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Sciiü 1380 Staats;) n/: ei ge r fürdaK Land Hessen -21. Dezember 2015 Kr. 52 stellen der Zollverwaltung wenden (s. auch: www. zoll. dc). In Hessen sind hierfür zuständig: * Hauptzollanit Dannstadt - Finanzkontrollc Schwarzarbeit Hilpertstiaße 20 a, 64295 Darmstadt Postfach 10 07 42, G4207 Darmstadt Telefon: 06151 9180-5001. -5002, -5003, -5ÖÖ4 Fax:06151 9180-5900 E-Mail: fks-darmstadt. hza-darmstadt@zull. bund. de . Hauptzollamt Frankfurt am Main - Finanzkontrolle Schwarxarbeit Hahnstraße 68-70, 60528 Frankfurt am Main Telefon: 069 300387-0 Fax:069300387-250 E-Mail: poststelle. hza-ffm@7oll. bund. de . Hauptzollamt Gießen - Finanzkontrölle Schwarzarbeit Grünberger Straße 100, 35394 Gießen Postfach 10 04 54, 35334 Gießen Telefon: 064) 46093-260 Fax: 064146093-280 E-Mail: poststelle. hza-giessen@zoll. bund. de Nachrichtlich ist auch die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main Referat Korruptionsschutz Postfach 11 1431, 60048 Frankfurt am Main Telefon: +49(0)69-58303-0 pos+steUe@ofd. hessen, dG zu informieren. 3. 6 Wettbewerbsbeschränkungen Bei Anhaltspunkten für wettbewerbsbeschrankende Abspra- chen oder andere wettbewerbsbehindernde Handlungen sind - auch bei Angebotsaufklärungcn und Freihändigen Vergaben bzw. Verhandlungs verfahren - eigene Ermittlungen zur Siche- rung von behördlichen Enrüttlungsverfahren zu unterlassen und Erkenntnisse unverzüglich mitzuteilen an die Landeskartfllbehörde im Hessischen Ministerium für Wirt- schaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Kaiser-Friedrich Ring-7 5 65185 Wiesbaden Tel. ; 0611/815-0 E-Mail: Iandcskartellbehoerde@wirtschaft. hcsscn. de Nachrichtlich ist auch die Oüerfinanzdirektion Frankfurt ftin Main Referat Korruptionsschutz Postfach 11 14 ^1, 60049 Frankfurt am Main Telefon: +49(0)69-58303-0 postst elle@ofd. hessen. de zu informieren. 3. 7 Zuwendungen Soweit Zuwendungsnehmer nach Maßgabe der Förderbedin- gungen oder im Rahmen des ZuwendungsbüKchrides vfrgabe- rechtliche Bestimmungen nach ric'n Vorläufigen Verwaltungs- Vorschriften zu § 44 LHO cinzuhalten haben, ist ihnen die Bc- achtung des Teil l dieses Erlasses und der §§ 10 Abs. 3 bis 5, 11 Abs. l sowie 15 Abs. l und 2 des HVTG von dem Zuwendungs- gcber im Zuwendungsbescheid auszugeben. Soweit die Ta- riftreuepflicht 4 HVTG) oder Aspekte der Nachhaltigkeit (§§ 2 Abs, l Satz l und 3 HVTG) Zuwendungsempfängern zur Beachtung aufgegeben werden sollen, ist dies gesondert zu be- stimmen. 3 , S Geltungsbereich Dieser Erlass gilt bei alk'n Vergabe verfahren des Landes nach § 55 LHO. Für Gemeinden und Gemeindeverbände gelten die Nr, 1. 1, 2.1 und 3. 6 als Bekanntgäbe nach § 29 Abs. 2 GemHVO verbindlich. Die übrigün Regelungen und Hinweise werden zur Anwendung empfohlen. Aufhebung; Inkrafttreten Der Gemeinsame Runderiass vom l. November 2007 (StAnz. S. 2386), zuletzt geändert durch Eriass vom 7. November 2014 (StAnz. S. 1007), wird aufgehoben, Dieser Erlass tritt am l. Januar 2016 in Kraft. Er wird der HAD veröffentlicht. Wiesbaden, den 2, Dezember 2015 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landescntvvicklung III4-D-059cl)4);ErI2015 Hessisches Ministerium der Finanzen 0 1080 A-116-IV 12a 01080A-005-I10/3 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Z 8-06b01-02-15/004 -GUIt. -Verz. 432, 434- SIAllz. 52/2015 S. 1S77 1030 Richtlinie des Landes Hessen zurenergetischen Förderung im Rahmen des Hessischen Energiegesetzes (HEG)1) vom 2. Dezember 2015 Inhaltsübcrsiclit I. Richtlinicnübersicht l Ziel der Förderung 2 Inhalt der Richtlinien 3 Fördermittel, Fördergebiet 4 Antragsberechtigte 5 Zuständige Stellen II. Einzelbestimmungen l Förderung investiver kommunaler Maßnahmen 3 HEG) 2 Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffi- zienz und zur Nutzung erneuerbarcr Energien 5 HEG) 2, 1 Ziel der Förderung 2. 2 Antragsbcreuhtigte 2, 3 Gegenstand der Förderung 2. 4 Art und Umfang, Höhe der Förderung 2. 5 Energieeffizienz im Mietwohnungsbau 3 Förderung von innovativen Energietcchnoiogien 6 HEG) 3. 1 Ziel der Förderung 3. 2 Antragsberechtigte 3. 3 Gegenstand der Förderung 3. 4 Art und Umfang, Höhe der Förderung 3. 5 Weitere Bestimmungen 4 Förderung von kommunalen Energiekonzepten, Energieeffi- zienzplänen und Konzepten zur Erzeugung und Verteilung von erneuerbaren Energien 7 HEG) 4, 1 Ziel der Förderung 4. 2 Antragsberechtigte 4. 3 Gegenstand der Förderung 4. 4 Art und Umfang, Höhe der Förderung 4. 5 Weitere Bestimmungen 5 Förderung von Energieberatung und Akwptan^maßnahmen 8 HEG) 5. 1 Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen zur Energie- bcratung 5. 2 Förderung von Maßnahmen zur Qualifikations- und Informa- tionsvermittlung von Technologien auf dem Gebiet der Ener- giee£fb:ienz und erneuerbarer Energien 5. 3 Förderung von kommunalen Informations- und Akzeptanzin- itiativen III, Allgemeine Förderbcstimmungen III A Allgemeine Förderbestimmungen III B Bestimmungen bei Förderungen aus dem aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) Anlage: Weitere Fördermöglichkeiten "GVBl. 2012, S. 444. I. Kiclitlinienübersicht l Ziel der Förderung Durch die Förderung sollen die Ziele des Hessischen Ener- giegesetzes - die Deckung des Endenergieverbrauchs von Strom und Wärme bis zum Jahr 2050 möglichst zu 100 Pro- zent aus erneuerbaren Energiequellen, die Anhebung der jährlichen energetischen Sanierungsquote im Gebäudebe- stand auf mindestens 2, 5 bis 3 Prozent und die Begrenzung der negativen Auswirkungen des Klimawandels - vorange- trieben werden. Auf diese Weise soll eine sichere und um-

1030 im Rahmen des Hessischen Energiegesetzes (HEG)1) vom

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Sciiü 1380 Staats;) n/: ei ge r fürdaK Land Hessen -21. Dezember 2015 Kr. 52

stellen der Zollverwaltung wenden (s. auch: www. zoll. dc). InHessen sind hierfür zuständig:* Hauptzollanit Dannstadt - Finanzkontrollc Schwarzarbeit

Hilpertstiaße 20 a, 64295 DarmstadtPostfach 10 07 42, G4207 DarmstadtTelefon: 06151 9180-5001. -5002, -5003, -5ÖÖ4Fax:06151 9180-5900E-Mail: fks-darmstadt. hza-darmstadt@zull. bund. de

. Hauptzollamt Frankfurt am Main - FinanzkontrolleSchwarxarbeitHahnstraße 68-70, 60528 Frankfurt am MainTelefon: 069 300387-0Fax:069300387-250

E-Mail: poststelle. hza-ffm@7oll. bund. de. Hauptzollamt Gießen - Finanzkontrölle Schwarzarbeit

Grünberger Straße 100, 35394 GießenPostfach 10 04 54, 35334 GießenTelefon: 064) 46093-260Fax: 064146093-280

E-Mail: poststelle. hza-giessen@zoll. bund. deNachrichtlich ist auch die

Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main

Referat KorruptionsschutzPostfach 11 1431, 60048 Frankfurt am MainTelefon: +49(0)69-58303-0pos+steUe@ofd. hessen, dG

zu informieren.

3. 6 Wettbewerbsbeschränkungen

Bei Anhaltspunkten für wettbewerbsbeschrankende Abspra-chen oder andere wettbewerbsbehindernde Handlungen sind- auch bei Angebotsaufklärungcn und Freihändigen Vergabenbzw. Verhandlungs verfahren - eigene Ermittlungen zur Siche-rung von behördlichen Enrüttlungsverfahren zu unterlassen undErkenntnisse unverzüglich mitzuteilen an die

Landeskartfllbehörde im Hessischen Ministerium für Wirt-

schaft, Energie, Verkehr und LandesentwicklungKaiser-Friedrich Ring-7 565185 WiesbadenTel. ; 0611/815-0E-Mail: Iandcskartellbehoerde@wirtschaft. hcsscn. de

Nachrichtlich ist auch die

Oüerfinanzdirektion Frankfurt ftin Main

Referat KorruptionsschutzPostfach 11 14 ^1, 60049 Frankfurt am Main

Telefon: +49(0)69-58303-0postst elle@ofd. hessen. de

zu informieren.

3. 7 Zuwendungen

Soweit Zuwendungsnehmer nach Maßgabe der Förderbedin-gungen oder im Rahmen des ZuwendungsbüKchrides vfrgabe-rechtliche Bestimmungen nach ric'n Vorläufigen Verwaltungs-Vorschriften zu § 44 LHO cinzuhalten haben, ist ihnen die Bc-achtung des Teil l dieses Erlasses und der §§ 10 Abs. 3 bis 5, 11Abs. l sowie 15 Abs. l und 2 des HVTG von dem Zuwendungs-gcber im Zuwendungsbescheid auszugeben. Soweit die Ta-riftreuepflicht (§ 4 HVTG) oder Aspekte der Nachhaltigkeit(§§ 2 Abs, l Satz l und 3 HVTG) Zuwendungsempfängern zurBeachtung aufgegeben werden sollen, ist dies gesondert zu be-stimmen.

3 , S Geltungsbereich

Dieser Erlass gilt bei alk'n Vergabe verfahren des Landes nach§ 55 LHO.Für Gemeinden und Gemeindeverbände gelten die Nr, 1. 1, 2.1und 3. 6 als Bekanntgäbe nach § 29 Abs. 2 GemHVO verbindlich.Die übrigün Regelungen und Hinweise werden zur Anwendungempfohlen.

Aufhebung; InkrafttretenDer Gemeinsame Runderiass vom l. November 2007 (StAnz.S. 2386), zuletzt geändert durch Eriass vom 7. November 2014(StAnz. S. 1007), wird aufgehoben,Dieser Erlass tritt am l. Januar 2016 in Kraft. Er wird der HADveröffentlicht.

Wiesbaden, den 2, Dezember 2015

Hessisches Ministerium für

Wirtschaft, Energie, Verkehrund LandescntvvicklungIII4-D-059cl)4);ErI2015

Hessisches Ministerium der Finanzen0 1080 A-116-IV 12a01080A-005-I10/3

Hessisches Ministeriumdes Innern und für SportZ 8-06b01-02-15/004-GUIt.-Verz. 432, 434-

SIAllz. 52/2015 S. 1S77

1030

Richtlinie des Landes Hessen zurenergetischen Förderungim Rahmen des Hessischen Energiegesetzes (HEG)1) vom2. Dezember 2015

Inhaltsübcrsiclit

I. Richtlinicnübersicht

l Ziel der Förderung2 Inhalt der Richtlinien

3 Fördermittel, Fördergebiet

4 Antragsberechtigte5 Zuständige StellenII. Einzelbestimmungenl Förderung investiver kommunaler Maßnahmen (§ 3 HEG)2 Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffi-

zienz und zur Nutzung erneuerbarcr Energien (§ 5 HEG)2, 1 Ziel der Förderung

2. 2 Antragsbcreuhtigte

2, 3 Gegenstand der Förderung2. 4 Art und Umfang, Höhe der Förderung2. 5 Energieeffizienz im Mietwohnungsbau

3 Förderung von innovativen Energietcchnoiogien (§ 6 HEG)3. 1 Ziel der Förderung3. 2 Antragsberechtigte3. 3 Gegenstand der Förderung3. 4 Art und Umfang, Höhe der Förderung

3. 5 Weitere Bestimmungen4 Förderung von kommunalen Energiekonzepten, Energieeffi-

zienzplänen und Konzepten zur Erzeugung und Verteilung vonerneuerbaren Energien (§ 7 HEG)

4, 1 Ziel der Förderung4. 2 Antragsberechtigte4. 3 Gegenstand der Förderung4. 4 Art und Umfang, Höhe der Förderung

4. 5 Weitere Bestimmungen5 Förderung von Energieberatung und Akwptan^maßnahmen

(§ 8 HEG)5. 1 Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen zur Energie-

bcratung

5. 2 Förderung von Maßnahmen zur Qualifikations- und Informa-tionsvermittlung von Technologien auf dem Gebiet der Ener-giee£fb:ienz und erneuerbarer Energien

5. 3 Förderung von kommunalen Informations- und Akzeptanzin-itiativen

III, Allgemeine FörderbcstimmungenIII A Allgemeine FörderbestimmungenIII B Bestimmungen bei Förderungen aus dem aus Mitteln des

Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)Anlage: Weitere Fördermöglichkeiten

"GVBl. 2012, S. 444.

I. Kiclitlinienübersicht

l Ziel der FörderungDurch die Förderung sollen die Ziele des Hessischen Ener-giegesetzes - die Deckung des Endenergieverbrauchs vonStrom und Wärme bis zum Jahr 2050 möglichst zu 100 Pro-zent aus erneuerbaren Energiequellen, die Anhebung derjährlichen energetischen Sanierungsquote im Gebäudebe-stand auf mindestens 2, 5 bis 3 Prozent und die Begrenzungder negativen Auswirkungen des Klimawandels - vorange-trieben werden. Auf diese Weise soll eine sichere und um-

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Nr. 52 Staiftsanzeiger für das Land Messen - 21. Dezember 2015 Seite 1381

weltschonende Energie Versorgung in Hessen gewährleistetsein, die be<;ahlbar und gesellschaftlich akzcptiurl ist.Inhalt der Rifhtlinicn

Mit diesen Richtlinien werden die Förderangebote des Hes-sischen Ministeriuins für Wirtschaft, Energie, Verkehr undLandesentwicklung im Energiebereich zusammengefasst.Teil I (Richtlinienübersicht) bestimmt Ziel und Inhalt der

Richtlinißn

Teil II (Einzelbestimmungen) regelt die Besonderen Bestim-mungen für die einzelnen Fördertatbestände:

l. Förderung investiver kommunaler Maßnahmen (§ 3HEG)

2. Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der Energic-eüizienz und zur Nutzung erneuerbarer Energien (§ 5HEG)

^. Förderung von innnvativen Energietechnologien (§ 6HEG)

4. Förderung von komnuinalen Energiekonzepten, Energie-effizienzplänen und Konzepten zur Erzeugung und Vcr-teilung von crnuucrbaren Energien (§ 7 HEG)

5. Förderung von Encrgieberatung und Akzeptanzmaßnah-mcn (§ 8 HEG)

5, l Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen zurEnergieberatung

5. 2 Förderung von Maßnahmen zur QuaHfikations- und In.formationsvermittlungvon Technologien auf dem Gebietder Encrgieeffizienz und erneuerbarer Energien

5. 3 Förderung von kommunalen Informations- und Akzep-tanz initiativen

Teil III enthält die für die Förderprogramme geltenden all-gemeinen Förderbestimmungcn.Teil III A Allgemeine Förderbcstimmungcn

Teil III B Bcstimmungün bei Förderungen aus dem Europä-ischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE).

In der Anlage zu diesen Richtlinien werden weitere Förder-angebote des Landes, die der Umsetzung der Ziele des Hes-sischen Encrgiegcsetzes dienen, aufgeführt.Fördermitte], Fördergebiet

Die Förderung kann mit Landesmitteln und mit Mitteln desEuropäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) er-folgen.Vorhaben werden entsprechend den programmspeziüschenEinzel best immungen in Teil II im gesamten Landesgebietgefördert.Förderungen mit EFRE-MiUeln werden vorrangig für Pro-jekte in den hessischen Vorranggebieten gewährt. Diese sindderzeit die Regierungs bezirke Kassel und Gießen sowie imRegierungsbezirk Darmstadt der Odenwaldkreis, die Oden-waldgcmeindün düs Landkreises Bergstraße (Lautertal, Lin-denfelii. Fürth, Grasellenbach, Rimbach, Mörlenbach, Bir-kenau, Wald-Michelbach, Abtsteinach, Gorxheimertal,Hirschhorn, Neckarsteinach) und die Odcnwaldgemeindendes Landkreises Darmstadt-Dieburg (Modautal, Fischbach-ta] und Groß-Umstadt) sowie im Landkreis Bergstraße dieGemeinde Biblis.

Antragsbereclitigte

Antragäberechtigt sind entsprechend den programmspezifi-sehen Einzelregelungen in Teil II insbesondere natürlicheund juristische Personen, kommunale Gebietskörpcrschaf-tcn und ihre Zusammenschlüsse sowie Energiedienstleister(Küntraktoren) nach Teil III A Nr. 6.Zuständige Stellen

Zuständig für Fragen der Förderung nach diesen Richtlinienist das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Ver-kehr und Landesentwicklung, Kaiser-Friedrich-Ring 75,65185 Wiesbaden, Tel. : 0611-815-0. \vww. wirtschaft. hesscn.de.Förderanträge sind an die Wirtschafts- und Infrastruktur-bank Hessen als bewilligende Stelle zu richten, sofern nichtin Teil II davon abweichende Regelungen getroffen sind:Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen, Strahlenber-

gerstraße 11, 63067 Offenbach am Main, Tel. : 069-9132-03,www. wibank. de.

EinzelbestimmungenFörderung investiver kommunaler Maßnahmen (§ ^ HEG)

Eine Förderung von investiven kommunalen Maßnahmen,die der Reduzierung des Endenergieverbrauchs (Wärme undStrom), dem Einsatz ernüuerbarer Energien und der Kraft-

Wärme-Kopplung dienen, erfolgt nach der Richtlinie desLandes Hessen ;:ur Förderung der energütisuhen Moderni-sierung kommunaler Nichtwohngebäude der sozialen Infra-Struktur sowie von kommunalen Verwaltungsgebäuden inder jeweils gültigen Fassung. Eine Förderung investiverkommunal erMaßnahmen ist mit Landesraittcin, mit Mittehides Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)oder mit Bundesmitteln möglich.

2 Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der Energiceffi-zienz und zur Nutzung erneucrbarcr Energien (§ 5 HEG)

2. 1 Ziel der FörderungZiel der Förderung ist die Verbreitung von Maßnahmen /.urSteigerung der Energiepffizienz, zur Nutzung erneuerbarerEnergien sowie zur rationellen Energicerzeugung und -vcr-wendung. Die geförderlcn Maßnahmen sollen eine Verrin-gerung klimarelevanter Emissionen bewirken.

2. 2 Antragsbcreclitigte

Antragsbcrechtigt sind natürliche und juristische Personen.Nicht antragsberechtigt sind Hersteller sowie mit Vertriebund Einbau befasste Unternehmen, wenn ihr Geschäftsbe-reich betroffen ist, es sei denn, sie treten als Energicdienst-lcister auf.

2. 3 Gegenstand der FörderungZuwcndungsfähig sind investivc Maßnahmen zur Steigerungdar Encrgiecffi^ienx, zur rationellen Energieenicugung und-Verwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen.Gefördert werden Investitionsvorhaben (Neu-, Erweite-rungs- und Ersatzinvestitionen), die deutlich über die ge-scizlich geforderten Mindeststandards hinausgehen und diegesetzlich vorgegübuncn Encrgiebedarfs- bzw. Umwelt-grenzwerte unterschreiten.

2, 4 Art und Umfang, Hohe der Förderung

2, 4, l Die Förderung wird im Wege der Anteilfinanzierung als nichtrückzahlbarer Zuschuss von bis zu 30 Prozent der zuwen-

dungsfähigen Ausgaben gewährt.2. 4. 2 Die Höhe der Förderung richtet sich nach den ökonomischen

und energiepolitischen Rahmenbüdingungen des Vorhabensund soll so bemessen werden, dass die Amortisationszeit bei

statischer Berechnung den vierten Teil der technischen Le-bensdauer der geförderten Anlage nicht unterschreitet.Zuwendungsfähig sind insbesondere:

Gemeinkosten in Höhe von 15 Prozent der förderfähigendirekten Personalausgaben (pauschal)SachausgabenAusgaben für Aufträge an Dritte (ohne Berücksichtigungvon pauschalierten Gemeinkosten).

Ausgaben, die nicht unmittelbar dem Zweck der Förderungzuzuordnen sind, sind nicht zuwendungsfählg.Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere auch die Ausga-ben für Grunderwerb und die damit im Zusammenhangstehenden weiteren Ausgaben sowie alle Planungsarbeitenund Voruntersuchungen, die vor Erteilung eines Zuwen-dungsbescheides begonnen wurden, sofern sie nicht unmit-telbar ^ur BGrcitstellung von Antrags unterlagen erforderlichsind, Finanzierungskosten, nicht in Anspruch genommeneSkonti und Rabatte, Bewirtungen sowie die Umsatzsteuer,wenn Antragsteller vorsteuera b zu gs berechtigt sind.

2. 4. 3 Eine Förderung ist nur nnöglich, wenn die zuwendungsfähi-gen Ausgaben mindestens 12. 500 Euro betragen. Eine För-derung mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionaleEntwicklung (EFRE) kann nur gewährt werden, wenn diexuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 25. 000 Euro be-tragen.

2. 4. 4 Die nach Teil II Nr. 2. 1 bis 2. 4 gewährte Förderung ist unterden genannten Voraussetzungen je nach thematischer Aus-richtung des Vorhabens nach Artikel 36, 38, 39, 40, 4l oder46 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom17. Juni 20142urFeslE;tellung der Vereinbarkeit bestimmterGruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendungder Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweiseder Europäischen Union (ABI. EU L 187, S. l - AGVO - ) mitdem Binnenmarkt vereinbar.

2. 5 Energiecffizicnz im Mietwohnungsbau

2. 5. 1 Im Rahmen des Programms "Encrgieeffizienz im Mietwoh-nungsbau" wird die Förderung in Form von Zins- oderTilgungszuschüssen auf Darlehen gewährt. Diese Darlehenwerden von der Wirischafts- und Infrastrukturbank Hessen

gewährt.2, 5. 2 Die Landesmittel stehen zur Verbilligung von Krediten für

Investitionsvorhaben nach den Programmen "Energiecffi-

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Seile 1382 Staatsanzeiger für das Land Hessen-21. Dezember 2015 Nr, 52

zient sameren - Kredit" und "EnergiecKizicnt bauen" derKreditanstalt für Wiederaulbau (KfW) zur Verfügung. Damitsollen zusätzliche Anreize zur nachhaltigen und hochwerti-gen energetischen Modernisiemng von Mictwohnungen so-wie zum Neubau von hocheffizienten Mietwohngebäuden inHessen geschaffen werden.

2. 5. 3 Die aktuellen Fördereckwerte und Förderkonditionen wer-den auf der Internetseite der Wirtschafts- und Infrastruk-turbank Hessen (www. wibank. de) veröffentlicht,

3. Förderung von innovativen Energictechnologien (§ ß HEG)31 Ziel der Förderung

Ziel der Förderung ist die Entwicklung, Erprobung und An-wendung neuer Technologien, Verfahren und Strategien zurSteigerung der Energieeffüienz, zur Nutzung emeuerbarerEnergien, zur rationellen Energieerzeugung und -verwen-düng, zur Speicherung von Energie sowie zur Nctzintcgra-tion. Die geförderten Maßnahmen sollen eine Verringerungklimarelevanter Emissionun bewirken.

3. 2 Antragsbercchtigte

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen.Vereine sind für Projekte, für die eine Förderung mit Mittelndes Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)erfolgen soll, nicht antragsberechtigt.

3, 3 Gegenstand der ForderungGefördert werden Forschungs- und Entwicklungsvorhabensowie Pilot- und Demonstrationsprojekte zur Steigerung derEnergieeffizicnz, zur Energieeinsparung, zur Nutzung er-neuerbarer Energien, zur rationellen Energieerzeugung und-Verwendung, zur Speichcrung von Energie sowie zur Netz-Integration, insbesondere:

Forschungs- und Entwicklung s vorhaben, die die wissen-schaftliche Erarbeitung von grundlegenden Erkenntnis-sen, Strategien und Lösungen bzw. Weiterentwicklungund Umsetzung von Grundlagenkenntnissen mit demZiel der Anwendung neuer Techniken oder Verfahrenzum Gegenstand haben. Die Dokumentation und Veröf-fentlichung sind zu gewährleisten.Pilot- und Demonstrationsprojektc, die der erstmaligenErprobung neuer Technologien oder Verfahren dienenbzw. die Möglichkeiten des kommerziellen Einsatzesneuer Techniken und Verfahren in beispielhaften undmustergültigen Anlagen unter Beweis stellen und Mängelbeseitigen. Die Dokumentation und Veröffentlichungsind zu gewährleisten.

3.4 Art und Umfang, Höhe der Förderung

3. 4. l Die Förderung wird im Wege der Anteilfinanzierung als nichtrückzahlbarer Zuschuss in Höhe von bis zu 50 Prozent derzuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Bei Vorhaben vonUnternehmen, soweit es sich nicht um kleine und mittlere

Unternehmen handelt, beträgt der Zuschuss maximal 40Prozent der zuwendungsfahigen Ausgaben, Bei Univcrsita-ten, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen könnenbis zu 90 Prozent der zuwcndungsfähigen Ausgaben gefär-dert werden. Bei allen anderen Hochschulen, die Projekteohne UnternehmensbeteiUgung beantragen, können auf-grund ihrer vorwiegenden Lehrtatigkeit bis zu 100 Prozentder zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden.

Die Förderung von Vorhaben und Projekten an Universitä-tcn und Hochschulen wird nach der Regelung in Teil III ANr. 7 gewährt.

3. 4. 2 Zuwendungsfähig sind ausschließlich die 7.ur Verwirkll-chung des Förderzwecks erforderlichen Ausgaben. Bei Pilot-und Demonstrationsprojekten sind dies in der Regel diezusätzlichen Ausgaben, die Fördcrempfänger im Vergleichzu einer vergleichbaren Anlage tragen müssen, die auf her-kömmlicher Technologie beruht und die dem aktuellenStand der Technik entspricht.

Zuwendungsfähig sind für Forschungs- und Entwicklungs-vorhaben sowie Pilot- und Deinonstrationsprojekte insbe-sondere:

eindeutig für die Projcktauiiführung nachweisbare, di-rekte Personalausgaben (ohne Neben- und Arbeitsplatz-kosten)Gcmeinkosten in Höhe von 15 Prozent der förderfähigen.direkten Personalausgaben (pauschal)

Sachausgaben,Ausgaben für Auf träge an Dritte (ohne Berücksichtigungvon pauschalierten Gemeinkosten).

Ausgaben, die nicht unmittelbar dem Zweck der Förderungzuzuordnen sind, sind nicht zuwendungsfähig.

Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere auch die Ausga-ben für Grunderwerb und die damit im Zusammenhangstehenden weiteren Ausgaben sowie alle Planungsarbeitcnund Voruntersuchungen, die vor Erteilung eines Zuwen-dungsbescheides begonnen wurden, sofern sie nicht unmit-telbär zur Bereitstellung von Antragsunterlagen erforderlichsind, Finanzierungskosten, nicht in Anspruch genommeneSkonti und Rabatte, Bewirtungen sowie die Umsatzsteuer,wenn Antragsteller vorsteuerabzugsberedrtigt sind.

3. 4. 3 Eine Förderung ist nur möglich, wenn die zuwendungsfähi-gen Ausgaben mindestens 12. 500 Euro betragen. Eine För-derung mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionaleEntwicklung (EFRE) kann nur gewährt werden, wenn diezuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 25. 000 Euro be-tragen.

3. 4. 4 Die nach Teil II Nr. 3 gewährte Förderung ist unter den ge-nannten Voraussetzungen je nach thematischer Ausrichtungdes Vorhabens nach Artikel 25. 36. 39, 40, 4l oder 46 derVerordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni2014 zur Feststellung der Vercinbarkeit bestimmter Gruppenvon Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Ar-tlkel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise derEuropäischen Union (ABI, EU L 187, S. l -AGVO - ) mit demBinnenmarkt vereinbar.

3. 5 Weitere Bestimmungen

3. 5. 1 Vor Antragstellung ist eine Projektäkizze beim HessischenMinisterium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landes-entwicklung zur fachlichen Bewertung vorzulegen. Erstnach einer positiven fachlichen Projektbeurteilung kann einAntrag nach Teil I Nr. 5 gestellt werden.Bei der Bewilligung der Zuwendung wird auf eine Ubcrtrag-barkeit der Ergebnisse des Vorhabens auf weitere Projektegeachtet.

3. 5. 2 Auf der Grundlage dieser Richtlinien wird auch die Ausstat-tung von beruflichen Schulen mit Pilot- und Demonstra-tionsanlagen in den Bereichen Energieeffizienz, erneuerbareEnergien und Elektromobilität im Rahmen der dualen Aus-bildung gefördert. Die Einzelbesümmungen sind dem Merk-blatt des Hessischen Kultusministeriums zur Förderung vonProjekten zur Ausstattung von beruflichen Schulen mit Pi-lot- und Demonstrationsanlagen für Energiecffizicnz, erneu-erbare Energien und Elektromobilität aus Mitteln des Eu-ropäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in derPeriode 2014 bis 2020 zu entnehmen.

4 Förderung von konimunalen Energiekonzepten, Energiccf-fizienzpläncn und Konzepten zur Erzeugung und Verteilungvon erncuerbaren Energien (§ 7 HEG)

4. 1 Ziel der Förderung

Ziel der Förderung ist es, mit kommunalen Energiekonzep-tcn die Grundlagen zu schaffen, damit langfristig die Enur-giekosten gesenkt, die Treibhausgasemissionen vermindertund die regionale Wertschöpfung gestärkt werden kann.Kommunen und Kreisen kommt bei der Umsetzung derEnergiewende eine besondere Bedeutung zu, KommunaleEnergiekonzepte dienen als Entscheidungs- und Planungs-grundlage für investive und strukturelle Maßnahmen imRahmen einer dezentralen, sicheren, umweltfreundlichenund bezahlbaren Energieversorgung unter Berücksichtigungder effizienten Energienutzung und einer Beteiligung derbetroffenen Akteure.

4. 2 AntragsberechtigteAntragsberechtigt sind kommunale Gebietykörperschaften,Unternehmen, die mehrheitlich in kommunalem Eigentumstehen, sowie Zusammenschlüsse kommunaler hessischer

Gebietskörperschaften.4. 3 Gegenstand der Förderung4.3. l Konzepte zur Energieeinsparung und zur effizienten Bereit-

Stellung von NutzenergieGegenstand der Förderung ist die Erstellung von Konzsptenfür kommunale Liegenschaften und örtliche Siedlungsge-biete zur Energieeinsparung und zur effizienten Bereitstel-lung von Nutzenergie. In den Energiekonzeptcn sind tech-nisch-wirtschaftliche Lösungen mit einem Maßnahmen- undUmsetzungsplan unter Beteiligung der Nutzer und Investo-ren zu erarbeiten. Die Eignung für Contracting soll beson-ders geprüft werden.

4. 3. 2 Effizienz- und Modernisierungsfahrpläne für kommunaleLiegenschaftcnDer Effizienz- und Modernisierungsfahrplan für kommLUtaleLiegenschaften umfasst die lückenlose und exakte Erfassungdes Anlagenbestands, der Energieverbrauchs- und Kostcn-

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Nr, 52 yiaatsanzeigcr für das Land Hassen-21. Dezember 2015 Saite 1383

daten sowie der Flächen der kommunalen Gebäude als

Grundlage für eine fundierte Entscheidung über die Durch"führung von energetischen Modernisierungsmaßnahmen.

4. 3, 3 Kommunale Energlekonzepte

Gegenstand der Förderung sind kommunale Energiekon-zcpte (örtliche oder regionale Energiekonzepte), die die je-weiligen technisch-wirtschaftlichen Maßnahmen zur Ener-gieeinsparung, zur rationellen Energieverwendung sowieümovativer Versorgungslösungcn beim Einsatz regenerati-ver Energien unter Beteiligung der Akteure beinhalten. Ge-fördert werden insbesondere inter ko mm unale Ansätze und

regionale Energienetzwerke, di-e konkrete Maßnahmen undProjekte mit hohem Umsetzungsbezug entwickeln.

4. 3. 4 Konzepte y. ur Gründung von Energieagenturen oder Ener-gieberatungsstellenFür die Gründung von neuen, insbesondere überörtlichenEnergicagenturen oder Energieberatungsstellen ist in engerAbstimmung mit den Trägern ein Aufbau- und Finanzic-rungskonzept zu entwickeln. Die Förderung derErstausstat-tung und des Betriebs der Energleagenturen richtet sich nachTeil II Nr. 5. l.

4. 3. 5 Erfassung und Ausweisung von Warmesenken und -quellenfür kommunale Flächcnnutzungs- oder Bebauungsplänesowie Satzungen

Die Erfassung und Ausweisung von Wärmesenken und-quellen für kommunalc Flächennutzungs- oder Bebauungs-plane sowie Satzungen kann als Pl anungs Voraussetzung fürdie Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung oder den Einsatzerncuerbarer Energieträger gefördert werden. Auf bestehen-den Untersuchungen ist aufzubauen,

4. 4 Art und Umfang, Höhe der Forderung4,4. 1 Die Förderung der Erstellung von Konzepten und Umset-

xungsplänen nach Teil II Nr. 4. 3, 1, 4. 3. 3, 4. 3. 4 und 4. 3. 5 wirdim Wege dcrAnteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zu-schuss in Höhe von bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigenAusgaben gewährt. Dies gilt auch für die Förderung vonUnternehmen mit kommunaler Büteiligung zur Erstellungder Konzepte und Umsetzungspläne mit EFRE-Mitteln.Für besonders innovative Vcrbundlösungen für Siedlungs-gebiete oder intcrkommunale Projekte kann eine Förderungin Höhe von bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Aus-gaben gewährt werden. Dies gilt nicht für Projekte von Un-ternehmen, die mehrhcitltch in kommunalem Eigentum sind.ZuwendungsCähig sind Ausgaben für extern erbrachteDienstleistungen sowie Sachausgaben für die OJEfcntUch-keitsarbeit der Kommunen.

Ausgaben, die nicht unmittelbar dem Zweck der Förderungzuzuordnen sind, sind nicht zuwendungsfähig.Nicht zu wendungs fähig sind insbesondere auch die Ausga-ben für Grunderwerb und die damit im Zusammenhangstehenden weiteren Ausgaben sowie alle Planungsarbeitenund Voruntersuchungen, die vor Erteilung eines Zuwen-dungsbescheides begonnen wurden, sofern sie nicht unmit-telbar zur Bereitstellung von Antragsunterlagen erforderlichsind, Finanzierungskosten, nicht in Anspruch genommeneSkonti und Rabatte, Bewirtungen sowie die Umsatzsteuer,wenn Antragsteller vorsteuerabzugsbcrechtigt sind.Die Förderung der Erstellung von Energieetfizienz- und Mo-dernisierungsfahrplänen für kommunale Gebäude durchexterne Berater nach Teil II Nr. 4. 3. 2 wird im Wege der An-teilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhevon bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgabengewährt.

Zuwendungsfähig sind Ausgaben bis zu 800 Euro je Bera-tungstag einschließlich aller Nebenkosten sowie Reisekos-ten, die nach dem Hessischen Reisekostengesetz (HRKG)abzurechnen sind. In Kommunen mit bis zu 10. 000 Einwoh-

nern können bis zu 10 Arbeitstage, in Kommunen mit über10. 000 bis zu 30. 000 Einwohnern können bis zu 15 Arbeits-

tage und in Kommunen mit über 30. 000 bis 50, 000 Einwoh-nern können bis zu 20 Arbeitstage für die Erstellung desEnergieeffizienz- und Modernisierungsfahrplans für kom-munale Gebäude als förderfähig anerkannt werden. In Kom-munen mit über 50. 000 Einwohnern sowie in Landkreiscn

können bis zu 30 Arbeitstage für die Erstellung des Ener-gieefiizienz- und Modernisierungsfahrplans für kommunaleGebäude veranschlagt werden. Für die Erstellung vonEnergieeffizienz- und Modernisierungsfahrpläncn für Ge-bäude kommunaler Zweckverbande gilt diese Regelung ent-sprechend,

4. 4. 2 Eine Förderung ist nur möglich, wenn die zuwendungsfähi-gen Ausgaben mindestens 5. 000 Euro betragen. Eine Förde-rung mit MJtteln des Europäischen Fonds für regionale Ent-wicklung (EFRE) kann nur gewährt werden, wenn die zu-wendungs fähigen Ausgaben mindestens 25. 000 Euro betra-gen.

4.4. 3 Die nach Teil II Nr. 4 gewährte Förderung ist unter den ge-nannten Voraussetzungen nach Artikel 49 der Verordnung(EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zurFeststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen vonBeihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Euro-päischen Union (ABI. EU L 187, S. l -AGVO - ) mit demBinnenmarkt vereinbar.

4. 5 Weitere BestimmungenJedem Förderantrag sind eine Projektbeschreibung, ein Aus-gaben- und Finanzierungsplan sowie eine Zeitplanung fürdie Projektdurchführung beizufügen. Der Förderzeitraumist in der Regel auf zwölf Monate begrenzt. Energiekonzeptekönnen nicht gefördert werden, wenn bereits für die Kom-mune oder den Kreis ein Konzept besteht, das zum Zeitpunktder Antragstellung nicht älter als acht Jahre ist.Für Projekte nach Teil II Nr. 4. 3, 1 (Konzepte zur Energie-einsparung und zur effizienten Bereitstellung von Nutz-energie) und Nr. 4. 3. 3 (Kommunalc Energiekonzcptc) ist vorAntragstellung jeweils eine Projektskizze beim HessischenMinisterium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landes-entwicklung zur fachlichen Bewertung vorzulegen. Erstnach einer positiven fachlichen Projektbeurteilung kann einAntrag nach Teil I Nr. 5 gestellt werden.

5 Förderung von Energieberatung und Akzeptanzmaßnahmen(§ 8 HEG)

5. 1 Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen zur Ener-gicberatung

5. 1. 1 Ziel der FörderungDie Steigerung der unabhängigen Information und Beratungsowie der Akzeptanz ist ein notwendiger Baustein für dasGelingen der Energiewende. Eine umfassende Informationund Beratung über Maßnahmen zur Encrgieeffizienz und zucrnouerbaren Energien vermindert vorhandene Hemmnissebei der Realisierung des vorhandenen Potenzials, Aus diesemGrund fördert das Land Energieberatungsstellen und Ener-gieagenturen. Ziel ist es, die Energieverbraucher überEnergieeffizienzmaßnahmcn und die Anwendung crneuer-barer Energien zu informieren und so Investitionen in hoch-effiziente Gebäude und Anlagentechnik zu initiieren, Bcstc-hende Konzepte und Aktivitäten sind dabei so weit wiemöglich einzubinden. Es sind insbesondere überörtlicheBeratungseinheiten anzustreben.

5. 1. 2 Antragsberechtigte

Antrags berechtigt sind juristische Personen. Nicht antrags-berechtigt sind Hersteller sowie mit Vertrieb und Einbaubefasste Unternehmen, wenn ihr Geschäftsbereich betroffenist.

5. 1. 3 Gegenstand der FörderungDie Erstausstattung der neuen Energieberatungsstelle undderen personelle Fachbesetzung werden für die Dauer vonbis zu drei Jahren gefördert.

5. 1. 4 Art und Umfang, Höhe der Förderung5. 1.4, l Die Förderung wird im Wege der Anteilfinanzierung als nicht

rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von bis zu 50 Prozent der

zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt,5, 1. 4. 2Zuwendungsfähig sind ausschließlich folgende zur Durch-

.führung der Maßnahmen erforderlichen Ausgaben in Höhevon bis zu 250. 000 Euro jährlich:

nachweisbare, direkte Personalausgaben in ihrer tat-sachlichen Höhe für zusätzlich eingestelltes Fachperso-nal (ohne Neben- und Arbeitsplatzkosten);Gemeinausgaben in Höhe von 15 Prozent der förderfä-higcn direkten Personalausgaben (pauschal);Sachausgaben für die Erstellung von Infomaterial überdas Beratungsangebot (Plakate, Flyer, aber keine Pro-duktinformationen);

Sachausgaben für die Ersteinrichtung der Beratungs-stelle: Ausgaben für die Ausstattung (zum Beispiel Fach-literatur, Software, erforderliche Büroelnrichtung).

Ausgaben, die nicht unmittelbar dem Zweck der Förderungzuzuordnen sind, sind nicht zu wen dungs fähig.Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere auch die Ausga-ben für Grunderwerb und damit im Zusainmenhang ste-

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hende weitere Ausgaben sowie alle Planungsarbeiten undVoruntersuchungen, die vor Erteilung eines Zuwendungs-besuheides begonnen wurden, sofern sie nicht unmittelbarzur Bereitstellung von Antragsunteriagen erforderlich sind,Finanzierungskosten, nicht in Anspruch genommene Skonüund Rabatte, Bewirtungen, die Umsatzsteuer, wenn Antrag-steiler vorsteuerabzugsberechtigt sind, sowie Eigcnlcistun-gen.

Eine Förderung mit Mitteln des Europäischen Fonds fürregionale Entwicklung (EFRE) kann nur gewährt werden,wenn die zuwendungsfähigm Ausgaben mindestens 25. 000Euro betragen.

5. 1, 5 Weitere Bestimmungen5, 1, 5. 1 Dem Antrag muss ein Konzept zugrunde liegen, das die Auf-

gaben und Zielsetzungen der neugeschaffencn Energiebera-tungseinrichtung beschreibt. Die Ausarbeitung des Kon-zepts kann nach Teil II Nr. 4. 3. 4 gefordert werden. Die Tä-tigkeiten der neugeschaffenen Beratungseinrichtung sind zudokumentieren, es sind regelmäßig Sachberichte sowie einausführlicher Abschlussbericht vorzulegen.

5. 1. 5. 2 Zum Nachweis zusätzlicher Personalausgaben für einge-stelltes Fachpersonal sind Belege zur Au.sschreibung und derArbeilsvertrag für neue Mitarbeiter der Beratungseinrich-tung vorzulegen.

5. 1, 5. 3 Eine Anschlussförderung für die Dauer von bis zu zwei Jah-ren ist im Anschluss an die bisherige Förderung mit bis zu40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben im Sinne vonTeil II Nr. 5. 1, 4. 2 möglich, wenn nach zwei Betriebsjahrenein Ei-gcbnisbericht über die Aktivitäten und Tätigkeitender Beratungsstelle sowie ein Aufbau- und Finanzierungs-konzept, aus dem Notwendigkeit zur Fortführung der Bcra-tungsstelle hervorgeht, vorgelegt werden. Vorhandene Kon-zepte und Planungen sind einxubeziehen und Abweichungenund Korrekturen y.w bisherigen Planung sind darzustellen.

5. 1. 5.4Die nach Teil II Nr, 5, 1 gewährte Förderung ist unter dengenannten Voraussetzungen nach Artikel 27 der Verordnung(EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zurFeststellung der Vereinbarkeit bestLmmter Gruppen vonBeihilfen mit; dem Binncninarkt in Anwendung der Artikel107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Euro-Falschen Union (ABI. EU L 187, S. l -AGVO - ) mit demBinnenmarkt vereinbar.

5. 2 Förderung von Maßnahmen zur Qualifikations- und Infor-mationsvermittlung von Technologien auf dem Gebiet derEnergiceffiziensc und erneucrbarer Energien

5. 2. 1 Ziel der Förderung

Die Vermittlung und Verbreitung des Wissens über Techno-logien zur Energieeffizienz und xur Nutzung erneuerbarerEnergien ist notwendig, um die sparsame, rationelle undumweltverträgliche Energienutzung in Hessen voranzubrin-gen. Das Land Hessen unterstützt daher geeignete Einrich-tungen und Institutionen bei der Durchführung entspre-chender Maßnahmen zu technischen, wirtschaftlichen, öko-logischen und organisatorischen Fragen im Zusammenhangmit sparsamer, rationeller und umweltverträglicher Ener-gienutzung in Hessen.

5. 2. 2 AntragsbcrechtigteAntragsberechtigt sind juristische Personen. Nicht antrags-berechtigt sind Hersteller sowie mit Vertrieb und Einbaubefasste Unternehmen, wenn ihr GeschäftKbereich betroffenist, es sei denn, sie treten als Energiedienstleister auf.

5, 2. ;^ Gegenstand der FörderungGefördert werden Maßnahmen zur Information und Quali-fikation, soweit sie geeignet sind über Energieeffizienzpo-tenziale, Möglichkeiten umweltverträglicher und rationellerEnergienutzung sowie über die Nutzung erneuerbarer undvergleichbarer Energiequellen zu informieren bzw. zu qua-lifizieren. Fördervoraussetzung sind die Voriage eines Kon-zepts mit Angaben über die Zielsetzungen, Inhalte, Zielgrup-pen, Maßnahmen, Organisation, Zeitplanung und Ausgabensowie eine Mindestteilnehmcrzahl von zwölf Personen.

Es werden keine Einzelmaßnahmen und Emzelveranstaltun-gen gefördert.

5. 2. 4 Art und Umfang, Höhe der Förderung5, 2. 4. 1 Die Förderung von Informationsmaßnahmen wird im Wege

der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss vonbis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben ge-währt.

Für Qualifizierungsmaßnahmen hessischer Kammern undhochschuk'igener Einrichtungen in den Bereichen Energie-eüizienz und zur Nutzung erneuerbarer Energien nach Teil

II Nr. 5. 2. 4. 3 wird die Förderung im Wege der Festbetrags-finanzierung gewährt.

5. 2. 4. 2 Zuwendungsfähig sind insbesondere:Ausgaben für externe Referenten,Sachausgaben, zum Beispiel für den Druck von Einla-dungsflyern,Ausgaben für Räumlichkeiten bei Anmietung von Drit-ten.

Ausgaben, diü nicht unmittelbar dem Zweck der Förderungzuzuordnen sind, sind nicht zuwendungsfähig.Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere auch die Ausga-ben für Grunderwerb und damit im Zusammenhang ste-hende weitere Ausgaben sowie alle Planungsarbeiten undVoruntersuchungen, die vor Erteilung eines Zuwcndungs-bescheides begonnen wurden, sofern sie nicht unmittelbarzur Bereitstellung von Antragsunterlagen erforderlich sind,Finanzierungskosten, nicht in Anspruch genommene Skontiund Rabatte, Bewirtungen, die Umsatzsteuer, wenn Antrag-steiler vorsteuerabzugsbcrcchtigt sind, sowie Eigenleistun-gen.

5. 2.4. 3 Qualifizierungsmaßnahmen hessischer Kammern und hoch-schuleigener Einrichtungen in den Bereichen Energieeffm-enz und zur Nutzung erneuerbarer Energien werden je Un"terrichistag (8 Stunden) mit einem Festbetrag von je 80 Eurofür die ersten zwölf nachgewiesenen Teilnehmer und miteinem Festbetrag von je 50 Euro ab dem 13. bis zum 25.nachgewiesenen Teilnehmer unter folgenden Voraussetzun-gen gefördert:

die Antragstellung erfolgt durch die hessischen Kam-mem oder hochschuk'igenen Einrichtungen unter Vor-tage eines detaillierten Lehrgangskonzepts mit einerZeit-, Kosten- und Finanzierungsplanung vor Beginn derMaßnahme;

die Qualifizierungsmaßnahme muss mindestens vier Prä-senztage umfassen und die Teilnehmer müssen nach er-folgreichem Abschluss ein Zertifikat erhalten;die Abrechnung mit Nachweis der erfolgreichen Teil-nähme erfolgt nach Abschluss der Qualifizierungsmaß-nähme, wobei die Teilnahme an jedem Unterrichtstagnachzuweisen ist.

5. 2. 4,4 Eine Förderung ist nur möglich, wenn die zuwündungsfähi-gen Ausgaben mindestens 5. 000 Euro betragen.

5. 2. 4, 5 Bei einer Förderung an Unternehmen nach Teil II Nr, 5.2sind die "De-minimis-Bestimmungen" zu beachten, siehehierzu Teil III A Nr. 8.

5. 2. 5 Weitere Bestimmungen

Die geförderten Maßnahmen sind zu dokumentieren. In denSachbericht zum Verwendungsnachweis sind Angaben zuTeilnehmern und deren Bewertungen der Veranstaltung. Er-gebnissen sowie zum Stand der Umsetzung des Konzeptsaufzunehmen.

5. 3 Förderung von kommunalen Informations- und Akzeptanz-initiativen

5. 3. 1 Ziel der Förderung

Die Steigerung der Akzeptanz ist ein notwendiger Bausteinfür das Gelingen der Energlewende, Aus diesem Grund for-dert das Land insbesondere kommunale Informations- undAkzcptanzmaßnahmen. Ziel ist es, durch Wissensvermitt-lung auf breiter Ebene ein Bewuästsein für Energieeffizienzund die Nutzung erneuerbarer Energien zu schaffen und aufdiese Weise entsprechende Maßnahmen anzustoßen.

5. 3, 2 AntragsberechtigteAntragsberechtigt sind kommunale Gebietskörperschaften.

5. 3. 3 Gegenstand der FörderungIm Rahmen der Vorbereitung und Planung komplexer kom-munaler Projekte in den Bereichen Energieeffizienz und zurNutzung emeuerbarer Energien können Kommunen die För-derung eines Energie-Coachings für Mandatsträger undMitarbeiter der Verwaltung sowie Veranstaltungen im Rah-men eines Bürgerdialogs zum Austausch von Anregungen,Bedenken und Einwänden mit den Bürgern xu dem geplan-ten Projekt beantragen.

5. 3. 4 Art und Umfang, Höhe der Förderung5. 3. 4. 1 Die Förderung wird im Wege der Anteilfinanzierung als nicht

rückzahlbarer Zuschuss von bis zu 50 Prozent der zuwen-dungsfähigen Ausgaben gewährt.

5. 3. 4. 2 Zuwendungsfähig sind für die Eeratungstätigkeit im Rah-men des Energie-Coachings von kommunalen VertreternAusgaben von bis zu 800 Euro je Beratungstag (einschließ-

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lich aller Nebenkostcn sowie Reisekosten, die nach demHessischen Reisekostengesetz (HRKG) abzurechnen sind).Für die Beratungstatigküit und die Erstellung eines gemein-samen Beratungsberichts von Berater und Kommune könnenje nach Umfang des Projekts bis zu 15 Arbeitstage veran-schlagt werden.Zuwendungsfähig im Rahmen des Bürgerdialogs sind bis zufünf Veranstaltungen (je nach Umfang des Projekts) mit Aus-gaben für externe Referenten, Sachausgaben, zum Beispielfür den Druck von Einladungsflyern oder Werbematerialsowie für Anzeigen im Zusammenhang mit einer Bürgen/or-anstaltung, Ausgaben für Räumlichkeiten bei Anmietungvon Dritten.

Ausgaben, die nicht unmittelbar dem Zweck der Förderungzuzuordnen sind, sind nicht zuwendungsfähig.

Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere auch die Ausga-ben für Grunderwerb und damit im Zusammenhang ste-hende weitere Ausgaben sowie alle Planungsarbeiten undVoruntersuchungen, die vor Erteilung eines Zuwendungs-bescheides begonnen wurden, sofern sie nicht unmittelbarzur Bereitstellung von Antragsunteriagen erforderlich sind,Finanzierungskosten, nicht in Anspruch genommene Skontiund Rabatte, Bewirtungen, die Umsatzsteuer, wenn Antrag-steiler vorsteuerabzugsberechtigt sind, sowie Eigenleistun-gen.

5. 3. 4. 3 Eine Förderung ist nur möglich, wenn die zuwendungB fähi-

gen Ausgaben mindestens 5. 000 Euro betragen. Eine Förde-rung mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Ent-wk-klung (EFRE) kann nur gewährt werden, wenn die zu-wendungsfähigen Ausgaben mindestens 25.000 Euro betra-gen.

5. 3. 5 Weitere Bestimmungen

Mit Antragslellung ist eine Konzeptskizze für die kommu-nale Leitbildentwicklung oder ein konkretes technologie-übergreifendes oder interkommunales Projekt im BereichEnergieeffizic'nz und erncuerbi irer Energien vorzulegen. Die

fachlichen Qualifikationen der Berater und Experten sinddurch Referenzen für die jeweiligen Projekte nachzuweisen.Nach Abschluss des Energie-Coachings ist der bewilligendenStelle ein gemeinsamer Beratungsbericht von Berater undKommune vorzulegen. In den Sachbericht zum Verwen-dungsnachweis sind Angaben zu Tcilnehmerzahlcn sowiedie erzielten Ergebnisse aufzunehmen.

III. Allgemeine FörderbestimmungenA, Allgemeine Förderbcstimmungcii

Grundsätzlich gelten die folgenden allgemeinen Förderbe-Stimmungen, sofern nicht in Teil II besondere Regelungengetroffen sind.

l. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung nachdiesen Richtlinien besteht nicht. Die bewilligende Stelleentscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens imRahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Finanzie-rungshilfen sind stets zusätziichü Hilfen. Sie sind erst dannvorzusehen, wenn andere öffentliche und private Finanzie-rungsmöglichkeiten in angemessenem und zumutbarcmMaße genutzt worden sind. Die Gesamtfinanzierung desVorhabens muss sichergestellt sein. Die Finanzierungshilfenwerden nur für einen begrenzten Zeitraum gewährt; die dau-ernde Unterstützung ist ausgeschlossen.

2. Die Förderung erfolgt auf der Grundlage des jeweils gelten-den Haushaltsgesetzes und des Hessischen Energiegesetzesin der jeweils gültigen Fassung für Vorhaben, die im LandHessen durchgeführt werden, sowie nach Maßgabe dieserRichtlinien.

Für die Gewährung, die Auszahlung und die Rückzahlungvon Zuwendungen, den Nachweis ihrer Verwendung und diePrüfung der Verwen du ngsnach weise gelten die Vorschriftendes Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG),§ 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und die hierzu er-lassenen vorläufigen Verwaltungsvorschriften (W), die Be-Stimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes(HVwKostG) sowie des Finanzausgleichsgesetr.c.'s (FAG) inder jeweils gültigen Fassung, soweit nicht in diesen Förder-richtlinien Abweichungen zugelassen sind.Hierbei sind in ihrer jeweils gültigen Fassung insbesonderezu beachten:

die Allgemeinen Ncbenbestimmungcn für Zuwendungenzur Projektförderung (ANBest-P), Anlage 2 zur WNr. 5. 1zu§44LHO,die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungenzur Projektförderung an Gebietskörperschallen und Zu-

sammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-OK), Anlage 3 zur W Nr. 5. 1 zu § 44 LHO,die Baufachlichen Ergän^ungsbestimmungen zu den Wzu den §§ 44, 44 a BHO (RZBau), Anhang l ?.w WNr. 6. 2 zu § 44 LHO,die Zinsregelungen nach den W Nr. 8. 4 und ii. 5 zu § 44LHO sowie die entsprechenden Bestimmungen der Eu-ropäischen Kommission,die Regelungen des Gemeinsamen Runderlasses zum öf-fentlichen Auftragswesen.

Bei der Erteilung von Auftragen sind die LHO sowie diejeweiligen Abschnitte l der Vergabe- und Vürtragsordnungfür Bauleistungen (VOB/A) und der Vergabe- und Vertrags-Ordnung für Leistungen (VOL/A) nach Maßgabe der Nr, 3.1Abs. l der ANBest-P und ANBest-GK zu beachten. In diesem

Fall sind darüber hinaus die Regelungen des GemeinsamenRunderiasses betreffend Öffentliches Auftragswcsen in derjeweils geltenden Fassung zum Bestandteil des Zuwen-dungsbescheids zu erklären.Die Verpflichtung öffentlicher Auftraggeber zur Anwendungdes Vergab crechts, insbesondere des Gesetzes gegen Wett-bewerbsbeschränkungen, des Hessischen Vergabe- und Ta-riftreuegesetzes, der Vergabeverordnung, der Abschnitte 2der VOL/ und VOB/A sowie der Vergabe- und Vertragsord-nung für i reib eruf liche Leistungen (VOF), bleibt unberührt.Soweit die Vergabe- und Vertragsordnungen oder der Ge-meinsame Runderlass den für das jeweilige Vcrgabeverfah-ren geltenden Regelungen des Hessischen Vergabe- undTariftreuegcsctzes widersprechen, gilt abweichünd vonNr. 3. 1 Abs. l der ANBest-GK das Hessische Vergabe- undTarif treu egesetx.

Die Vergabeverfahren sind ausführlich und nachvollzlehbarVM dokumentieren (Abbildung des gesamten Beschaffungs-Verfahrens, Vergabevermerk).Alle Bekanntmachungen nach nationalem oder EU-Verga-berecht sind in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank(HAD) bei der Auftragsberatungsstelle Hessen e. V, Bier-Htadter Straße 9, 65189 Wiesbaden, Tel; 0611-974 588-0,Internet: www.had.de zu veröffentlichen (Pflichtbekannt-machung).Bei der Förderung nach Teil II Nr. 2. 1 bis 2. 4 und Nr. 3 istfür natürliche oder juristische Personen des Privatrechts,deren Eigenanteil an Deckungsmitteln für die mit dem Zu-wendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mehr als50 Prozent betragen, kein förmliches Vergabeverfahren er-förderlich. Hier sind drei Vergleichsangcbote bei Ausgabenüber 25. 000 Euro netto/Auftrag je AusgabenpoBition einzu-holen.

Es handelt sich um Leistungen aus öffentlichen Mitteln imSinne des hessischen SubventionsgcsetZüS vom 18. Mai 1977(GVB1. I S. 199) in Verbindung mit dem Subventionsgesetzvom 29. Juli 1976 (BGB1. 1 S. 20:37). Die Antragsangaben undTatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rück-forderung, Weltergewährung oder das Belassen der Zuwen-düng abhängig sind, sind subvenüonserheblich im Sinne des§ 264 des Strafgesetzbuches.Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehrund Landesentwicklung kann innerhalb der FörderbereicheSchwerpunkte setzen (zum Beispiel technische Anforderun-gen, auf bestimmte Zielgruppen bezogene Voraussetzungen)und ganz oder teilweise von der Förderung bestimmter Tech-nologien oder Vorhaben absehen.

Mit Zustimmung des Hessischen Ministeriums der Finanzenkönnen auch Förderungen für Ei n xel vorhaben oder im Rah-men von Sonderprogrammen gewähi't werden, die der Um-setzung der energiepolitischen Ziele des Landes Hessenbesonders dienen.

Ausnahmen von diesen Richtlinien bedürfen der Zustim-

mung des Hessischen Ministeriums der Finanzen.Die Förderung wird auf der Grundlage cines Antrags inTextform nach § 126b BGB gewährt, der vor Beginn desVorhabens zu stellen ist, soweit unter Teil II nichts Abwei-

chendes geregelt ist.

Eine Förderung nach diesen Richtlinien wird nur für solcheVorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind(Refinanzierungs verbot). Vorhaben dürfen nicht begonnenwerden, bevor der Zuwendungsescheid rechtswirksam ge-worden ist.

Auf der Grundlage eines begründeten Antrags kann im Ein-zelfall eine Ausnahme zugelassen werden, aus der jedochkeinen Anspruch auf Förderung dem Gründe oder der Höhe

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nach abgeleitet werden kann. Als Vorhabcnbeginn ist grund-sätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuxurechnen-den Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten, wenndieser in direktem Zusammenhang mit dem Förderprojektsteht. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersu-chung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens, essei denn, sie sind alleiniger Zweck der Förderung. Organi-satorische Vorbereitungen zu öffentlichkeitswirksamenMaßnahmen gelten nicht als Beginn des Vorhabens, wennder Förderberechtigte mit ihnen keine Verpflichtung zurDurchführung des Vorhabens eingeht.Die Voraussetzungen liegen in der Regel vor,

wenn der Antrag auf Förderung bereits gestellt wurde,eine Bewilligung aber noch nicht erfolgt,die Verzögerung nicht dem Antragsteller anzulasten,dem Antragsteller die alk'inige Finanzierung nicht zu-zumuten ist und

die Maßnahme zum Abwenden größerer Schaden keinenAufschub duldet oder

die Verwirklichung der Maßnahme durch einen späterenBeginn grundsätzlich güfährdet ist.

Bei genehmigungspflichtigen Vorhaben ist die Baugenehrm-gung vor der Bewilligung der Fördermittel vorzulegen. Inbegründeten Ausnahmefällen kann die Bcwilligungsstelleeine Unbedcnklichkeitsbescheinigung der Baubehörde zu-lassen. Die Baugenehmigung muss dann spätestens bis zumZeitpunkt des Baubeginns nachgereicht werden. . )-In den Fällen, in denen eine Baugenehmigung nicht erfor-deriich ist, oder durch Fristablauf als urteilt gilt, hat dieAntragstellerin oder der Antragslellcr den Nachweis dar-über zu erbringen.

W Nr. 13. 1 zu § 44 LHO bleibt hiervon unberührt.Ausnahmen vom Refinanzierungs verbot werden für kom-munalc Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse vonkommunalenGebictskörperschaften(WNr. 13zu§44LHO)sowie für Universitäten und Hochschulen nur dann zugelas-sen, wenn die Zuwendung mit mindestens 50 Prozent ausMitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung(EFRE) kofinanziert wird,

Antragsberechügt sind:alle natürlichen und juristischen Personen, sofern nichtin den Einzelregelungen in Teil II einschränkende Rege-langen getroffen werden;kommunale Gebletskörperschaften, Zweckverbände so-wie Zusammenschlüsse von Gcbietskörperschaftcn;Energiedienstleister (Kontraktoren) für Anlagen, die beiden vorgenannten Antragsberechtigten errichtet werden,wenn diese mit der Antragstcllung einverstanden sind.

Bei der Förderung von Vorhaben und Projekten von Unter-nehmen wird die Definition der Kleinstunternehmen sowieder kleinen und mittleren Unternehmen (ABI. EU L 124S. 36 - siehe auch Anhang I der Allgemeinen Gruppenfrei-stcllungsverordnung - AGVO) oder deren Folgebestimmun-gen im Sinne der Empfehlung der Europäischen Union vom6. Mai 2003 berücksichtigt. Danach werden Kleinstunter-nehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU)derzeit definiert als Unternehmen, die

weniger als 250 Personen beschäftigen undentweder einen Jahrcsumsatz von höchstens 50 MillionenEuro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich aufhöchstens 43 Millionen Euro belauft.

Ausnahmen werden in Teil II Einzelbestimmungen gerc-gelt.

Zur Ermittlung der Schwellenwerte für eigenständige Un-ternehmen, Partnerunternehmen beziehungsweise verbun-dcne Unternehmen gelten die in der KMU-Empfehlung derEU-Kommission vom 6. Mai 2003 enthaltenen Bcrechnungs-methoden oder deren Folgebestimmungen. Diese Beurtei-lungskriterien dürfen nicht durch solche Unternehmen um-gangen werden, die die Voraussetzungen für die Eigenschaftals KMU zwar formal frfüUcn, jedoch tatsächlich durch eingrößeres oder mehrere größere Unternehmen kontrolliertwerden. Es sind sämtliche rechtliche Zusammenschlüsseauszuschheßen, die eine wirtschaftliche Gruppe bilden, dc-ren wirtschaftliche Bedeutung über die einc-s KMU hinaus-gehen,Sollen hessische Universitäten und Hochschulen für geeig-nete Einzelprojekte EU- bzw. Landesmittel erhalten, geltenfolgende Regelungen:

a) Bei Einzelprojekten erfolgt eine Mittelzuwrisung grund-sätzlich in analoger Anwendung dieser FördemchÜinicn,In der Zuweisung der Mittel sind dabei in analoger An-Wendung der VV'zu § 44 LHO Bewirtschaftungsregelun-gen vorzugeben. Die begünstigte Universität oder Hoch-schule muss ihr ausdrückliches Einverständnis zur Be-achtung dieser Bewirtschaftungsregelungcn vor derersten Äuszahlung der Mittel erklären. In die Mittelzu-Weisung können noch weitere Regelungen aufgenommenwerden.

b) Die begünstigten Universitäten und Hochschulen müssendarüber hinaus die für öffentliche Auftraggeber gelten-den Vergabebestimmungen einhallen. Die Einhaltung istbereits bei der Antragstellung zu bestätigen.

c) Bei Zuweisungen an Universitäten und Hochschulen ha-ben diese nach W Nr. 1, 8 zu § 34 in Verbindung mit WNr. 3. 2 zu § Ü LHO grundsätzlich entsprechende Nach-weise über'dic Verwendung zu führen. Ergänzend ist dasMuster 4 der W zu § 44 LHO auszufüllen und bei derAbrechnung vorzulegen. Dabei sind 10 Prozent der Zu-Weisung erst nach abschließender Vorlage des Nachwei-ses auszuzahlen.

d) Nur bei Einzelprojekten, die ausschließlich mit EU-Mit-teln oder mit EU- und Landesmitteln gefördert werden,wird ein Zuwendungsbescheid nach § 44 LHO erteilt. DieZuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss imWege der Anteilfinanzierung,

Die Förderungen nach Teil II Nr. 2, 3, 4 und 5. 1 erfolgen nachArtikel 25, 27. 36, 38. 39, 40, 4l, 46 oder 49 der Verordnung(EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zurFeststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen vonBeihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europa-ischen Union (ABI. EU Nr. L 187 vom 26. Juni 2014) - All-gemeine Gruppenfreistcllungsverordnung (AGVO).Dabei gelten folgende Voraussetzungen:

einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanord-nung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommis-sion zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfeund ihrer Unvereinbarkeit mit dem Birmenmarkt nichtnachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährtwerden;

eine Zuwendung in den Fallgruppen des Artikel lAbs. 2 bis 5 AGVO ist ausgeschlossen;der Beihilfeempfänger muss den Antrag nach Teil III ANr. 5 mit allen erforderlichen Inhalten vor Beginn derArbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit gestellthaben;

die Zuwendung darf mit anderen staatlichen Beihilfen- einschließlich De-minimis-Beihllfen - nicht kumuliertwerden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich aufunterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kostenoder es wird die höchste nach AGVO für diese Beihilfengeltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach AGVOfür diese Beihilfe geltende Beihilfebetrag nicht über-schritten;

jede Einzelbeihilfe über 500. 000 Euro wird nach Artikel9 AGVO für nach dem l. Juli 2016 gewährte Einzelbei-hilfen nach europarechtlichün Vorgaben auf der Websitedes Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie,Verkehr und Landesentwicklung veröffentlicht;erhaltene Förderungen können im Einzelfall nach Artikel12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüftwerden.

Für eine Förderung von Unternehmen nach Teil II Nr. 5.2sind die "De-mimmis"-Bestimmungen anzuwenden, "Demmimis"-Beihilfen werden im Rahmen der Verordnung (EU)Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 201.3 überdie Anwendung der Artikel 107 und 100 des Vertrages überdie Arbeitsweise der Europäischen Union auf Dc-minimis-BeihiKcn (ABI. EU L 352 S. l) vergeben. Danach kann einUnternehmen innerhalb von drei Jahren "De minimis -Beihilfen im Umfang von bis zu 200. 000 Euro erhalten. P'allsdieser Schwellenwert durch bereits erhaltene "De minimis"-Beihilfen erreicht ist bzw, durch die Förderung im Rahmendes jeweiligen Programms überschritten wird, ist eine För-cierung nur mit besonderer Genehmigung der EuropäischenKommission möglich.Sofern "De-minimis"-Beihilfen an Unternehmen gewährtwerden, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaft-lichen Interesse erbringen, darf der Gesamtbetrag der Bei-hilfe 500.000 Euro nicht übersteigen (Verordnung (EU) Nr.

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Nr, 52 ätaati>an2eiger für das Land Hessen - 21. Dezember 2015 Seite 1387

360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die An-Wendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über dieArbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Bei-hilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemei-nern wirtschaftlichen Interesse erbringen (ABI. EU L 114S. 8)).Bei ,, De-minimis -Beihilfen sind Informations- und Doku-

mentationsp fliehten vom Zuwendungsempfänger zu beach-ten; auf diese wird im Bewilligungsbescheid hingewiesen.

10. Soweit nach diesen Richtlinien nicht Festbcträge vorgesehensind, sind bei der Bemcssung der Höhe der Zuwündung ankommunale Zuwendungsempfänger deren finanzielle Leis-tungsfähigkeit und ihre Stellung im Finanz-und Lastenaus-gleich zu berücksichtigen.

11. Für investive Projekte nach Teil II Nr. 2. 1 bis 2. 4 istFörder-vorauKsetzung, dass die zweckentsprechende Nutzung ineinem Zeitraum von in der Regel fünfzehn Jahren sicherge-stellt und die Wirts chaftlichkeit (betriebswirtschaftlichGEffizienz unter Einschluss der Förderung) des Vorhabensnachgewiesen wird.

Für die Förderung investiver Projekte nach Teil II Nr. 3 istVoraussetzung, dass die zweckcntsprcchendc Nutzung ineinem Zeitraum von in der Regel sieben Jahren sichergestelltund die Wirtschaftlichkeit (betriebswirtschaftliche Effizienzunter Einschluss der Förderung) des Vorhabens nachgewie-sen wird.

Die mit der erhaltenen Zuwendung erstellten Anlagen müs-sen im Eigentum der Zuwendungsempfängerin oder desZuwendLmgsempfängers verbleiben oder die bestimmungs-gemäße Nutzung der Anlage muss durch Grunddienstbar-keiten gesichert sein. Ausnahmen hiervon können auf Antragzugelassen werden, wenn der Zuwendungszweck durch dieVeräußerung nicht gefährdet wird. Die konkrete Zweckbin-dungsfrist ist auf die jeweilige Maßnahme bezogen im Zu-wendungsbescheid zu regeln.

12. Eigenleistungen können als zuwendungsfähig anerkanntwerden, wenn dies nach den Einzelbestimmungen nach TeilII möglich ist. Eigenleistungen müssen belegmäßig nachge-wiesen und mit Stundennachweis und Angaben zu den er-brachten Leistungen erfasst sein, so dass sie von einer un-abhängigen Stelle geprüft werden können.

13. Nach Abschluss der geförderten Maßnahme ist die zweck-entsprechende Verwendung der Förderung der bewilligen-den Stelle entsprechend den ANBest-P oder ANBest-GKnachzuweisen, soweit im Zuwendungsbescheid keine andereRegelung getroffen wurde.

14. Die Auszahlung von Zuwendungen unter 25. 000 Euro erfolgterst nach Eingang und Vorlage des Prüfberichts zum Ver-wendungsn ach weis. Bei Zuwendungen über 25. 000 Euro giltein Schlusszahlungsvorbehalt in Höhe von 20 Prozent derFördersumme bis zur Vorlage des Prüfberichts zum Verwen-dungsnachweis.

15. Unter den Voraussetzungen der §§ 48, 49 HVwVfG kann derZuwendungsbescheid (teilweise) zurückgenommen oder wi-derruten werden. Eine etwaige (auch anteilige) Erstattungdes Förderbetrages richtet sich nach den W Nr. 8.4 und 8.5zu § 44 LHO in Verbindung mit § 49a HVwVfG, bei Zuwen-düngen mit Mitteln des Finanzausgleichs nach § 72 FAG inder jeweils geltenden Fassung sowie nach den entsprechen-den Bestimmungen der EuropäiKchen Kommission, soweitEU-Mittel in der Zuwendung enthalten sind.Die Rücknahme und der Widerruf (auch teilweise) von Be-scheiden sind nach § 4 Abs. 4 HVwKostG kostenpflichtig,sofern diese auf Gründen beruhen, die die Zuwendungsemp-fängerin oder der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat.

16. Eine Kumulation der Förderung nach diesen Richtlinien miteiner Förderung des Bundes oder der Europäischen Unionoder anderen öffentlichen FÖrdergebern ist zulässig, wenndie höchste nach AGVO zulässige Beihilfeintensität bzw, derhöchste nach AGVO geltende Beihilfebetrag nicht über-schritten werden. Diese Förderungen reduzieren die zuwen-dungsfähigen Ausgaben nach Teil II nicht.

Darüber hinaus ist eine zusätzliche Förderung aus anderenFörderprogrammen des Landes Hessen ausgeschlossen.

17. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsemp-fänger hat in jede von der bewilligenden Stelle oder von ihrbeauftragten Stelle für erforderlich gehaltene Überwachungund Überprüfung einzuwilligen sowie Evaluierungen zu un-terstützen. Das Prüfungsrecht gilt insbesondere auch fürPrüfungen der Rechnungshöfe des Landes Hessen, des Bun-des und der Europäischen Union, die im Rahmen von örtli-chen Erhebungen Einsichtnahme in die Bücher, Belege und

Unterlagen der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwen-clungsempfängers nehmen können.

18. Die Zuwendungscmpfängerm oder der Zuwendungsemp-fänger erklärt sich mit Antragstellung damit einverstanden,dass zum Zwecke der Transparen:-: Name, Angaben über dasVorhaben und über die Höhe des Zuschusses in geeigneterForm veröffentlicht werden können.

19. Erstattungsfähige Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.20. Bei der Umsetzung des Projekts sind die soziale und ökolo-

gische Verträglichkeit des Projekts sowie die Beachtung derChancengleichheit von Frauen und Männern zu gewährlcis-ten. Die Belange behinderter Menschen sollen berücksichtigtwerden.

B. Bestimmungen bei Förderungen aus Mitteln des Europä-ischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)

l. Rechtliche Grundlagen1. 1 Grundlage der Förderung aus Mitteln des Europäischen

Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sind über die lan-desrechtlichen Regelungen hinaus die folgenden einschlägi-gen Vorschriften,

die Verordnung (EU) Nr, 1303/2013 des EuropäischenParlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit

gemeinsamen Bestimmungen über den EuropäischenFonds für regionale Entwicklung, den Europäischen So-zialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Land-wirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichenRaums und den Europäischen Meeres- und Fischerei-fonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über denEuropäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Eu-ropäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und denEuropäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Auf-hebung der Verordnung (EG) Nr, 1083/2006 des Rates1,die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des EuropäischenParlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über

den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung undmit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels"Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und <iurAufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/20062,sowie die- dazugehörigen Durchführungsrechtsakte unddelegierten Rechtsakte3.

Weitere Grundlagen sind das Opcrationelle Programm fürdie Förderung von Inve.stitionen in Wachstum und Beschäf-tigung in Hessen aus Mitteln des Europäischen Fonds fürregionale Entwicklung 2014 bis 2020 (IWB-EFRE-ProgrammHessen), genehmigt von der Europäischen Kommission mitEntscheidung vom 12, Dezember 2014 (CCI 2014DE16R-FOP007) sowie die Allgemeinen Projektauswahlkriterien(Methoctik und Kriterien für die Auswahl von Vorhaben),genehmigt vom IWB-EFRE-BegleUausschuss Hessen mitBesd-iluss vom 6. März 2015.

1, 2 Die Förderung im Rahmen des IWB-EFRE-Programms Hes-sen wird nach den §§ 23, 44 derLHO und den erlassenen Wals Zu wen düng gewährt.

l . 3 Anderweitige Regelungen zur Unterstützung von Finanzin-strumenten und zum Absehluss von Verträgen bleiben un-berührt.

1. 4 Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die bewilligendeStelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßcn Ermessensim Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

l. 5 Die in diesem Teil getroffenen Regelungen gehen den übrigenRegelungen dieser Richtlinie vor, soweit diese im Wider-Spruch stehen oder als Ergänzung zu beurteilen sind.

2. Zuwendungsvoraussetzungen

2. 1 Die Förderberechtigung eines potentiellen Begünstigten, dieFörderfähigkelt des Vorhabens sowie die Antragstellung beider bewilligenden Stelle ergeben sich aus den übrigen Vor-Schriften dieser Richtlinie.

2. 2 Die Förderung eines Vorhabens aus Mitteln des EFRE kannin Kombination mit weiteren Fördermitteln des Landes Hes-

sen und der Bundesrepublik Deutschland erfolgen. Der Ko-finanzierungssatz aus dem EFRE liegt in der Kegel nichtüber 50 Prozent.

2. 3 Für eine Förderung aus Mitteln des EFRE kommen nurAus-gaben in Betracht, die von den Begünstigten getätigt undzwischen dem l. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2023

ABI. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 320-469ABI. L 347 vom 20. Dezember 22013, S. 289-302Die jeweils aktuell gültigen Rcchtsakte können unter http://ec.europa.eu/regional_policy/information/legislation/index_de. cfni sowie un-ter vrww. ei re. Hessen, de eingesehen und heruntergeladen werden.

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bezahlt werden. Voraussetzung für die Bewilligung einerFörderung ist, class die Gesamtfinanxicrung des Projektesgesichert ist.

2. 4 Die Zuwendung wird grundsätzlich als zweckgebundenerrückzahlbarer oder nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt,soweit keine anderweitige Regelung getroffen worden ist.

2. 5 Eine Förderung kommt in der Regel nur für Vorhaben inBetracht, die im Land Hessen durchgeführt werden.Großprojekte mit fördcrfähigen Gesamtkosten von mehr als50 Mio. Euro bzw. 75 Mio. Eui-o bei Verkehr- und Netzinfra-

strukturmaßnahmcn nach Art. 100 der Verordnung (EU) Nr.1303/2013 werden nicht gefördert.

3. Erteilung einer Ausnahme vom Rcfinanzicrungsvcrbol

Lassen die übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie die Er-teilung einer Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maß-nahmenbeginns (Refinanzierungsverbot) zu, stehen die EU-rechtlichen Bestimmungen dem nicht entgegen. Eine solcheAusnahmeerteilung hat schriftlich unter Sicherstellung derEinhaltung der für den Zuwendungsempfänger im Zuwen-dungsverfahren geltenden Bestimmungen zu erfolgen.

4. Verfahren

4. l In der Regel werden Zuwendungen nur für bereits getätigteAusgaben ausgezahlt (Erstattungsprinzip). Diese sind zah-leninäßig nachzuweisen (Zwischen- und Verwendungsnach-weis) und werden von der bewilligenden Stelle vor Auszah-lung auf Ordnungsmäßigkeit überprüft,

4. 2 Wird ein Vorhaben ausschließlich aus Mitteln des EFRE oderauch aus Mitteln des EFRE - kofinanziert mit Landesmitteln

gefördert, sind die Gemeinkosten pauschal zu berechnen.15 Prozent der förderfähigen direkten Personalausgabenwerden als förderfähige Gemeinkosten, bezogen auf das ge-samte Vorhaben, anerkannt. Übersteigen die tatsächlichenAusgaben diesen Pauschalbetrag, werden diese nicht geson-dert abgerechnet. Dies gilt zu jedem Zeitpunkt des Fördcr-Verfahrens. Ein Nachweis über die tatsächlich entstandenen

Gemeinkosten ist nicht zu erbringen.4. 3 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsemp-

fänger stellt sicher, dass die Originale der eingereichtenBelegkopien jederzeit seitens einer prüfenden Stelle nachTeil III B Nr. 5. 1 eingesehen werden können.

5. Sonstige EFEE-spezifische Beslimmungen5. 1 Vorhaben, die aus dem EFREgefördei't werden, müssen dem

Recht der Europäischen Union und den in Bezug auf dieUmsetzung des Vorhaben^ einschlägigen nationalen Rechts-Vorschriften entsprechen. Insbesondere wird auf die Pflichtzur Einhaltung vergaberechUicher und beihilferechtlicherBestimmungen sowie der Nebenbestimmungen im Zuwen-dungsbescheid hingewiesen.Eine Überprüfung der einzuhaltenden rechtlichen Bcstim-mungen ürEolgt durch die bewilligende Stelle (Verwaltungs-Prüfungen). Die Überprüfungen erfolgen in Form von Un-terlagenprüfungen sowie Vor-Ort-Uberprüfungen. Darüberhinaus kann eine weitere Überprüfung seitens der EFRE-Verwaltungsbehörde, der EFRE-Prüfbehördc, des Hessi-sehen Rechnungshofes, des Europäischen Rechnungshofessowie von Prüforganen der Europäischen Union vorgenom-men werden.

5. 2 Die Nichteinhaltung vergaberechtlicher und . anderer ein-schlägiger rechtlicher Bestimmungen sowie der Bestimmun-gen im Zuwendungsbescheid kann zu cinem Teüwiderruf/Widerruf des Zuwendungsbescheides und damit zu einerRüc'kforderung nach W Nr. 8.4 und 8. 5 zu § 44 LHO inVerbindung mit §§ 49, 49a Abs. l HVwVfG führen.

5. 3 EFRE-geförderte Maßnahmen unterliegen der Publizitäts-pflicht. Art und Umfang der durchzuführenden Publizitäts-maßnahmen wird als Auflage im Zuwendungsbescheid ge-regelt.

5. 4 Die Zuwendungscmpfängerin oder der Zuwcndungsemp-fängcr erklärt schriftlich, dass er mit Annahme der Förder-mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwick-Lung einverstanden ist, in die veröffentlichte Liste der Vor-haben aufgenommen zu werden.

5. 5 Bei den Zuwendungen aus dem EFRE handelt es sich umLeistungen aus öffentlichen Mitteln im Sinne von § 264 desStrafgesetzbuches. Subventionserhebliche Tatsachen wer-den entsprechend der vorgenannten Vorschrift, dem Gesetz

gegen missbräuchliche Inanspruchnahmc von Subventionen(SubvG) in Verbindung mit dem Hessischen Gesetz über dieVergabe von Subventionen nach Landesrecht (HessischesSubventionsgesetz) in der jeweils gültigen Fassung im Zu-wendungsbcscheid benannt.

Diese Richtlinien treten am l. Januar 2016 in Kraft. Für Förderun-gen, die nach diesen Richtlinien gewährt wurden, bleiben sie auchnach Ablauf ihrer Geltungsdauer weiterhin anwendbar.Diese Richtlinien ergehen im Einvernehmen mit dem HessischenMinislcrium der Finanzen und dem Hessischen Ministerium desInnern und für Sport.

Sie ersetzen die bisherigen Richtlinien des Landes Hessen zur För-clerung nach §§ 4 bis 8 des Hessischen Energiägcsetzes vom21. Oktober 2008 (StAnz. S. 2817), zuletzt geändert mit Erlass vom27. Juli 2015 (StAnz. S. 893), die jedoch weiterhin iur die nachdiesen Richtlinien gewährten Förderungen anwendbar bleiben.

Wiesbaden, den 2, Dezember 2015

Hessisches Ministerium

für Wirtschaft, Energie, Verkehrund LandesentwicklungI 7-078 a 16

SlAni. 52/2015 S 13SO

An lägeWeitere Fördermuglichkeiten

Der Umsetzung der Ziele des Hessischen Energiegesetxes dienenüber die in diesen Richtlinien dargestellten Förderprogramme hin-aus auch weitere Förderangebote des Landes, beispielsweise:

Innovatiunsförderung

Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie technologieorien-tierte Demonstrationsvorhaben und Dienstleistungen können inEinzelfällen im Rahmen der Richtlinien des Landes zur Innovati-

onsfärderung gefördert werden, zum Beispiel im Bereich der Elek-tromobilitäf.

Auskünfte erteilt:

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Lan-desenlwicklungKaiser-Friedrich-Ring 75Referate IV 6, IV 7, V l65185 WiesbadenTel. :0611-815-0www. wirtschaft. hessen. de

Hessen Agentur GmbHKonradincrallec 965189 WiesbadenTel. : 0611-95017-80www. hessen-agentur. de

Encrgctischc und stoffliche Nutzung von Biomasse aus Land- undFurstwirtschaff

(Eine Förderung erfolgt aussühließlich nach einer Richtlinie desHessischen Ministeriums für Umwelt, Kiimaschutz, Landwirtschaftund Verbraucherschutz)

Vorhaben im Bereich des Klimaschutzes sowie von Maßnahmen xurAnpassung an die Auswirkungen des KlimawandelsAuskünfte erteilt

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaftund VerbraucherschutzMainzer Str. 8065189 WiesbadenTel. : 0611-815-0www. umwelt. hessen. de

Bürgschaften

Investitionsfinanzierungen können im Rahmen von Landesbürg-schaften durch die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen

verbürgt werden. Dies gilt insbesondere auch -für energetische M'o-dernisierungsvorhaben von Wohnungseigentümergemeinschaften.Auskünfte erteilt:

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen

Strahlenbergerstraße 1163067 OffenbachTel. :069-9132-03www. wibank. de