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1. 1 - Einführung 2 – Ziele und Vorgehen 4 Ziele Aufgabenentflechtung zwischen dem Kanton und den Gemeinden Gewährung der grössten Entscheidungsfreiheit

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1 - Einführung

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2 – Ziele und Vorgehen

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Ziele

Aufgabenentflechtung zwischen dem Kanton und den Gemeinden

Gewährung der grössten Entscheidungsfreiheit in Angelegenheiten an die Gemeinden

Abschaffung von Mechanismen, die über Subventionen eine nicht optimale Zuwendung von öffentlichen Geldern begünstigen

Senkung des finanziellen und administrativen Aufwands von Kanton und Gemeinden

(Gesetzliche Verankerung der Bestimmungen, die mit dem Dekret NFA-CH vom 13. September 2007 provisorisch eingeführt wurden (Gesetz NFA II-1 vom 16. Juni 2010)

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Projektorganisation

Staatsrat

Lenkungsausschluss NFA IIParitätischer Ausschuss Kanton / Gemeinden

Grosser Rat

Koordination und Sekretariat

TeilprojekteDEKS

TeilprojekteDSSI

TeilprojekteDVBU

TeilprojekteDVER

TeilprojekteDFIG

Querschnittsprojekt 2 « Subventionen » (Entflechtung)

Querschnittsprojekt 3 « Gesetzgebung »

Querschnittsprojekt 1 « Finanzströme »

Querschnittsprojekt 4 « Finanzausgleich »

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NFA II-2: Inhalt

Ausgleich und NFA II-2 Ziffer II: « Herz » der NFA-Materie

I6 Gesetz über den interkommunalen Finanzausgleich

I4 Gesetz über den Anteil der Gemeinden an den Gehältern des Personals der obligatorischen Schulen (…)

II 1 Gemeindegesetz - II 2 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - II 3 Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen

II 4 Gesetz über die Hilfs- und Sonderschulen - II 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung

II 6 Gesetz betreffend die Festsetzung des Beitrages der Gemeinden, die Sitz von Kollegien und kantonalen Bildungsanstalten sind

II 7 Gesetz zur Standortbestimmung und Beteiligung der Standortgemeinden für die kantonalen Schulen der tertiären Stufe

II 8 Kantonales Gesetz welches das eidgenössische Tierschutzgesetz vollzieht - II 9 Gesetz zum Schutz gegen Feuer und

Naturelemente

II 10 Gesetz (…) der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund, Kanton und Gemeinden

II 11 Steuergesetz vom 10. März 1976 - II 12 Gesetz zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung

II 13 Gesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28. März 1990 - II 14 Strassengesetz

II 15 Gesetz betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

II 16 Gesetz über den öffentlichen Verkehr

II 17 Gesetz betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

II 18 Gesetz über die Schaffung eines Fonds für die Tuberkulosebekämpfung

II 19 Gesetz über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen

II 20 Gesetz über die Harmonisierung der Finanzierung der Sozialsysteme sowie der Systeme für die soziale und berufliche Eingliederung

II 21 Jugendgesetz

NFA II-2 Ziffer I: neue Gesetze und Totalrevisionen

I1 Gesetz über die amtliche Vermessung und Geoinformation - I2 Gesetz über das Lehrpersonal der obligatorischen Schulzeit (…)

I3 Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der obligatorischen Schulzeit (…) - I5 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz

I7 Gesetz über die Wege des Freizeitverkehrs - I8 Gesetz über die Langzeitpflege - I9 Kantonales Gesetz über den Wald

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Globalbilanz

Neue Aufgabenteilung

Laufende Rechnung - 3.9 Mio. + 8.9 Mio.

1. Grad - 3.9 Mio. + 8.9 Mio.

+ Investitionen - 4.6 Mio. + 4.6 Mio.

2. Grad - 8.5 Mio. + 13.5 Mio.

Neuer Finanzausgleich

+ Finanzausgleich + 12.4 Mio. - 12.4 Mio.

3. Grad + 3.9 Mio. + 1.1 Mio.

Kanton 141 Gemeinden(+ : zusätz. Lasten / - : Entlastung)

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3 - Dossiers der Departemente

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Departement für Volkswirtschaft, Energie und

Raumentwicklung

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Gesetz betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 8. Mai 2003

Hauptsächliche Änderungen• Anhebung der Schwellenwerte für freihändige Vergaben auf den Maximalwert der

interkantonalen Vereinbarung

• Einrichten eines Systems der Selbstkontrolle und eines kantonalen Kontrollorgans

Folgen• Freihändige Vergaben sind möglich:

bis Fr. 100’000 für Lieferaufträge;

bis Fr. 150’000 für Dienstleistungsaufträge und Aufträge des Baunebengewerbes;

bis Fr. 300’000 für Aufräge des Bauhauptgewerbes.

• Jeder Auftraggeber muss das Selbstkontrollsystem beachten, was vom Kanton kontrolliert wird

• Administrative Vereinfachung für Kanton und Gemeinden

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Gesetz über die amtliche Vermessung und Geoinformation vom 16. März 2006

Hauptsächliche Änderungen• Neuverteilung der Finanzierung zwischen Kanton und Gemeinden zwecks

Erreichung einer amtlichen Vermessung ausserhalb des parzellierten Gebiets

• Anpassung des kantonalen Rechts an die Bundesgesetzgebung

• Liberalisierung des Geometermarkts samt Kantonalisierung der Daten

Folgen• Flächendeckende amtliche Vermessung im Wallis

• Freie Geometerwahl

• Keine amtlichen Geometer

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Gesetz über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen vom 23. November 1995

Hauptsächliche Änderungen• Eingliederung der RAV in der Kantonsverwaltung (DIHA) unter

Beibehaltung ihrer Standorte

• Anmeldung zur Arbeitslosigkeit bei den RAV

Folgen• Keine Anmeldung zur Arbeitslosigkeit in der Gemeinde, es sei denn, die

Gemeinde stelle ausdrücklich ein entsprechendes Gesuch

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Verschiedene Änderungen

Raumentwicklung• Streichung des Kriteriums der Finanzkraft bei der Berechnung der kantonalen

Subvention für die Erarbeitung und Anpassung der Nutzungspläne

Anpassung des Ausführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch• Stufenweise Aufhebung der Gemeindekataster, sobald das eidgenössische

Grundbuch eingeführt und informatisiert ist

Wasserkraft – Fonds der Gewässer • Ausweitung des Fonds für « Renaturierungen »: 1/3 Renaturierung, 1/3 Subvention

an die Gemeinden für Korrektion und Unterhalt der Gewässer, 1/3 Beitrag an unversicherbare Schäden

Weinbau – Rebbergregister• Die kantonale Subvention (Fr. 120’000) für die 69 Weinbaugemeinden zur Führung

des Rebbergregisters wird aufgehoben• Die Führung des Rebbergregister bleibt

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Departement für Verkehr, Bau und Umwelt

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Natur- und Heimatschutzgesetz

Teilrevision

Klärung der Verantwortlichkeiten und Kompetenzen:

• je nach Bedeutung der Schutzobjekte

• Kanton: Objekte nationaler und kantonaler Bedeutung

• Gemeinden: Objekte kommunaler Bedeutung

• Monitoring (Klärung der Aufgaben)

Übernahme neuer bundesrechtlicher Bestimmungen (Naturpärke, Trockenwiesen und –weiden TWW, historische Verkehrswege)

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Gesetz über die Wege des Freizeitverkehrs

Neues Gesetz über Wege für nicht motorisierte Formen der Fortbewegung als Aktivitäten der Freizeit, des Sports und der Erholung:

• Fuss- und Wanderwege• Radwege• Mountainbike-Pisten• Schneeschuhwandern

Aufgabenentflechtung:• Gemeinden: gesetzliche Aufgaben• Kanton: Ausarbeitung von Leitbildern und Genehmigung von Plänen• Harmonisierung der Gemeindebeteiligung für die Finanzierung des

kantonalen Radweges ausserhalb der Ortschaften (70:30)

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Kantonales Gesetz über den Wald

Umfassende Revision des heutigen Gesetzes:• Allgemeine Anpassung an die bundesrechtlichen Bestimmungen• Klärung der Verantwortlichkeiten• Neue Freizeitaktivitäten• Klärung der forstwirtschaftlichen Planungsebenen• Förderung der Holzwirtschaft• Berufsbildung

Massgebende Prinzipien:• Erhaltung und Schutz des Waldes = gemeinsame Aufgaben• Bewirtschaftung des Waldes = Sache der Waldeigentümer

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Strassengesetz

Teilrevision

Abschaffung der abgestuften Subventionierung

Beibehaltung des Prinzips der kommunalen Beteiligung an an der Kostenübernahme:

• Enge Zusammenarbeit Kanton - Gemeinden• Die Kantonsstrassen kommen weitgehend den Gemeinden zugute• Harmonisierung der kantonalen Beteiligung für die Kantonsstrassen

ausserhalb der Ortschaften (70:30)

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Gesetz über den öffentlichen Verkehr

Teilrevision

Abschaffung der abgestuften Subventionierung in einem unsicheren rechtlichen Umfeld (keine wesentliche Veränderung des Verteilungsschlüssel)

Das vorhandene System ist befriedigend

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Departement für Sicherheit, Sozialwesen

und Integration

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Gesetz über die Eingliederung und die Sozialhilfe (GES)

In Verbindung mit der NFA II, aber separat behandelt

1. Lesung in der Märzsession

Bestätigung der Sozialhilfe als gemischte Aufgabe Kanton/Gemeinden

Finanzierung  : Gesetz über die Harmonisierung der Finanzierung der Sozialsysteme sowie der Systeme für die soziale und berufliche Eingliederung

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Gesetz über die Eingliederung und die Sozialhilfewichtigste Revisionsachsen

Klärung der Rolle des Kantons und der Gemeinden

Verstärkung der interinstitutionnellen Zusammenarbeit und des Eingliederungsdispositives

Klärung der Entscheid- und Sanktionsverfahren

Regelung besonderer Fragen

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Gesetz über die Harmonisierung der Finanzierung der Sozialsysteme sowie der Systeme für die soziale und berufliche Eingliederung

Aufgeteilte Ausgaben 2008

EL/AHV/IV  : CHF 43'025'039Kantonaler Beschäftigungsfonds CHF 11'600'000Sozialhilfe  : CHF 28'907'553Vorschüsse Unterhaltsbeiträge  : CHF 3'101'104Soziale Institutionen  : CHF 65'360'546Total : CHF 151'994'244

Harmonisierung der Finanzierung der Sozialsysteme als gemischte Aufgabe Kanton/Gemeinden

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Harmonisierungsgesetz

151’994’244.-

Kanton 63% 95’756’373.- Bev. + Finanzkraft 26%

28’878’906.-Sockelbetrag 11%

16’719’366.-

Aktueller Kostenaufteilungsmodus Kanton/Gemeinden

Neue Aufteilung : 70 % - 30 % (19 % + 11 %)

Das Kriterium der Finanzkraft der Gemeinden wird aufgegeben

Die Kosten der wichtigsten Interaktionsbereiche zwischen Staat und Gemeinden werden im gleichen Verhältnis verteilt

151’994’244.-

Canton 63% 95’756’373.- pop.+ cap. fin. 26%

28’878’906.-préciput 11%16’719’366.-

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Gesetz zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente

Verabschiedung eines einzigen Subventionierungs-Satzes – Material 43 %

– Wasserversorgung 13 %

Finanzkraft der Gemeinden wird nicht mehr berücksichtigt

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Verpflichtung der Standortgemeinden die notwendigen Lokale für eine gute Administration der Justiz kostenlos zur Verfügung zu stellen;

Die Betriebskosten gehen zu Lasten des Staates mit Ausnahme der Kosten für Heizung, Beleuchtung, Versicherungen, Steuern, Abgaben und den kompletten Gebäudeunterhalt;

Kompetenz des Kantons die Rahmenbedingungen festzulegen für die Einrichtung und den Betrieb der Gerichte und der Ämter der Staatsanwaltschaft;

Beschluss vom 30. Oktober 1963 betreffend Aufteilung der Kosten von Beschaffung und Ausstattung der Lokale und des notwendigen Büromaterials für Gerichtsbehörden und Staatsanwälte zwischen Staat und Gemeinden

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Departement für Finanzen, Institutionen und

Gesundheit

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Der neue Finanzausgleich: klar, adäquat und effektiv

eliminiert die Verzerrungen des aktuellen Systems, welches als zu kompliziert und wenig transparent gilt, indem die Zielsetzungen und eingesetzten Instrumente Klarheit und Transparenz schaffen;

verstärkt die Solidarität zwischen den Gemeinden, indem er einen Ausgleich schafft zwischen ressourcenstarken und ressourcenschwachen Gemeinden;

kompensiert die übermässigen strukturellen Lasten, die sich aus der geo-topographischen und soziodemographischen Lage der Gemeinden ergeben;

erleichtert den Übergang, indem sich die Gemeinden progressiv an die neue Aufgabenteilung und den neuen interkommunalen Finanzausgleich anpassen können

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Finanzschwache Gemeinden

Ressourcenindex (RI) < 100

Gemeinden mit übermässigen

strukturellen Lasten

Kanton Vertikaler Ausgleich

1/3 des Ressourcenausgleichs –

Minimum 8 Millionen

20% der Differenz zwischen dem

Ressourcenpotential und dem durchschnittl. Ressourcenpotential

Gemeinden RI > 100

Péréquation horizontale

Kanton Vertikaler Ausgleich

2/3 des Anteils der Gemeinden

Ressourcenausgleich Lastenausgleich

10.3 Mio.

18.6 Millionen 12.4 Millionen 10.3 Millionen

28.7 Mio.

Äu

fnu

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V

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g

Gemeinden Übergang NFA II,

Fusionen + punktuelle Hilfen

Härteausgleich

5.6 Millionen

5.6 Mio.

Ressourcenausgleichsfonds Lastenausgleichsfonds Härteausgleichsfonds

Begrenzung > 3’000 Einw.

= 2.3 Millionen

Der neue Finanzausgleich: drei Instrumente

44.6Mio.

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Wichtigste Änderungen gegenüber dem Vernehmlassungs-projekt

Bei der Berechnung des Ressourcenindexes werden die Einkommens- und Vermögenssteuern der nichtwohnsässigen Personen zu 75% berücksichtigt, ebenso werden die Wasserkraftzinsen nur zu 75% berücksichtigt;

Als Ergänzung der anderen Kriterien werden die Länge der Fusswege bei der Bestimmung des synthetischen Lastenindexes auch mit einbezogen;

Erweiterung des Härteausgleichsfonds auf die Problematik der Fusionen;

Festlegung einer längeren Dauer des Härteausgleichs (12 Jahre).

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Langzeitpflegegesetz

Betroffene Leistungen• Spitex (SMZ, Pflegefachfrauen und -männer)

• Tages- und Nachtstrukturen

• Alters- und Pflegeheime (APH)

Ziel• ein komplettes Leistungsangebot garantieren

• gleiche Behandlungs- und Zugangsmöglichkeit für alle

• Koordination zwischen den Institutionen fördern

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Langzeitpflegegesetz

Aufgabenverteilung • Kanton: Bedarfsanalyse (Planung) und Aufsicht

(Qualität, Sicherheit)

• Gemeinde: den Zugang zu allen Leistungen für ihre Einwohner/innen sicherstellen

Pflegefinanzierung• Krankenkasse: gemäss eidgenössischen Tarifen

• Patient/in: nur in APH (je nach Vermögen 0-20% des eidgenössischen Tarifs)

• Rest: Kanton 70% und Gemeinden 30% (harmonisierter Verteilschlüssel mit

Sozialwesen)

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Departement für Erziehung, Kultur und Sport

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Projektplanung

Allgemein

Gesetz ü

ber d

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tliche U

nterrich

tswesen

1962

Bild

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Gesetze

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Schulen

DEKS•Pädagogik•Kompetenzen

GemeindenRegionen

Eltern

Anlaufstelle Unterricht

Direktoren

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Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule

Klärung der Aufgaben: • Abgrenzung: Unterricht / Zusammenarbeit / verschiedene

Aufgaben / Weiterbildung• Jahresarbeitszeit

Definition der Anzahl Lektionen/Woche:• Anpassung erfolgt analog zu HarmoS• Primarstufe : von 33 auf 30 Wochenstunden• Sekundarstufe I : 26 Wochenstunden• Sekundarstufe II : Vereinheitlichung auf 23

Wochenstunden

Lohnaufwertung der Lehrpersonen der obligatorischen Schulzeit:• Risiko eines Mangels an Lehrpersonen (Bedürfnisklausel)• Aufwertung in zwei Etappen: 2012 und 2015

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Lehrpersonen

Die Gemeinden bestimmen die Lehrperson / Der Staat stellt sie an

Hierarchie, Prinzip der Anlaufstelle

Die Lehrperson ist dem Direktor unterstellt

Lehrperson Direktor Inspektor Dienststelle

Erforderliche Diplome Regelungen der EDK

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Direktion

Ernennung durch die Gemeinden auf Vormeinung des DEKS

Schulverantwortlicher

Untersteht der pädagogischen Verantwortung des Inspektors

Autonome Verwaltung, im Rahmen der kantonalen und kommunalen Regelungen

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Beziehung zu den Gemeinden

Gesetz über den Gemeindanteil an den Gehältern des Personals der obligatorischen Schulzeit und an den Betriebsausgaben der spezialisierten Institutionen

Aktuelles Gesetz veraltet: Zusammenhang mit den Steuereinnahmen

Berechnung von Durchschnittskosten pro Schüler

Betrag wird den Gemeinden basierend auf der Anzahl der in der Gemeinde wohnhaften Kinder im schulpflichtigen Alter in Rechnung gestellt.• Berechnungsbasis : Durchschnittskosten pro Schüler• Aufteilung : 70% Kanton – 30% Gemeinden• Vereinfachung der Finanzierung

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Beiträge der Standortgemeinden (kantonale Einrichtungen)

Schulen der Sekundarstufe II• Vereinheitlichung (Mittelschule und Berufsfachschule)

• Betriebskosten: keine Beteiligung der Gemeinde

• Investitionskosten: 10 % und Bauland

Schulen der Tertiärstufe• Vereinheitlichung (innerhalb der betroffenen Gemeinden)

• Mögliche Beteiligung der Gemeinden aus der Region

• Betriebskosten: aktueller Satz (10 %)

• Investitionskosten: aktuelle Situation (20 % + Bauland)

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Jugendschutz

Verantwortung für die Mandate im Bereich Erziehungshilfe und Erziehungsbeistandschaft

Vormundschaftsbehörde der Wohnsitzgemeinde des Kindes

Dienststelle für die Jugend übernimmt Mandate

Verordnung legt Bestimmungen fest

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Trransportsystem

Transport von Schülern der obligatorischen Schulzeit :• Finanziert und organisiert von den Gemeinden

Transport für die Sekundarstufe II• 2012/2013 : System « Rail Check »

• Ab 2013 : Einführung (freiwillig) eines « Walliser GA» für die Jugendlichen des Kantons

KANTON (Initiator)

Eltern Gemeinden (Verantwortung) (Anlaufstelle)

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4 – Schlussfolgerungen und weiteres

Vorgehen

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NFA II zusammenfassend :

Ein politisches Projekt auf Regierungsebene von grosser strategischer Bedeutung

Ziel ist die Harmonisierung und Entflechtung der Aufgaben und der Finanzflüsse zwischen Kanton und Gemeinden

Verstärkt das föderale Gleichgewicht was den Bürgerinnen und Bürgern zugute kommt

Die Respektierung und Verstärkung der Gemeindeautonomie als

« roter Faden »

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NFA II zusammenfassend (2) :

Wurde in intensiver und beispielhafter Zusammenarbeit mit den Walliser Gemeinden erstellt

Die Resultate sind Gegenstand eines Evaluationsberichtes in vier Jahren

Die Nachhaltigkeit der Ziele ist gesetzlich verankert

Ein wegweisendes Projekt für das 21ste Jahrhundert

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Kalender

Beginn des parlamentarischen Verfahrens : 1. März 2011

Erste Lesung : in der Maisession 2011 vorgesehen

Zweite Lesung : in der Septembersession 2011 vorgesehen

Inkraftreten : 1. Januar 2012