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1 - Einführung
2 – Ziele und Vorgehen
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Ziele
Aufgabenentflechtung zwischen dem Kanton und den Gemeinden
Gewährung der grössten Entscheidungsfreiheit in Angelegenheiten an die Gemeinden
Abschaffung von Mechanismen, die über Subventionen eine nicht optimale Zuwendung von öffentlichen Geldern begünstigen
Senkung des finanziellen und administrativen Aufwands von Kanton und Gemeinden
(Gesetzliche Verankerung der Bestimmungen, die mit dem Dekret NFA-CH vom 13. September 2007 provisorisch eingeführt wurden (Gesetz NFA II-1 vom 16. Juni 2010)
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Projektorganisation
Staatsrat
Lenkungsausschluss NFA IIParitätischer Ausschuss Kanton / Gemeinden
Grosser Rat
Koordination und Sekretariat
TeilprojekteDEKS
TeilprojekteDSSI
TeilprojekteDVBU
TeilprojekteDVER
TeilprojekteDFIG
Querschnittsprojekt 2 « Subventionen » (Entflechtung)
Querschnittsprojekt 3 « Gesetzgebung »
Querschnittsprojekt 1 « Finanzströme »
Querschnittsprojekt 4 « Finanzausgleich »
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NFA II-2: Inhalt
Ausgleich und NFA II-2 Ziffer II: « Herz » der NFA-Materie
I6 Gesetz über den interkommunalen Finanzausgleich
I4 Gesetz über den Anteil der Gemeinden an den Gehältern des Personals der obligatorischen Schulen (…)
II 1 Gemeindegesetz - II 2 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - II 3 Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen
II 4 Gesetz über die Hilfs- und Sonderschulen - II 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung
II 6 Gesetz betreffend die Festsetzung des Beitrages der Gemeinden, die Sitz von Kollegien und kantonalen Bildungsanstalten sind
II 7 Gesetz zur Standortbestimmung und Beteiligung der Standortgemeinden für die kantonalen Schulen der tertiären Stufe
II 8 Kantonales Gesetz welches das eidgenössische Tierschutzgesetz vollzieht - II 9 Gesetz zum Schutz gegen Feuer und
Naturelemente
II 10 Gesetz (…) der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund, Kanton und Gemeinden
II 11 Steuergesetz vom 10. März 1976 - II 12 Gesetz zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung
II 13 Gesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28. März 1990 - II 14 Strassengesetz
II 15 Gesetz betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
II 16 Gesetz über den öffentlichen Verkehr
II 17 Gesetz betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
II 18 Gesetz über die Schaffung eines Fonds für die Tuberkulosebekämpfung
II 19 Gesetz über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen
II 20 Gesetz über die Harmonisierung der Finanzierung der Sozialsysteme sowie der Systeme für die soziale und berufliche Eingliederung
II 21 Jugendgesetz
NFA II-2 Ziffer I: neue Gesetze und Totalrevisionen
I1 Gesetz über die amtliche Vermessung und Geoinformation - I2 Gesetz über das Lehrpersonal der obligatorischen Schulzeit (…)
I3 Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der obligatorischen Schulzeit (…) - I5 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz
I7 Gesetz über die Wege des Freizeitverkehrs - I8 Gesetz über die Langzeitpflege - I9 Kantonales Gesetz über den Wald
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Globalbilanz
Neue Aufgabenteilung
Laufende Rechnung - 3.9 Mio. + 8.9 Mio.
1. Grad - 3.9 Mio. + 8.9 Mio.
+ Investitionen - 4.6 Mio. + 4.6 Mio.
2. Grad - 8.5 Mio. + 13.5 Mio.
Neuer Finanzausgleich
+ Finanzausgleich + 12.4 Mio. - 12.4 Mio.
3. Grad + 3.9 Mio. + 1.1 Mio.
Kanton 141 Gemeinden(+ : zusätz. Lasten / - : Entlastung)
3 - Dossiers der Departemente
Departement für Volkswirtschaft, Energie und
Raumentwicklung
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Gesetz betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 8. Mai 2003
Hauptsächliche Änderungen• Anhebung der Schwellenwerte für freihändige Vergaben auf den Maximalwert der
interkantonalen Vereinbarung
• Einrichten eines Systems der Selbstkontrolle und eines kantonalen Kontrollorgans
Folgen• Freihändige Vergaben sind möglich:
bis Fr. 100’000 für Lieferaufträge;
bis Fr. 150’000 für Dienstleistungsaufträge und Aufträge des Baunebengewerbes;
bis Fr. 300’000 für Aufräge des Bauhauptgewerbes.
• Jeder Auftraggeber muss das Selbstkontrollsystem beachten, was vom Kanton kontrolliert wird
• Administrative Vereinfachung für Kanton und Gemeinden
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Gesetz über die amtliche Vermessung und Geoinformation vom 16. März 2006
Hauptsächliche Änderungen• Neuverteilung der Finanzierung zwischen Kanton und Gemeinden zwecks
Erreichung einer amtlichen Vermessung ausserhalb des parzellierten Gebiets
• Anpassung des kantonalen Rechts an die Bundesgesetzgebung
• Liberalisierung des Geometermarkts samt Kantonalisierung der Daten
Folgen• Flächendeckende amtliche Vermessung im Wallis
• Freie Geometerwahl
• Keine amtlichen Geometer
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Gesetz über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen vom 23. November 1995
Hauptsächliche Änderungen• Eingliederung der RAV in der Kantonsverwaltung (DIHA) unter
Beibehaltung ihrer Standorte
• Anmeldung zur Arbeitslosigkeit bei den RAV
Folgen• Keine Anmeldung zur Arbeitslosigkeit in der Gemeinde, es sei denn, die
Gemeinde stelle ausdrücklich ein entsprechendes Gesuch
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Verschiedene Änderungen
Raumentwicklung• Streichung des Kriteriums der Finanzkraft bei der Berechnung der kantonalen
Subvention für die Erarbeitung und Anpassung der Nutzungspläne
Anpassung des Ausführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch• Stufenweise Aufhebung der Gemeindekataster, sobald das eidgenössische
Grundbuch eingeführt und informatisiert ist
Wasserkraft – Fonds der Gewässer • Ausweitung des Fonds für « Renaturierungen »: 1/3 Renaturierung, 1/3 Subvention
an die Gemeinden für Korrektion und Unterhalt der Gewässer, 1/3 Beitrag an unversicherbare Schäden
Weinbau – Rebbergregister• Die kantonale Subvention (Fr. 120’000) für die 69 Weinbaugemeinden zur Führung
des Rebbergregisters wird aufgehoben• Die Führung des Rebbergregister bleibt
Departement für Verkehr, Bau und Umwelt
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Natur- und Heimatschutzgesetz
Teilrevision
Klärung der Verantwortlichkeiten und Kompetenzen:
• je nach Bedeutung der Schutzobjekte
• Kanton: Objekte nationaler und kantonaler Bedeutung
• Gemeinden: Objekte kommunaler Bedeutung
• Monitoring (Klärung der Aufgaben)
Übernahme neuer bundesrechtlicher Bestimmungen (Naturpärke, Trockenwiesen und –weiden TWW, historische Verkehrswege)
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Gesetz über die Wege des Freizeitverkehrs
Neues Gesetz über Wege für nicht motorisierte Formen der Fortbewegung als Aktivitäten der Freizeit, des Sports und der Erholung:
• Fuss- und Wanderwege• Radwege• Mountainbike-Pisten• Schneeschuhwandern
Aufgabenentflechtung:• Gemeinden: gesetzliche Aufgaben• Kanton: Ausarbeitung von Leitbildern und Genehmigung von Plänen• Harmonisierung der Gemeindebeteiligung für die Finanzierung des
kantonalen Radweges ausserhalb der Ortschaften (70:30)
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Kantonales Gesetz über den Wald
Umfassende Revision des heutigen Gesetzes:• Allgemeine Anpassung an die bundesrechtlichen Bestimmungen• Klärung der Verantwortlichkeiten• Neue Freizeitaktivitäten• Klärung der forstwirtschaftlichen Planungsebenen• Förderung der Holzwirtschaft• Berufsbildung
Massgebende Prinzipien:• Erhaltung und Schutz des Waldes = gemeinsame Aufgaben• Bewirtschaftung des Waldes = Sache der Waldeigentümer
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Strassengesetz
Teilrevision
Abschaffung der abgestuften Subventionierung
Beibehaltung des Prinzips der kommunalen Beteiligung an an der Kostenübernahme:
• Enge Zusammenarbeit Kanton - Gemeinden• Die Kantonsstrassen kommen weitgehend den Gemeinden zugute• Harmonisierung der kantonalen Beteiligung für die Kantonsstrassen
ausserhalb der Ortschaften (70:30)
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Gesetz über den öffentlichen Verkehr
Teilrevision
Abschaffung der abgestuften Subventionierung in einem unsicheren rechtlichen Umfeld (keine wesentliche Veränderung des Verteilungsschlüssel)
Das vorhandene System ist befriedigend
Departement für Sicherheit, Sozialwesen
und Integration
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Gesetz über die Eingliederung und die Sozialhilfe (GES)
In Verbindung mit der NFA II, aber separat behandelt
1. Lesung in der Märzsession
Bestätigung der Sozialhilfe als gemischte Aufgabe Kanton/Gemeinden
Finanzierung : Gesetz über die Harmonisierung der Finanzierung der Sozialsysteme sowie der Systeme für die soziale und berufliche Eingliederung
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Gesetz über die Eingliederung und die Sozialhilfewichtigste Revisionsachsen
Klärung der Rolle des Kantons und der Gemeinden
Verstärkung der interinstitutionnellen Zusammenarbeit und des Eingliederungsdispositives
Klärung der Entscheid- und Sanktionsverfahren
Regelung besonderer Fragen
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Gesetz über die Harmonisierung der Finanzierung der Sozialsysteme sowie der Systeme für die soziale und berufliche Eingliederung
Aufgeteilte Ausgaben 2008
EL/AHV/IV : CHF 43'025'039Kantonaler Beschäftigungsfonds CHF 11'600'000Sozialhilfe : CHF 28'907'553Vorschüsse Unterhaltsbeiträge : CHF 3'101'104Soziale Institutionen : CHF 65'360'546Total : CHF 151'994'244
Harmonisierung der Finanzierung der Sozialsysteme als gemischte Aufgabe Kanton/Gemeinden
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Harmonisierungsgesetz
151’994’244.-
Kanton 63% 95’756’373.- Bev. + Finanzkraft 26%
28’878’906.-Sockelbetrag 11%
16’719’366.-
Aktueller Kostenaufteilungsmodus Kanton/Gemeinden
Neue Aufteilung : 70 % - 30 % (19 % + 11 %)
Das Kriterium der Finanzkraft der Gemeinden wird aufgegeben
Die Kosten der wichtigsten Interaktionsbereiche zwischen Staat und Gemeinden werden im gleichen Verhältnis verteilt
151’994’244.-
Canton 63% 95’756’373.- pop.+ cap. fin. 26%
28’878’906.-préciput 11%16’719’366.-
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Gesetz zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente
Verabschiedung eines einzigen Subventionierungs-Satzes – Material 43 %
– Wasserversorgung 13 %
Finanzkraft der Gemeinden wird nicht mehr berücksichtigt
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Verpflichtung der Standortgemeinden die notwendigen Lokale für eine gute Administration der Justiz kostenlos zur Verfügung zu stellen;
Die Betriebskosten gehen zu Lasten des Staates mit Ausnahme der Kosten für Heizung, Beleuchtung, Versicherungen, Steuern, Abgaben und den kompletten Gebäudeunterhalt;
Kompetenz des Kantons die Rahmenbedingungen festzulegen für die Einrichtung und den Betrieb der Gerichte und der Ämter der Staatsanwaltschaft;
Beschluss vom 30. Oktober 1963 betreffend Aufteilung der Kosten von Beschaffung und Ausstattung der Lokale und des notwendigen Büromaterials für Gerichtsbehörden und Staatsanwälte zwischen Staat und Gemeinden
Departement für Finanzen, Institutionen und
Gesundheit
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Der neue Finanzausgleich: klar, adäquat und effektiv
eliminiert die Verzerrungen des aktuellen Systems, welches als zu kompliziert und wenig transparent gilt, indem die Zielsetzungen und eingesetzten Instrumente Klarheit und Transparenz schaffen;
verstärkt die Solidarität zwischen den Gemeinden, indem er einen Ausgleich schafft zwischen ressourcenstarken und ressourcenschwachen Gemeinden;
kompensiert die übermässigen strukturellen Lasten, die sich aus der geo-topographischen und soziodemographischen Lage der Gemeinden ergeben;
erleichtert den Übergang, indem sich die Gemeinden progressiv an die neue Aufgabenteilung und den neuen interkommunalen Finanzausgleich anpassen können
Finanzschwache Gemeinden
Ressourcenindex (RI) < 100
Gemeinden mit übermässigen
strukturellen Lasten
Kanton Vertikaler Ausgleich
1/3 des Ressourcenausgleichs –
Minimum 8 Millionen
20% der Differenz zwischen dem
Ressourcenpotential und dem durchschnittl. Ressourcenpotential
Gemeinden RI > 100
Péréquation horizontale
Kanton Vertikaler Ausgleich
2/3 des Anteils der Gemeinden
Ressourcenausgleich Lastenausgleich
10.3 Mio.
18.6 Millionen 12.4 Millionen 10.3 Millionen
28.7 Mio.
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Gemeinden Übergang NFA II,
Fusionen + punktuelle Hilfen
Härteausgleich
5.6 Millionen
5.6 Mio.
Ressourcenausgleichsfonds Lastenausgleichsfonds Härteausgleichsfonds
Begrenzung > 3’000 Einw.
= 2.3 Millionen
Der neue Finanzausgleich: drei Instrumente
44.6Mio.
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Wichtigste Änderungen gegenüber dem Vernehmlassungs-projekt
Bei der Berechnung des Ressourcenindexes werden die Einkommens- und Vermögenssteuern der nichtwohnsässigen Personen zu 75% berücksichtigt, ebenso werden die Wasserkraftzinsen nur zu 75% berücksichtigt;
Als Ergänzung der anderen Kriterien werden die Länge der Fusswege bei der Bestimmung des synthetischen Lastenindexes auch mit einbezogen;
Erweiterung des Härteausgleichsfonds auf die Problematik der Fusionen;
Festlegung einer längeren Dauer des Härteausgleichs (12 Jahre).
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Langzeitpflegegesetz
Betroffene Leistungen• Spitex (SMZ, Pflegefachfrauen und -männer)
• Tages- und Nachtstrukturen
• Alters- und Pflegeheime (APH)
Ziel• ein komplettes Leistungsangebot garantieren
• gleiche Behandlungs- und Zugangsmöglichkeit für alle
• Koordination zwischen den Institutionen fördern
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Langzeitpflegegesetz
Aufgabenverteilung • Kanton: Bedarfsanalyse (Planung) und Aufsicht
(Qualität, Sicherheit)
• Gemeinde: den Zugang zu allen Leistungen für ihre Einwohner/innen sicherstellen
Pflegefinanzierung• Krankenkasse: gemäss eidgenössischen Tarifen
• Patient/in: nur in APH (je nach Vermögen 0-20% des eidgenössischen Tarifs)
• Rest: Kanton 70% und Gemeinden 30% (harmonisierter Verteilschlüssel mit
Sozialwesen)
Departement für Erziehung, Kultur und Sport
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Projektplanung
Allgemein
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1962
Bild
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Gesetze
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35
Schulen
DEKS•Pädagogik•Kompetenzen
GemeindenRegionen
Eltern
Anlaufstelle Unterricht
Direktoren
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Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule
Klärung der Aufgaben: • Abgrenzung: Unterricht / Zusammenarbeit / verschiedene
Aufgaben / Weiterbildung• Jahresarbeitszeit
Definition der Anzahl Lektionen/Woche:• Anpassung erfolgt analog zu HarmoS• Primarstufe : von 33 auf 30 Wochenstunden• Sekundarstufe I : 26 Wochenstunden• Sekundarstufe II : Vereinheitlichung auf 23
Wochenstunden
Lohnaufwertung der Lehrpersonen der obligatorischen Schulzeit:• Risiko eines Mangels an Lehrpersonen (Bedürfnisklausel)• Aufwertung in zwei Etappen: 2012 und 2015
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Lehrpersonen
Die Gemeinden bestimmen die Lehrperson / Der Staat stellt sie an
Hierarchie, Prinzip der Anlaufstelle
Die Lehrperson ist dem Direktor unterstellt
Lehrperson Direktor Inspektor Dienststelle
Erforderliche Diplome Regelungen der EDK
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Direktion
Ernennung durch die Gemeinden auf Vormeinung des DEKS
Schulverantwortlicher
Untersteht der pädagogischen Verantwortung des Inspektors
Autonome Verwaltung, im Rahmen der kantonalen und kommunalen Regelungen
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Beziehung zu den Gemeinden
Gesetz über den Gemeindanteil an den Gehältern des Personals der obligatorischen Schulzeit und an den Betriebsausgaben der spezialisierten Institutionen
Aktuelles Gesetz veraltet: Zusammenhang mit den Steuereinnahmen
Berechnung von Durchschnittskosten pro Schüler
Betrag wird den Gemeinden basierend auf der Anzahl der in der Gemeinde wohnhaften Kinder im schulpflichtigen Alter in Rechnung gestellt.• Berechnungsbasis : Durchschnittskosten pro Schüler• Aufteilung : 70% Kanton – 30% Gemeinden• Vereinfachung der Finanzierung
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Beiträge der Standortgemeinden (kantonale Einrichtungen)
Schulen der Sekundarstufe II• Vereinheitlichung (Mittelschule und Berufsfachschule)
• Betriebskosten: keine Beteiligung der Gemeinde
• Investitionskosten: 10 % und Bauland
Schulen der Tertiärstufe• Vereinheitlichung (innerhalb der betroffenen Gemeinden)
• Mögliche Beteiligung der Gemeinden aus der Region
• Betriebskosten: aktueller Satz (10 %)
• Investitionskosten: aktuelle Situation (20 % + Bauland)
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Jugendschutz
Verantwortung für die Mandate im Bereich Erziehungshilfe und Erziehungsbeistandschaft
Vormundschaftsbehörde der Wohnsitzgemeinde des Kindes
Dienststelle für die Jugend übernimmt Mandate
Verordnung legt Bestimmungen fest
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Trransportsystem
Transport von Schülern der obligatorischen Schulzeit :• Finanziert und organisiert von den Gemeinden
Transport für die Sekundarstufe II• 2012/2013 : System « Rail Check »
• Ab 2013 : Einführung (freiwillig) eines « Walliser GA» für die Jugendlichen des Kantons
KANTON (Initiator)
Eltern Gemeinden (Verantwortung) (Anlaufstelle)
4 – Schlussfolgerungen und weiteres
Vorgehen
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NFA II zusammenfassend :
Ein politisches Projekt auf Regierungsebene von grosser strategischer Bedeutung
Ziel ist die Harmonisierung und Entflechtung der Aufgaben und der Finanzflüsse zwischen Kanton und Gemeinden
Verstärkt das föderale Gleichgewicht was den Bürgerinnen und Bürgern zugute kommt
Die Respektierung und Verstärkung der Gemeindeautonomie als
« roter Faden »
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NFA II zusammenfassend (2) :
Wurde in intensiver und beispielhafter Zusammenarbeit mit den Walliser Gemeinden erstellt
Die Resultate sind Gegenstand eines Evaluationsberichtes in vier Jahren
Die Nachhaltigkeit der Ziele ist gesetzlich verankert
Ein wegweisendes Projekt für das 21ste Jahrhundert
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Kalender
Beginn des parlamentarischen Verfahrens : 1. März 2011
Erste Lesung : in der Maisession 2011 vorgesehen
Zweite Lesung : in der Septembersession 2011 vorgesehen
Inkraftreten : 1. Januar 2012