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1 Zwangsverheiratung: Pflicht – Fürsorge nach dem Koran und/oder strafbare Handlung nach dem österreichischen Strafrecht Fachreferat von Violeta MUJCIN und Mag a . Marie- Luise FUCHS

1 Zwangsverheiratung: Pflicht – Fürsorge nach dem Koran und/oder strafbare Handlung nach dem österreichischen Strafrecht Fachreferat von Violeta MUJCIN

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Zwangsverheiratung: Pflicht – Fürsorge nach dem Koran und/oder

strafbareHandlung nach dem österreichischen

Strafrecht

Fachreferat vonVioleta MUJCIN 

undMaga. Marie- Luise FUCHS

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Übersicht

A. Zivilrecht: Rechtliche Definition der Ehe Voraussetzungen der Eheschließung IPR Aufhebungsklage

B. Strafrecht: Die Nötigung § 105 StGB Schwere Nötigung §105,106 StGB

1. Die Nötigung zur Heirat (Zwangsheirat) nach § 106 Abs 1 Z 3 StGB

Zwei Gesetzesinitiativen zum Thema Zwangsheirat:a) 291/A XXIII. GP Eingebracht am 06.07.2007b) 89/A XXIV. GP Eingebracht am 03.12.2008

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Rechtliche Definition der Ehe

§ 44 ABGB definiert den Ehebegriff als einen Vertrag, der die Familienverhältnisse begründet.

Darin erklären zwei Personen verschiedenen Geschlechts gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben.

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Formvorschriften

Grundsatz der obligatorischen Zivilehe

Keine zivilrechtliche Wirkung bei religiöser Eheschließung in Österreich

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Voraussetzungen der Eheschließung

Ehemündigkeit: knüpft an die Volljährigkeit anEhemündigkeitserklärung nach Antragstellung

bei Gericht

Geschäftsfähigkeit:befähigt einen Vertrag zu schließen

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Sachverhalte mit Auslandsberührungen

Internationales Privatrecht bei Eheschließung von Fremden

Voraussetzungen: § 17 IPRG

Personalstatut: Recht des Staates, dem die Person angehört

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Ordre Public als Vorbehaltsklausel

Fremdes Recht: keine Anwendung, wenn mit Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar

Zwangsheirat: verstößt gegen den Grundsatz der Freiheit der Eheschließung

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Aufhebungsklage wegen Drohung

§ 39 EheG Drohung:(1) Ein Ehegatte kann Aufhebung der Ehe begehren, wenn er zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist.(2) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Ehegatte nach Aufhören der durch die Drohung begründeten Zwangslage zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will.

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Aufhebungsklage wegen Drohung

Folgen: ex nunc

Heilung

Frist

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Strafrecht

§ 105 StGB Nötigung

§§105,106 StGB schwere Nötigung

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(1) Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet.

Nötigung § 105 StGB

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Erläuterung des Begriffes Nötigung im StGB

geschütztes Gut: der freie Wille Begriff Gewalt: im StGB keine Definition

vis absoluta; vis kompulsiva Nach hA ist Gewalt „Einsatz nicht unerheblicher

physischer Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder erwarteten Widerstandes, die auch durch ein Werkzeug oder ein technisches Mittel entfaltet werden kann“

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Erläuterung des Begriffes Nötigung im StGB

Begriff Gefährliche Drohung:

§ 74 Abs 1 Z 5 StGB : …eine Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen, die geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen,…

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Erläuterung des Begriffes Nötigung im StGB

§ 105 StGB ist ein ErfolgsdeliktKausalität zwischen dem Nötigungsmitttel und

dem abgenötigten Verhalten

Vollendung: sobald das Opfer beginnt das vom Täter gewünschte Verhalten zu setzen

Versuch: die Nötigung nicht vollendet

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Konkurrenzen

Konkurrenzen: Bei der Durchsetzung der Nötigung können auch andere Delikte verübt werden, oder aber die Nötigung ist „nur“ ein Begleitdelikt.

Arten: Scheinkonkurrenz Echte Konkurrenz

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Straflosigkeit

Straflosigkeit nach § 105 Abs 2: eine Nötigung ist dann nicht rechtswidrig

„wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet“.

Berechtigtes Verlangen Unberechtigtes Verlangen

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Schwere Nötigung § §105,106 StGB

(1) Wer eine Nötigung begeht, indem er1. mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer

auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit … oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht,

2. die genötigte oder eine andere Person, gegen die sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder die genötigte Person zur Eheschließung, zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, … besonders wichtige Interessen der genötigten oder einer dritten Person verletzt,ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch …, zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

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Erläuterung des Begriffes Schwere Nötigung im StGB

§ 106 StGB: das qualifizierte Delikt zu § 105 StGBQualifizierte DrohungQualifizierte Intensität und DauerQualifizierte Nötigungsziele

die Nötigung zur „Eheschließung“Qualifizierte Folgen

erhöhter Handlungs- oder Erfolgsunwert

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Strafbarkeit des Versuchs

vorsätzliche Vergehen und Verbrechen: Strafbarkeit des Versuchs nach § 15 Abs 1 StGB

Versuch einer Ehenötigung: ebenso nach §§ 105,106 Abs 1 Z 3 StGB zu bestrafen

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Berechtigung zur Verfolgung

§ 2 StPO Amtswegigkeit (Offizialdelikt )nach einer Anzeige erfolgt die Verfolgung von

Amtswegen

Nötigung und schwere Nötigung §§ 105, 106 StGB sind Offizialdelikte

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Nötigung zur Heirat (Zwangsheirat) nach § §105,106 Abs 1 Z 3 StGB

Abgrenzung Zwangsheirat, Arrangierte Ehe und Zwangsehe Die Zwangsheirat liegt dann vor, wenn die

Ehe gegen den Willen von mindestens einer der Parteien geschlossen wurde

neben dem nötigenden Ehegatten ist auch jede andere an der Nötigung mitwirkende Person unter Strafe zu stellen

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Gesetzesinitiative 291/A XXIII. GP 06.07.2007

㤠192a StGB(1) Wer eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der

persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) zur Eheschließung nötigt (§ 106) oder wer mit einer Person, die zur Eheschließung in der vorgenannten Weise genötigt wurde, eine Ehe schließt oder wer als ein dazu Befugter in Kenntnis des Zwanges eine Eheschließung vornimmt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) …in Bezug auf eine minderjährige Person begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren zu bestrafen."

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Gesetzesinitiative89/A XXIV. GP 03.12.2008

§ 106 Abs. 1 Z. 4„…eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) zur Eheschließung veranlasst oder mit einer Person, die zur Eheschließung in der vorgenannten Weise veranlasst wurde, in Kenntnis des Zwanges eine Ehe schließt oder als ein dazu Befugter in Kenntnis des Zwanges eine Eheschließung vornimmt,…"

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Zwei Gesetzesinitiativen zum Thema Zwangsheirat

Beide Initiativen haben inne:Bei Kenntnis der Nötigung Strafbarkeit des

Nicht nötigenden Ehepartner Amtsträger bzw. Beamte welcher die

Trauung vornimmt Die Strafandrohung:

6 Monate bis fünf JahreAbs 2 der Initiative von 06.07.2007: bei einem

minderjährigen Opfer 6 Monate bis zu 10 Jahre

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Wir sagen Danke

für Ihre Aufmerksamkeit

Violeta MUJCIN 

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