protected] Sprechzeiten: Montag bis Freitag, 8 bis 12 Uhr und nach Vereinbarung

Datum: 10.07.2014

Verwaltungsgericht Köln

Appellhofplatz

50667 Köln

Hinweis des GPA: Vom Abdruck des Verwaltungsvorgangs wird abgesehen. Es ist davon auszugehen, dass sich aus diesem keine weiteren für die Fallbearbeitung relevanten Hinweise ergeben.

Page 11: 053 - ÖR - I Dieser Aufgabentext besteht aus 19...Stadthaus Deutz - Ostgebäude Willy-Brandt-Platz 3 50679 Köln Auskunft erteilt: Frau Merk Telefon: 0221 / 221-27751 Telefax: 0221

Aufgabentext Seite 11

1 K 1219/14 Mündliche Verhandlung

des Verwaltungsgerichts Köln

Gegenwärtig: 1. Kammer,

am 14.08.2014

Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Thiele, Beginn um 9:00 Uhr,

Richterin am Verwaltungsgericht Hofmeister, Ende um 10:00 Uhr

Richter Franck,

ehrenamtlicher Richter Gerlich,

ehrenamtliche Richterin Dr. Hastrich In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

des Rechtsanwalts Martin Klein,

VG-Beschäftigte Klägers,

Hennig als Urkundsbeamtin g e g e n

der Geschäftsstelle

die Stadt Köln,

Beklagte,

erscheinen in dem heutigen Termin zur mündlichen Verhandlung nach Aufruf der Sache:

der Kläger persönlich,

für die Beklagte: Frau Städtische Oberrechtsrätin Kurz unter Bezugnahme auf die bei Gericht

hinterlegte Generalterminsvollmacht.

Der Berichterstatter trägt den wesentlichen Inhalt der Akten vor.

Die Sach- und Rechtslage wird mit den Erschienenen erörtert. Der Kläger erklärt, dass er unverändert

31 volljährige Personen betreut und die monatlichen Bruttoeinnahmen aus den Betreuungen ca. 3.500

bis 5.000 Euro betragen.

Der Kläger stellt die Anträge aus den Schriftsätzen vom 05.02.2014 (Bl. 1 d.A.) und vom 12.06.2014

(Bl. 8 d.A.).

v.u.g.

Die Vertreterin der Beklagten stellt die Anträge aus dem Schriftsatz vom 10.07.2014 (Bl. 10 d.A.).

v.u.g.

b.u.v.

Eine Entscheidung ergeht am Schluss der Sitzung.

[…]

gez. Thiele gez. Hennig Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht VG-Beschäftigte

Hinweis des GPA: Von einem Abdruck der in Klammern befindlichen Inhalte des Protokolls […] wird zu Prüfungszwecken abgesehen.

Page 12: 053 - ÖR - I Dieser Aufgabentext besteht aus 19...Stadthaus Deutz - Ostgebäude Willy-Brandt-Platz 3 50679 Köln Auskunft erteilt: Frau Merk Telefon: 0221 / 221-27751 Telefax: 0221

Aufgabentext Seite 12

Vermerk für die Bearbeitung

1. Das Endurteil des Gerichts ist zu entwerfen. Es ergeht am 14.08.2014. Die Entscheidung hat eine Sachverhaltsdarstellung zu enthalten. Von § 117 Abs. 5 VwGO ist kein Gebrauch zu machen. Die Entscheidung über den Streitwert ist erlassen. Für die Rechtsbehelfsbelehrung reicht es aus, die Art des Rechtsbehelfs und die zugrunde liegende(n) Vorschrift(en) anzugeben.

2. Kommt die Bearbeitung ganz oder teilweise zur Unzulässigkeit der Klage, so ist insoweit zur Begründetheit in einem Hilfsgutachten Stellung zu nehmen. Dasselbe gilt, wenn die Bearbeitung zu dem Ergebnis kommt, dass die Klage als zurückgenommen gilt.

3. Werden ein rechtlicher Hinweis, eine richterliche Aufklärung oder Beweiserhebungen für erforderlich gehalten, so ist zu unterstellen, dass diese ordnungsgemäß erfolgt und ohne Ergebnis geblieben sind.

4. Wird die getroffene Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt, den ein Beteiligter erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, so ist zu unterstellen, dass ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, er hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht hat.

5. Die behördlichen und gerichtlichen Zuständigkeiten sind gewahrt. Die Stadt Köln ist die richtige Beklagte.

6. Es ist davon auszugehen, dass die Formalien (z.B. Ladungen, Zustellungen,

Unterschriften, Vollmachten etc.) in Ordnung und die tatsächlichen Angaben zutreffend sind, soweit sich nicht etwas anderes aus dem Sachverhalt ergibt.

7. Nicht abgedruckte Schriftstücke haben den angegebenen Inhalt.

8. Es ist davon auszugehen, dass es vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage einer Nachprüfung in einem Vorverfahren nicht bedarf.

9. Im Anhang findet sich der Kalender 2014 und ein Auszug aus dem Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden -

Ordnungsbehördengesetz (OBG) - dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern - Vormünder- und

Betreuervergütungsgesetz (VBVG) - der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

10. Soweit es auf verwaltungsverfahrensrechtliche, verwaltungsvollstreckungsrechtliche oder

verwaltungszustellungsrechtliche Vorschriften ankommt, sind das VwVfG, das VwVG bzw. das VwZG des Bundes anzuwenden.

11. Soweit im Aufgabentext oder in den im Anhang abgedruckten Bestimmungen Vorschriften genannt werden, die nicht zur Verfügung stehen, kommt es auf sie für die Lösung des Falles nicht an.

12. Bei der Bearbeitung ist die Rechtslage auf dem Stand der zugelassenen Hilfsmittel zugrunde zu legen. Übergangsvorschriften sind nicht zu prüfen. Es wird gebeten, die Auflage der benutzten Kommentare in der Klausur anzugeben.

Page 13: 053 - ÖR - I Dieser Aufgabentext besteht aus 19...Stadthaus Deutz - Ostgebäude Willy-Brandt-Platz 3 50679 Köln Auskunft erteilt: Frau Merk Telefon: 0221 / 221-27751 Telefax: 0221

Aufgabentext Seite 13

Kalender 2014

Januar

Mo Di Mi Do Fr Sa So

1 1 2 3 4 5

2 6 7 8 9 10 11 12

3 13 14 15 16 17 18 19

4 20 21 22 23 24 25 26

5 27 28 29 30 31

Februar

Mo Di Mi Do Fr Sa So

5 1 2

6 3 4 5 6 7 8 9

7 10 11 12 13 14 15 16

8 17 18 19 20 21 22 23

9 24 25 26 27 28

März

Mo Di Mi Do Fr Sa So

9 1 2

10 3 4 5 6 7 8 9

11 10 11 12 13 14 15 16

12 17 18 19 20 21 22 23

13 24 25 26 27 28 29 30

14 31

April

Mo Di Mi Do Fr Sa So

14 1 2 3 4 5 6

15 7 8 9 10 11 12 13

16 14 15 16 17 18 19 20

17 21 22 23 24 25 26 27

18 28 29 30

Mai

Mo Di Mi Do Fr Sa So

18 1 2 3 4

19 5 6 7 8 9 10 11

20 12 13 14 15 16 17 18

21 19 20 21 22 23 24 25

22 26 27 28 29 30 31

Juni

Mo Di Mi Do Fr Sa So

22 1

23 2 3 4 5 6 7 8

24 9 10 11 12 13 14 15

25 16 17 18 19 20 21 22

26 23 24 25 26 27 28 29

27 30

Juli

Mo Di Mi Do Fr Sa So

27 1 2 3 4 5 6

28 7 8 9 10 11 12 13

29 14 15 16 17 18 19 20

30 21 22 23 24 25 26 27

31 28 29 30 31

August

Mo Di Mi Do Fr Sa So

31 1 2 3

32 4 5 6 7 8 9 10

33 11 12 13 14 15 16 17

34 18 19 20 21 22 23 24

35 25 26 27 28 29 30 31

September

Mo Di Mi Do Fr Sa So

35 1 2 3 4 5 6 7

36 8 9 10 11 12 13 14

37 15 16 17 18 19 20 21

38 22 23 24 25 26 27 28

39 29 30

Oktober

Mo Di Mi Do Fr Sa So

40 1 2 3 4 5

41 6 7 8 9 10 11 12

42 13 14 15 16 17 18 19

43 20 21 22 23 24 25 26

44 27 28 29 30 31

November

Mo Di Mi Do Fr Sa So

44 1 2

45 3 4 5 6 7 8 9

46 10 11 12 13 14 15 16

47 17 18 19 20 21 22 23

48 24 25 26 27 28 29 30

Dezember

Mo Di Mi Do Fr Sa So

48 1 2 3 4 5 6 7

49 8 9 10 11 12 13 14

50 15 16 17 18 19 20 21

51 22 23 24 25 26 27 28

52 29 30 31

Fest- und Feiertage 2014:

01.01. Neujahr 08./09.06. Pfingsten

18.04. Karfreitag 19.06. Fronleichnam

20./21.04. Ostern 03.10. Tag der Deutschen Einheit

01.05. Maifeiertag 01.11. Allerheiligen

29.05. Christi Himmelfahrt 25./26.12. Weihnachten

Page 14: 053 - ÖR - I Dieser Aufgabentext besteht aus 19...Stadthaus Deutz - Ostgebäude Willy-Brandt-Platz 3 50679 Köln Auskunft erteilt: Frau Merk Telefon: 0221 / 221-27751 Telefax: 0221

Aufgabentext Seite 14

Anhang:

Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden

- Ordnungsbehördengesetz (OBG) –

§ 1 Aufgaben der Ordnungsbehörden

(1) Die Ordnungsbehörden haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr).

(2) Die Ordnungsbehörden führen diese Aufgaben nach den hierfür erlassenen besonderen Gesetzen und Verordnungen durch. Soweit gesetzliche Vorschriften fehlen oder eine abschließende Regelung nicht enthalten, treffen die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach diesem Gesetz.

[…]

§ 14 Voraussetzungen des Eingreifens

(1) Die Ordnungsbehörden können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben, die die Ordnungsbehörden nach besonderen Gesetzen und Verordnungen durchführen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3), haben sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche Gesetze und Verordnungen Befugnisse der Ordnungsbehörden nicht enthalten, haben sie die Befugnisse, die ihnen nach diesem Gesetz zustehen.

§ 15 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die Ordnungsbehörden diejenige zu treffen, die die einzelne Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

(3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.

§ 16 Ermessen

Die Ordnungsbehörden treffen ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 17 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen

(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen diese Person zu richten.

[…]

§ 18 Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen

(1) Geht von einer Sache oder einem Tier eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den Eigentümer zu richten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die nachfolgenden für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend auf Tiere anzuwenden.

[…]

§ 20 Form

(1) Anordnungen der Ordnungsbehörde, durch die von bestimmten Personen oder einem bestimmten Personenkreis ein Handeln, Dulden oder Unterlassen verlangt oder die Versagung, Einschränkung oder Zurücknahme einer rechtlich vorgesehenen ordnungsbehördlichen Erlaubnis oder Bescheinigung ausgesprochen wird, werden durch schriftliche Ordnungsverfügungen erlassen. Der Schriftform bedarf es nicht bei Gefahr im Verzug; die getroffene Anordnung ist auf Verlangen schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht.

Page 15: 053 - ÖR - I Dieser Aufgabentext besteht aus 19...Stadthaus Deutz - Ostgebäude Willy-Brandt-Platz 3 50679 Köln Auskunft erteilt: Frau Merk Telefon: 0221 / 221-27751 Telefax: 0221

Aufgabentext Seite 15

[…]

Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern

- Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) -

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Feststellung der Berufsmäßigkeit und Vergütungsbewilligung

(1) Das Familiengericht hat die Feststellung der Berufsmäßigkeit gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu treffen, wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass dem Vormund in absehbarer Zeit Vormundschaften in diesem Umfang übertragen sein werden.

Berufsmäßigkeit liegt im Regelfall vor, wenn

1. der Vormund mehr als zehn Vormundschaften führt oder 2. die für die Führung der Vormundschaft erforderliche Zeit voraussichtlich 20

Wochenstunden nicht unterschreitet.

(2) Trifft das Familiengericht die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1, so hat es dem Vormund oder dem Gegenvormund eine Vergütung zu bewilligen. Ist der Mündel mittellos im Sinne des § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der Vormund die nach Satz 1 zu bewilligende Vergütung aus der Staatskasse verlangen.

[…]

Abschnitt 2 Vergütung des Vormunds

§ 3 Stundensatz des Vormunds

(1) Die dem Vormund nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit 19,50 Euro. Verfügt der Vormund über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz

1. auf 25 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;

2. auf 33,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

Eine auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer wird, soweit sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt, zusätzlich ersetzt.

(2) Bestellt das Familiengericht einen Vormund, der über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Vormundschaft allgemein nutzbar und durch eine Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erworben sind, so wird vermutet, dass diese Kenntnisse auch für die Führung der dem Vormund übertragenen Vormundschaft nutzbar sind. Dies gilt nicht, wenn das Familiengericht aus besonderen Gründen bei der Bestellung des Vormunds etwas anderes bestimmt.

(3) Soweit die besondere Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies ausnahmsweise rechtfertigt, kann das Familiengericht einen höheren als den in Absatz 1 vorgesehenen Stundensatz der Vergütung bewilligen. Dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.

(4) Der Vormund kann Abschlagszahlungen verlangen.

Abschnitt 3 Sondervorschriften für Betreuer

§ 4 Stundensatz und Aufwendungsersatz des Betreuers

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede nach § 5 anzusetzende Stunde 27 Euro. Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz

Page 16: 053 - ÖR - I Dieser Aufgabentext besteht aus 19...Stadthaus Deutz - Ostgebäude Willy-Brandt-Platz 3 50679 Köln Auskunft erteilt: Frau Merk Telefon: 0221 / 221-27751 Telefax: 0221

Aufgabentext Seite 16

1. auf 33,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;

2. auf 44 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(2) Die Stundensätze nach Absatz 1 gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen sowie anfallende Umsatzsteuer ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(3) § 3 Abs. 2 gilt entsprechend. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 findet keine Anwendung.

§ 5 Stundenansatz des Betreuers

(1) Der dem Betreuer zu vergütende Zeitaufwand ist

1. in den ersten drei Monaten der Betreuung mit fünfeinhalb, 2. im vierten bis sechsten Monat mit viereinhalb, 3. im siebten bis zwölften Monat mit vier, 4. danach mit zweieinhalb

Stunden im Monat anzusetzen. Hat der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim, beträgt der Stundenansatz

1. in den ersten drei Monaten der Betreuung achteinhalb, 2. im vierten bis sechsten Monat sieben, 3. im siebten bis zwölften Monat sechs, 4. danach viereinhalb

Stunden im Monat.

(2) Ist der Betreute mittellos, beträgt der Stundenansatz

1. in den ersten drei Monaten der Betreuung viereinhalb, 2. im vierten bis sechsten Monat dreieinhalb, 3. im siebten bis zwölften Monat drei, 4. danach zwei

Stunden im Monat. Hat der mittellose Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim, beträgt der Stundenansatz

1. in den ersten drei Monaten der Betreuung sieben, 2. im vierten bis sechsten Monat fünfeinhalb, 3. im siebten bis zwölften Monat fünf, 4. danach dreieinhalb

Stunden im Monat.

(3) Heime im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. § 1 Abs. 2 des Heimgesetzes gilt entsprechend.

(4) Für die Berechnung der Monate nach den Absätzen 1 und 2 gelten § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 erste Alternative des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist der Stundenansatz zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. Die sich dabei ergebenden Stundenansätze sind auf volle Zehntel aufzurunden.

(5) Findet ein Wechsel von einem beruflichen zu einem ehrenamtlichen Betreuer statt, sind dem beruflichen Betreuer der Monat, in den der Wechsel fällt, und der Folgemonat mit dem vollen Zeitaufwand nach den Absätzen 1 und 2 zu vergüten. Dies gilt auch dann, wenn zunächst neben dem beruflichen Betreuer ein ehrenamtlicher Betreuer bestellt war und dieser die Betreuung allein fortführt. Absatz 4 Satz 2 und 3 ist nicht anwendbar.

[…]

Page 17: 053 - ÖR - I Dieser Aufgabentext besteht aus 19...Stadthaus Deutz - Ostgebäude Willy-Brandt-Platz 3 50679 Köln Auskunft erteilt: Frau Merk Telefon: 0221 / 221-27751 Telefax: 0221

Aufgabentext Seite 17

Bundesrechtsanwaltsordnung

- BRAO -

§ 1 Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege

Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.

§ 2 Beruf des Rechtsanwalts

(1) Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus.

(2) Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.

§ 3 Recht zur Beratung und Vertretung

(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.

(2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.

(3) Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.

§ 4 Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts

Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat oder die Eingliederungsvoraussetzungen nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) erfüllt oder die Eignungsprüfung nach diesem Gesetz bestanden hat. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

[…]

§ 6 Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird auf Antrag erteilt.

(2) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden.

Fußnoten

§ 7 Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen,

1. wenn der Bewerber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;

2. wenn der Bewerber infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;

3. wenn der Bewerber durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist und seit Rechtskraft des Urteils noch nicht acht Jahre verstrichen sind, Nummer 5 bleibt unberührt;

4. wenn gegen den Bewerber im Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege rechtskräftig erkannt worden ist;

5. wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben;

6. wenn der Bewerber die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft;

7. wenn der Bewerber aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben;

Page 18: 053 - ÖR - I Dieser Aufgabentext besteht aus 19...Stadthaus Deutz - Ostgebäude Willy-Brandt-Platz 3 50679 Köln Auskunft erteilt: Frau Merk Telefon: 0221 / 221-27751 Telefax: 0221

Aufgabentext Seite 18

8. wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann;

9. wenn der Bewerber sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bewerbers eröffnet oder der Bewerber in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;

10. wenn der Bewerber Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, dass er die ihm übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder dass seine Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 297) oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen.

[…]

§ 14 Rücknahme und Widerruf der Zulassung

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,

1. wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;

2. wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;

3. wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;

4. wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;

5. wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;

6. (weggefallen) 7. wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die

Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;

8. wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;

9. wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.

[…]

§ 43 Allgemeine Berufspflicht

Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des

Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.

§ 43a Grundpflichten des Rechtsanwalts

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

Page 19: 053 - ÖR - I Dieser Aufgabentext besteht aus 19...Stadthaus Deutz - Ostgebäude Willy-Brandt-Platz 3 50679 Köln Auskunft erteilt: Frau Merk Telefon: 0221 / 221-27751 Telefax: 0221

Aufgabentext Seite 19

(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben.

(4) Der Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten.

(5) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(6) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

[…]

§ 60 Zusammensetzung und Sitz der Rechtsanwaltskammer

(1) Die Rechtsanwaltskammer ist für den Bezirk des Oberlandesgerichts gebildet. Mitglieder sind die

Rechtsanwälte, die von ihr zugelassen oder aufgenommen worden sind, und Rechtsanwaltsgesellschaften, die im Bezirk des Oberlandesgerichts ihren Sitz haben.

[…]

§ 63 Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Die Rechtsanwaltskammer hat einen Vorstand.

[…]

§ 73 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Ihm obliegen auch die

der Rechtsanwaltskammer in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse. Er hat die Belange der Kammer zu wahren und zu fördern.

(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere,

1. die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren; 2. auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln; dies umfasst die

Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten; 3. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu

vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten; 4. die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten zu überwachen und das

Recht der Rüge zu handhaben; 5. Rechtsanwälte für die Ernennung zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts und des

Anwaltsgerichtshofes vorzuschlagen; 6. Vorschläge gemäß §§ 107 und 166 der Bundesrechtsanwaltskammer vorzulegen; 7. der Versammlung der Kammer über die Verwaltung des Vermögens jährlich Rechnung zu

legen; 8. Gutachten zu erstatten, die eine Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine

Verwaltungsbehörde des Landes anfordert; 9. bei der Ausbildung und Prüfung der Studierenden und der Referendare mitzuwirken,

insbesondere qualifizierte Arbeitsgemeinschaftsleiter und Prüfer vorzuschlagen; 10. die anwaltlichen Mitglieder der juristischen Prüfungsausschüsse vorzuschlagen.

[…]