of 102 /102
Bundesamt für Sozialversicherung Office fédéral des assurances sociales Ufficio federale delle assicurazioni sociali Uffizi federal da las assicuranzas socialas AHI-Praxis 1/2001 Rechtsprechung und Verwaltungspraxis AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung IV Invalidenversicherung EL Ergänzungsleistungen zur AHV und IV EO Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz FZ Familienzulagen in der Landwirtschaft und kantonale Familienzulagen BV Berufliche AHI-Vorsorge

1/2001 Publikationen zum Bereich AHV/IV/EO/EL und Familienzulagen Bezugsquelle* Bestellnummer Sprachen, Preis AHV/IV: Beitragstabellen Freiwillige Versicherung. BBL/EDMZ Gültig ab

  • Author
    ngonhan

  • View
    216

  • Download
    0

Embed Size (px)

Text of 1/2001 Publikationen zum Bereich AHV/IV/EO/EL und Familienzulagen Bezugsquelle* Bestellnummer...

  • Bundesamt fr SozialversicherungOffice fdral des assurances sociales

    Ufficio federale delle assicurazioni socialiUffizi federal da las assicuranzas socialas

    AH

    I-Pr

    axis

    1/20

    01Rechtsprechung und Verwaltungspraxis

    AHVAlters- und Hinterlassenenversicherung

    IVInvalidenversicherung

    ELErgnzungsleistungen zur AHV und IV

    EOErwerbsersatzordnung fr Dienstleistendein Armee, Zivildienst und Zivilschutz

    FZFamilienzulagen in der Landwirtschaftund kantonale Familienzulagen

    BVBerufliche AHI-Vorsorge

  • ISSN 1420-2697

    IN

    HA

    LT

    HerausgeberBundesamt fr SozialversicherungEffingerstrasse 31, 3003 BernTelefon 031 322 90 11Telefax 031 322 78 41

    VertriebEidg. Drucksachen- und Materialzentrale3000 Bern

    RedaktionInformationsdienst BSVRen Meier, Telefon 031 322 91 43

    Abonnementspreis Fr. 27. + 2,3% MWSt(6 Ausgaben jhrlich)Einzelheft Fr. 5.

    AHI-Praxis 1/2001 Januar/Februar 2001

    Praxis

    FZ: Arten und Anstze der Familienzulagen, Stand 1. Januar 2001 1

    FZ: nderungen bei den kantonalen Familienzulagen 11

    AHV/IV: Gesetzes- und Verordnungsnderungen im Zusammenhang mit der Revision der freiwilligen AHV/IV 13

    AHV/IV: Berechnung der Renten von verwitweten Personen nach der Wiederheirat 37

    AHV/IV/UV: Rentenberfhrung per 1. Januar 2001; Meldeverfahren mit der UV 37

    IV: Anpassung des Eingliederungszuschlags beim grossen IV-Taggeld 38

    IV: Anpassung des kleinen IV-Taggelds 38

    IV: Betrag des kleinen Taggelds nach erhhtem Eingliederungszuschlag 39

    AHV: Beitragstabellen Selbstndigerwerbende und Nichterwerbsttige 39

    AHV/IV: Neuerungen im Bereich der Versicherungsunterstellung 40

    EL: Anwendbarer Zinssatz bei Verzichtsvermgen 43

    EL: berprfung der Hhe von Unterhaltsbeitrgen 43

    EL: Verordnung ber die kantonalen Durchschnittsprmien 2001 der Krankenpflegeversicherung fr die Berechnung der EL 44

    BV: Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 2001. Korrektur 46

    Mitteilungen

    Kurzchronik 49

    Mutationen bei den Durchfhrungsorganen 50

    Personelles 51

    Fortsetzung auf Seite 3

  • Recht

    AHV. Massgebender Lohn; Beitrge des Arbeitgebers fr die Krankenversi-cherung seiner ArbeitnehmerUrteil des EVG vom 22. August 2000 i. Sa. N. AG 52

    AHV-Beitrge. Abgrenzung selbstndige/unselbstndige Erwerbsttigkeit;EDV-MitarbeiterUrteil des EVG vom 14. August 2000 i. Sa. L. N. 58

    AHV/IV. Plafonierung der Renten von EhepaarenUrteil des EVG vom 30. Dezember 1999 in Sachen O. 67

    IV. Medizinische MassnahmenUrteil des EVG vom 19. Mai 2000 i. Sa. S. M. 75

    IV. Invalidittsbemessung. Koordination zwischen der IV und der UVUrteil des EVG i. Sa. M.G. vom 26. Juli 2000 82

    IV. WiedererwgungUrteil des EVG vom 25. September 2000 i. Sa. S. J. 91

  • Neue Publikationen zum Bereich AHV/IV/EO/EL und Familienzulagen

    Bezugsquelle*BestellnummerSprachen, Preis

    AHV/IV: Beitragstabellen Freiwillige Versicherung. BBL/EDMZGltig ab 1. Januar 2001 318.101.1 dfi

    Fr. 2.70

    AHV/IV: Rententabellen 2001. Gltig ab 1. Januar 2001 BBL/EDMZ318.117.011, dfFr. 18.80

    AHV/IV: Monatliche Vollrenten, Skala 44. BBL/EDMZGltig ab 1. Januar 2001 318.117.1, df

    AHV-Statistik 2000 BBL/EDMZ318.123, d/fFr. 9.30

    IV-Statistik 2000 BBL/EDMZ318.124, d/fFr. 16.50

    BV: Einmalige Ergnzungsgutschriften fr BBL/EDMZdie Eintrittsgeneration: Tabellen 318.762.01und Anwendungsbeispiele fr das Jahr 2001 Fr. 2.60

    AHV/IV-Merkblatt Splitting bei Scheidung, 1.02, d/f/i**Stand am 1. Januar 2001

    AHV/IV-Merkblatt nderungen auf 1. Januar 2001 1.2001, d/f/i**bei Beitrgen und Leistungen

    Merkblatt Lohnbeitrge an die AHV, 2.01, d/f/i**die IV und die EO, Stand am 1. Januar 2001

    Merkblatt Beitrge der Nichterwerbsttigen an 2.03, d/f/i**die AHV, die IV und die EO, Stand am 1. Januar 2001

    AHV/IV-Merkblatt Hinterlassenenrenten der AHV, 3.03, d/f/i**Stand am 1. Januar 2001

    AHV/IV-Merkblatt Flexibles Rentenalter, 3.04, d/f/i**Stand am 1. Januar 2001

    Merkblatt Motorfahrzeuge der IV, 4.07, d/f/i**Stand am 1. Januar 2001

    Merkblatt Massnahmen fr die Sonderschulung 4.10, d/f/i**in der IV, Stand am 1. Januar 2001

    Merkblatt ber Familienzulagen fr Arbeitnehmer/innen BBL/EDMZin der Schweiz, Stand 1. Januar 2001 318.819.01, d/f/i

    * BBL/EDMZ, 3003 Bern, Fax 031/325 50 58; www.admin.ch/edmz** Zu beziehen bei den AHV-Ausgleichskassen und IV-Stellen;

    die Merkbltter sind im Internet unter www.ahv.ch zugnglich.

  • FZ

    Arten und Anstze der Familienzulagen

    Stand 1. Januar 2001

    Kantonalrechtliche Familienzulagen

    In den Kantonen Bern und Appenzell-Innerrhoden sind die Kinderzulagenheraufgesetzt worden. Im Kanton Genf sind die Zulagen fr Kinder unter 15 Jahren erhht worden.

    Im Kanton Jura sind die Kinder- und Ausbildungszulagen sowie die Ge-burts- bzw. Adoptionszulage heraufgesetzt worden. Die Haushaltungszulageist ebenfalls erhht worden.

    Folgende Kantone haben den Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Fami-lienausgleichskasse gesenkt: Aargau, Appenzell-Innerrhoden und Basel-Landschaft.

    Im Kanton Appenzell-Innerrhoden sieht eine neue Bestimmung vor,dass Erwerbsttige Anspruch auf Zulagen fr im Ausland wohnhafte Kinderhaben, wenn mit dem betreffenden auslndischen Staat ein Sozialversiche-rungsabkommen abgeschlossen wurde. Auslndische Arbeitnehmer undSelbstndigerwerbende, deren Kinder in einem auslndischen Nicht-EU-Staat leben, erhalten Zulagen, die der Kaufkraft im auslndischen Staat an-gepasst sind.

    Im Kanton Neuenburg sind die Kinder- und Ausbildungszulagen erhhtworden. Neu wird dort auch fr Teilzeitbeschftigte eine volle Zulage ausge-richtet. Der Arbeitgeberbeitrag wird auf den 1. Juli 2001 heraufgesetzt.

    Die nachfolgenden Tabellen beruhen auf den uns vorliegenden Angabender Kantone und Ausgleichskassen. Sie zeigen lediglich eine bersicht.Massgebend sind einzig die gesetzlichen Bestimmungen ber Familien-zulagen.

    Nhere Ausknfte erteilen die kantonalen Ausgleichskassen. Die Adres-sen befinden sich auf den letzten Seiten der Telefonbcher.

    Nachdruck mit Quellenangabe gestattet.

    PR

    AX

    IS

    AHI-Praxis 1/2001 1

  • 1a. Kantonalrechtliche Familienzulagen fr Arbeitskrfte mit Kindern in der SchweizStand 1. Januar 2001

    Betrge in Franken Tabelle 1

    Kanton Kinder- Ausbildungs- Altersgrenze Geburts- Arbeitgeber-zulage zulage10 zulage beitrge derAnsatz je Kind und Monat allge- beson- kantonalen

    meine dere1 FAK in % derLohnsumme

    2 AHI-Praxis 1/2001

  • 1 Die erste Grenze gilt fr erwerbsunfhige (ZH: mindererwerbsfhige) und die zweitefr in Ausbildung begriffene Kinder.

    2 Der erste Ansatz gilt fr die ersten beiden Kinder, der zweite fr das dritte und jedesweitere Kind.

    3 BE und LU: Der erste Ansatz gilt fr Kinder bis zu 12 Jahren, der zweite fr Kinderber 12 Jahre.NW: Der erste Ansatz gilt fr Kinder bis zu 16 Jahren, der zweite fr Kinder ber 16 Jahre.GE: Der erste Ansatz gilt fr Kinder bis zu 15 Jahren, der zweite fr Kinder ber 15 Jahre.

    4 Der erste Ansatz gilt fr Familien mit einem oder zwei Kindern, der zweite fr solchemit drei und mehr Kindern.

    5 Fr das dritte und jedes weitere Kind werden zustzlich 170 Franken pro Kind ausgerichtet, sofern die Kinder in der Schweiz leben.Fr erwerbsunfhige Kinder zwischen 16 und 20 Jahren betrgt die Kinderzulage 185 Franken.

    6 Fr Kinder, die eine IV-Rente beziehen, werden keine Zulagen gewhrt. In den Kanto-nen Tessin und Waadt wird bei Ausrichtung einer halben IV-Rente eine halbe Kinder-zulage gewhrt, zudem im Tessin bei Ausrichtung einer Viertelsrente drei Viertel einerKinderzulage.

    7 Wird auch im Falle einer Adoption ausgerichtet.8 Keine kantonale Familienausgleichskasse.9 Inklusive Beitrag an Familienzulageordnung fr Selbstndigerwerbende.

    10 Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage; in den Kantonen, welche keine Aus-bildungszulage kennen, wird die Kinderzulage bis zum Ende der Ausbildung, lng-stens jedoch bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze ausgerichtet.

    11 Die Altersgrenze betrgt 25 Jahre fr diejenigen Kinder, die von Geburt oder Kindheitan invalid sind.

    12 Die Anstze gelten der Reihe nach fr das erste, zweite, dritte und ab dem viertenKind.

    13 Gesetzliches Minimum; jede Kasse kann aufgrund ihrer finanziellen Mglichkeitenmehr ausrichten.

    14 Fr Bezger/innen von Kinder- oder Ausbildungszulagen wird eine Haushaltungszu-lage von 132 Franken pro Monat ausgerichtet.

    15 Bei Mehrlingsgeburten wird die Geburtszulage verdoppelt, ebenso bei gleichzeitigerAdoption von mehr als einem Kind.

    16 Arbeitskrfte haben fr ihre im Ausland wohnenden ehelichen Kinder lediglich An-spruch auf Familienzulagen bis zu deren vollendetem 16. Altersjahr.

    17 Fr im Ausland lebende Kinder in Ausbildung betrgt die Zulage 150 Franken.18 Bei Mehrlingsgeburten oder bei Aufnahme mehrerer Kinder wird die Geburtszulage

    um 50 Prozent erhht.19 Geburtszulage nur fr in der Schweiz geborene, in einem schweizerischen Geburts-

    register eingetragene Kinder.20 Fr behinderte Kinder in einer Spezialausbildung und Kinder in Ausbildung in der

    Schweiz.21 Der Arbeitgeberbeitrag betrgt ab dem 1.7.2001 neu 2 Prozent.

    AHI-Praxis 1/2001 3

  • 1b. Kantonalrechtliche Familienzulagen fr auslndische Arbeits-krfte mit Kindern im Ausland Stand 1. Januar 2001

    Auslndische Arbeitskrfte, welche mit ihren Kindern (Kinder verheirate-ter und unverheirateter Eltern, Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder) in derSchweiz wohnen, sind den schweizerischen Arbeitskrften gleichgestellt(siehe Tabelle 1)

    Betrge in Franken Tabelle 2

    Kan- Kinder- Ausbildungs- Altersgrenze Geburts- Zulageberechtigteton zulage zulage 5 zulage Kinder

    Ansatz je Kind und Monat allge- beson-meine dere1

    4 AHI-Praxis 1/2001

    alle ausser Pflegek.12

    15

    eheliche u. Adoptivk.

    alle

    alle

    alle

    alle

    eheliche u. Adoptivk.

    alle

    alle

    alle ausser Pflegek.

    alle ausser Pflegek.17

    alle16

    15

    alle12

    alle

    alle

    eheliche, anerkannte

    u. Adoptivkinder

    alle

    alle

    alle

    alle

  • 1 Die erste Grenze gilt fr erwerbsunfhige und die zweite fr in Ausbildung begriffeneKinder.

    2 Der erste Ansatz gilt fr die ersten beiden Kinder, der zweite fr das dritte und jedesweitere Kind.

    3 BE und LU: Der erste Ansatz gilt fr Kinder bis zu 12 Jahren, der zweite fr Kinderber 12 Jahre.NW: Der erste Ansatz gilt fr Kinder bis zu 16 Jahren, der zweite fr Kinder ber 16 Jahre. Fr Kinder ausserhalb des Frstentum Liechtenstein und der Mitglied-staaten der Europischen Union wird die Hlfte der Zulagen ausgerichtet.

    4 Der erste Ansatz gilt fr Familien mit einem oder zwei Kindern, der zweite fr solchemit drei und mehr Kindern.

    5 Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage; in Kantonen, welche keine Ausbil-dungszulage kennen, wird die Kinderzulage bis zum Ende der Ausbildung, lngstensjedoch bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze ausgerichtet.

    6 Die Altersgrenze betrgt 25 Jahre fr diejenigen Kinder, die von Geburt oder Kind-heit an invalid sind.

    7 Die Anstze gelten der Reihe nach fr das erste, zweite, dritte und ab dem viertenKind.

    8 Fr Kinder auslndischer Arbeitskrfte, die in keinem schweizerischen Zivilstandsre-gister eingetragen sind, werden keine Geburtszulagen ausgerichtet.

    9 Gesetzliches Minimum; jede Kasse kann aufgrund ihrer finanziellen Mglichkeitenmehr ausrichten.

    10 Fr Bezger/innen von Kinderzulagen wird eine Haushaltungszulage von 132 Fran-ken pro Monat ausgerichtet.

    11 Bei Mehrlingsgeburten oder bei Aufnahme mehrerer Kinder wird die Geburtszulageum 50 Prozent erhht.

    12 Anspruch fr innerhalb und ausserhalb der Ehe geborene Kinder sowie Adoptivkin-der, im Kanton Bern zudem nur fr Angehrige von Staaten mit einem Sozialversi-cherungsabkommen.

    13 Fr auslndische Arbeitskrfte mit Niederlassungsbewilligung werden die Kinderzu-lagen fr erwerbsunfhige Kinder bis zum vollendeten 20. Altersjahr und fr in Aus-bildung begriffene Kinder bis zum vollendeten 25. Altersjahr ausgerichtet.

    14 Geburtszulage nur fr in der Schweiz geborene, in einem schweizerischen Geburts-register eingetragene Kinder.

    15 Eigene Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder, sofern diese in einem Staat wohnen, mitdem die Schweiz durch ein Sozialversicherungsabkommen verbunden ist.

    16 Kinder in Lndern, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Die An-stze werden der dortigen Kaufkraft angepasst.

    17 Kinder- und Ausbildungszulagen werden der Kaufkraft des Wohnsitzstaates ange-passt. Ausbildungszulagen gibt es nur fr Kinder in Lndern, mit denen ein Sozial-versicherungsabkommen besteht.

    AHI-Praxis 1/2001 5

  • 6 AHI-Praxis 1/2001

    2. Kantonalrechtliche Familienzulagen fr Selbstndige nichtlandwirtschaftlicher Berufe Stand 1. Januar 2001

    Betrge in Franken Tabelle 3

    Kanton Kinderzulage Ausbildungs- Geburts- Einkommensgrenzezulage3 zulage

    Ansatz je Kind und Monat Grundbetrag Kinder-zuschlag

    1 Bei einem steuerpflichtigen Einkommen unter 26 000 Franken ist jedes Kind, bei ei-nem steuerpflichtigen Einkommen zwischen 26 000 und 38 000 Franken sind daszweite und die folgenden Kinder und bei ber 38 000 Franken das dritte und die fol-genden Kinder zulageberechtigt.

    2 Der erste Ansatz gilt fr die ersten beiden Kinder, der zweite fr das dritte und jedesweitere Kind.

    3 Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage; in Kantonen, welche keine Ausbil-dungszulage kennen, werden die Kinderzulagen bis zum Ende der Ausbildung, lng-stens jedoch bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze (s. Tabelle 1) ausgerich-tet.

    4 Der erste Ansatz gilt fr Kinder bis zu 12 Jahren, der zweite fr Kinder ber 12 Jahre.5 Bei einem steuerpflichtigen Einkommen von mehr als 60 000 Franken bzw. einem

    steuerpflichtigen Vermgen von mehr als 300 000 Franken bei Ehepaaren oder vonmehr als 45 000 Franken Einkommen bzw. mehr als 200 000 Franken Vermgen beiAlleinstehenden besteht kein Anspruch.

    6 Der erste Ansatz gilt fr Kinder bis zu 15 Jahren, der zweite fr Kinder zwischen 15 und 18 Jahren.

  • 3. Kantonalrechtliche Familienzulagen fr Nichterwerbsttige

    Im Kanton Wallis haben Nichterwerbsttige, deren Einkommen die Gren-ze gemss Bundesgesetz ber die Familienzulagen in der Landwirt-schaft nicht bersteigt, Anspruch auf die gleichen Zulagen wie Arbeits-krfte (s. Tabelle 1).

    Nichterwerbsttige im Kanton Jura haben Anspruch auf ganze Zulagen,sofern sie wegen ihrer persnlichen Lage keiner Erwerbsttigkeit nach-gehen knnen (s. Tabelle 1). ben beide Ehegatten aus freien Stckenkeine Erwerbsttigkeit aus, knnen sie keine Familienzulagen beanspru-chen.

    Im Kanton Freiburg haben Nichterwerbsttige unter anderem Anspruchauf Zulagen, sofern sie seit mindestens sechs Monaten im Kanton an-sssig sind, ihr Einkommen die Grenze fr eine volle Zulage gemssFLG und ihr Nettovermgen den Betrag von 150 000 Franken nichtbersteigen (s. Tabelle 1).

    Im Kanton Genf werden Zulagen gewhrt an Nichterwerbsttige, die ihren Wohnsitz im Kanton haben und dem AHVG unterstellt sind (s. Tabelle 1).

    Im Kanton Schaffhausen haben Nichterwerbsttige, die seit mindestenseinem Jahr Wohnsitz im Kanton haben und deren steuerpflichtiges Ver-mgen bei Alleinstehenden 200 000 Franken und bei Ehepaaren 300 000Franken nicht bersteigt, Anspruch auf Zulagen (s. Tabelle 1).

    4. Familienzulagen in der Landwirtschaft

    Landwirtschaftliche Arbeitskrfte haben bundesrechtlich (gemss FLG)Anspruch auf eine monatliche Haushaltungszulage von 100 Franken, aufKinderzulagen von 160 Franken fr die ersten beiden Kinder und von165 Franken ab dem dritten Kind im Talgebiet, von 180 Franken fr dieersten beiden Kinder und von 185 Franken ab dem dritten Kind im Berg-gebiet.

    Kleinbuerinnen/Kleinbauern haben bundesrechtlich Anspruch auf Kin-derzulagen in gleicher Hhe, sofern ihr reines Einkommen die Einkom-mensgrenze (EKG) von 30 000 Franken zuzglich 5 000 Franken je zula-geberechtigtes Kind nicht bersteigt. Wird die Einkommensgrenze umhchstens 3 500 Franken berschritten, so besteht ein Anspruch auf zweiDrittel der Zulagen. Wird sie um mehr als 3 500, hchstens aber um 7 000Franken berschritten, so besteht ein Anspruch auf einen Drittel der Zula-gen.

    Die nachstehenden Tabellen geben Aufschluss ber die Arten und An-stze, die in einzelnen Kantonen zustzlich zu den bundesrechtlichen Zulagen ausgerichtet werden.

    AHI-Praxis 1/2001 7

  • Familienzulagen in der LandwirtschaftStand 1. Januar 2001

    Monatliche Betrge in Franken Tabelle 4a

    Landwirtschaftliche ArbeitskrfteKan- Kinderzulage1 Ausbildungszulage1 Geburts- Haushal-

    ton Talgebiet Berggebiet Talgebiet Berggebiet zulage tungszulage

    Bemerkungen siehe bernchste Seite

    8 AHI-Praxis 1/2001

    Bund

  • AH

    I-Pra

    xis

    1/2

    001

    9

    Selbstndige in der Landwirtschaft

    Kanton Kinderzulage1 Ausbildungszulage1 Geburts- Haushal-

    Talgebiet Berggebiet Talgebiet Berggebiet zulage tungszu-

    unter EKG ber EKG unter EKG ber EKG unter EKG ber EKG unter EKG ber EKG lage

    FLG FLG7 FLG FLG7 FLG FLG7 FLG FLG7

    Bemerkungen siehe nchste Seite

    Bund

    Tabelle 4b

  • Bemerkungen zu Tabellen 4a und 4b

    1 Der erste Ansatz gilt fr die ersten beiden Kinder, der zweite fr das dritte und jedesweitere Kind, mit Ausnahme des Kantons Neuenburg. Die Ausbildungszulage er-setzt die Kinderzulage; in Kantonen, welche keine Ausbildungszulagen kennen, so-wie nach FLG werden die Kinderzulagen bis Ende der Ausbildung, lngstens jedochbis zum Erreichen des 20. oder 25. Altersjahres ausgerichtet.

    2 Das FLG findet keine Anwendung. Dennoch haben landwirtschaftliche Arbeitskrftezu den darin festgelegten Bedingungen Anspruch auf mindestens gleiche Leistun-gen. Der erste Ansatz gilt fr Kinder bis zu 15 Jahren, der zweite fr Kinder ber 15 Jahre.

    3 Die landwirtschaftlichen Arbeitskrfte haben Anspruch auf die Differenz zwischenden bundesrechtlichen Familienzulagen allfllige Haushaltungszulage inbegriffen und den kantonalen Zulagen fr Arbeitskrfte ausserhalb der Landwirtschaft.

    4 Nur an Landwirtinnen/Landwirte im Berggebiet.5 Sofern das steuerbare Einkommen 65 000 Franken nicht bersteigt.6 Bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das Kind das 15. Altersjahr vollendet;

    vom 1. Januar des 16. Altersjahres bis 31. Dezember des Jahres, an dem das Kinddas 20. Altersjahr vollendet, betrgt die Zulage 70 Franken.

    7 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen ber die flexible Einkommensgrenze.8 Die Anstze gelten der Reihe nach fr das erste, zweite, dritte und ab dem vierten

    Kind.9 Wird auch im Falle einer Adoption ausgerichtet.

    10 Fr Kinder auslndischer Arbeitskrfte, die in keinem schweizerischen Zivilstandsre-gister eingetragen sind, werden keine Geburtszulagen ausgerichtet.

    11 Diese Zulage wird nicht an mitarbeitende Familienmitglieder ausgerichtet.12 Bei Mehrlingsgeburten wird die Geburtszulage verdoppelt, ebenso bei gleichzeitiger

    Adoption von mehr als einem Kind.13 Bei Mehrlingsgeburten oder bei Aufnahme mehrerer Kinder wird die Geburtszulage

    um 50 Prozent erhht.14 Liegen die Anstze gemss FLG unter der kantonalen Zulage, wird die Differenz auf-

    grund des Zrcher Landwirtschaftsgesetzes ausgerichtet.15 Selbstndige in der Landwirtschaft, die keine Zulagen gemss FLG beziehen kn-

    nen, sind den Selbstndigerwerbenden in nichtlandwirtschaftlichen Berufen gleich-gestellt. Haben sie Anspruch auf Teilzulagen gemss FLG, erhalten sie die Differenz.

    10 AHI-Praxis 1/2001

  • nderungen bei den kantonalen Familienzulagen

    Familienzulagen im Kanton AargauAuf den 1. Januar 2001 hat der Regierungsrat mit Beschluss vom 24. Okto-ber 2000 den Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Familienausgleichs-kasse von bisher 1,6 Prozent auf 1,5 Prozent der AHV-Lohnsumme herab-gesetzt.

    Familienzulagen im Kanton Appenzell-InnerrhodenDer Grosse Rat hat am 20. November 2000 mit Wirkung ab 1. Januar 2001 eine Erhhung der Kinderzulagen beschlossen. Sie betragen fr die bei-den ersten Kinder jeweils 160 (bisher 155) Franken und ab dem dritten Kindjeweils 170 (bisher 165) Franken.

    Mit Standeskommissionsbeschluss vom 4. Juli 2000 wurde eine nde-rung bezglich der Zulagen fr im Ausland wohnhafte Kinder eingefhrt.Ab dem 1. Januar 2001 haben die betroffenen Erwerbsttigen nur nochdann Anspruch auf Zulagen, wenn mit dem Wohnsitzstaat des Kindes einSozialversicherungsabkommen abgeschlossen wurde. Auslndische Arbeit-nehmer und Selbstndigerwerbende, deren Kinder in einem Nicht-EU-Staat leben, erhalten nur noch Zulagen, die der Kaufkraft des auslndischenStaates angepasst sind.

    Der Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Familienausgleichskasse wur-de von 1,85 Prozent auf 1,8 Prozent der AHV-pflichtigen Lohnsumme her-abgesetzt.

    Familienzulagen im Kanton Basel-LandschaftAm 14. November 2000 hat der Regierungsrat beschlossen, den Arbeitge-berbeitrag an die kantonale Familienausgleichskasse von bisher 1,7 Prozentauf 1,5 Prozent des massgeblichen Lohnes mit Wirkung ab 1. Januar 2001 zu senken.

    Familienzulagen im Kanton BernMit Beschluss vom 25. Oktober 2000 hat der Regierungsrat eine Erhhungder Kinderzulagen vorgenommen. Sie betragen ab 1. Januar 2001 fr Kin-der bis zu 12 Jahren 160 (bisher 150) Franken und fr Kinder ab 12 Jahren190 (bisher 180) Franken.

    AHI-Praxis 1/2001 11

  • Familienzulagen im Kanton GenfMit Beschluss vom 14. Dezember 2000 hat der Regierungsrat die Zulagenfr Kinder unter 15 Jahren auf 200 (bisher 170) Franken heraufgesetzt. DieErhhung tritt auf den 1. Januar 2001 in Kraft.

    Familienzulagen im Kanton JuraMit Regierungsbeschluss vom 31. Oktober 2000 sind smtliche Familienzu-lagen auf den 1. Januar 2001 erhht worden. Die Kinderzulage betrgt frdas erste und zweite Kind jeweils 154 (bisher 146) Franken und ab dem drit-ten Kind 178 (bisher 170) Franken. Die Ausbildungszulage wird auf 206(bisher 196) Franken angehoben. Die Haushaltungszulage betrgt neu 132(bisher 126) Franken. Die Geburts- bzw. Adoptionszulage (bisher 744 Fran-ken) hat sich auf 782 Franken erhht.

    Familienzulagen im Kanton NeuenburgAm 6. Dezember 2000 hat der Staatsrat verschiedene nderungen im Be-reich der Familienzulagen beschlossen.

    1. Erhhung der Kinderzulage und der Ausbildungszulage um 10 Franken

    Kinderzulage in Franken Ausbild.zulage in Franken1. Kind 160 (bisher 150) 220 (bisher 210) 2. Kind 180 (bisher 170) 240 (bisher 230) 3. Kind 200 (bisher 190) 260 (bisher 250) 4. Kind und weitere 250 (bisher 240) 310 (bisher 300)

    Diese nderungen treten mit dem 1. Januar 2001 in Kraft.

    2. Teilzeitarbeit

    Alle Teilzeitarbeitenden erhalten ab dem 1. Januar 2001 volle Zulagen.

    3. Erhhung des Arbeitgeberbeitrags

    Der Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Familienausgleichskasse erhhtsich ab dem 1. Juli 2001 auf 2 (bisher 1,8) Prozent.

    12 AHI-Praxis 1/2001

  • AHV/IV

    Gesetzes- und Verordnungsnderungen im Zusammen-hang mit der Revision der freiwilligen AHV/IVAm 23. Juni 2000 haben die eidgenssischen Rte der Revision der freiwil-ligen Versicherung fr Auslandschweizer zugestimmt (BBl 2000 3555). Der Gesetzesentwurf sieht eine Reihe von Massnahmen zur Senkung desDefizits der freiwilligen Versicherung und insbesondere neue Beitrittsvor-aussetzungen vor. Einerseits ffnet sich die freiwillige Versicherung denAngehrigen der Mitgliedstaaten der Europischen Gemeinschaft. An-derseits wird ihr rumlicher Geltungsbereich auf Staaten eingeschrnkt, die der Europischen Gemeinschaft nicht angehren. Der Bundesrat hatdie entsprechenden Verordnungen am 18. Oktober 2000 verabschiedet.

    Nachfolgend werden die nderungen des AHV-Gesetzes und der Ver-ordnungen wiedergegeben; letztere werden im Einzelnen erlutert.

    Bundesgesetz ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung(AHVG)

    nderung vom 23. Juni 2000

    Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. April 1999 1, beschliesst:

    IDas Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 ber die Alters- und Hinterlassenenver-sicherung wird wie folgt gendert:

    Ingressgesttzt auf Artikel 34quater der Bundesverfassung,

    Art. 1 Abs. 1 Bst. c, 1bis und 35

    Versichert nach diesem Gesetz sind:c. Schweizer Brger, die im Ausland ttig sind:1. im Dienste der Eidgenossenschaft,2. im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein

    Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Artikel12 gelten,

    3. im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nachArtikel 11 des Bundesgesetzes vom 19. Mrz 1976 ber die internationale Entwick-lungszusammenarbeit und humanitre Hilfe.

    PR

    AX

    IS

    AHI-Praxis 1/2001 13

  • 1bis Der Bundesrat regelt die Einzelheiten von Absatz 1 Buchstabe c.

    3 Die Versicherung knnen weiterfhren:a. Personen, die fr einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland ttig sind

    und von ihm entlhnt werden, sofern dieser sein Einverstndnis erklrt;b. nicht erwerbsttige Studierende, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, um

    im Ausland einer Ausbildung nachzugehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, inwelchem sie das 30. Altersjahr vollenden.

    4 Der Versicherung knnen beitreten:a. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die auf Grund zwischenstaatlicher Verein-

    barung nicht versichert sind;b. Personen, welche auf Grund eines Briefwechsels mit einer internationalen Organi-

    sation ber den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalitthinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen nicht versichert sind;

    c. im Ausland wohnhafte nicht erwerbsttige Ehegatten von erwerbsttigen Perso-nen, die nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 3 Buchstabe a oder auf Grundeiner zwischenstaatlichen Vereinbarung versichert sind.

    5 Der Bundesrat bestimmt im Einzelnen die Bedingungen fr die Weiterfhrung derVersicherung nach Absatz 3 und fr den Beitritt nach Absatz 4; ferner legt er dieEinzelheiten bezglich Rcktritt und Ausschluss fest.

    Art. 2 Freiwillige Versicherung

    1 Schweizer Brger und Staatsangehrige der Mitgliedstaaten der Europischen Ge-meinschaft, die in einem Staat ausserhalb der Europischen Gemeinschaft leben,knnen der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher whrendmindestens fnf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.2 Die Versicherten knnen von der freiwilligen Versicherung zurcktreten.3 Versicherte, welche die ntigen Ausknfte nicht erteilen oder ihre Beitrge nichtfristgerecht bezahlen, werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen.4 Die Beitrge der erwerbsttigen Versicherten betragen 8,4 Prozent des massgeben-den Einkommens. Die Versicherten mssen aber in jedem Fall den Mindestbeitragvon 648 Franken im Jahr entrichten.5 Nichterwerbsttige bezahlen je nach ihren sozialen Verhltnissen einen Beitrag von6488400 Franken im Jahr.6 Der Bundesrat erlsst ergnzende Vorschriften ber die freiwillige Versicherung; erbestimmt insbesondere die Frist und die Modalitten des Beitritts, des Rcktritts unddes Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beitrge sowiedie Gewhrung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beitrge sowie den Beitragsbezug den Be-sonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen.

    Art. 6 Abs. 1 dritter Satz

    1 Betrgt der massgebende Lohn weniger als 48 300 Franken pro Jahr, so vermin-dert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Ska-la bis auf 4,2 Prozent.

    Art. 8 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 2 erster Satz

    1 Betrgt es weniger als 48 300 Franken, aber mindestens 7800 Franken im Jahr, sovermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinken-den Skala bis auf 4,2 Prozent.

    14 AHI-Praxis 1/2001

  • 2 Betrgt das Einkommen aus selbststndiger Erwerbsttigkeit 7700 Frankenoder weniger im Jahr, so ist ein Mindestbeitrag von 324 Franken im Jahr zu ent-richten.

    Art. 9bis Anpassung der sinkenden Beitragsskala

    Der Bundesrat kann die Grenzen der sinkenden Beitragsskala nach den Artikeln 6und 8 sowie den Mindestbeitrag nach den Artikeln 2 und 8 dem Rentenindex gemssArtikel 33ter anpassen.

    Art. 10 Abs. 1 erster und zweiter Satz

    1 Nichterwerbsttige bezahlen je nach ihren sozialen Verhltnissen einen Beitrag von324 bis 8400 Franken pro Jahr. Erwerbsttige, die im Kalenderjahr, gegebenenfallsmit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als 324 Franken entrichten, geltenals Nichterwerbsttige.

    Art. 62 Abs. 2

    2 Er errichtet eine Ausgleichskasse, welche die freiwillige Versicherung durchfhrt,die Aufgaben wahrnimmt, die ihr durch zwischenstaatliche Vereinbarungen zuge-wiesen werden, und die Leistungen an Personen im Ausland ausrichtet. Die Aus-gleichskasse erfasst ferner die nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b versicherten Stu-denten.

    Art. 64 Abs. 3bis

    3bis Die nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c versicherten Personen gehren der glei-chen Ausgleichskasse an wie ihr Ehegatte.

    Art. 69 Abs. 1 erster und zweiter Satz

    1 Zur Deckung ihrer Verwaltungskosten erheben die Ausgleichskassen von ihren Mit-gliedern (Arbeitgeber, Selbststndigerwerbende, Nichterwerbsttige und freiwilligVersicherte nach Art. 2) besondere Beitrge, die nach der Leistungsfhigkeit derPflichtigen abzustufen sind

    Art. 92

    Aufgehoben

    Art. 95 Abs. 1 Bst. c zweiter Satz

    1 Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung vergtet demBund die Kosten:

    c. Die Kosten fr die Durchfhrung der freiwilligen Versicherung werden nur biszu demjenigen Betrag vergtet, welcher durch die Verwaltungskostenbeitrge nichtgedeckt ist.

    bergangsbestimmungen der nderung vom 23. Juni 2000

    1 Schweizer Brger, die in einem Mitgliedstaat der Europischen Gemeinschaft lebenund bei Inkrafttreten dieses Gesetzes der freiwilligen Versicherung angehren, kn-nen ihr whrend hchstens sechs aufeinander folgende Jahre ab dem Zeitpunkt des

    AHI-Praxis 1/2001 15

  • Inkrafttretens dieses Gesetzes weiterhin angeschlossen bleiben. Diejenigen Perso-nen, die das 50. Altersjahr bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits vollendet haben,knnen die Versicherung bis zum Eintritt des ordentlichen Rentenalters weiter-fhren.

    2 Schweizer Brger, die in einem Staat ausserhalb der Europischen Gemeinschaft le-ben und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes der freiwilligen Versiche-rung angehren, knnen so lange versichert bleiben, als sie die Versicherungsbedin-gungen erfllen.

    3 Laufende Frsorgeleistungen fr schweizerische Staatsangehrige im Auslandwerden auch nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes im bisherigen Be-trag ausgerichtet, solange sie die einkommensmssigen Voraussetzungen dafr er-fllen.

    II

    1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

    Stnderat, 23. Juni 2000 Nationalrat, 23. Juni 2000

    Der Prsident: Schmid Carlo Der Prsident: SeilerDer Sekretr: Lanz Der Protokollfhrer: Anliker

    nderung bisherigen Rechts

    1. Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 ber die Invalidenversicherung:

    Ingress

    gesttzt auf Artikel 34quater der Bundesverfassung,

    Art. 3 Abs. 1 und 1bis

    1 Fr die Beitragsbemessung gilt sinngemss das AHVG. Die Beitrge vom Einkom-men aus einer Erwerbsttigkeit betragen 1,4 Prozent. Die Beitrge der obligatorischversicherten Personen, die in Anwendung der sinkenden Beitragsskala berechnetwerden, werden in gleicher Weise abgestuft wie die Beitrge der Alters- und Hinter-lassenenversicherung. Dabei wird das Verhltnis gewahrt zwischen dem vorstehenderwhnten Prozentsatz und dem unverminderten Beitragssatz nach Artikel 8 Absatz1 AHVG. Dessen Artikel 9bis gilt sinngemss.

    1bis Die Nichterwerbsttigen entrichten je nach ihren sozialen Verhltnissen einenBeitrag von 541400 Franken pro Jahr, wenn sie obligatorisch versichert sind, undvon 1081400 Franken pro Jahr, wenn sie freiwillig nach Artikel 2 AHVG versichertsind.

    Art. 6 Abs. 1 und 1bis

    1 Schweizerische und auslndische Staatsangehrige sowie Staatenlose haben An-spruch auf Leistungen gemss den nachstehenden Bestimmungen. Artikel 39 bleibtvorbehalten.

    16 AHI-Praxis 1/2001

  • 1bis Sieht ein von der Schweiz abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen die Lei-stungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf eine In-validenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehrigen desVertragsstaates in beiden Lndern zurckgelegten Versicherungszeiten nach der Zu-sammenrechnung einen Rentenanspruch nach dem Recht des andern Vertragsstaatesbegrnden.

    Art. 9 Abs. 2 sowie 3, Einleitungssatz und Bst. a

    2 Aufgehoben

    3 Auslndische Staatsangehrige mit Wohnsitz und gewhnlichem Aufenthalt in derSchweiz, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, haben Anspruch auf Ein-gliederungsmassnahmen, wenn sie selbst die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz2 erfllen oder wenn:

    a. ihr Vater oder ihre Mutter, falls sie auslndische Staatsangehrige sind, bei Eintrittder Invaliditt whrend mindestens eines vollen Jahres Beitrge geleistet oder sichununterbrochen whrend zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben; und

    Gliederungstitel vor Art. 76

    Aufgehoben

    Art. 76

    Aufgehoben

    bergangsbestimmungen der nderung vom 23. Juni 2000

    1 Schweizer Brger, die in einem Mitgliedstaat der Europischen Gemeinschaft lebenund bei Inkrafttreten dieses Gesetzes der freiwilligen Versicherung angehren, kn-nen ihr whrend hchstens sechs aufeinander folgende Jahre ab dem Zeitpunkt des In-krafttretens dieses Gesetzes weiterhin angeschlossen bleiben. Diejenigen Personen,die das 50. Altersjahr bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits vollendet haben, kn-nen die Versicherung bis zum Eintritt des ordentlichen Rentenalters weiterfhren.

    2 Schweizer Brger, die in einem Staat ausserhalb der Europischen Gemeinschaft le-ben und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes der freiwilligen Versiche-rung angehren, knnen so lange versichert bleiben, als sie die Versicherungsbedin-gungen erfllen.

    3 Personen, welche im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs der freiwilli-gen Versicherung angehren, haben auch dann einen Anspruch auf eine Invaliden-rente, wenn ihnen auf Grund von Artikel 6 Absatz 1bis keine Rente zustnde.

    4 Personen, denen keine Rente zustand, weil sie im Zeitpunkt der Invaliditt nichtversichert waren, knnen verlangen, dass ihr Anspruch auf Grund der neuen Be-stimmungen berprft wird. Ein Anspruch auf eine Rente entsteht aber frhestensmit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung.

    5 Laufende Frsorgeleistungen fr invalide schweizerische Staatsangehrige im Aus-land werden auch nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in der Hhe desbisherigen Betrages ausgerichtet, solange sie die einkommensmssigen Vorausset-zungen dafr erfllen.

    AHI-Praxis 1/2001 17

  • 2. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 10 (AVIG):

    Ingressgesttzt auf die Artikel 34ter Absatz 1 Buchstaben a und e und 34novies der Bundes-verfassung 11,

    Art. 2a Freiwillige Beitrge

    Die internationalen Beamten, welche auf Grund eines Briefwechsels mit einer inter-nationalen Organisation ber den Status der internationalen Beamten schweizeri-scher Nationalitt hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen 12 nichtnach dem AHVG 13 versichert sind, knnen Beitrge bezahlen.

    Verordnung ber die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invali-denversicherung fr Auslandschweizer (VFV)nderung vom 18. Oktober 2000

    Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

    I

    Die Verordnung vom 26. Mai 1961 ber die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- undInvalidenversicherung fr Auslandschweizer wird wie folgt gendert:

    Titel

    Verordnung ber die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung(VFV)

    Art. 1Aufgehoben

    Art. 2 Ausgleichskasse und IV-Stelle

    Die Durchfhrung der freiwilligen Versicherung obliegt der Schweizerischen Aus-gleichskasse (im Folgenden Ausgleichskasse genannt) und der IV-Stelle fr Versi-cherte im Ausland.

    Art. 3 Abs. 1 Bst. f und g

    1 Die Auslandvertretungen erfllen fr die in ihrem Konsularbezirk niedergelassenenPersonen insbesondere folgende Aufgaben und stehen dafr mit der Ausgleichskas-se in unmittelbarem Geschftsverkehr:f. Auszahlung der Geldleistungen, wenn diese nicht direkt von der Ausgleichskasse

    ausbezahlt werden;g. Abrechnung mit der Ausgleichskasse ber Renten und Geldleistungen.

    Art. 4 Abs. 22 In den Inspektionsberichten an das Eidgenssische Departement fr auswrtigeAngelegenheiten ist ber die Geschftsfhrung der Auslandsvertretungen bei Durch-fhrung der freiwilligen Versicherung zuhanden des Bundesamtes fr Sozialversiche-rung und der Ausgleichskasse Aufschluss zu geben.

    18 AHI-Praxis 1/2001

  • Art. 5 AuskunftspflichtDie Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, dem AHV/IV-Dienst, derAusgleichskasse und der IV-Stelle fr Versicherte im Ausland alle zur Durchfhrungder freiwilligen Versicherung bentigten Angaben zu machen und auf Verlangen de-ren Richtigkeit zu belegen.

    Gliederungstitel vor Art. 7 (Betrifft nur den franzsischen Text)

    Art. 7 VoraussetzungenDer freiwilligen Versicherung beitreten knnen die Personen, welche die Versiche-rungsvoraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 1 AHVG erfllen, einschliesslich jener,die fr einen Teil ihres Einkommen der obligatorischen Versicherung unterstellt sind.

    Art. 8 Fristen und Modalitten 1 Die Beitrittserklrung muss schriftlich bei der zustndigen Auslandsvertretung in-nerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Ver-sicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligenVersicherung nicht mehr mglich.

    2 Die Versicherung beginnt mit dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versiche-rung.

    Art. 10Aufgehoben

    Art. 11 FristverlngerungLiegen ausserordentliche Verhltnisse vor, die nicht vom Antragsteller zu vertretensind, kann die Ausgleichskasse auf Gesuch in Einzelfllen die Frist zur Abgabe derBeitrittserklrung um lngstens ein Jahr erstrecken. Die Gewhrung oder die Ableh-nung ist durch eine Kassenverfgung zu treffen.

    Art. 12 RcktrittDie Versicherten knnen von der Versicherung auf das Ende eines Quartals zurck-treten.

    Art. 13 Abs. 131 Versicherte, die ihren Jahresbeitrag bis zum 31. Dezember des folgenden Kalender-jahres nicht vollstndig bezahlen, werden aus der Versicherung ausgeschlossen. Das-selbe gilt, falls sie der Auslandsvertretung, dem AHV/IV-Dienst oder der Aus-gleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Folgejahres ein-reichen.

    2 Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine eingeschrie-bene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu. Die Androhung kann mit derMahnung gemss Artikel 17 Absatz 2 zweiter Satz erfolgen.

    3 Der Ausschluss gilt rckwirkend ab dem ersten Tag der Zahlungsperiode, fr wel-che die Beitrge nicht vollstndig bezahlt oder fr welche die Dokumente nicht bei-gebracht wurden.

    AHI-Praxis 1/2001 19

  • Gliederungstitel vor Art. 13a

    D. Beitrge

    Art. 13a Beitragspflichtige Personen

    1 Erwerbsttige Versicherte sind beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach Vollendungdes 17. Altersjahres; die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frau-en das 63. und Mnner das 65. Altersjahr vollenden.

    2 Nichterwerbsttige Versicherte sind beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach Vollen-dung des 20. Altersjahres; die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in welchemFrauen das 63. und Mnner das 65. Altersjahr vollenden.

    3 Die eigenen Beitrge gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beitrge von minde-stens der doppelten Hhe des Mindestbeitrages von Artikel 13b bezahlt hat, bei: a. nichterwerbsttigen Ehegatten von erwerbsttigen Versicherten;b. Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen Bar-

    lohn beziehen.

    Art. 13b Beitragssatz fr die AHV/IV

    1 Die Beitrge der erwerbsttigen Versicherten belaufen sich auf 9,8 Prozent des mass-gebenden Einkommens. Die Versicherten mssen mindestens den Mindestbeitragvon 756 Franken im Jahr entrichten.

    2 Nichterwerbsttige Versicherte bezahlen auf der Grundlage ihres Vermgens undihres Renteneinkommens einen Beitrag zwischen 756 und 9800 Franken im Jahr. DerBeitrag berechnet sich wie folgt:

    Vermgen bzw. mit 20 multipliziertes jhrliches Renteneinkommen Jahresbeitrag (AHV+IV)

    Fr. Fr.weniger als 450 000

    450 000 981750 000 147

    4 000 000 und mehr

    Gliederungstitel vor Art. 14

    Aufgehoben

    Art. 14 Abs. 2 zweiter Satz (neu)

    2 Fr die Bemessung des Einkommens aus selbstndiger Erwerbsttigkeit ist dasim Betrieb investierte Eigenkapital zu Beginn der Beitragsperiode massgebend. Derabzuziehende Zins entspricht dem Durchschnitt des nach Artikel 18 Absatz 2 derVerordnung vom 31. Oktober 1947 ber die Alters- und Hinterlassenenversicherungfr die Bemessungsperiode massgebenden Zinsstze. Er wird auf das nchste halbeProzent auf- oder abgerundet.

    20 AHI-Praxis 1/2001

    Zuschlag fr je weitere50 000 Franken Vermgen bzw. mit 20 multipliziertes jhrliches Rentenein-kommen

  • Art. 14bis und 14ter

    Aufgehoben

    Art. 18a Verwaltungskostenbeitrge

    1 Die Verwaltungskostenbeitrge belaufen sich auf den in der Verordnung vom 11. Ok-tober 1972 ber den Hchstansatz der Verwaltungskostenbeitrge in der AHV festge-setzten Maximalbeitrag.

    2 Der Verwaltungskostenbeitrag ist gleichzeitig mit den Beitrgen zu erheben.

    Gliederungstitel vor Art. 19 (Betrifft nur den franzsischen Text)

    Art. 20 Abs. 1bis

    Aufgehoben

    Art. 22, 23 und 24Aufgehoben

    II

    bergangsbestimmungen zu nderungen vom 18. Oktober 2000

    1 Auslandschweizer mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europischen Gemein-schaft knnen der freiwilligen Versicherung bis sptestens am 31. Mrz 2001 beitre-ten. Danach ist ein Beitritt nicht mehr mglich.

    2 Schweizer Brger in Mitgliedstaaten der Europischen Gemeinschaft, die whrendder in Absatz 1 genannten Frist der freiwilligen Versicherung beigetreten sind, kn-nen versichert bleiben bis lngstens am 31. Mrz 2007, diejenigen, welche ihr 50. Al-tersjahr vor dem 1. April 2001 vollendet haben, bis zum Erreichen des gesetzlichenRentenalters.

    3 Schweizer Brger, die ihren Wohnsitz vor dem 31. Mrz 2007 von einem Mitglied-staat der Europischen Gemeinschaft in einen Nichtmitgliedsstaat verlegen, bleibenber dieses Datum hinaus freiwillig versichert.

    4 Freiwillig versicherte Personen, welche die Beitrittsvoraussetzungen nach Artikel 1Absatz 4 Buchstabe c AHVG erfllen, werden auf einfaches Ersuchen bis zum 31. De-zember 2001 der obligatorischen Versicherung und damit der Ausgleichskasse ihresEhegatten angeschlossen.

    III

    1 Diese nderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2001 in Kraft. 2 Die Artikel 1, 7, 8 und 10 treten am 1. April 2001 in Kraft.

    AHI-Praxis 1/2001 21

  • Erluterungen zur nderung der VFV auf den 1. Januar 2001

    Titel (neu)

    Der Verordnungstitel, der sich auf die Auslandschweizer bezog, war nichtmehr zutreffend. Er wird gendert.

    Zu Artikel 1

    Die freiwillige Versicherung ist nicht mehr auf Auslandschweizer be-schrnkt. Art. 1, welcher definierte, wer als Auslandschweizer gilt, istfolglich aufzuheben.

    Zu Artikel 2 (Schweizerische Ausgleichskasse und IV-Stelle)

    Redaktionelle Anpassung zufolge der neuen Benennung der Versicherung.

    Zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben f und g (Aufgaben der Auslandvertretungen)

    Die freiwillige Versicherung ist knftig auch Brgern der Europischen Ge-meinschaft zugnglich. Deshalb ist der nicht mehr zutreffende Begriff Aus-landschweizer durch den neutraleren Begriff Personen zu ersetzen. DieFrsorgeleistungen werden aufgehoben. Die Bst. g und f, die sich darauf be-ziehen, mssen deshalb entsprechend angepasst werden.

    Zu Artikel 4 Absatz 2 (Kostenvergtung und Inspektionsberichte)

    Redaktionelle Anpassung zufolge der neuen Benennung der Versicherung.

    Zu Artikel 5 (Auskunftspflicht)

    Die freiwillige Versicherung ffnet sich den Angehrigen der EuropischenGemeinschaft. Demnach ist der nicht mehr zutreffende Begriff Ausland-schweizer durch den neutraleren Begriff Versicherte zu ersetzen.

    Titel vor Artikel 7

    Die nderungen bezglich der Aufnahmebedingungen und -modalittenwirken sich auf die Struktur dieses Kapitels aus. Da sich die freiwillige Ver-sicherung zu einer Weiterversicherung entwickelt (vgl. Art. 7), entfallenalle Bestimmungen, die sich auf den Beitritt auf freiwilliger Basis beziehen,namentlich die Bestimmungen bezglich der Altersgrenze des vollendeten50. Altersjahres und des Erwerbs des schweizerischen Brgerrechtes. DasKapitel B wird entsprechend neugefasst.

    22 AHI-Praxis 1/2001

  • Zu Artikel 7 (Voraussetzungen)

    Art. 2 Abs. 1 AHVG setzt die fr einen Beitritt zur freiwilligen Versiche-rung erforderlichen Voraussetzungen fest. Es sind deren vier, welche ku-mulativ zu erfllen sind. Die erste bezieht sich auf die Staatsangehrigkeit:der Beitritt steht nur Schweizerinnen und Schweizern oder Angehrigenvon Mitgliedstaaten der Europischen Gesellschaft offen.

    Die zweite ist rumlicher Art: die Betreffenden mssen in einem Staat aus-serhalb der Europischen Gesellschaft wohnen. Die dritte ist persnlicherArt: Der Beitritt setzt eine Beziehung zur AHV voraus, d. h. eine vorbe-standene Versicherungsdauer von mindestens fnf aufeinander folgendenJahren unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versiche-rung. Die Voraussetzung der vorgngigen Versicherung ist erfllt, wenn diePerson whrend der vorgeschriebenen Dauer gemss Art. 1 Abs. 1 Bst. acAHVG, Art. 1 Abs. 3 und 4 AHVG, aufgrund eines internationalen Ab-kommens ber soziale Sicherheit oder eines Sitzabkommens in derAHV/IV versichert war. Die Person braucht in diesen Jahren nicht bei-tragspflichtig gewesen zu sein. Falls sie whrend dieser Zeit aufgrund ihresAlters (Art. 3 Abs. 2 Bst. a und d AHVG) oder ihres Zivilstandes (Art. 3Abs. 3 Bst. a und b AHVG) nicht beitragspflichtig war, zhlen die Jahre desWohnsitzes in der Schweiz als Versicherungsjahre. Die Jahre der Unterstel-lung unter die freiwillige AHV/IV werden bercksichtigt. Wer zwei Jahre imAusland verbracht hat, freiwillig versichert war und anschliessend drei Jah-re in der Schweiz obligatorisch versichert war, kann der freiwilligen Versi-cherung beitreten, falls er in einen Staat ausserhalb der Europischen Ge-meinschaft zieht.

    Viertens drfen die Betreffenden nicht obligatorisch versichert sein. Werder obligatorischen Versicherung nur fr einen Teil seines oder ihres Ein-kommens unterstellt ist (z. B. von einem schweizerischen Arbeitgeber in ei-nen Vertragsstaat Entsandter), kann der freiwilligen Versicherung fr dasim Ausland erzielte Einkommen beitreten, das nicht unterstellt ist (z. B. voneinem auslndischen Arbeitgeber ausgerichteter Nebenerwerb). Nur dieseletzte Bedingung ist nicht ausdrcklich im Gesetz genannt. Sie wird daher indie VFV aufgenommen.

    Zu Artikel 8 (Fristen und Modalitten)

    Art. 8 bernimmt die vom bisherigen Recht vorgesehenen Beitrittsmodali-tten fr eine Fortfhrung ohne Unterbruch von der obligatorischen zurfreiwilligen Versicherung (vgl. den bisherigen Art. 10). Die Frist zur Bei-trittserklrung bleibt bei einem Jahr. Das Gesuch ist schriftlich zu stellen.

    AHI-Praxis 1/2001 23

  • Zu Artikel 10

    Da der Beitritt nun in Art. 7 geregelt wird, erbrigt sich Art. 10.

    Zu Artikel 11 (Fristverlngerung)

    Der nicht mehr zutreffende Begriff Auslandschweizer wird durch denneutraleren Begriff Antragsteller ersetzt.

    Zu Artikel 12 (Rcktritt)

    Gemss Abs. 1 knnen die Versicherten von sich aus auf die Weiterfhrungder Versicherung verzichten. Sie mssen dazu ein schriftliches Gesuch stel-len. Die Rcktrittsfrist von Abs. 2 wird verkrzt. Der Rcktritt gilt auf Endedes Quartals, was in der freiwilligen Versicherung fr die Beitragspflichti-gen einer Zahlungsperiode entspricht. Die Versicherten brauchen fr denRcktritt aus der freiwilligen Versicherung nicht mehr das Ende des Kalen-derjahres abzuwarten.

    Zu Artikel 13 (Ausschluss)

    Nach bisherigem Recht galt der Ausschluss erst drei Jahre nach Ablauf desKalenderjahres, in dem die Beitrge festgesetzt wurden. Die Personen, dieihrer Pflicht gegenber der Versicherung nicht nachkamen, blieben somitwhrend dreier Jahre versichert, und zwar selbst dann, wenn sie nie den ge-ringsten Beitrag entrichtet hatten. Um zu verhindern, dass die Versichertenihre Bereitschaft, Beitrge zu entrichten, vom Eintritt des versicherten Ri-sikos abhngen lassen, wird das Ausschlussverfahren verkrzt. Dennochbleibt die Frist lnger als diejenige von Art. 5f AHVV, nmlich um den mitdem auslndischen Wohnsitz verbundenen Unwgbarkeiten Rcksicht zutragen: allfllige Verzgerungen bei der Postzustellung oder bei den Bank-berweisungen. Aus der Versicherung ausgeschlossen werden gemss Abs.1 die Versicherten, die bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, dasdemjenigen folgt, in dem sie ihre Pflichten htten erfllen sollen, die Beitr-ge nicht bezahlen oder die Belege nicht einreichen.

    Die zweite Mahnung ist so frhzeitig zuzustellen, dass die Versicherten Zeithaben, der Aufforderung nachzukommen. Bezglich der Mahnung verweistAbs. 2 wie im bisherigem Recht auf Art. 17 Abs. 2.

    Die Versicherten werden ab dem 31. Dezember des Jahres, das demjenigenfolgt, in welchem sie die Beitrge htten entrichten oder die Belege htteneinreichen sollen, ausgeschlossen. Neu werden die Versicherten rckwir-kend ausgeschlossen. Somit kommen die ausgeschlossenen Versicherten fr

    24 AHI-Praxis 1/2001

  • die Zeit, in welcher sie ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind,nicht in den Genuss von Vorteilen wie zum Beispiel Erziehungsgutschriftenoder Aufteilung der Einkommen (Abs. 3).

    Zu Artikel 13a (Beitragspflichtige Personen)

    Die Revision der Versicherung vom 23. Juni 2000 fhrt zwischen der frei-willigen und der obligatorischen Versicherung einen Unterschied bezglichder Hhe des Mindestbeitrages ein. Aufgrund dieser nderung mssen diebeitragspflichtigen freiwillig Versicherten in der VFV umschrieben werden.

    Abs. 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Art. 14ter. In der freiwil-ligen Versicherung endet die Beitragspflicht mit dem Erreichen des Renten-alters, selbst wenn die Versicherten weiterhin einer Erwerbsttigkeit nach-gehen. Die neue Bestimmungen trgt der Erhhung des Rentenalters frdie Frauen auf den 1. Januar 2001 gemss den bergangsbestimmungen der10. AHV-Revision Rechnung.

    Abs. 2 legt die Zeitspanne fest, whrend der die nichterwerbsttigen Versi-cherten der Beitragspflicht unterstehen.

    In der AHV sind die nichterwerbsttigen Versicherten von der Beitrags-pflicht befreit, sofern ihr Ehegatte vom Erwerbseinkommen Beitrge vonmindestens der doppelten Hhe des Mindestbeitrages bezahlt hat. Neuer-dings gibt es fr den AHV-Mindestbeitrag zwei verschiedene Betrge: 324 Franken in der obligatorischen Versicherung, 648 Franken in der freiwilligen Versicherung. Es stellt sich die Frage, ab welchem Betrag eine freiwillig versicherte Person von der Beitragspflicht befreit ist. In Beantwortung dieser Frage sieht Abs. 3 vor, dass die Ehegattin oder der Ehegatte Beitrge von mindestens der Hhe des doppelten freiwilli-gen Mindestbeitrages, d. h. von 1296 Franken, bezahlen mssen. Ob der erwerbsttige Versicherte obligatorisch oder freiwillig versichert ist, spielt keine Rolle. Der Gesetzgeber hat in der freiwilligen Versicherungeinen hheren Mindestbeitrag eingefhrt, um die strukturellen Mngel(fehlende Kontrollmittel, keine interne Solidaritt) zu korrigieren, die die freiwillige Versicherung vorteilhafter machen als die obligatorischeVersicherung (BBl 1999 4983). Es scheint daher gerechtfertigt, fr die Be-freiung von der Beitragspflicht die gleiche Unterscheidung vorzunehmen.

    Zu Artikel 13b (Beitragssatz fr die AHV/IV)

    Diese Bestimmung setzt den geltenden Beitragssatz fr freiwillig Versicher-te fest, ob diese nun erwerbsttig (Abs. 1) oder nichterwerbsttig seien

    AHI-Praxis 1/2001 25

  • (Abs. 2). Fr diejenigen, die einer Erwerbsttigkeit nachgehen, gilt der Satzunmittelbar fr das massgebende Einkommen, ohne dieses aufzurunden.

    Zu Artikel 14 Abs. 2 (Beitragsfestsetzung)

    Auf den 1. Januar 2001 gibt die obligatorische AHV das Verfahren der zwei-jhrigen Vergangenheitsbemessung fr die persnlichen AHV-Beitrge zuGunsten der einjhrigen Gegenwartsbemessung auf. Die AHV passt sichdamit der entsprechenden nderung in den meisten Kantonen im Bereichder direkten Bundessteuer an, auf deren Veranlagung sich die Beitragsbe-messung sttzt (Verordnungsnderung vom 1. 3. 2000).

    Bisher folgte die Beitragsbemessung der freiwilligen Versicherung weitge-hend der obligatorischen Versicherung. Da grundstzlich eine Gleichbe-handlung zwischen den freiwillig und den obligatorisch Versicherten anzu-streben ist, stellt sich auch fr die freiwillige Versicherung die Frage einesbergangs zur einjhrigen Gegenwartsbemessung. Ein Systemwechsel per2001 wre laut Angaben der Schweizerischen Ausgleichskasse einerseitsinsbesondere angesichts der relativ stabilen Einkommensverhltnisse derfreiwillig Versicherten mit einem unverhltnismssigen Aufwand verbun-den. Andererseits wrde sich der Systemwechsel voraussichtlich nur in relativ geringem Masse auf die Beitragshhe auswirken (grosser Anteil vonVersicherten, die den Mindestbeitrag oder bloss Beitrge von geringerHhe bezahlen). Unter diesen Umstnden wird in der freiwilligenAHV/IV-Versicherung vorlufig auf einen Systemwechsel (bergang zurjhrlichen Veranlagung) verzichtet. Die Frage des Systemwechsels soll nachein paar Jahren, wenn auch die Auswirkungen der revidierten freiwilligenVersicherung bekannt sind, nochmals berprft werden.

    Das Beitragsbemessungsverfahren der freiwilligen Versicherung wirdderzeit in nur gerade zwei Bestimmungen der VFV geregelt. Im brigen giltder Verweis auf die AHVV (Art. 25 VFV). Daher bedingt ein Verbleib inder Vergangenheitsbemessung kleine Ergnzungen der VFV.

    Namentlich gilt es bezglich der Bemessung des Eigenkapitals eine von Art.22 Abs. 2 AHVV abweichende und der zweijhrigen Vergangenheitsbemes-sung entsprechende Regelung vorzusehen (vgl. Art. 25 VFV). Nach Abs. 2bestimmt sich das im Betrieb investierte Eigenkapital zu Beginn der Beitrags-periode (Beispiel: Stand am 1. 1. 2000). Desgleichen ist der vom im Betrieb in-vestierten Eigenkapital abzuziehende Zins speziell fr die zweijhrige Bemes-sungsperiode zu definieren. Dabei wird auf den durchschnittlichen Zins nachArt. 18 Abs. 2 AHVV beider in die Bemessungsperiode fallenden Jahre(Durchschnitt der jhrlichen Rendite der Anleihen in Schweizer Franken der

    26 AHI-Praxis 1/2001

  • nicht ffentlichen inlndischen Schuldner gemss Statistik der SchweizerischenNationalbank beider Jahre der Bemessungsperiode) abgestellt. Die Rundungs-regeln sind dieselben wie in der obligatorischen Versicherung.

    Zu Artikel 14bis (Pauschalabzge vom Nettoeinkommen)

    Diese Bestimmung ist in den letzten zehn Jahren kaum mehr angewandtworden. Sie betraf noch eine Handvoll Lnder wie Irak und Libyen, welchewenige Versicherte aufweisen. Da die AHV aus Solidarittsgrnden keineBeitragserhebung auf fiktiven Einkommen kennt, besteht kein Grund, die-se Bestimmung beizubehalten.

    Zu Artikel 14ter (Erwerbsttige Versicherte im Rentenalter)

    Diese Bestimmung wurde in Art. 13a Abs. 2 bernommen.

    Zu Artikel 18a (Verwaltungskostenbeitrge)

    Die Revision der freiwilligen Versicherung sieht vor, dass sich die Versi-cherten mit einem Beitrag an der Deckung der Verwaltungskosten beteili-gen werden. Der Verwaltungskostenbeitrag wird einen Prozentsatz der ge-schuldeten AHV/IV-Beitrge betragen. Da die Kosten zu hoch sind, umvollstndig auf die Versicherten berwlzt zu werden, ist der vom Eid-genssischen Departement des Innern gemss Art. 157 AHVV festgesetzteHchstansatz anwendbar.

    Zu Artikel 20 Absatz 1bis (Auszahlung)

    Bisher mussten sich Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer im Ma-trikelregister der zustndigen schweizerischen Auslandvertretung eintragenlassen, damit ihnen ihre AHV/IV-Leistungen ausbezahlt wurden, und dasauch dann, wenn sie eine Auszahlung in der Schweiz wnschten, wenn sie der freiwilligen Versicherung nicht angehrten oder wenn sie ihren Leistungsanspruch in der obligatorischen Versicherung erworben hatten.Da knftig die freiwillige Versicherung auch Personen offen steht, die dasSchweizer Brgerrecht nicht besitzen, wird eine solche Immatrikulationsinnlos und soll deshalb nicht mehr verlangt werden.

    Zu Artikel 22 (Gewhrung im Ausland [von Eingliederungsmassnahmen])

    Heute sind die Bedingungen fr die Gewhrung von Eingliederungsmass-nahmen im Ausland sowohl in Art. 23bis IVV als auch in Art. 22 VFV gere-gelt. Es ist angezeigt, diese Bedingungen in einer einzigen Verordnung zu-

    AHI-Praxis 1/2001 27

  • sammenzufassen. Da sich das Problem nicht nur in der freiwilligen, sondernauch in der obligatorischen Versicherung stellt, wird knftig die Durch-fhrung von Eingliederungsmassnahmen im Ausland ausschliesslich in derIVV geregelt, die eine allgemeinere Geltung hat als die VFV. Art. 22 kanndeshalb aufgehoben werden. Sein Inhalt wird in die IVV bernommen.

    Zu Artikel 23 und 24 (Frsorgeleistungen)

    Diese zwei Verordnungsbestimmungen knnen aufgehoben werden, da esknftig keine Frsorgeleistungen mehr gibt.

    bergangsbestimmungen

    Zu Absatz 1

    Ab dem Inkrafttreten der Revision der freiwilligen Versicherung am 1. April 2001 wird in den Mitgliedstaaten der Europischen Gemeinschaftkein Beitritt mehr mglich sein. Dies bedeutet fr die Schweizerinnen undSchweizer, die in diesen Lndern wohnen, dass der 31. Mrz 2001 der letzteTag ist, an dem sie der freiwilligen Versicherung beitreten knnen. Selbstwenn sie die Schweiz vor weniger als einem Jahr verlassen haben, mssen sieihre Beitrittserklrung vor dem 31. Mrz 2001 einreichen. Sie knnen sichnicht auf den bisherigen Art. 10 berufen, der eine einjhrige Frist ab demAusscheiden aus der obligatorischen Versicherung gewhrte, um die Versi-cherung ohne Unterbruch weiterfhren zu knnen.

    Zu den Abstzen 2 und 3

    Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die in einem Staat wohnen, indem die freiwillige Versicherung aufgehoben wird und die am 1. April 2001freiwillig versichert sind, bleiben whrend lngstens sechs Jahren (Abs. 2 er-ster Satz) und diejenigen, die das 50. Altersjahr bereits vollendet haben, biszum Erreichen des Rentenalters (Abs. 2 zweiter Satz) versichert. Die Versi-cherung endet, wenn sie zufolge eines Rcktritts, eines Ausschlusses oder derRckkehr in die Schweiz die Bedingungen nicht mehr erfllen. Abs. 3 derbergangsbestimmungen przisiert, dass die freiwillige Versicherung nichtunterbrochen wird, falls die Versicherten whrend der bergangszeit ihrenWohnsitz in einen Staat ausserhalb der Europischen Gemeinschaft verlegen.

    Zu Absatz 4

    Fr Nichterwerbsttige, die ihren erwerbsttigen und versicherten Ehegat-ten ins Ausland begleiten, empfiehlt es sich eher, die obligatorische Versi-

    28 AHI-Praxis 1/2001

  • cherung freiwillig weiterzufhren, als der freiwilligen Versicherung beizu-treten. Insbesondere ist es nicht notwendig, dass ihr Ehegatte 1296 Frankenentrichtet, um sie von der Beitragspflicht zu befreien. 780 Franken gengen.Um in den Genuss der Vorteile des neuen Art. 1 Abs. 4 Bst. b AHVG zu ge-langen, mssten diejenigen, die heute freiwillig versichert sind, grundstz-lich aus der freiwilligen Versicherung zurcktreten und sich bei der Kassedes Ehegatten anmelden. Um ihnen Umstnde zu ersparen, ist fr das ersteJahr ein erleichtertes Verfahren vorgesehen. Der Wechsel wird bis zum 31.Dezember 2001 auf einfaches Gesuch hin vollzogen.

    Inkrafttreten

    Nach dem Entscheid des Bundesrates tritt die Revision der freiwilligen Ver-sicherung in zwei Etappen in Kraft. Grundstzlich sind die neuen Bestim-mungen ab dem 1. Januar 2001 anzuwenden. Eine Ausnahme besteht fr dieBeitrittsbestimmungen, die auf den 1. April 2001 in Kraft treten.

    Verordnung ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung(AHVV)

    nderung vom 18. Oktober 2000

    Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

    I

    Die Verordnung vom 31. Oktober 1947 ber die Alters- und Hinterlassenenversiche-rung wird wie folgt gendert:

    Gliederungstitel vor Art. 1

    Erster Abschnitt: Die versicherten PersonenA. Versicherungsunterstellung

    Art. 1 Schweizer Brger, die im Ausland im Dienste einer internationalen Organisation ttig sind

    Das internationale Komitee vom Roten Kreuz und vom Roten Halbmond ist eine in-ternationale Organisation, die im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 2AHVG als Arbeitgeber gilt.

    Art. 1a Schweizer Brger, die im Ausland im Dienste einer privaten Hilfsorganisation ttig sind

    AHI-Praxis 1/2001 29

  • 1 Als vom Bund im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 3 AHVG nam-haft subventionierte private Hilfsorganisationen gelten die Organisationen, die unterregelmssiger vertraglicher Bindung stehen, sei es mit einem Programmvertrag oderdass sie regelmssig Subventionen von der Direktion fr Entwicklung und Zusam-menarbeit (DEZA) erhalten, einschliesslich jener, die ber die UNITE untersttztwerden.

    2 Das Bundesamt fr Sozialversicherung (Bundesamt) erstellt in Zusammenarbeitmit der DEZA eine Liste der betroffenen Organisationen.

    Gliederungstitel vor Art. 1b

    B. Ausnahmen von der Versicherung

    Art. 1bBisheriger Art. 1Art. 4 Alters- und Hinterlassenenversicherungen internationaler Organisationen

    Die Alters- und Hinterlassenenversicherungseinrichtungen der internationalen Or-ganisationen nach Artikel 1b Buchstabe c sind den auslndischen staatlichen Alters-und Hinterlassenenversicherungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe bAHVG gleichgestellt.

    Gliederungstitel vor Art. 5

    C. Beitritt zur Versicherung

    I. Personen, welche im Ausland von einem Arbeitgeber in der Schweiz beschftigt werden

    Gliederungstitel vor Art. 5d

    II. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarung nicht versichert sind

    Art. 5d erster Satz

    Der Versicherung knnen Personen beitreten, die ihren Wohnsitz in der Schweiz ha-ben, aber auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht versichert sind.

    Gliederungstitel vor Art. 5g (neu)

    III. Nichterwerbsttige Studierende mit Wohnsitz im Ausland

    Art. 5g Berechtigung zur Weiterfhrung der Versicherung

    Nichterwerbsttige Studierende mit Wohnsitz im Ausland knnen die Versicherungweiterfhren, wenn sie unmittelbar vor Aufnahme ihrer Ausbildung im Ausland

    30 AHI-Praxis 1/2001

  • whrend mindestens fnf aufeinander folgender Jahre versichert waren.

    Art. 5h Versicherungsbeginn

    1 Die Versicherung luft ohne Unterbruch weiter, falls das Gesuch innerhalb vonsechs Monaten ab der Aufnahme der Ausbildung im Ausland eingereicht wird.2 Nach Ablauf dieser Frist kann die Versicherung nicht mehr weitergefhrt werden.

    Art. 5i Versicherungsende

    1 Die Versicherten knnen von der Versicherung unter Einhaltung einer Frist von 30Tagen auf Ende eines Kalendermonats zurcktreten.

    2 Versicherte, die ihren Jahresbeitrag bis zum 31. Dezember des folgenden Kalender-jahres nicht vollstndig bezahlen, werden rckwirkend aus der Versicherung ausge-schlossen. Dasselbe gilt, falls sie der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht biszum 31. Dezember des Folgejahres einreichen. Vor Ablauf der Frist stellt die Aus-gleichskasse den Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung desAusschlusses zu.

    Gliederungstitel vor Art. 5j (neu)

    IV. Nichterwerbsttige Personen, die ihren versicherten Ehegatten ins Ausland begleiten

    Art. 5j Versicherungsbeginn

    1 Die Versicherung luft ohne Unterbruch weiter, falls die Beitrittserklrung inner-halb von sechs Monaten ab der Abreise ins Ausland eingereicht wird.

    2 Wird die Beitrittserklrung spter eingereicht, beginnt die Versicherung am erstenTag des der Beitrittserklrung folgenden Monats.

    Art. 5k Versicherungsende

    Artikel 5i gilt sinngemss.

    Art. 34c Abs. 2

    2 Wird ein Teil der Forderungen als uneinbringlich abgeschrieben, so ist der einge-brachte Betrag nach Deckung allflliger Betreibungskosten vorab auf die geschulde-ten Arbeitnehmerbeitrge und sodann nach prozentual gleichen Teilen auf die brigen gemss Artikel 219 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 ber Schuld-betreibung und Konkurs in der zweiten Klasse eingereihten Beitragsforderungen an-zurechnen.

    AHI-Praxis 1/2001 31

  • Art. 113 Abs. 1

    1 Unter der Bezeichnung Schweizerische Ausgleichskasse wird im Rahmen derZentralen Ausgleichsstelle eine besondere Ausgleichskasse errichtet, der insbeson-dere die Durchfhrung der freiwilligen Versicherung und der ihr durch zwi-schenstaatliche Vereinbarungen zugewiesenen Aufgaben obliegt. Sie erfasst ausser-dem die nichterwerbsttigen Studierenden nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe bAHVG.

    Art. 118 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 3

    1 Die nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c AHVG versicherten Personen gehrenjedoch der Ausgleichskasse ihres Ehegatten an.3 Nichterwerbsttige Studierende mit Wohnsitz in der Schweiz haben ihre Beitrgeder Ausgleichskasse jenes Kantons zu entrichten, in dem die Studienanstalt liegt. Die-jenigen mit Wohnsitz im Ausland, die nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b versichertsind, bezahlen ihre Beitrge der Schweizerischen Ausgleichskasse.

    II

    Diese nderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

    Erluterungen zu den nderungen der AHVV auf den 1. Januar 2001 im Gefolge der Revision der freiwilligen Versicherung

    Gliederungstitel vor Art. 1

    Zur Wahrung der gleichen Systematik wie im Gesetz, kommen die Bestim-mungen ber die Versicherungsunterstellung vor jene ber die Ausnahmenzu stehen. Die Ausfhrungsbestimmungen zu Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVGbilden Teil eines neuen Kapitels am Anfang der AHVV.

    Zu Artikel 1 (Schweizer Brger, die im Ausland im Dienste einer internationalen Organisation ttig sind)

    Das internationale Komitee vom Roten Kreuz und vom Roten Halbmond(IKRK) ist bis heute die einzige in der Schweiz niedergelassene internatio-nale Organisation, welche als Arbeitgeberin AHV-Beitrge bezahlt. Diebrigen internationalen Organisationen sind von den Pflichten, die den Ar-

    32 AHI-Praxis 1/2001

  • beitgebern in der AHV obliegen, aufgrund der Sitzabkommen befreit, dieder Bundesrat mit ihnen einzeln abgeschlossen hat. Die Angestellten desIKRK mit Schweizer Brgerrecht, als Staatsangehrige eines Mitglied-staates der Europischen Gemeinschaft oder eines Nachfolgestaates vonJugoslawien mit Ausnahme von Kroatien und Slowenien, sind in der AHVobligatorisch versichert, wenn sie in einem Land arbeiten, mit dem dieSchweiz kein Abkommen ber soziale Sicherheit abgeschlossen hat.

    Zu Artikel 1a (Schweizer Brger, die im Ausland im Dienste einer Hilfsorganisation ttig sind)

    Art. 1 Abs. 1bis AHVG ermchtigt den Bundesrat zu bestimmen, was unternamhafter Subvention durch den Bund im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. c Ziff.3 AHVG zu verstehen ist. Zur Umschreibung dieses Begriffs sttzt sich Art. 1aauf die Subventionspraxis der Direktion fr Entwicklung und Zusammenar-beit (DEZA). Das entscheidende Kriterium ist jenes der regelmssigen ver-traglichen Bindung zwischen der Hilfsorganisation und der DEZA, sei es miteinem Programmvertrag oder mittels regelmssiger Subventionen von derDEZA. Es unterstreicht die Wichtigkeit der finanziellen Untersttzung durchdie Eidgenossenschaft. Im brigen gewhrleistet es den Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmern eine Kontinuitt ihrer Versicherungskarrieren, die sienicht htten, wenn die namhafte Subventionierung mit einer in Millionen vonFranken ausgedrckten Grenze definiert wrde. Diesbezgliche Schwankun-gen mit den damit verbundenen unerwnschten Folgen auf die Versicherungs-deckung wren bedeutungsvoller, als es den Anschein htte. Ausserdem kn-nen die Organisationen so ihre Budgets auf lngere Sicht hinaus aufstellen.Die Angestellten von Hilfsorganisationen, welche unter Art. 1a fallen, sind un-ter der doppelten Voraussetzung in der AHV obligatorisch versichert, dass siein einem Nichtvertragsstaat arbeiten und die Staatsangehrigkeit der Schweiz,eines Mitgliedstaates der Europischen Gemeinschaft oder eines Nachfolge-staates von Jugoslawien mit Ausnahme von Kroatien und Slowenien besitzen.

    Abs. 2 sieht vor, dass die beiden betroffenen mter zur Erstellung derListe mit den Organisationen, welche die Erfordernisse erfllen, zusam-menarbeiten.

    Gliederungstitel vor Art. 1b

    nderung der Nummerierung

    Zu Artikel 4 (Alters- und Hinterlassenenversicherungen internationaler Organisationen)Art. 1 Bst. c wird neu zu Art. 1b Bst. c, weshalb der Verweis anzupassen ist.

    AHI-Praxis 1/2001 33

  • Gliederungstitel vor Artikel 5

    Redaktionelle Anpassung

    Gliederungstitel vor Artikel 5d

    Artikel 5d (Beitrittsberechtigung)

    Aufgrund der nderung des AHVG vom 23. Juni 2000 wird die Beitritts-mglichkeit zur Versicherung nach Art. 1 Abs. 4 Bst. a AHVG frher Art. 1 Abs. 4 auch auslndischen Staatsangehrigen geffnet. Die Aus-fhrungsbestimmungen werden dementsprechend gendert.

    Gliederungstitel vor Artikel 5g

    Der neue Art. 1 Abs. 3 Bst. b AHVG gibt nichterwerbsttigen Studierenden,die ihren Wohnsitz im Ausland haben, die Mglichkeit zur Weiterfhrung derVersicherung. Die entsprechenden Bestimmungen sind unter III. gruppiert.

    Zu Artikel 5g (Berechtigung zur Weiterfhrung der Versicherung)

    Nach Art. 5g deckt sich das vorbestandene Versicherungsverhltnis fr dieStudierenden mit demjenigen von Art. 5 fr die Personen, die im Auslandfr einen Arbeitgeber in der Schweiz ttig sind. Die gleichartige Ausgangs-situation ruft nach analogen Beitrittsregeln.

    Zu Artikel 5h (Versicherungsbeginn)

    Die fr die Studierenden bestimmten Regeln sind jenen von Art. 5b betref-fend die im Ausland fr einen Arbeitgeber in der Schweiz beschftigten Per-sonen nachgebildet. Da es sich um eine Weiterfhrungsversicherung handelt,ist die Frist von sechs Monaten zwingend und kann nicht verlngert werden.

    Zu Artikel 5i (Versicherungsende)

    Nach Abs. 1 knnen die Betroffenen auch von sich aus auf eine Weiter-fhrung der Versicherung verzichten.

    Abs. 2 sieht die Mglichkeit eines Ausschlusses derjenigen Studierendenvor, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, sei es, dass sie ihreBeitrge nicht bezahlen oder dass sie die von der Ausgleichskasse bentig-ten Belege nicht beibringen (z.B. eine Wohnsitzbescheinigung oder eine Be-sttigung der Lehranstalt). Da diese Personen ihren Wohnsitz im Auslandhaben, wren Betreibungen viel zu aufwndig oder gar unmglich, weshalbein Ausschluss angezeigt ist. Die Frist fr einen Ausschluss ist lnger als die-

    34 AHI-Praxis 1/2001

  • jenige in Art. 5f, weil damit den mit einem Wohnsitz im Ausland verbunde-nen Unwgbarkeiten Rechnung getragen werden soll. Zu denken ist an Ver-zgerungen bei postalischen Befrderungen oder Bankberweisungen. Da-her wurde dieselbe Ausschlussfrist bernommen, wie sie die freiwillige Al-ters- und Hinterlassenenversicherung kennt (Art. 13 VFV). Der Ausschlussgilt rckwirkend ab dem ersten Tag der Zahlungsperiode, fr welche dieStudierenden ihre Beitrge nicht bezahlt oder die Belege nicht eingereichthaben. So kommen die Versicherten fr den Zeitraum, in dem sie ihren Ver-pflichtungen nicht nachgekommen sind, nicht noch in den Genuss von Vor-teilen wie Erziehungsgutschriften oder Einkommensteilung.

    Gliederungstitel vor Artikel 5j

    Aufgrund von Art. 1 Abs. 4 Bst. c AHVG knnen nichterwerbsttige Perso-nen, die ihre erwerbsttigen und versicherten Ehegatten ins Ausland beglei-ten, der Versicherung beitreten. Die Einzelheiten werden unter IV. geregelt.

    Zu Artikel 5j (Versicherungsbeginn)

    Damit die Versicherung lckenlos weiterluft, muss die Beitrittserklrung inAnwendung von Abs.1 innerhalb von sechs Monaten ab der Abreise ins Aus-land eingereicht werden. Da es sich nicht um eine Weiterfhrungsversicherunghandelt, ist eine Beitrittserklrung auch noch nach sechs Monaten mglich. Ihrkommt dann aber kein rckwirkender Charakter mehr zu. Damit kann je-mand den Beitritt zur Versicherung nicht vom Eintritt oder einem unmittelbardrohenden Eintritt eines versicherten Ereignisses abhngig machen (Abs. 2).

    Zu Artikel 5k (Versicherungsende)

    Die Ehegatten knnen auch von sich aus auf eine Weiterfhrung der Versi-cherung verzichten.

    Die nichterwerbsttigen Ehegatten, die ihren Verpflichtungen nicht nach-kommen, werden aus der Versicherung ausgeschlossen. Nachdem die Versi-cherten normalerweise aufgrund von Art. 3 Abs. 3 AHVG von der Leistungvon eigenen Beitrgen befreit sind, drften sie sich selten in einer der beiden Situationen befinden, welche den Ausschluss zur Folge haben: bei der einen geht es um die Nichtbezahlung der Beitrge, bei der andern umdie Verletzung der Auskunftspflicht. Um den Unwgbarkeiten Rechnung zutragen, die mit einem Wohnsitz im Ausland verbunden sind, wie mglicheVerzgerungen bei der postalischen Zustellung oder bei den Bankberwei-sungen, werden die Bestimmungen von Art. 5i sinngemss angewandt.

    AHI-Praxis 1/2001 35

  • Zu Artikel 34c Absatz 2 (Uneinbringliche Beitrge)

    Auf den 1. Januar 2001 tritt die nderung des Bundesgesetzes ber Schuldbetreibung und Konkurs vom 24. Mrz 2000 in Kraft, mit der dasKonkursprivileg zweiter Klasse fr die Beitrags- und Prmienforderungender Sozialversicherung wieder hergestellt wird.

    Die Rangordnung bei teilweiser Uneinbringlichkeit der Beitrge (Ab-schreibungsordnung) ist im Zusammenhang mit dem seinerzeitigen Verlustdes Konkursprivilegs auf den 1. Januar 1997 angepasst worden. Nachdemdieses wieder eingefhrt wird, ist auch eine Rckkehr zur alten Abschrei-bungsordnung angezeigt. Im Rahmen der Revision des Beitragsbezugs istdiese von Art. 42 Abs. 2 AHVV in Art. 34c Abs. 2 AHVV verlegt worden.Die entsprechende Verordnungsnderung vom 31. Mrz 2000 ist bereitspubliziert (AS 2000 1441), sie soll aber erst am 1. Januar 2001 in Kraft tre-ten. Wegen der Wiederherstellung des Konkursprivilegs fr die Beitrags-und Prmienforderungen der Sozialversicherung auf den 1. Januar 2001 istArt. 34c Abs. 2 AHVV zu ndern, bevor er in Kraft tritt.

    Zu Artikel 113 Absatz 1 zweiter Satz und Absatz 3 (neu)

    Da die freiwillige Versicherung nicht mehr auf Schweizer Brgerinnen undBrger beschrnkt ist, erhielt sie einen neuen Namen. Daraus erklrt sichdie neue Formulierung des zweiten Satzes von Abs. 1. Abs. 3 przisiert, dassder Schweizerischen Ausgleichskasse eine zustzliche Aufgabe bertragenwurde, nmlich der Anschluss der im Ausland wohnhaften nichterwerbs-ttigen Studierenden.

    Zu Artikel 118 Abstze 1 und 3 (Nichterwerbsttige)

    Mit der Ergnzung von Abs. 1 wird ausdrcklich erwhnt, dass Personen, dieaufgrund von Art. 1 Abs. 4 Bst. c AHVG versichert sind abweichend vonder allgemeinen Regel der Ausgleichskasse ihres Ehegatten angeschlossenwerden. In Abs. 3 wird przisiert, dass im Ausland wohnhafte nichterwerbs-ttige Studierende der Schweizerischen Ausgleichskasse angeschlossen sind.

    36 AHI-Praxis 1/2001

  • Berechnung der Renten von verwitweten Personennach der Wiederheirat(Aus Mitteilung Nr. 90 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchfhrungsstellen)

    Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass selbst die ab 1. Januar2000 gltige, in Rz 2014 ff. KS II aufgefhrte Besitzstandsgarantie bei derWiederheirat einer verwitweten Person nicht in jedem Fall zu einem be-friedigenden Ergebnis fhrt. Nach eingehenden Prfungen ist daher knf-tig bei der Wiederheirat einer verwitweten Person, die einen Rentenan-spruch noch vor dem 1. Januar 1997 erworben hat, wie folgt vorzugehen.

    Zuerst ist eine einfache Alters- oder IV-Rente auf den Eintritt des Ver-sicherungsfalls der rentenberechtigten Person festzusetzen, und zwar nachden Bestimmungen ber die 9. Revision (ohne Einkommenskumulation).Die ermittelte Rente ist an die zwischenzeitlichen Rentenerhhungen an-zupassen. Dies fhrt somit zu einer Rente, die der rentenberechtigten Per-son wre die 10. AHV-Revision nicht in Kraft getreten heute in dergleichen Situation zustehen wrde. Dieser Rentenbetrag aus der altrecht-lichen Berechnung ist der aus der (vorgezogenen) berfhrung resultie-renden Rente gegenberzustellen. Der gnstigere der beiden Rentenbe-trge wird schliesslich der neuen Rente zugrunde gelegt. Die Berech-nungsgrundlagen bleiben aber in jedem Fall jene der (vorgezogenen)berfhrung. Sofern der altrechtliche Rentenbetrag vorteilhafter ist, istfr die Meldung an die ZAS der neue Sonderfall-Code 31 zu verwenden.Die Kennzeichnung mit dem neuen Sonderfall-Code ist erforderlich, weilbei einem spteren erneuten Zivilstandswechsel oder bei Eintritt desVersicherungsfalls beim neuen Ehegatten der als Besitzstandsgarantie ge-whrte Betrag der altrechtlichen Rente entfllt, d. h. die Rente muss inte-gral neu berechnet werden.

    Kann die rentenberechtigte Person fr den Ehegatten eine Zusatzrentebeanspruchen, so hat die Zusatzrente die gleichen Berechnungsgrundlagenwie die Hauptrente aufzuweisen.

    AHV/ IV/UV

    Rentenberfhrung per 1. Januar 2001; Melde-verfahren mit obligatorischer Unfallversicherung(Aus Mitteilung Nr. 92 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchfhrungsstellen)

    AHI-Praxis 1/2001 37

  • Nach Rz 3013 ff. des Kreisschreibens ber das Meldesystem und dasVerrechnungswesen zwischen AHV/IV und obligatorischer Unfallversi-cherung sind nderungen in der Art oder im Betrag einer Leistunggrundstzlich dem Unfallversicherer zu melden. Die Rentenber-fhrung hat nderungen zur Folge, die eigentlich meldepflichtig wren.Da aber die UV-Verordnung in Bezug auf die berfhrung ausdrcklichvorsieht, dass keine Neuberechnung der Komplementrrenten erfolgt,sind wie bei der Teuerungsanpassung ausnahmsweise keine Meldungenerforderlich.

    IV

    Anpassung des Eingliederungszuschlages beimgrossen IV-Taggeld auf den 1. Januar 2001(Aus Mitteilung Nr. 92 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchfhrungsstellen)

    Auf den 1. Januar 2001 werden die Anstze fr Verpflegung und Unter-kunft gemss Artikel 11 AHVV angehoben (vgl. auch Mitteilung an dieDurchfhrungsorgane der AHV/IV/EL vom 18. September 2000). Ausdiesem Grund ist auch eine Anpassung des Eingliederungszuschlages aufden 1. Januar 2001 erforderlich (Art. 22bis Abs. 1 IVV). Der neue Einglie-derungszuschlag betrgt folglich

    fr das Morgenessen Fr. 4. fr das Mittagessen Fr. 9. fr das Abendessen Fr. 7. fr die Unterkunft Fr. 10.somit fr Unterkunft und volle Verpflegung Fr. 30. im Tag.

    Anpassung des kleinen IV-Taggeldes auf den 1. Januar 2001(Aus Mitteilung Nr. 92 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchfhrungsstellen)

    Das kleine Taggeld nach Artikel 21bis Absatz 1 IVV wurde letztmals aufden 1. Januar 2000 erhht. Dies entspricht in der Regel einem Dreissigsteldes monatlichen Durchschnittslohnes der Lehrlinge. Aufgrund der Teue-rung wird nun das kleine Taggeld auf den 1. Januar 2001 wiederum ange-passt. Das kleine Taggeld betrgt neu Fr. 30.50 (Tagesansatz) bzw. Fr. 915. (Monatswert).

    38 AHI-Praxis 1/2001

  • Vorgehen in Fllen, in denen der Betrag des kleinen Taggeldes als Folge des erhhten Eingliederungszuschlages ab 1. Januar 2001 niedriger sein wird als vorher

    (Aus Mitteilung Nr. 92 an die AHV-Ausgleichskassen und

    EL-Durchfhrungsstellen)

    Auf den 1. Januar 2001 wird der Eingliederungszuschlag erhht. Der Ge-samtbetrag fr Verpflegung und Unterkunft, der sich bis Ende 2000 auf 27 Franken im Tag beluft, wird ab 2001 30 Franken im Tag ausmachen.

    Das kleine Taggeld wird ebenfalls ansteigen, jedoch in einem geringerenAusmass (Fr. 30.50 im Jahr 2001 gegenber Fr. 30. im Jahre 2000).

    In Fllen, in denen die Verpflegung zulasten der IV geht, wird insknf-tig ein Betrag von Fr. 20. vom kleinen Taggeld abgezogen werden (Jahr2000 = Fr. 18.); dieser Umstand wird bei vielen Versicherten im Jahr 2001zu einem Taggeld fhren, das niedriger ist als jenes, das sie im Jahr 2000 be-anspruchen konnten.

    Ist in solchen Fllen ein Taggeldanspruch vor dem 1. Januar 2001 ent-standen und besteht er ohne Unterbruch ber dieses Datum hinaus, so istder im Jahr 2000 gewhrte Taggeldbetrag auch im Jahre 2001 weiterzube-zahlen (Besitzstandsgarantie).

    AHI

    Beitragstabellen Selbstndigerwerbende und Nichterwerbsttige

    (Aus Mitteilung Nr. 92 an die AHV-Ausgleichskassen und

    EL-Durchfhrungsstellen)

    Die aktuellen Beitragstabellen (Bestellnummer BBL/EDMZ 318.114)gelten seit dem 1. Januar 2000. Da die sinkende Beitragsskala nchstesJahr unverndert bleibt, gelten die Tabellen fr die persnlichen Beitrgeder Selbstndigerwerbenden (S. 4 ff.) auch im Jahre 2001. Dasselbe gilt frdie Beitragstabellen der Personen im Rentenalter (S. 26 ff.), wobei dasRentenalter der Frauen neu 63 Jahre betrgt. Hingegen sind die Tabellenfr den Zins vom reinen Betriebskapital (S. 28 ff.) im kommenden Jahrnicht mehr anwendbar. Der Zinssatz bestimmt sich nach dem neuen Art.

    AHI-Praxis 1/2001 39

  • 18 Abs. 2 AHVV aufgrund der Durchschnittsrendite der Anleihen inSchweizer Franken der nicht ffentlichen inlndischen Schuldner gemssStatistik der Schweizerischen Nationalbank. Der resultierende Zinssatzwird daher neu erst zu Beginn des dem Beitragsjahr folgenden Kalender-jahres bekannt sein (fr das Beitragsjahr 2001 also erst zu Beginn des Jah-res 2002). Sobald er feststeht, wird ihn das BSV jeweils bekannt geben.Die Tabellen fr den Zins vom reinen Betriebskapital werden knftignicht mehr erstellt.

    AHI/ IV

    Neuerungen im Bereich der Versicherungs-unterstellung

    (Aus Mitteilung Nr. 93 an die AHV-Ausgleichskassen und

    EL-Durchfhrungsstellen)

    Das Jahr 2001 bringt mehrere nderungen im Bereich der Versiche-rungsunterstellung unter die AHV/IV mit sich.

    Die wichtigsten nderungen ergeben sich aus dem bilateralen Abkom-men der Schweiz mit der EU ber den freien Personenverkehr. Aufgrunddieses Abkommens wird die Schweiz knftig die Bestimmungen ber So-ziale Sicherheit des Gemeinschaftsrechts anwenden. Das EU-Recht regeltdie Versicherungspflicht der Staatsangehrigen der Schweiz und der EU-Staaten, die in der Schweiz oder der EU arbeiten.

    Das bestehende Kreisschreiben ber die Versicherungspflicht in derAHV/IV (KSV) wird bei dieser Gelegenheit vllig berarbeitet. Nachdemdie bilateralen Abkommen nun nicht vor dem 2. Quartal 2001 in Kraft tre-ten, werden wir die neuen Weisungen erst im Mrz des kommenden Jahreserlassen. Unter diesen Umstnden verzichten wir auf die Herausgabe einesNachtrages auf den 1. Januar 2001.

    Immerhin treten auf den 1. Januar 2001 einige Neuerungen in Kraft. Die entsprechenden nderungen der AHVV und der VFV haben wir Ihnen bereits am 25. Oktober 2000 zukommen lassen. Da anfangs desnchsten Jahres kein Nachtrag erscheint, mchten wir Ihnen einstweilenmit dieser Mitteilung die Neuerungen bekannt geben. Diese werden in derberarbeiteten Version des KSV, die im Mrz 2001 erlassen wird, ent-halten sein.

    40 AHI-Praxis 1/2001

  • 1. Versicherungsunterstellung der Schweizerinnen und Schweizer im Dienste einer Hilfsorganisation (Art. 1 Abs. 1 Bst. c Ziff. 3 AHVG; Art. 1a AHVV)

    Ab dem 1. Januar 2001 sind in der AHV/IV neben den Schweizerinnen undSchweizern obligatorisch versichert die Staatsangehrigen von Belgien,Deutschland, Frankreich, Luxemburg, sterreich und den Nachfolgestaa-ten von Ex-Jugoslawien, die fr eine vom Bund subventionierte privateHilfsorganisation in einem Nichtvertragsstaat ttig sind. Mit Inkrafttretender bilateralen Abkommen mit der EU wird die Bestimmung auf alle Angehrigen der EU-Staaten anwendbar sein.

    Das BSV bernimmt im Namen des Bundes die Orientierung der betroffenen Organisationen, die von der Direktion fr Entwicklung undZusammenarbeit bezeichnet wurden. Es handelt sich um die folgenden Or-ganisationen:

    AHI-Praxis 1/2001 41

    AVAID (Association de Volontaires) via C. Maraini 5 6900 Lugano Basler Mission Missionsstrasse 21 4003 Basel BROT FR ALLE Monbijoustrasse 29 Postfach 5621 3001 Bern CARITAS Lwenstrasse 3 Postfach 6002 Luzern Brcke Le Pont Waldweg 10 Postfach 12 1717 St. UrsenDpartement Missionnaire Case postale 616 1000Lausanne9Dpt. Missionnaire des Eglises Protestantes 5, ch. des Cdres 1004 Lausanne E-CHANGER rte de la Vignettaz 48 1700 Fribourg Enfants du Monde 14, ch. Auguste-Vilbert Case postale 1218 Grand-

    159 SaconnexFASTENOPFER Habsburgerstrasse 44 Postfach 2856 6002 Luzern Fdration Genevoise de Coopration 6, rue Amat Case postale 6 1211 Genve 21 FEDEVACO Fdration Vaudoise de Coopration Moulin du Croset 1148 Mauraz Groupe Volontaires Outre-Mer Rue Henri Mussard 14 1208 Genve Heilsarmee Laupenstrasse 5 Postfach 3001 Bern HELVETAS St. Moritz-Strasse 15 Postfach 8042 Zrich Hilfswerk der Evangelischen Kirchen der Schweiz HEKS Stampfenbachstrasse 123 8035 Zrich INTERCOOPERATION Maulbeerstrasse 10 Postfach 3001 Bern Interteam IT Untergeissenstein 1012 Postfach 6000 Luzern 12 Schweiz. Arbeiterhilfswerk Quellenstrasse 31 Postfach 325 8031 Zrich Schweiz. Ev. Nilland-Mission Postfach 8934 Kronau Schweiz. Forum f. Migrationsstudien 1, rue des Terreaux 2000 Neuchtel Schweiz. Ostasien Mission Webereistrasse 33 8134 Adliswil Schweizer Allianz-Mission Postfach 2856 8410 Winterthur Schweizerisches Rotes Kreuz Rainmattstrasse 10 Postfach 3001 Bern Socit Internationale Missionnaire Case postale 60 1000 Lausanne 20 SolidarMed Obergrundstrasse Postfach 12136 6000 Luzern 12 Stiftung Kinderdorf Pestalozzi SKIP 9043 Trogen

  • 2. Weiterversicherung der im Ausland wohnhaften Studierenden(Art. 1 Abs. 3 Bst. b AHVG; Art. 5g-5i AHVV)

    Ab dem 1. Januar 2001 knnen nichterwerbsttige Studierende, die ihrenWohnsitz in der Schweiz aufgeben, um im Ausland einer Ausbildung nach-zugehen, die Versicherung bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem siedas 30. Altersjahr vollenden, weiterfhren. Sie gehren der SchweizerischenAusgleichskasse an.

    Wir weisen allerdings darauf hin, dass diese Bestimmung nur fr Studie-rende mit Wohnsitz im Ausland gilt. Diejenigen und das wird die grosseMehrheit sein , die ihren Wohnsitz in der Schweiz whrend ihrer Ausbil-dung im Ausland beibehalten, sind weiterhin obligatorisch versichert undmssen ihre Beitrge der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons entrichten.

    3. Beitritt zur obligatorischen Versicherung der nichterwerbs-ttigen Personen, die ihren erwerbsttigen Ehegatten ins Ausland begleiten (Art. 1 Abs. 4 Bst. c AHVG; Art. 5j5k AHVV)

    Im Ausland wohnhafte nichterwerbsttige Ehegatten von erwerbsttigenPersonen, die nach Art. 1 Abs. 1 Bst. c, Abs. 3 Bst. a oder aufgrund einerzwischenstaatlichen Vereinbarung versichert sind, knnen der (obligatori-schen) Versicherung beitreten. Die Staatsangehrigkeit spielt keine Rolle.

    Die Beitrittserklrung ist der Ausgleichskasse des erwerbsttigen Ehe-gatten schriftlich einzureichen. Wird die Erklrung innerhalb einer Frist vonsechs Monaten ab dem Tag eingereicht, an dem die Bedingungen erflltsind, luft die Versicherung ohne Unterbruch weiter. Wird die Beitrittser-klrung spter eingereicht, beginnt die Versicherung am ersten Tag des derBeitrittserklrung folgenden Monats.

    4. Beitritt zur obligatorischen Versicherung von Personen, die aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen nicht versichert sind (Art. 1 Abs. 4 Bst. a AHVG; Art. 5d5f AHVV)

    Ab dem 1. Januar 2001 ist die Beitrittsmglichkeit nicht mehr an die Staats-angehrigkeit gebunden.

    42 AHI-Praxis 1/2001

    SWISSAID Jubilumstrasse 60 Postfach 3000 Bern 6 SWISSCONTACT Dltschiweg 39 Postfach 8055 Zrich TERRE DES HOMMES Lausanne En Budron C 8 1052 Le Mont-

    sur-Lausanne UNITE Freiwilligenprogramm Schtzenmattstr. 37 4051 Basel

  • EL

    Anwendbarer Zinssatz bei Verzichtsvermgen(Aus Mitteilung Nr. 91 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchfhrungsstellen)

    Nach dem Eidg. Versicherungsgericht (EVG) ist zur Bestimmung des hypo-thetischen Ertrages vom durchschnittlichen Zinssatz fr Spareinlagen imVorjahr des Bezugsjahres auszugehen (vgl. AHI 1994 S. 157). Die durch-schnittliche Verzinsung von Spareinlagen in den letzten Jahren ist in Rz2091.1 WEL aufgefhrt. Der fr das Jahr 2000 massgebende Zinssatz wirderst Ende August 2001 bekannt sein. Das EVG ist damit einverstanden, dassin der Zwischenzeit auf den Durchschnittder Spareinlag