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2006 Prof. Dr. rer. pol. Th. A. Martin1
Rechnungslegung: Jahresabschluss nach Handels- und Steuerrecht (Steuer- und Handelsbilanzen)
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Buchführungspflicht, Inventur und InventarBuchführungspflicht, Inventur und Inventar
„„Von der Buchführung zur Bilanz-Pressekonferenz Von der Buchführung zur Bilanz-Pressekonferenz und Hauptversammlung“und Hauptversammlung“
Prof. Dr. Thomas A. MartinProf. Dr. Thomas A. MartinProf. Dr. Thomas A. MartinProf. Dr. Thomas A. Martin
2006 Prof. Dr. rer. pol. Th. A. Martin2
Das betriebliche Rechnungswesen wird in vier Teilbereiche
unterteilt:
I. Buchführung (Finanzbuchhaltung, doppelte Buchhaltung) und
Jahresabschluss (Rechnungslegung),II. Kosten und Leistungsrechnung (internes Rechnungswesen),III. Betriebsstatistik undIV. Planungsrechnung (inkl. Kontrollrechnung).
Allgemeine Buchführungspflichten:
(a) Handelsrechtliche Buchführungspflichten
(b) Steuerrechtliche Buchführungspflichten
(c) Sonstige Aufzeichnungspflichten (z.B. Wareneingangsbücher)
Rechnungswesen und Buchführung
Definition Buchführung: Die Buchführung ist eine Zeitrechnung; sie erfasst Höhe und Veränderungen des Vermögens und der Schulden einer Unternehmung sowie alle Arten von Aufwendungen (Werteverzehr) und Erträgen (Wertezuwachs) für eine bestimmte Rechnungsperiode (Jahr, Monat, Quartal ...)
2006 Prof. Dr. rer. pol. Th. A. Martin3
Verpflichtung zur Buchführung: Wer muss...? § 238 HGB: Alle Kaufleute im Sinne des HGB müssen eine
Buchführung haben: Ist-Kaufmann, Kann-Kaufmann, Formkaufmann, Kfm. lt. Eintragung
§ 242 HGB: Pflicht zur Aufstellung eines Abschlusses (wird definiert als : „Verhältnis von Vermögen und Schulden“)
• zu Beginn des Handelsgewerbes (Eröffnungsbilanz) und
• am Ende jedes Geschäftsjahres (Jahresabschluss), d.h. zum Bilanzstichtag
• Beispiel: Schmitz OHG Geschäftsjahr 2003, Bilanzstichtag 31.12.03
Aus der Buchführung, die mit dem Schlussbilanzkonto und dem Gewinn- und Verlustkonto abschließt, wird der sog. Jahresabschluss (Bilanz, GuV) abgeleitet.
Zur Erstellung des Schlussbilanzkontos und des GuV-Kontos kann eine sog. (Haupt)abschlussübersicht verwendet werden.
Eröffnungsbilanz 1.1.03 => Buchführung 2003 => Schlussbilanz 31.12.03 = Eröffnungsbilanz 1.1.04 usw.
Handelsrechtliche Verpflichtung zur Buchführung
2006 Prof. Dr. rer. pol. Th. A. Martin4
Schlussbilanz 31.12.2006
= Eröffnungsbilanz 1.1.2007
Laufende Geschäftsvorfälle 1.1. – 31.12.2007
Inventur zum 31.12.2007
Inventar auf den 31.12.2007
Schlussbilanzkonto auf den 31.12.2007
Gewinn- und Verlustkonto 2007
(Schluss)bilanz 31.12.2007
= Eröffnungsbilanz 1.1.2008
Buchführungskreislauf: Von Bilanz zu Bilanz
Jahresabschluss Geschäftsjahr 2007
Laufende Verbuchung von Geschäftsvorfällen/
Buchführung auf Konten
2006 Prof. Dr. rer. pol. Th. A. Martin5
Verpflichtung zur Buchführung: Abgeleitet aus den Grundsätzen der ordnungsgemäßen
Buchführung (GoB). Zum Teil im HGB (Handelsgesetzbuch) niedergelegt ( § 252 HGB
u.a.) GoB: Allgemein anerkannte Prinzipien über die Führung der
Handelsbücher (Dokumentation) und die Erstellung des Jahresabschlusses (Rechnungslegung).
Kaufmännische Buchführungspflicht:
Handelsrechtliche Buchführungspflicht
•Bücher sind so zu führen, dass sie alle Handelsgeschäfte sowie die Lage des Vermögens und der Schulden ersichtlich machen.
•Kaufmännische Praxis unterscheidet Grund-, Haupt- und Nebenbücher.
•Doppelte Buchhaltung: 2 Wege zur Gewinnermittlung: - Betriebsvermögensvergleich (für Steuerberechnung) und - Gewinn- und Verlustrechnung
2006 Prof. Dr. rer. pol. Th. A. Martin6
Steuerrechtliche Buchführungspflichten:
1. § 140 Abgabenordnung: Falls nach HGB Buchführungspflicht besteht, muss sie auch für die Besteuerung angewendet werden (derivative/abgeleitete)
2. § 141 AO: Eigenständige (Originäre) Buchführungspflicht Eigenständige Buchführungspflicht: Doppelte Buchführung und HGB-
Anwendung für die Gewinnermittlung unabhängig von HGB-Buchführungspflicht
Voraussetzung: befreit von der Pflicht nach HGB, z.B. Freiberufler (RA, Arzt), Kleinhandwerker, BGB-Gesellschaften, „Minderkaufleute“, Vereine etc.
Keine Überschreitung von Schwellenwerte für Umsatz und Gewinn für Kleinunternehmer
• Umsatz 500.000 €/Jahr und Gewinn 30.000 €/Jahr Gewinnermittlung bei Kleinunternehmern: einfache (keine doppische)
Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG, sog. „Vierdreier“)
• Gewinn = Einnahmen – Ausgaben (Zufluss/Abfluss-Prinzip)
• Deutliche Vereinfachung und z.T. temporäre Steuerersparnis
Steuerrechtliche Verpflichtung zur Buchführung
2006 Prof. Dr. rer. pol. Th. A. Martin7
Inhalt der Buchführungspflicht und allgemeine Anforderungen an die Buchführung
1. Führung von Handelsbüchern Gemäß § 238 HGB hat ein Kaufmann Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage eines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ersichtlich zu machen
2. Erstellung von Jahresabschlüssen (Bilanz, Gewinn- und
Verlustrechnung GuV, Eröffnungsbilanz)
3. Unterzeichnung des Jahresabschlusses
Wichtigste Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung:
1. Klare und übersichtliche Buchführung
2. Ordnungsgemäße Erfassung aller Geschäftsvorgänge
3. Keine Buchung ohne Beleg
4. Ordnungsgemäße Aufbewahrung der Buchungsunterlagen
Rechnungswesen und Buchführung
2006 Prof. Dr. rer. pol. Th. A. Martin8
Führung von Handelsbüchern Gemäß § 238 HGB hat ein Kaufmann Bücher zu führen und in diesen
seine Handelsgeschäfte [Geschäftsfälle] und die Lage eines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ersichtlich zu machen
Ein Geschäftsfall ist ein Vorgang, der sich auf die Höhe und/oder Zusammensetzung des Vermögens, der Schulden oder des Eigenkapitals einer U. auswirkt, z.B. Barverkauf von Möbeln.
Ein Buchungssatz (Sollbuchungen an Habenbuchungen) nennt in kurzer und präziser Form die sich durch einen Geschäftsfall ergebenden Veränderungen in der Vermögens- und/oder Kapitalstruktur einer Unternehmung.
• Jeder Buchungsvorgang ändert mindestens zwei Konten (= doppelte Buchhaltung => 2 Wege zur Gewinnberechnung).
• Es wird mindestens ein Konto im Soll und mindestens ein Konto im Haben angesprochen inkl. Buchungsbetrag €.
• Die wertmäßige Soll-Buchung entspricht der wertmäßigen Haben-Buchung. • Beispiel: 16.10.2006: Konto (200) Bankguthaben an Konto (240)
Forderungen 12.000 €
Buchführung
2006 Prof. Dr. rer. pol. Th. A. Martin9
Aufstellung des Vermögens jedes Jahr: Inventar
Gesetzliche Regelung: § 240 I und II HGB
Inhalt:
•Der Kaufmann hat zu Beginn seiner Geschäfte (Eröffnungsbilanz) und
•zum Ende jeden Geschäftsjahres (auf den „Bilanzstichtag“) ein
mengen- und wertmäßiges Verzeichnis seiner sämtlichen Vermögensgegenstände (z.B. Vorräte) und
Schulden (Verbindlichkeiten),
•das ist das sog. Inventar, aufzustellen.
Voraussetzung dafür: Durchführung einer Inventur vorher, weil ...
•ohne Inventur kein Inventar
•ohne Inventar keine Bilanz
•ohne Bilanz keine Buchführung
Gesetzliche Pflicht: VermögensaufstellungGesetzliche Pflicht: Vermögensaufstellung
2006 Prof. Dr. rer. pol. Th. A. Martin10
Inhalt Inventar: Sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten (Schulden)
sowie das Reinvermögen (= Eigenkapital) sind nach der Inventur regelmäßig zum Bilanzstichtag zusammenzustellen.
Anders als in der Bilanz enthält das Inventar auch Mengen und Positionsnummern bis in Kleinigkeiten hinein.
Inventur =>Inventar >BilanzInventur =>Inventar >Bilanz
Aufbau in drei Hauptteilen: sog. Tabellen-/Staffelform, kein Konto1) Vermögensgegenstände/Anlage- und Umlaufvermögen (Sachen
und Rechte, die einen wirtschaftlichen Wert besitzen, selbständig bewertbar und verkehrsfähig sind), 20,0 Mio. €
2) Verbindlichkeiten/Schulden (alle bestehenden oder sicher erwarteten Belastungen des Vermögens), 6,0 Mio. €
3) Eigenkapital (Reinvermögen bzw. Gesellschaftskapital) = 1) ./. 2) = 14,0 Mio. €, EK ist also der Saldo von Vermögen und Schulden
Aufbau des InventarsAufbau des Inventars
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BeispielBeispiel
eines eines
InventarsInventars
2006 Prof. Dr. rer. pol. Th. A. Martin12
Inventar: GewinnberechnungInventar: Gewinnberechnung
Summe Vermögen Summe der Schulden Eigenkapital31.12.2007 20.000.000 € -6.000.000 € 14.000.000 €31.12.2006 19.000.000 € -7.000.000 € 12.000.000 €
Eigenkapitalveränderung 2007 2.000.000 €
2007 Privatentnahmen -500000 500000Privateinlagen 300000 -300000
Betriebsbedingter Gewinn 2007 2.200.000 €
Gewinnberechnung mit Hilfe des Inventars:
Gewinn oder Verlust = Erfolg eines Geschäftsjahres = Betrieblich bedingte Veränderung des Eigenkapitals zwischen zwei Bilanzstichtagen
Privat bedingte EK-Änderungen (Privatentnahmen und Privateinlagen) werden hinzu- bzw. abgerechnet.
2006 Prof. Dr. rer. pol. Th. A. Martin13
Übungsaufgabe Übungsaufgabe mit MS-Excel: mit MS-Excel:
AufgabeAufgabe
Objekt (Excel-Tabelle) anklicken zum Öffnen, Tabellenblätter beachten
Kontrollfragen
Quelle: S. von Känel: CBT Bilanz und Bilanzanalyse, NWB-Lernsoftware, Herne/Berlin 2005
2006 Prof. Dr. rer. pol. Th. A. Martin14
Musterlösung Blatt 3/3
Inventar zum 31.12.2005
Unternehmen: Vera Musterfrau OHG Angaben in [EUR]
Position Vorspalte Hauptspalte
A. VERMÖGEN
I. Anlagevermögen 1. Gebäude 262.000,00 2. Fuhrpark
1 Transporter 32.500,001 Pkw 38.500,00 71.000,00
3. Betriebs- und Geschäftsausstattung lt. Anlagenverzeichnis 1 225.000,00
II. Umlaufvermögen 1. Waren
Ware W 01 7.550,00Ware W 02 40.000,00Ware W 03 44.050,00Ware W 04 22.750,00 114.350,00
2. Forderungen Kunde K 01 51.000,00 Kunde K 02 33.000,00 Kunde K 03 30.000,00 114.000,00
3. Liquide MittelBankguthaben Kreditbank AG 59.000,00Guthaben Sparkasse 28.200,00Kassenbestand 1.200,00 88.400,00
Summe des Vermögens 874.750,00
B. SCHULDEN
I. Langfristige Verbindlichkeiten
1. Darlehen bei der Kreditbank AG 169.750,00 II. Kurzfristige Verbindlichkeiten 1. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
Lieferer L01 49.800,00Lieferer L02 26.900,00Lieferer L03 12.600,00Lieferer L04 22.400,00Lieferer L05 43.500,00 155.200,00
2. Sonstige kurzfristige Verbindlichkeiten 49.800,00
Summe der Schulden 374.750,00
C. REINVERMÖGEN
Summe des Vermögens 874.750,00 ./. Summe der Schulden 374.750,00
= Reinvermögen (Eigenkapital) 500.000,00
Bilanz und BilanzanalyseErstellen eines Inventars
Übungsaufgabe Übungsaufgabe mit MS-Excel: mit MS-Excel:
LösungLösung
Quelle: S. von Känel: CBT Bilanz und Bilanzanalyse, NWB-Lernsoftware, Herne/Berlin 2005
2006 Prof. Dr. rer. pol. Th. A. Martin15
Buchführung ist eine zentrale Datenbasis und Buchführung ist eine zentrale Datenbasis und
Grundlage für den JahresabschlussGrundlage für den Jahresabschluss
Inventur und Inventar sind die Grundlagen für den Jahresabschluss
Bilanz und GuV beruhen auf diesen beiden Grundelementen der Buchführung
Denken Sie daran, wenn Sie nun die Videos der Bilanz-Pressekonferenz und der Hauptversammlung
anschauen.
Machen Sie sich an den Praxisfällen vertraut damit,was und wie über den wirtschaftlichen Erfolg eines
Geschäftsjahres öffentlich berichtet wird.
2006 Prof. Dr. rer. pol. Th. A. Martin16
Videosequenz der Bilanz-Pressekonferenz 22.02.2006 Fresenius Medical Care AG DAX 30-notiert
Geschäftsjahr 2005 und 4. Quartal
Gehen Sie zu der FMC-Seite oder direkt: http://www.fmc-ag.com/internet/fmc/fmcag/de/agintpub.nsf/Content/Video+Service
Video-Service der Investor Relations-Abteilung: Deutsch und EnglischFresenius Medical Care - Video Service.url
2006 Prof. Dr. rer. pol. Th. A. Martin17
Videosequenz der Hauptversammlung 2006 27.04.2006 Celesio AG MDAX -notiert
Geschäftsjahr 2005 Einführung von Prof. Dr. Theo Siegert (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
Rede von Dr. Fritz Oesterle (Vorsitzender des Vorstands)Gesamtdauer: 68 Minuten Sprache: Deutsch, Englisch
Gehen Sie zu der Celesio-Seite und dort zu Investor-Relations-Seiten oder direkt:
http://www.celesio.com/ag/;jsessionid=MDQLELWPRTICHQRFKQSCM4Q?ni=20-30-20&lg=de
Celesio AG Hauptversammlung 2006.url
2006 Prof. Dr. rer. pol. Th. A. Martin18
Bücher zum ThemaBücher zum Thema
Blödtner, Wolfgang: Lehrbuch Buchführung und Bilanzsteuerrecht 6., überarb. Aufl, Herne/ Berlin 2005.
Bussiek, J.; Ehrmann, H.: Buchführung, 8. Aufl., Ludwigshafen 2004.
Ditges, J.; Arendt, U.: Bilanzen, 11. Aufl., Kiehl-Verlag, Ludwigshafen 2005.
Möller, H.-P.; Hüfner, B.: Betriebswirtschaftliches Rechnungswesen: Die Grundlagen von Buchführung und Finanzberichten, München 2004.
Schöttler, J./ Spulak, R.: Technik des betrieblichen Rechnungswesen, 9. Auflage, München/Wien 2003 (zusätzlich Übungsbuch erschienen)
Wuttke, R.; Weidner, W.: Buchführungstechnik und Bilanzsteuerrecht, 13. Aufl., Stuttgart 2003.
„Buchhalter“
Link zur OPAC-Recherche in der Bibliothek FH LU
2006 Prof. Dr. rer. pol. Th. A. Martin19
HGB-GesetzeswortlautHGB-Gesetzeswortlaut
HGB § 238 Buchführungspflicht
(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
(2) Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder anderen Datenträger) zurückzubehalten
HGB § 240 Inventar
(1) Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben.
(2) Er hat demnächst für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar aufzustellen. Die Dauer des Geschäftsjahrs darf zwölf Monate nicht überschreiten. Die Aufstellung des Inventars ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit zu bewirken.
(3) Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen.
(4) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.
2006 Prof. Dr. rer. pol. Th. A. Martin20
HGB-GesetzeswortlautHGB-Gesetzeswortlaut
HGB § 242 Pflicht zur Aufstellung
(1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluss geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen.
(2) Er hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.
(3) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluss
2006 Prof. Dr. rer. pol. Th. A. Martin21
HGB-GesetzeswortlautHGB-Gesetzeswortlaut§ 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen.
§ 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger (1) 1 Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb
Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 500 000 Euro im Kalenderjahr oder (weggefallen) selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert ( § 46 des Bewertungsgesetzes) von mehr als 25 000 Euro oder einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr oder einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 30 000 Euro im Kalenderjahr
gehabt haben, sind auch dann verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn sich eine Buchführungspflicht nicht aus § 140 ergibt. 2 Die §§ 238, 240 bis 242 Abs. 1 und die §§ 243 bis 256 des Handelsgesetzbuchs gelten sinngemäß, sofern sich nicht aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt. 3 Bei der Anwendung der Nummer 3 ist der Wirtschaftswert aller vom Land- und Forstwirt selbstbewirtschafteten Flächen maßgebend, unabhängig davon, ob sie in seinem Eigentum stehen oder nicht. 4 Bei Land- und Forstwirten, die nach Nummern 1, 3 oder 5 zur Buchführung verpflichtet sind, braucht sich die Bestandsaufnahme nicht auf das stehende Holz zu erstrecken.2) 1 Die Verpflichtung nach Absatz 1 ist vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat. 2 Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahrs, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.2) 1 Die Verpflichtung nach Absatz 1 ist vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat. 2 Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahrs, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.(3) 1 Die Buchführungspflicht geht auf denjenigen über, der den Betrieb im Ganzen zur Bewirtschaftung als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter übernimmt. 2 Ein Hinweis nach Absatz 2 auf den Beginn der Buchführungspflicht ist nicht erforderlich.